Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

www.kanzlei-hessling.de Betriebliche Lohngestaltung § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG Inhalt und Grenzen des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats von Marc.

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "www.kanzlei-hessling.de Betriebliche Lohngestaltung § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG Inhalt und Grenzen des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats von Marc."—  Präsentation transkript:

1

2 www.kanzlei-hessling.de Betriebliche Lohngestaltung § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG Inhalt und Grenzen des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats von Marc Hessling, Rechtsanwalt in Mülheim an der Ruhr

3 17.11.2007Marc Hessling, Rechtsanwalt2 Abkürzungsverzeichnis AP = Arbeitsrechtliche Praxis, systematische Entscheidungssammlung BAG = Bundesarbeitsgericht BetrVG = Betriebsverfassungsgesetz BR = Betriebsrat AG = Arbeitgeber EzA = Entscheidungen zum Arbeitsrecht, systematische Entscheidungssammlung GS = Großer Senat LAG = Landesarbeitsgericht

4 17.11.2007Marc Hessling, Rechtsanwalt3 Tarifvorbehalt Das Mitbestimmungsrecht ist nur gegeben, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht. –Der Arbeitgeber muss tarifgebunden sein. –Die tarifliche Regelung muss eine abschließende Regelung enthalten. –Ein lediglich nachwirkender Tarifvertrag sperrt betriebliche Regelungen nach § 87 BetrVG nicht (BAG v. 14. 2. 1989 – 1 AZR 97/88, AP Nr. 8 zu § 87 BetrVG 1972 ). –Bloße Tarifüblichkeit im Sinne von § 77 Abs. 3 BetrVG sperrt das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht (vgl. BAG v. 24.02.1987 – 1 ABR 18/85 – AP Nr. 21 zu § 77 BetrVG 1972). Also: Ein vorhandener, wirksamer, nicht lediglich nachwirkender und abschließender Tarifvertrag sperrt das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 BetrVG.

5 17.11.2007Marc Hessling, Rechtsanwalt4 Gesetzesvorbehalt Das Mitbestimmungsrecht steht gemäß § 87 Abs. 1 Halbs. 1 BetrVG unter dem Vorbehalt einer höheren Rechtsnorm. Der Betriebsrat hat also in den in § 87 Abs. 1 BetrVG katalogartig aufgeführten Angelegenheiten nur ein Mitbestimmungsrecht, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht. Als Gesetz in diesem Sinne ist nicht nur jedes formelle Gesetz anzusehen, sondern jede materielle Rechtsnorm, also beispielsweise auch Satzungsrecht öffentlicher Körperschaften und Anstalten. Dem Gesetzesrecht stehen ferner gleich Verwaltungsakte und bindende behördliche Anordnungen, aufgrund deren der Arbeitgeber verpflichtet ist, eine bestimmte Maßnahme vorzunehmen.

6 17.11.2007Marc Hessling, Rechtsanwalt5 Betriebliche Lohngestaltung Der Begriff der betrieblichen Lohngestaltung ist weit zu verstehen. Der Gesetzgeber beabsichtigte damit ein möglichst umfassendes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in diesem Bereich. Die Mitbestimmung des Betriebsrats soll einerseits die Arbeitnehmer vor einer einseitig an wirtschaftlichen Interessen der Unternehmer orientierten, willkürlichen Lohngestaltung schützen und deren Angemessenheit sicherstellen; andererseits soll die Transparenz des Lohngefüges sichergestellt werden.

7 17.11.2007Marc Hessling, Rechtsanwalt6 Betriebliche Lohngestaltung Der Begriff der betrieblichen Lohngestaltung erfasst daher fast alle Geldleistungen und geltwerten Leistungen, die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden. –z.B.: Arbeitsentgelte, Zeitlohn, Akkordlohn, Zulagen, Gratifikationen, Prämien, betriebliche Altersversorgung, Provisionen, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, etc. Hiervon zu abzugrenzen ist der Aufwendungsersatz, dem die Entlohnungseigenschaft fehlt und der daher nicht unter § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG fällt, lediglich wenn dieser pauschaliert gezahlt wird und die Pauschale über den geltenden steuerrechtlichen Pauschbeträgen liegt, nimmt das BAG auch hier einen Entlohnungscharakter an.

