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Feuerwehrorganisationsverordnung (FwOrgVO) Ziel: Zusammenführen von drei Verordnungen 1. Verordnung über die Mindeststärke, die Gliederung nach Funktionen.

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Präsentation zum Thema: "Feuerwehrorganisationsverordnung (FwOrgVO) Ziel: Zusammenführen von drei Verordnungen 1. Verordnung über die Mindeststärke, die Gliederung nach Funktionen."—  Präsentation transkript:

1 Feuerwehrorganisationsverordnung (FwOrgVO) Ziel: Zusammenführen von drei Verordnungen 1. Verordnung über die Mindeststärke, die Gliederung nach Funktionen und die Mindestausrüstung 2. Verordnung über den Eintritt in den Dienst, die Gliederung nach Dienstgraden und die Übertragung von Funktionen. 3. Verordnung über die Dienstkleidung, die Dienstgradabzeichen und die persönliche Ausrüstung

2 Wortlaut: Gegenüber den bisherigen Verordnungen bietet die FwOrgVO den Gemeinden eine größere Bandbreite in der Auswahl und Festlegung der Mindestausrüstung. Es bleibt aber jeder Gemeinde unbenommen, von den Vorgaben zum Aufbau und der Mindestausrüstung der Verordnung Befreiung zu erlangen (§7 FwOrgVO). In solchen Fällen ist die Gemeinde gegenüber der zuständigen Behörde (Landkreis) aufgefordert nachzuweisen, dass sie den Forderungen des §2 Abs. 1 Nr. 1 NBrandSchG gleichwertig nachkommt. Sie muss durch die Vorlage eines Brandschutzbedarfsplanes oder eines vergleichbaren Konzeptes mit Beschreibung des Gefährdungspotenzials bzw. einer Gefährdungsanalyse und der Definition der Schutzziele den Nachweis erbringen, dass, abgestimmt auf die örtlichen Verhältnisse, die Leistungsfähigkeit und die Einsatzbereitschaft der Feuerwehren gewährleistet sind. Das MI beabsichtigt in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden den Gemeinden eine entsprechende Hilfestellung in Form von „Hinweisen und Empfehlungen für die Erstellung von Brandschutzbedarfsplänen“ an die Hand zu geben.

3 Welche Punkte sind nach Ansicht der Feuerwehren noch einmal genau zu prüfen? § 3 Mindeststärke Die Personalreserve wird einheitlich für alle Ortsfeuerwehren auf 100 % festgesetzt. Sie bezieht sich nur auf die Funktionen in den taktischen Einheiten. Somit verringert sich die Mindeststärke bei einer Grundausstattungswehr von 22 auf 20 aktive Mitglieder. Bei einer Stützpunktfeuerwehr von 32 auf 28 Mitglieder. Die Herabsetzung der Mindeststärke trägt den heutigen Gegebenheiten Rechnung. Allerdings sichert sie nicht die Tagesalarmbereitschaft. Hierfür wäre nach aktuellen Erfahrungen der Faktor 4 notwendig. Die Doppelmitgliedschaft sollte durch das NBrandSchG erlaubt werden. § 4 Mindestausrüstung einer Ortsfeuerwehr Die Schwerpunktfeuerwehr sollte weiter mit 4 Fahrzeugen als Mindestausrüstung ausgestattet sein. (Wichtig für Aufstellung von KFB). Das Vorhalten eines ELW sollte jedoch nicht zwingend für den Schwerpunkt vorgesehen werden. Hier reicht ein entsprechend ausgerüstetes Führungsfahrzeug, da die Mindestausrüstung jeder Gemeinde einen ELW vorsieht. Dieser könnte durchaus auch in einer Grundausstattungswehr stehen.

4 Die Anrechnung eines ELW auf die Mindestausrüstung wird abgelehnt. Eine Anrechnung würde den Einsatzwert des Stützpunktes erheblich vermindern und würde der Aufgabenstellung nicht mehr gerecht werden. Die bisherige Regelung hat sich bewährt, auch in Hinblick auf die Aufstellung von KFB. § 7 Befreiung Von den Vorschriften der § 2 Abs 2, § 4 Abs 3 und 4 ist auf Antrag eine Befreiung zu erteilen, wenn die Leistungsfähigkeit und die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr durch einen Brandschutzbedarfsplan oder ein vergleichbares Konzept auch bei Abweichung von dieser Verordnung nachgewiesen wurde. Die Brandschutzbedarfspläne sollten durch das Land definiert werden, um Überprüfbarkeit herzustellen und Willkür auszuschließen. Ebenso sollte festgelegt werden, wer für die Erstellung in Frage kommt.

5 Nicht polizeiliche Gefahrenabwehrorganisationen müssen in personeller, technischer und rechtlicher Hinsicht in der Lage sein und bleiben, den vielfältigen und sich dynamisch entwickelnden Erscheinungsformen von Schadensereignissen erfolgreich begegnen zu können. Die Abwehr von Gefahren durch Brände und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen sowie Notständen sind nach NBrandSchG Aufgaben der Gemeinden und der Landkreise als Aufgabe im eigenen Wirkungskreis (§ 1 Abs 2 NBrandSchG) Mit Gradlinigkeit, Verlässlichkeit, Gründlichkeit und Wirtschaftlichkeit haben die Kommunen mit Unterstützung der Landkreise und des Landes ein flächendeckendes, bedarfsgerechtes und fachgerechtes Brandschutzsystem aufgebaut, gesichert und fortentwickelt. Schlussbemerkung

6 Ist ein Brand der regelmäßig die größten Personenschäden fordert. Dies ist der Wohnungsbrand eines mehrgeschossigen Wohngebäudes bei verqualmten Rettungswegen. „Kritisches Schadensereignis“ als Regel der Technik Hieraus ergeben sich folgende Grenzwerte: Erträglichkeitsgrenze für eine Person im Brandrauch: ca. 13 Minuten Reanimationsgrenze für eine Person im Brandrauch: ca. 17 Minuten Zeit vom Brandausbruch bis zur schlagartigen Durchzündung: 18 bis 20 Minuten Zur Bewältigung eines solchen Ereignisses sind mind. 16 Einsatzkräfte erforderlich.


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