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Stand: April 2010Anleitung für die Antragstellung1 Hinweise für Jugendleiterinnen und Jugendleiter.

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Präsentation zum Thema: "Stand: April 2010Anleitung für die Antragstellung1 Hinweise für Jugendleiterinnen und Jugendleiter."—  Präsentation transkript:

1 Stand: April 2010Anleitung für die Antragstellung1 Hinweise für Jugendleiterinnen und Jugendleiter

2 Stand: April 2010Anleitung für die Antragstellung2 Startseite von www.juleica.de aufrufenwww.juleica.de Beantragung der Juleica Voraussetzungen: Von jedem PC mit Internetzugang digitales Passfoto E-Mail-Adresse Bitte prüfen, ob im Browser Cookies zugelassen sind! Das geht so: Unter Firefox 3 muss unter "Extras > Einstellungen > Datenschutz" der Haken bei "Cookies von Drittanbietern akzeptieren" gesetzt sein. Beim Internet Explorer ist die Einstellung unter "Extras > Internetoptionen > Datenschutz> Erweitert > Cookies von Drittanbietern" zu finden und muss auf "annehmen" eingestellt sein ODER der Haken muss bei "Automatische Cookiebehandlung aufheben" entfernt werden. Weiter – Bitte hier klicken

3 Stand: April 2010Anleitung für die Antragstellung3 Hinweise für JugendleiterInnen Voraussetzungen für die Ausgabe der bundeseinheitlichen Card* 2.1 Die Juleica wird ausschließlich für die ehrenamtliche Tätigkeit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Jugendarbeit ausgestellt, die kontinuierlich über einen längeren Zeitraum bei anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII, bei Trägern der freien Jugendhilfe, die die Voraussetzungen nach § 74 Abs. 1, Nrn. 1, 3 und 5 SGB VIII erfüllen oder bei kommunalen Trägern der Jugendarbeit tätig sind oder sein werden. 2.2 Die ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen für ihre Tätigkeit in der Jugendarbeit die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und sollen mindestens 16 Jahre alt sein. In besonders vom Träger zu begründenden Fällen kann die Juleica auch an ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Alter von 15 Jahren ausgestellt werden. 2.3 Die ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit müssen über ausreichende pädagogische Kenntnisse verfügen. Soweit diese nicht durch Berufsausbildung oder Studium erworben worden sind, ist die Teilnahme an einer Grundausbildung erforderlich. 2.4 Als weitere Voraussetzung ist der gültige Nachweis über ausreichende Kenntnisse in Erster Hilfe im Umfang des „Ersten-Hilfe-Lehrgangs“ mit 12 Zeitstunden, entsprechend 16 Schulungseinheiten zu erbringen. Die Schulung ist von einem lizenzierten Träger durchzuführen. * Auszug aus den Richtlinien über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Beantragung der bundeseinheitlichen Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter (Juleica-Richtlinien) vom 19. Februar 2010 - VIII 322, Amtsbl. Schl.-H. S. 246 Weiter – Bitte hier klicken

4 Stand: April 2010Anleitung für die Antragstellung4 Wenn man noch nicht registriert ist Bitte hier klicken Vor der ersten Antragstellung muss die Registrierung vorgenommen werden. Was kann passieren? Eine Jugendleiterin/ eine Jugendleiter hat keine E-Mail-Adresse, kann einfach eine des Verbandes genommen werden?. Nein. Dafür gibt es viele Gründe: Jede E-Mail-Adresse darf im System nur einmal vorkommen und ist somit anschließend für andere Zwecke "verbraucht" Im System werden personenbezogene Daten der/des Jugendleiterin/s gespeichert. Daher ist die aktive Zustimmung der/des Antragstellerin/s unumgänglich. Es wird ein personenbezogener Account für die/den JugendleiterIn erstellt, der auch später genutzt werden soll, wenn sie/er ggf. für einen anderen Verband tätig ist. Die/der JugendleiterIn wird dann nicht selber über den Fortschritt des Antrages informiert. Wenn AntragstellerInnen also bislang keine E-Mail-Adresse haben, gibt es div. kostenlose E- Mail-Anbieter, wo in 5 min. eine Adresse eingerichtet werden kann!