8 17.11.2007Marc Hessling, Rechtsanwalt7 Kollektiver Tatbestand Das Mitbestimmungsrecht besteht nur, soweit ein kollektiver Tatbestand vorliegt. Ein kollektiver Tatbestand ist anzunehmen, wenn Grund und Höhe der Zuwendungen von allgemeinen Merkmalen abhängen. –z.B. Leistung, Betriebszugehörigkeit, Alter, Fehlzeiten, etc. Die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer stellt lediglich ein Indiz dar; ein kollektiver Bezug ist bereits dann gegeben, wenn eine Übertragung der konkreten Regelung auf andere Arbeitnehmer in Betracht kommt oder zumindest denkbar ist. Daher kann eine kollektive Maßnahme auch vorliegen, wenn tatsächlich nur ein Arbeitnehmer betroffen ist. (vgl. BAG v. 29.02.2000 – 1 ABR 9/99 – AP Nr. 105 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung).

9 17.11.2007Marc Hessling, Rechtsanwalt8 individuelle Entgeltgestaltung Eine lediglich individuelle Entgeltgestaltung ist mitbestimmungsfrei. Sie liegt vor, wenn die Entscheidung mit Rücksicht auf besondere Umstände des einzelnen Arbeitsverhältnisses getroffen wird. Dabei ist aber zu beachten, dass sich individuelle Absprachen wegen der Betrieblichkeit der Leistungserbringung oft auf die anderen Arbeitsverhältnisse auswirken (z.B. über den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Es darf also keinerlei (innerer) Zusammenhang zur Entlohnung anderer Arbeitnehmer bestehen. Eine in diesem Sinne individuelle (mitbestimmungsfreie) Vereinbarung dürfte mithin nur eine Ausnahme sein.

10 17.11.2007Marc Hessling, Rechtsanwalt9 Keine Mitbestimmung bei der absoluten Lohnhöhe Das Bundesarbeitsgericht nimmt in ständiger Rechtsprechung an, dass sich das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht auf die absolute Lohnhöhe, wohl aber auf Fragen der Verteilungsgerechtigkeit bezieht („Topf-Theorie“). –Vgl. BAG v. 20.07.1999 – 1 ABR 66/98 – AP Nr. 8 zu § 76 BetrVG 1972 Einigungsstelle; BAG v. 15.05.2001 – 1 ABR 39/00 – AP Nr. 17 zu § 87 BetrVG 1972 Prämie; eine abweichende Auffassung vertritt zu recht DKK- Klebe, § 87, Rn. 254ff.

11 17.11.2007Marc Hessling, Rechtsanwalt10 Keine Mitbestimmung bei der absoluten Lohnhöhe Also: Zur betrieblichen Lohngestaltung im Sinne von § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG gehört nach Ansicht des BAG nicht, die Abhängigkeit des Arbeitsentgelts von der Arbeitsleistung. Vom zwingenden Mitbestimmungsrecht ausgenommen, sind daher alle Fragen, die das Austauschverhältnis von Leistung und Gegenleistung, insbesondere die Höhe des zu gewährenden Arbeitsentgelts, betreffen (BAG v. 16.07.1991 – 1 ABR 66/90 – AP Nr. 49 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung). Eine Herabsetzung des Arbeitsentgelts löst daher nach Meinung des BAG nur dann das Mitbestimmungsrecht des BR aus, wenn sich hierdurch gleichzeitig auch die Verteilungsgrundsätze ändern (BAG v. 3.12.1991 – GS 1/90 – AP Nr. 52 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung).

12 17.11.2007Marc Hessling, Rechtsanwalt11 Verteilungsgerechtigkeit und Entgeltstruktur ist mitbestimmungspflichtig Zu den mitbestimmungspflichtigen Entlohnungsgrundsätzen gehört nach Meinung des BAG das Aufstellen eines detaillierten Entgeltsystems sowie die Bildung von Entgeltgruppen nach abstrakten Kriterien einschließlich der abstrakten Festsetzung der (Wert-) Unterschiede dieser Entgeltgruppen.

13 17.11.2007Marc Hessling, Rechtsanwalt12 Entlohnungsgrundsätze Ein Entlohnungsgrundsatz im Sinne des § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG ist ein System, nach dem das Arbeitsentgelt im Betrieb, in bestimmten Betriebsabteilungen oder für bestimmte Arbeitnehmergruppen bemessen werden soll (BAG v. 22.1.1980 – ABR 48/77 – AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972). Mitbestimmungspflichtig ist daher u.a. die Frage, ob das Arbeitsentgelt zeit- oder leistungsbezogen sein soll, ob die Höhe der Vergütung arbeitsabhängig, erfolgsabhängig sein soll und ob neben Barlohn auch Naturallohn gezahlt werden soll. Nach Auffassung des BAG umfasst das Mitbestimmungsrecht des BR also vor allem Verteilungs- und Strukturfragen des Entgelts. Dabei umfasst es auch die sachliche Konkretisierung und nähere Ausgestaltung des Entlohnungssystems (BAG v. 29.03.1977 – 1 ABR 123/74 – AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 Provision).

14 17.11.2007Marc Hessling, Rechtsanwalt13 Inhalt des Mitbestimmungsrechts bei Entlohnungsgrundsätzen Für Nachtarbeit verlangt § 6 Abs. 5 ArbZG einen Ausgleich durch freie Tage oder durch einen Zuschlag zum Arbeitsentgelt; insoweit ergibt sich ein Regelungsbereich für das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Ziff. 10 BetrVG (BAG v. 26.8.1997 – 1 ABR 16/97 – AP Nr. 74 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit). Bildung von Entgeltgruppen: Das Mitbestimmunsrecht umfasst auch die Zuordnung von Arbeiten zu einzelnen Gruppen, sowie die Bemessung der Wertunterschiede zwischen den einzelnen Gruppen (BAG 26.7.1988 – 1 AZR 54/87 – EzA § 87 BetrVG 1972 Leistungslohn Nr. 16; BAG v. 14.12.1993 – 1 ABR 31/93 – EzA § 87 BetrVG 1972 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 43).

15 17.11.2007Marc Hessling, Rechtsanwalt14 Inhalt des Mitbestimmungsrechts bei Entlohnungsgrundsätzen Bei freiwilligen Leistungen (= solche die nicht durch Gesetz oder Tarifvertrag vorgegeben sind) des Arbeitgebers kann er drei Grundfragen nach der Rechtsprechung des BAG mitbestimmungsfrei treffen: 1)Ob überhaupt eine Leistung gewährt wird, 2)welche Mittel hiefür insgesamt zur Verfügung gestellt werden sollen (sog. Dotierungsrahmen), und 3)welcher Zweck damit erreicht weden soll. Vgl. BAG GS v. 3.12.1991 – GS 2/90 – AP Nr. 51 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung. Auch bei diesen mitbestimmungsfrei zu regelnden Fragen sind jedoch die Grundsätze des § 75 BetrVG einzuhalten.

16 17.11.2007Marc Hessling, Rechtsanwalt15 Inhalt des Mitbestimmungsrechts bei Entlohnungsgrundsätzen Hat sich der Arbeitgeber den Widerruf einer freiwilligen Zulage vorbehalten, so ist der Widerruf nur dann wirksam, wenn der Betriebsrat hierzu mitbestimmt hat (BAG v. 17.12.1980 – 5 AZR 570/78 – AP Nr. 4 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung).