5 Stand: April 2010Anleitung für die Antragstellung5 Registrierung Bitte hier Namen und Vornamen eingeben. Der Name erscheint so auf der Juleica, wie er hier eingegeben wurde. Was kann passieren? Bei der Registrierung beim Namen vertippt, wie kann der Fehler behoben werden? Den Namen kann man nachträglich nicht ändern. Wenn der Fehler auffällt, bevor der Antrag in Schritt 7/8 des Online-Antragsverfahrens tatsächlich gestellt wird, hat man unter "Details zum Antrag" die Möglichkeit, den Antrag zu löschen und anschließend unter "Benutzerkonto löschen" den kompletten Account zu löschen. Dann kann man sich mit der E-Mail-Adresse neu registrieren und dabei auch den Namen richtig schreiben. Falls der Antrag schon abgeschickt ist, aber die Träger dem Antrag noch nicht zugestimmt haben, kannt man diese bitten, den Antrag endgültig abzulehnen. Dann hat man ab dem nächsten Tag die Möglichkeit, den Account zu löschen und sich neu registrieren zu lassen. Die e-mail-Adresse ist zugleich auch der Benutzername. Es ist daher unbedingt auf die richtige Schreibweise zu achten. Jede e-mail-Adresse kann nur von einer Jugendleiterin / einem Jugendleiter verwendet werden. Nach Absendung der Registrierung wird automatisch das Zugangspasswort per mail versandt. Was kann passieren? Die Mail mit demPasswort ist nicht angekommen. Was ist zu tun? Ggf. wurde die E-mail vom Spam-Filter abgefischt. Bitte daher zunächst im Junk-Mail-Ordner (entweder in deinem E-Mail-Programm oder in dem Web-Mail-Zugang deines Anbieters) nachschauen. Falls da nichts zu finden ist, kann man sich unter http://www.juleica.de/online- antrag.html ein neues Passwort zusenden lassen.http://www.juleica.de/online- antrag.html

6 Stand: April 2010Anleitung für die Antragstellung6 Antragstellung Nach der Registrierung wird das Passwort automatisch per e-mail übersandt. Mit diesem Passwort und der E-Mail-Adresse kann man sich dann einloggen. Mit einem Klick auf „Antrag stellen” kann es los gehen! Von welchem PC aus kann man Juleica-Anträge stellen oder bearbeiten? Die Antragstellung bzw. -bearbeitung kann von jedem PC mit Internet-Zugang und einem installierten Browser (Internet Explorer 7, Firefox 2 oder höher) erfolgen Was kann passieren? Die E-Mail mit dem Passwort ist nicht mehr vorhanden. Was jetzt? Auf http://www.juleica.de/online-antrag.html kann durch einen Klick auf "Wenn Du dein Passwort vergessen hast, kannst Du ein neues anfordern." und die Eingabe der E-Mail-Adresse jederzeit ein neues Passwort angefordert werden.http://www.juleica.de/online-antrag.html

7 Stand: April 2010Anleitung für die Antragstellung7 Neuer Antrag 1. Schritt von 8 Zunächst werden die persönlichen Daten wie Adresse, Geburtsdatum und Geschlecht erfasst.. Bitte auf die korrekte Schreibweise achten, denn diese Daten erscheinen so anschließend auf der Juleica! Hier kann ein Passbild hochgeladen werden. Falls kein digitales Passbild vorhanden ist, kann vielleicht der Träger helfen, für den die Antragstellerin/der Antragsteller ehrenamtlich tätig ist und ein Bild hochladen. Das Foto wird auf der Juleica so abgedruckt, wie es hochgeladen wird. Eine Bearbeitung, ein Beschnitt etc. findet nicht statt. Deshalb muss auf folgendes geachtet werden: Das hochgeladene Foto muss: √ Das Gesicht der Antragstellerin/des Antragstellers zeigen √ Im Hochkantformat mit dem ungefähren Verhältnis 18 x 20,5 (b x h) vorliegen √ mindestens 150 kb und darf max. 2 MB groß sein √ im Format JPG vorliegen Das Foto darf nicht: X im Querformat sein X ein Ganzkörper-Foto sein X mehrere Personen zeigen X nur einen Teil der gesamten Bildfläche einnehmen Fehlerhafte Bilder müssen entweder ersetzt werden oder der Antrag muss vorläufig zurückgewiesen werden! Weitere Informationen zum Foto nächste Seite Bei einem Neuantrag : Hier bitte angeben, wo und wann die Grundausbildung und der Erste- Hilfe-Kurs durchgeführt wurde. Bei einer Neuaustellung: Hier bitte angeben, wo und wann die Fortbildung durchgeführt wurde. Wie werden Qualifikations/Erste-Hilfe-Nachweise übermittelt? Das System sieht keine Möglichkeit vor, Nachweise upzuloaden, die dann von den Trägern eingesehen werden könnten. Die Nachweise müssen – wenn der freie Träger nicht über sie verfügt – per Post an den freien Träger zur Prüfung gesendet werden

8 Stand: April 2010Anleitung für die Antragstellung8 Hinweise zum Foto

9 Stand: April 2010Anleitung für die Antragstellung9 Neuer Antrag 2. Schritt von 8 Hier muss der Träger ausgewählt werden, für den die Antragstellerin/der Antragsteller ehrenamtlich tätig ist. Dazu muss ausgewählt werden, in welchem Bundesland - in welchem Landkreis und - in welchem Ort der Träger seinen Sitz hat. Was kann passieren? Die Antragstellerin/der Antragsteller bei einem Kreisverband oder bei der Kreisjugend- pflege tätig. Welcher Träger ist auszuwählen? In diesem Fall darf aus der Liste kein Ort auswählt werden. Wenn der Landkreis gewählt ist, werden alle kreisweiten Träger angezeigt. Diese tauchen nicht mehr in der Liste auf, wenn ein Ort ausgewählt wurde. Entsprechendes gilt, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller bei einem landesweit tätigen Träger ehrenamtlich tätig ist. Dann darf auch kein Landkreis ausgewählt werden. In dem Feld „gefundene Träger“ werden alle erfassten Träger der ausgewählten Region angezeigt. Was kann passieren? Wenn der Träger nicht in der Auswahlliste gefunden wird, gibt es verschiedene Gründe: Vielleicht ist die einzelne Ortsgruppe noch nicht im System erfasst sondern nur der Kreisverband? Dann kann dieser ausgewählt werden! Es empfiehlt sich aber beim Träger/Kreisverband nachzufragen. Hat die Organisation vielleicht einen anderen "offiziellen" Namen? Es empfiehlt sich ebenfalls beim Träger nachzufragen. Einige kleinere Träger werden im System erst einmal nicht auftauchen. Es wurde aus Versehen der falsche Träger ausgewählt. Muss der Antrag neu gestellt werden? Wenn ein falscher Träger ausgewählt wurde, wird sich dieser Träger i.d.R. melden, weil er die Antragstellerin/den Antragsteller nicht kennt. Der Träger muss den Antrag endgültig ablehnen. Damit hat man die Möglichkeit einen neuen Antrag zu stellen und den richtigen Träger auszuwählen. Weitere Informationen zu den Trägern nächste Seite

10 Stand: April 2010Anleitung für die Antragstellung10 Wenn der Träger nicht in der Auswahlliste gefunden wird,  gibt es die Option „es konnte kein Träger gefunden werden” und es muss die E-Mail-Adresse der Person angeben werden, die voraussichtlich beim Träger für die Bearbeitung des Antrages zuständig ist.  Was kann passieren? Der Träger wurde im System nicht gefunden und deshalb eine E-Mail-Adresse angegeben. Jetzt tut sich aber nichts. Was ist zu tun? Wahrscheinlich wurde die E-Mail-Adresse einer Person angegeben, die selber keinen Zugang zum System hat. Bitte nochmals mit dieser Person in Verbindung setzen und bitten, die E-Mail mit dem Übernahmecode an die richtige Person weiterzuleiten. Wenn nicht klar ist, wer beim Träger zuständig ist, dann bitte beim Träger nachfragen oder an den zuständigen Kreis/ die kreisfreie Stadt oder an die Landeszentralstelle wenden. Tipp: Die Option „es konnte kein Träger gefunden werden“ hat sich in der bisherigen Praxis nicht als sehr wirkungsvoll erwiesen. Eine nicht gerade geringe Anzahl von Anträgen gelangen nicht zu dem zuständigen Empfänger und „schwirren“ eine zu lange Zeit im System herum. Daher sollte in jedem Fall die Trägerfrage vor Absendung des Antrages geklärt werden. Das spart viel Zeit und die Juleica kann schneller ausgeliefert werden. Neuer Antrag noch 2. Schritt von 8

11 Stand: April 2010Anleitung für die Antragstellung11 Die Beantwortung ist freiwillig und die Antworten werden ausschließlich anonym durch die Uni Dortmund ausgewertet. Sonst sieht niemand diese Antworten! Neuer Antrag 3.-5. Schritt von 8

12 Stand: April 2010Anleitung für die Antragstellung12 Neuer Antrag 6. Schritt von 8 Datenschutzbestimmung* & Selbstverpflichtung Damit die Juleica beantragt werden kann, müssen nun noch die Datenschutzbestimmungen und die Selbstverpflichtung akzeptiert werden. In den Datenschutzbestimmungen ist geregelt, wer die Daten einsehen kann und was diese Träger damit machen dürfen. Mit der Selbstverpflichtungserklärung wird versichert, dass alle gemachten Angaben korrekt sind, die notwendigen Qualifikationen vorhanden sind und die Antragstellerin/der Antragsteller ehrenamtlich tätig ist. Die Verpflichtung, die Juleica zurückgeben, wenn das Engagement beendet ist. Gleichzeitig kann ein Account für die Community auf juleica.de beantragt werden. * Datennutzung und Datenschutz Alle Träger, die unmittelbar mit der Bearbeitung eines Antrages zu tun haben, haben Zugriff auf die persönlichen Daten der Antragsteller/innen. Für die weitere Nutzung durch die Träger stehen Export- Schnittstellen zur Verfügung. Die Weitergabe an Dritte ist generell ausgeschlossen. Innerhalb des Trägers dürfen die Daten nur zu Juleica-Zwecken verwendet werden. Für die Nutzung der Daten durch die Träger gelten die allgemeinen Datenschutz-Bestimmungen: das Bundesdatenschutzgesetz. die Datenschutzregelungen der jeweiligen Länder die Bestimmungen des KJHG/SGB VIII: Alle Daten dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie erhoben wurden. Dies sind u.a. folgende: Bearbeitung des Antrags und Produktion der Karte zugehörige Kosten- u./o. Fördermittelabrechnung.

13 Stand: April 2010Anleitung für die Antragstellung13 Neuer Antrag 7. Schritt von 8 Kontrolle der Daten Bitte noch einmal alle Daten kontrollieren. Falls noch ein Fehler auffällt, kann man noch einmal zu den vorherigen Schritten zurück blättern. Anschließend klick bitte auf „Antrag stellen”. Was kann passieren? Der Online-Antrag wurde falsch ausgefüllt und abgeschickt. Der laufende fehlerhafte Antrag kann weder bearbeitet noch gelöscht werden, um einen neuen mit den richtigen Daten zu erstellen. Was ist zu tun?! Wenn der Antrag abgeschickt ist, kann die Antragstellerin/der Antragsteller keine Änderungen vornehmen. Dann ist der Träger am Zug, der ausgewählt wurde. Das ist wie bei einem Brief: Wenn er abgeschickt wurde, kann man nichts mehr ändern. Am besten nimmt man Kontakt zu dem freien Träger auf, den man ausgewählt hat und bittet ihn, den Antrag abzulehnen, dann kann die Antragstellerin/der Antragsteller den Antrag wieder bearbeiten bzw. einen neuen stellen!

14 Stand: April 2010Anleitung für die Antragstellung14 In dem Moment der Antragsabsendung wird der ausgewählte Träger automatisch informiert, dass es einen neuen Antrag gibt, der bearbeitet werden muss. Das System informiert die Antragstellerin/den Antragsteller, dass der Antrag erfolgreich abgesendet wurde. Es besteht die Möglichkeit, die Daten noch auszudrucken. Wenn der Antrag geprüft wurde, wird die Karte gedruckt & verschickt. Die Antragstellerin/der Antragsteller bekommen jeweils per E-Mail eine Information, wenn ein neuer Status erreicht wurde, d.h. wenn z.B. der Träger oder das Jugendamt dem Antrag zugestimmt haben oder die Juleica die Druckerei verlassen hat. Neuer Antrag 8. Schritt von 8

15 Stand: April 2010Anleitung für die Antragstellung15 Weitere interessante Hinweise Wird eine Juleica verlängert und wenn wie das geht? Die Juleica kann durch einen neuen Antrag "verlängert" werden, wenn man weiterhin bei dem gleichen Träger tätig ist. Viele Träger bieten dafür Fortbildungen an. (Eine Verlängerung im eigentlichen Wortsinn gibt es nicht. Nach Ablauf der Gültigkeit der JuLeiCa muss eine neue JuleiCa beantragt werden.) Kann für eine verloren gegangene Juleica eine Ersatzkarte beantragt werden? Wenn die Juleica gestohlen wurde oder verloren gegangen ist, muss eine neue beantragt werden. Wenn die/der Jugendleiter-in keine Fortbildung nachweisen kann, darf die Juleica nur mit dem Gültigkeitsdatum der alten Karte neu beantragt werden, wenn die/der Jugendleiter-in bereits eine Fortbildung, die zur Neubeantragung der Juleica berechtigt, besucht hat, kann die Juleica wieder für drei Jahre beantragt werden. Die Geltungsdauer einer vorhandenen Juleica läuft ab und es soll eine neue beantragt werden - wie geht das? Im Prinzip genauso, wie beim erstmaligen Beantragen einer Juleica. Da die alten Daten (Papierverfahren) nicht in das Online-System übernommen werden konnten, musst man sich zunächst registrieren und seine Daten hinterlegen. In Schritt 1/8 ist die bisherige Juleica-Nummer einzugeben. Nach drei Jahren kann man dann auf die vorhandenen Daten zurückgreifen.

16 Stand: April 2010Anleitung für die Antragstellung16 2.2 Die ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen für ihre Tätigkeit in der Jugendarbeit die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und sollen mindestens 16 Jahre alt sein. In besonders vom Träger zu begründenden Fällen kann die Juleica auch an ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Alter von 15 Jahren ausgestellt werden 2.3 Die ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit müssen über ausreichende pädagogische Kenntnisse verfügen. Soweit diese nicht durch Berufsausbildung oder Studium erworben worden sind, ist die Teilnahme an einer Grundausbildung erforderlich. 2.4 Als weitere Voraussetzung ist der gültige Nachweis über ausreichende Kenntnisse in Erster Hilfe im Umfang des „Ersten-Hilfe-Lehrgangs“ mit 12 Zeitstunden, entsprechend 16 Schulungseinheiten zu erbringen. Die Schulung ist von einem lizenzierten Träger durchzuführen. 3.Grundausbildung 3.1Die Grundausbildung erfolgt durch anerkannte Träger der freien Jugendhilfe (§ 75 SGB VIII) oder deren Zusammenschlüsse sowie in Einzelfällen durch Träger der freien Jugendhilfe, die die Voraussetzungen nach § 74 Abs. 1, Nrn. 1, 3 und 5 SGB VIII erfüllen. Die Grundausbildung kann auch von den örtlichen Trägern der Jugendhilfe (Jugendämter) durchgeführt werden. Sie umfasst mindestens 30 Zeitstunden, entsprechend 40 Schulungseinheiten. Die Träger der Grundausbildung können für ihre Grundausbildungen eine größere Zahl von Zeitstunden bzw. Schulungseinheiten festlegen. Die Grundausbildung ist in partnerschaftlicher Abstimmung mit dem zuständigen örtlichen oder dem überörtlichen Jugendhilfeträger durchzuführen. 3.2 Die praktische und theoretische Qualifizierung zum Erwerb der Juleica umfasst mindestens folgende Inhalte: Aufgaben und Funktionen der Jugendleiterin / des Jugendleiters und Befähigung zur Leitung von Gruppen, Ziele, Methoden und Aufgaben der Jugendarbeit, Rechts- und Organisationsfragen der Jugendarbeit, psychologische und pädagogische Grundlagen für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, Gefährdungstatbestände des Jugendalters und Fragen des Kinder- und Jugendschutzes. Darüber hinaus sollen aktuelle Themen des Jugendalters und der Jugendarbeit wie Partizipation, Geschlechterrollen und Gender Mainstreaming, Migrationshintergrund und interkulturelle Kompetenz, internationaler Jugendaustausch sowie auch verbandsspezifische Themen Bestandteil der Grundausbildung sein. Richtlinien über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Beantragung der bundeseinheitlichen Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter (Juleica-Richtlinien) Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Gesundheit des Landes Schleswig- Holstein vom 19. Februar 2010 - VIII 322, Amtsbl. Schl.-H. S. 246 1.Card für ehrenamtliche Jugendleiterinnen und Jugendleiter in der Jugendarbeit (Juleica) Auf der Grundlage der Beschlüsse der Obersten Landesjugendbehörden vom 12./13. November 1998 und der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugend- und Familienbehörden vom 17./18. September 2009 können ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit, die die Voraussetzungen nach dieser Richtlinie erfüllen, eine bundeseinheitliche Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter (Juleica) erhalten (Anlage). Die Juleica ist eine bundesweit anerkannte amtliche Legitimation und ein Qualitäts- und Qualifizierungsnachweis für ehrenamtlich Tätige in der Jugendarbeit. 1.2 Die Juleica dient insbesondere zur Legitimation gegenüber den Erziehungsberechtigten der minderjährigen Teilnehmerinnen und Teilnehmer in der Jugendarbeit, zur Legitimation gegenüber staatlichen und nichtstaatlichen Stellen, von denen Beratung und Hilfe erwartet wird (z. B. Behörden der Bereiche Jugend, Gesundheit, Kultur, Polizei, Informations- und Beratungsstellen, Konsulate), zur Freistellung von der Arbeit nach § 23 Abs. 1 Jugendförderungsgesetz (JuFöG, GVOBl. Schl.-H. 1992, S. 158), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.2006 (GVOBl. 2006 S. 346), als An- spruchsvoraussetzung für die Erstattung von Verdienstausfall nach der Landesverordnung über die Freistellung für ehrenamtliche Mitarbeit in der Jugendarbeit vom 16. Dezember 2009 (Freistellungsverordnung – FreiStVO, GVOBl. 2010 S. 9), als Berechtigungsnachweis für die Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen. 2. Voraussetzungen für die Ausgabe der bundeseinheitlichen Card 2.1 Die Juleica wird ausschließlich für die ehrenamtliche Tätigkeit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Jugendarbeit ausgestellt, die kontinuierlich über einen längeren Zeitraum bei anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII, bei Trägern der freien Jugendhilfe, die die Voraussetzungen nach § 74 Abs. 1, Nrn. 1, 3 und 5 SGB VIII erfüllen oder bei kommunalen Trägern der Jugendarbeit tätig sind oder sein werden.. Anhang

17 Stand: April 2010Anleitung für die Antragstellung17 3.3 Die erfolgreiche Teilnahme an der Grundausbildung ist vom Träger der Maßnahme zu bescheinigen. 4.Herstellung, Antrags- und Ausstellungsverfahren 4.1Die Juleica ist bundeseinheitlich gestaltet und wird zentral hergestellt. 4.2 Die Beantragung und Bestellung der Juleica erfolgt im Online-Verfahren (www.juleica.de). Antragsberechtigt sind ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit, die die Voraussetzungen nach Nr. 2 der Richtlinien erfüllen. 4.3 Das Antragsverfahren kann alternativ zu Nr. 4.2 eingeleitet werden durch die Träger (Ehrenamts-Träger), für die die ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tätig sind, die Träger, bei denen die ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Ausbildung absolviert haben. 4.4 Die Verantwortung für die Auswahl der ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit trägt der Träger, bei dem sie aktiv sind oder sein werden. Ihm obliegt die Prüfung, ob die ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für ihn kontinuierlich tätig sind oder sein werden, eine den Richtlinien entsprechende Ausbildung oder Fortbildung vor Neuausstellung der Juleica absolviert haben, über die erforderlichen Kenntnisse in Erster-Hilfe verfügen, die persönlichen Angaben der ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter korrekt sind, ob die eingereichten Fotos den Anforderungen für das Online-Antragsverfahren genügen (siehe www.juleica.de/229.0.html).www.juleica.de/229.0.html 4.5 Zuständig für die Prüfung der Anträge ist grundsätzlich der örtliche Träger der Jugendhilfe, in dessen Bezirk der Träger (Ehrenamts-Träger) nach Nummer 2.1 seinen Sitz hat. Er prüft die Anträge auf formelle Korrektheit (z. B. Alter des Antragstellers), ob die Legitimation des Ehrenamtsträgers vorhanden ist (z. B. Tätigkeit im Bereich der Jugendarbeit nach §11 SGB VIII), ob das jeweils eingereichte Foto den Anforderungen für das Online-Antragsverfahren genügt. Eine inhaltliche und formelle Prüfung der Qualifikation gehört nicht zu den Aufgaben des öffentlichen Trägers. Der örtliche Träger der Jugendhilfe kann diese Aufgabe auf freie Träger der Jugendhilfe übertragen. 4.6 Die Juleica ist nicht übertragbar. 5. Kosten der Juleica 5.1 Die Ausgabe der Juleica dient entsprechend § 73 SGB VIII dem gesetzlichen Auftrag zur Unterstützung ehrenamtlicher Tätigkeit und liegt somit im öffentlichen Interesse. 5.2. Die Finanzierung der Herstellungskosten der Juleica regeln die örtlichen Träger der Jugendhilfe in eigener Zuständigkeit. 6. Gültigkeitsdauer Die Juleica hat eine Gültigkeitsdauer von 3 Jahren und kann nicht verlängert werden. Zum Ablauf der Gültigkeit kann auf Antrag eine neue Juleica ebenfalls mit einer Gültigkeitsdauer von 3 Jahren ausgestellt werden. Vor jeder Neuausstellung einer Juleica ist die Teilnahme an einer oder mehreren Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von insgesamt mindesten 8 Zeitstunden, entsprechend 10 Schulungseinheiten nachzuweisen. 7. Widerruf der Erteilung, Rückgabe der Juleica 7.1 Die Erteilung wird widerrufen, wenn Tatsachen festgestellt werden, die die ehrenamtliche Jugendleiterin oder den ehrenamtlichen Jugendleiter für die Übernahme von Aufgaben in der Jugendarbeit ungeeignet erscheinen lassen. 7.2 Die Jugendleiterinnen und Jugendleiter sind zur Rückgabe der Juleica an den zuständigen öffentlichen Träger der Jugendhilfe verpflichtet, wenn sie nicht mehr als ehrenamtliche Jugendleiterin oder ehrenamtlicher Jugendleiter für den bisherigen Träger tätig sind, die Erteilung der Card nach Nummer 7.1 widerrufen wird. 8.Inkrafttreten Die Richtlinie tritt rückwirkend zum 01.01.2010 in Kraft und ist befristet bis 31.12.2014.


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