17 17.11.2007Marc Hessling, Rechtsanwalt16 Anrechnung übertariflicher Zulagen auf Tariferhöhungen Eine besondere Form der Abschaffung oder Einschränkung des Dotierungsrahmens bei freiwiligen Zulagen ist die Anrechnung von übertariflichen Zulagen. Der Große Senat des BAG hat im Jahr 1991 zu dieser umstrittenen Frage entschieden, dass die Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf über-/außertarifliche Zulagen und der Widerruf von über-/außertariflichen Zulagen aus Anlass und bis zur Höhe einer Tariflohnerhöhung dann der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unterliegt, wenn sich dadurch die Verteilungsgrundsätze ändern und darüber hinaus für eine anderweitige Anrechnung bzw. Kürzung ein Regelungsspielraum verbleibt (BAG GS v. 3.12.1991 – GS 2/90 – AP Nr. 51 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung). Die Anrechnung bzw. ein Widerruf löst also dann ein Mitbestimmungsrecht aus, wenn sich die Verteilungsgrundsätze für die Zulagen ändern und dem Arbeitgeber Spielraum für eine anderweitige Verteilung bleibt. Die Verteilungsgrundsätze ändern sich beispielsweise bei einer unterschiedlichen Anrechnung auf die einzelnen Zulagen. Auch eine prozentual gleichmäßige Verrechnung kann zu einer Änderung führen.

18 17.11.2007Marc Hessling, Rechtsanwalt17 Vergütung von AT-Angestellten Soweit die AT-Angestellten nicht als leitende Angestellte (§ 5 Abs. 3 BetrVG) anzusehen sind, hat der BR auch beim Vergütungsystem der AT- Angestellten mitzubestimmen. Der Umstand, dass deren Gehälter nicht durch TV, sondern einzelvertraglich geregelt sind, lässt das Mitbestimmungsrecht nicht entfallen, da es grundsätzlich auch hier von allgemeinen Merkmalen abhängig ist, so dass ein kollktiver Tatbestand gegeben ist.

19 17.11.2007Marc Hessling, Rechtsanwalt18 Vergütung von AT-Angestellten Das Mitbestimmungsrecht umfasst die Aufstellung des Entlohnungssystems, die Bildung und Umschreibung der Gehaltsgruppen, die Festsetzung der Wertunterschiede der Gehaltsgruppen. Dagegen unterliegt der Abstand zwischen geringster und höchster Entgeltgruppe nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats. Vgl. BAG v. 22.1.1980 – 1 ABR 48/77 – AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; BAG v. 27.10.1992 – 1 ABR 17/92 – AP Nr. 61 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung

20 17.11.2007Marc Hessling, Rechtsanwalt19 Entlohnungmethoden Nach ständiger Rechtsprechung des BAG wird unter dem Begriff der Entlohnungsmethode die Art und Weise der Durchführung des gewählten Entlohnungssystems verstanden. Eine genaue Grenzziehung zwischen Entlohnungsgrundsätzen und Entlohnungsmethoden ist nicht immer möglich, was aber letztlich keine große Bedeutung hat, da in jedem Fall ein Mitbestimmungsrecht besteht. Zu den Entlohnungsmethoden zählt unter anderem die Entscheidung darüber, ob beispielsweise im Akkordlohn gearbeitet werden soll, und hierbei wiederum die Frage, ob in Gruppen- oder Einzelakkord gearbeitet werden soll. Beim Akkordlohn als Hauptanwendungsfall des Leistungslohns bezieht sich das Mitbestimmungsrecht auch darauf, ob die Akkordvorgabe konkret ausgehandelt oder geschätzt wird, oder nach arbeitswissenschaftlichen Grundsätzen ermittelt wird; im letztgenannten Fall bezieht sich das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG auch auf die Methode (zB REFA, Bedaux-System usw.).

21 17.11.2007Marc Hessling, Rechtsanwalt20 Verletzung des Mitbestimmungstatbestands Eine Verletzung des Mitbestimmungstatbestands des § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG führt zur Unwirksamkeit der individualarbeitsrechtlichen Maßnahmen gegenüber Arbeitnehmern, durch die deren Rechtsstellung beeinträchtigt wird (BAG GS v. 3.12.1991 – GS 1/90 – AP Nr. 51 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung). Die ordnungsgemäße Mitbestimmung ist also insoweit Wirksamkeitsvoraussetzung. Zudem hat der Betriebsrat einen Unterlassungsanspruch gegen den Arbeitgeber auf Unterlassung einer mitbestimmungswidrig durchgeführten Lohngestaltung.

22 17.11.2007Marc Hessling, Rechtsanwalt21 Einigungsstelle Jede Betriebspartei kann im Falle der Nichteinigung die Einigungsstelle anrufen. Nach § 87 Abs. 2 BetrVG ersetzt der Spruch der Einigungsstelle die Einigung der Betriebsparteien, so dass der Betriebsrat versuchen kann, über die Anrufung der Einigungsstelle eine Regelung in seinem Sinne zu erzwingen.

23 17.11.2007Marc Hessling, Rechtsanwalt22 Anwaltsbüro Hessling Anwaltsbüro Hessling Marc Hessling, Rechtsanwalt Friedrichstr. 28 45468 Mülheim an der Ruhr Tel: 0208 – 437 2358 Fax: 0208 – 437 8204 E-Mail: mail@kanzlei-hessling.de Homepage: www.kanzlei- hessling.demail@kanzlei-hessling.dewww.kanzlei- hessling.de Besuchen Sie uns auch im Internet. Hier finden Sie u.a. Informationen über aktuelle Rechtsprechung, Ratgeber für den Betriebsrat, Newsletter, Downloads u.v.m.

24 17.11.2007Marc Hessling, Rechtsanwalt23 Impressum Impressum und Angaben gemäß § 6 Gesetz über die Nutzung von Telediensten (TDG): Verantwortlich (Diensteanbieter) im Sinne des Presserechts und des § 6 des Mediendienste - Staatsvertrages (MDStV): Anwaltskanzlei Hessling Friedrichstr. 28 D - 45468 Mülheim an der Ruhr Tel. +49 (0)208 - 4372358 Fax. +49 (0)208 - 4378204 Internet: http://www.kanzlei-hessling.de E-Mail: mail@kanzlei-hessling.dehttp://www.kanzlei-hessling.demail@kanzlei-hessling.de Mitgliedschaften Die Rechtsanwälte sind Mitglied der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf Freiligrathstr. 25 40479 Düsseldorf die als zuständiges Aufsichtsorgan fungiert. Verleihungsorgan der Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" ist die Bundesrepublik Deutschland. Berufsrechtliche Regelungen Die maßgeblichen berufsrechtlichen Regelungen lauten: Gesetz über die Vergütung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten (RVG) vom 5. 5. 2004 (veröffentlicht in: BGBl I 2004, 718, 788 ) Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) vom 01.08.1959 (veröffentlicht in: BGBl. I S. 565) Gerichtskostengesetz (GKG) vom 15.12.1975 (veröffentlicht in: BGBl. I S. 3047) Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) (veröffentlicht z. B. bei www.brak.de)www.brak.de Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union (CCBE) (veröffentlicht z. B. bei www.brak.de)www.brak.de Fachanwaltsordnungen der Bundesrechtsanwaltskammer (FAO) (veröffentlicht z. B. bei www.brak.de)www.brak.de Haftung Haftung ist nur soweit ausgeschlossen, als diese nicht auf vorsätzlichem Handeln oder grober Fahrlässigkeit beruht.

25 www.kanzlei-hessling.deEnde © RA Marc Hessling, Mülheim an der Ruhr 2007


Herunterladen ppt "www.kanzlei-hessling.de Betriebliche Lohngestaltung § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG Inhalt und Grenzen des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats von Marc."

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen