Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

09.06.06 TVöD Schwerpunkte des neuen Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst Vortrag am 09.06.06  Strukturelle Neuerungen  Arbeitszeitflexibilisierung.

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "09.06.06 TVöD Schwerpunkte des neuen Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst Vortrag am 09.06.06  Strukturelle Neuerungen  Arbeitszeitflexibilisierung."—  Präsentation transkript:

1 09.06.06 TVöD Schwerpunkte des neuen Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst Vortrag am 09.06.06  Strukturelle Neuerungen  Arbeitszeitflexibilisierung  Leistungsabhängige Vergütungskomponenten  Überleitung in das neue Tarifrecht

2 09.06.06 TVöD Strukturelle Neuerungen

3 09.06.06 Ergebnis:  Einheitliche Tabelle mit 15 Entgeltgruppen (+ 2 temporären Übergangsgruppen) für alle Beschäftigtengruppen  keine Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten  Je Entgeltgruppe 6 (teilweise leistungsorientierte) Stufen (Ausnahme Entgeltgruppe 1 = 5 Stufen)  deutliche Vereinfachung und Verschlankung der Tarifvorschriften  keine Bewährungs-, Zeit- oder Tätigkeitsaufstiege  Familienbezogene Vergütungsbestandteile entfallen  Flexible Gestaltungsmöglichkeit für besonders von Outsourcing betroffene Bereiche  Leistungsorientierung  kostenneutraler Tarifabschluss  Attraktivere Einkommenssituation für jüngere Beschäftigte  Spartenorientierung Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) -Tabelle / Entgelt - _________________________________________________________________________

4 09.06.06  Das Arbeitsverhältnis ist nicht mehr „amtsangemessen alimentiert“; es ist eine Leistungsaustauschbeziehung.  Nicht mehr das Lebensalter, sondern die Beschäftigungszeit im Betrieb und vor allem die Leistung bestimmen das Entgelt und weitere Regelungen  Stufen ab Stufe 3 aufwärts leistungsabhängig: (Die Karriere beruht nicht mehr auf bloßem Zeitablauf; besonders gute Leistungen führen zu schnelleren Aufstiegen; erheblich unter dem Durchschnitt heißt „Ausbremsen“ weiterer Einkommenserhöhung); § 17 TVöD Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) – Tabelle / Entgelt – __________________________________________________________________________

5 09.06.06 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) – Tabelle / Entgelt – _________________________________________________________________________

6 09.06.06 Vergleich der Entgeltentwicklung (Wippe) Vordere Stufen höher, reduzierte Beträge für spätere Stufen BAT TVöD Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) -Tabelle / Entgelt - ___________________________________________________________________

7 09.06.06 Aufbau der 15 neuen Entgeltgruppen:  EG. 1 bis 4 für Un- und Angelernte  EG. 5 bis 8 für Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung von mindestens drei Jahren  EG. 9 bis 12 für Beschäftigte mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung  EG. 13 bis 15 für Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) – Struktur der Entgelttabelle – ________________________________________________________________________

8 09.06.06 Stufen der Entgelttabelle (§ 16 TVöD)* - Neueingestellte ohne einschlägige Berufserfahrung kommen in eine neue Stufe 1 (1 Jahr lang = 90 % von Stufe 2) - Neueinstellungen mit mind. einjähriger Berufserfahrung werden grundsätzlich in die Stufe 2 eingestuft - Neueingestellte mit mind. 3-jähriger einschlägiger Berufserfahrung werden bei Einstellung nach dem 31.12.2008 i.d.R. in Stufe 3 zugeordnet - Unabhängig davon Möglichkeit der ganz oder teilweisen Anerkennung von förderlichen Vorzeiten bei Neueinstellung zur Deckung des Personalbedarfs * Paragraphenbezeichnungen ohne Angaben beziehen sich auf den TVöD Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) – Struktur der Entgelttabelle – ________________________________________

9 09.06.06 Leistungsabhängige Stufenaufstiege in der Tabelle (§ 17 TVöD) 2 Grundentgelt- und 4 Entwicklungsstufen Tabelle bildet durchschnittliche Leistung ab. (Beschleunigung/Anhalten in Bezug auf die Stufen bei erheblicher Abweichung) Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) – Struktur der Entgelttabelle – _________________________________________

10 09.06.06 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) – Entgelttabelle mit neuen Instrumenten – __________________________________________ Einrichtung der Entgeltgruppe 1 (§ 16 Abs. 4 TVöD) als neues unteres Bezahlungsniveau für Un- /Angelernte. Ziel: Erhalt öffentlicher Aufgaben in Konkurrenzsituationen öffentlicher Daseinsvorsorge (z.B. Garderobenpersonal, Hausgehilfen, etc.)

11 09.06.06 „Knautschzone“ eröffnet landesbezirkliche Regelungsmöglichkeiten für von Outsourcing bedrohte Bereiche; aber auch Förderung des Insourcing. Regional-, sparten- und aufgabenbezogen kann die Wettbewerbsfähigkeit der Verbandsmitglieder positiv beeinflusst werden durch Gestaltbarkeit der EG. 1 bis EG. 4 in vertikale und horizontale Richtung. Untergrenze hierfür ist gem. § 15 Abs. 3 TVöD die EG. 1 (z.Zt. 7,68 €/Stunde). Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) – Entgelttabelle mit neuen Instrumenten – _________________________________________

12 09.06.06 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) – Eingruppierung – _____________________________________________________________________________ Eingruppierungsordnung noch keine neue Entgeltordnung bei In-Kraft-Treten des TVöD Verhandlungsergebnis realistisch bis Ende 2007 bis dahin Weitergeltung der bisherigen Vergütungs- ordnung zum BAT bzw. der bisherigen Lohn- gruppenverzeichnisse (§ 17 Abs. 1 TVÜ VKA); aber ohne Aufstiege !!!

13 09.06.06 TVöD Strukturelle Neuerungen im Mantelbereich

14 09.06.06 Geltungsbereich Der TVöD gilt grundsätzlich für: Alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die im Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines KAV‘s ist. D.h. der TVöD gilt in Berlin grundsätzlich für alle ordentlichen Mitglieder des KAV Berlin

15 09.06.06 Ausnahmen vom Geltungsbereich Der TVöD gilt nicht für - leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, - Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinausgehendes regelmäßiges Entgelt erhalten

16 09.06.06 Ausnahmen vom Geltungsbereich Der TVöD gilt nicht für - Hochschullehrer/-innen - wissenschaftliche u. studentische Hilfskräfte - Lehrbeauftragte an Hochschulen, Akademien u. wissenschaftlichen Forschungsinstituten -Künstlerische Lehrkräfte an Kunsthochschulen, Musikhochschulen u. Fachhochschulen für Musik -Lt. Protokollnotiz: wissenschaftliche Assistenten /innen, Verwalter/innen von deren Stellen, Lektoren/innen, soweit und solange entspr. Arbeitsverhältnisse am 01.10.05 bestehen oder innerhalb der Umsetzungsfrist (bis 03.09.07) begründet oder verlängert werden (§ 1 Abs. 2 Buchst. s) TVöD)

17 09.06.06 Ausnahmen vom Geltungsbereich Der TVöD gilt nicht für - geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV (kurzzeitig Beschäftigte), - Leiharbeitnehmer von Personal-Service-Agenturen, sofern deren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregelt sind. - Arbeitnehmer, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden, - Arbeitnehmer, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten ( sog. ABM-Kräfte)

18 09.06.06 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, § 22 -sechs Wochen Entgeltfortzahlung -danach Krankengeldzuschuss für alle Arbeitnehmer Bei Beschäftigungszeit von mehr als 1 Jahr: längstens bis Ende 13. Woche Bei Beschäftigungszeit von mehr als 3 Jahren: längstens bis zum Ende der 39. Woche seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit Angestellte, die unterübrige Beschäftigte § 71 BAT fallenDifferenz zwischen NettokrankengeldBruttokrankengeldund Nettoentgelt

19 09.06.06 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall § 13 Abs. 2 TV-Ü Beschäftigte, für die bis zum 30.09.05 § 71 BAT gegolten hat, erhalten längstens bis zur 26. Woche seit dem Beginn ihrer über den 30.09.05 hinaus ununterbrochen fortbestehenden AU infolge derselben Krankheit (…) ihr Entgelt nach § 21 TVöD fortgezahlt. Tritt nach dem 01.10.05 AU infolge derselben Krankheit ein, werden die Zeiten der Entgeltfortzahlung nach Satz 1 auf die Fristen nach § 22 TVöD angerechnet.

20 09.06.06 Nebentätigkeit Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen.

21 09.06.06 Befristung, § 30 - Erhaltung der SR 2y mit Abweichungen z.B. bei der Probezeit, bei den Kündigungsfristen - keine Ausdehnung auf Tarifgebiet Ost - keine Ausdehnung auf frühere Arbeiter ( Status richtet sich nach dem Rechtsstand vor dem 01.01.2005) - Arbeitsverhältnisse, für die §§ 57 a ff. HRG gelten (wissenschaftl. u. künstl. Mitarbeiter und Hilfskräfte), sind von der Erhaltung der SR 2y ausgenommen

22 09.06.06 Kündigungsschutz, § 34 Abs. 2 Voraussetzungen: 40. Lebensjahr vollendet, Tarifgebiet West, Beschäftigungszeit 15 Jahre. Für am 30.09.05 bereits unkündbare Angestellte/Arbeiter verbleibt es bei den bisherigen Regelungen des BAT/BMT-G. Erweiterung des Bestandsschutzes: Für übergeleitete Arbeiter gilt § 14 Abs. 3 TV-Ü: Kündigungsschutz nach Maßgabe des § 52 BMT-G, wenn Mindestbeschäftigungszeit am 01.10.05 von 10 Jahren erfüllt

23 09.06.06 Stärkung der Führung Führung auf Zeit, § 32: Führungskräfte können mit Zeitverträgen bis zu 4 Jahren befristet werden, Verlängerungen möglich - höchstens 2 mal bis zu einer Gesamtdauer von 8 Jahren (EG-Gruppen 10 – 12)) - höchstens 3 mal bis zu einer Gesamtdauer von 12 Jahren (ab EG-Gruppe 13) Führungskräfte sind AN ab EG 10 (= IV a BAT) mit Weisungsbefugnis; erhalten Zulage ( Unterschiedsbetrag zur fiktiven Höhergruppierung nach § 17 Abs. 4 S. 1 u. 2) + Zuschlag i.H.v. 75 % der Differenz zwischen EG-Gruppe der übertragenen Funktion zur nächsthöheren EG

24 09.06.06 Stärkung der Führung Führung auf Probe: Führungspositionen können als befristetes Arbeitsverhältnis bis zur Gesamtdauer von 2 Jahren vereinbart werden Innerhalb dieser Gesamtdauer höchstens zweimalige Verlängerung des Arbeitsvertrages AN ab EG 10 (= IV a BAT) mit Weisungsbefugnis Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zu dem sich bei einer Höhergruppierung nach § 17 Abs. 4 S. 1 u. 2 ergebenden Entgelt. Bei Bewährung wird die Führungsposition auf Dauer übertragen

25 09.06.06 TVöD Neues Arbeitszeitrecht

26 09.06.06 Verhandlungsziele Erhöhung der Arbeitszeitflexibilität für AG / Verringerung von Überstundenzuschlägen Erhalt bestehender variabler Arbeitszeitregelungen Keine Einschränkung des Direktionsrechts Öffnung für verändertes (erhöhtes) Arbeitszeitvolumen

27 09.06.06 Arbeitszeitvolumen Zunächst unverändert 38,5 bzw. 40 Stunden / Woche Verhandlungen KAV - Verdi-Landesbezirk mit Ziel Obergrenze 40 Stunden möglich Kündigungsmöglichkeit durch einzelne KAV erstmals zum 30.11.2005 Regelungsmöglichkeiten ab 01.12.2005 –für gesamten Bereich eines KAV –für einzelne Sparten/Mitglieder eines KAV

28 09.06.06 Arbeitszeitflexibilität - Jahresausgleichszeitraum Zeitraum für die Berechnung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit „bis zu 1 Jahr“, § 6 Abs. 2 Verteilung auf sechs Tage bereits bei „notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen“ möglich, § 6 Abs. 1 S. 3 Keine Beschränkung auf Werktage („Tage“)– damit bei rel. niedriger Schwelle Samstag/Sonntagarbeit in den Grenzen des ArbZG möglich

29 09.06.06 Arbeitszeitflexibilität Grundbegriff Überstunden nach § 7 Abs. 7 TVöD fallen an, wenn AG diese anordnet, diese über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten für die Woche festgesetzte Arbeitszeit hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden Zuschlag beträgt 30 % pro Stunde für EG 1 bis 9 sowie 15 % pro Stunde für EG 10 bis 15

30 09.06.06 Arbeitszeitflexibilität Überstunden  wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden durch Dienst/Betriebsverein- barung  tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stun- den in der Zeit von 6 bis 20 Uhr durch Dienst/Betriebsvereinbarung  Überstunden erst bei Überschreiten des Arbeitszeitkorridors bzw. der Rahmenzeit

31 09.06.06 Arbeitszeitflexibilität – Arbeitszeitkorridor und –rahmen (2) Rahmen/Korridor nur alternativ (§ 8 Abs. 8) möglich – diese Beschränkung bezieht sich nur auf das jew. Arbeitsverhältnis; möglich sind Rahmen und Korridor in verschiedenen Abteilungen/Arbeits- einheiten eines Unternehmens/einer Verwaltung

32 09.06.06 Arbeitszeitflexibilität – Erhalt bestehender variabler Regelungen Variable/Gleitzeitregelungen bisher und künftig möglich Protokollerklärung zu § 6: Gleitzeitregelungen unabhängig von Vorgaben von Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit möglich

33 09.06.06 Arbeitszeitkonten Freiwillige Einrichtung von Arbeitszeitkonten auf Grundlage Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung (§ 10 Abs. 1 TVöD) zwingend nur bei Korridor und Rahmenzeitregelungen Errichtung im ganzen Betrieb oder nur in Teilen Buchbar: - nicht ausgeglichene Zeiten aus Überstunden und Mehrarbeit - im Verhältnis 1: 1 umgewandelte Zeitzuschläge

34 09.06.06 TVöD Leistungs-/erfolgsorientierte Bezahlung

35 09.06.06 Zielbestimmung Einstieg in Leistungsbezogenheit und Leistungsdifferenzierung war Kernanliegen der Tarifpolitik der VKA Ziel: öffentliche Dienstleistungen verbessern Stärkung von Motivation, Eigenverantwortung und Führungskompetenz

36 09.06.06 Grundsätze Leistungs- und erfolgsorientierte Entgelte, … … werden gezahlt für besondere Leistungen, die zur Steigerung der Arbeitsquantität, -qualität und/oder des wirtschaftlichen Erfolges beitragen. … können an einzelne Arbeitnehmer oder Arbeit- nehmergruppen („Team“) gezahlt werden. … müssen allen Beschäftigten zugänglich sein und für Frauen und Männer bei gleichwertiger Tätigkeit gleiche Verdienstchancen gewährleisten. Jährlicher Auskehrzwang, Pflicht zur zweckentsprechenden Verwendung des zur Verfügung stehenden Gesamtvolumens Für Teilzeitbeschäftigte kann von § 24 Abs. 2 TVöD (anteilige Berechnung) abgewichen werden

37 09.06.06 Finanzierung Finanzierung erfolgt aus umgewidmeten tariflichen Entgeltbestandteilen In 2007 mit einem Volumen von 1 % im wesentlichen aus der Umstrukturierung von Urlaubsgeld und Weihnachtszuwendung zu einer gekürzten Jahressonderzahlung In der Folge teilweise aus Umwidmung, auslaufenden Besitzständen und linearen Entgelterhöhungen

38 09.06.06 Grundsätze - Das Leistungsentgelt ist eine variable und leistungsorientierte Bezahlung zusätzlich zum Tabellenentgelt -Die ausgezahlten Leistungsentgelte sind zusatzversorgungspflichtiges Entgelt -Leistungsgeminderte dürfen nicht grundsätzlich ausgenommen werden -Eine Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung eines Leistungsentgelts darf für sich genommen keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen auslösen, umgekehrt sind arbeitsrechtliche Maßnahmen nicht durch die Teilnahme oder Gewährung eines Leistungsentgelts ausgeschlossen

39 09.06.06 Start – Ziel – Modell Einstieg 2007 mit 1 % der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres aller unter den Geltungsbereich des TVöD fallenden Beschäftigten des jeweiligen Arbeitgebers Zielgröße ist ein Volumen von 8 % der Entgeltsumme. Wann diese Zielgröße erreicht sein soll, ist nicht festgelegt.

40 09.06.06 Formen leistungsdifferenzierter, variabler Bezahlung Leistungsprämie als Einmalzahlung befristete Leistungszulagen ertragsorientierte Zahlungen (Boni) nach Unternehmenserfolg leistungsabhängige Aufstiege in den Entwicklungsstufen

41 09.06.06 Methoden Leistungsprämien sind in der Regel einmalige Zahlungen, die auf der Grundlage einer Zielvereinbarung erfolgen. Leistungsprämien können auch in zeitlicher Abfolge gezahlt werden. Leistungsprämien sind das Instrument, um über Ziele zu führen (Belohnung nach Zielerreichung).

42 09.06.06 Methoden Leistungszulagen sind zeitlich befristete, widerrufliche, in der Regel monatlich wiederkehrende Zahlungen auf der Basis - systematischer- Leistungsbewertungen (tatsächliches Leistungsverhalten in der Vergangenheit und positive Prognose).

43 09.06.06 Methoden Erfolgsprämien/Boni sind Zahlungen in Abhängigkeit von einem angestrebten / verabredeten bestimmten wirtschaftlichen Erfolg. Können auch neben dem Startvolumen von 1% bis 8 % gezahlt werden

44 09.06.06 Betriebliche (systemische) Ausgestaltung Bei den kommunalen Arbeitgebern durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung (Muster der VKA) Regelung in Protokollnotiz, dass die Beschäftigten auch bei fehlender Einigung über eine betriebliche Regelung nach bestimmter Frist eine Zahlung erhalten In der Entgeltrunde 2008 werden die Tarifvertragsparteien die Umsetzung des Leistungsentgelts analysieren und ggf. notwendige Folgerungen ziehen. In diesem Rahmen werden auch Höchstfristen für eine teilweise Nichtauszahlung festgelegt und eine Verzinsung geklärt.

45 09.06.06 Inhalte der Betriebs-/Dienstvereinbarung oZulässige Kriterien für Zielvereinbarungen oAuswahl der Formen, der Methoden und Kriterien der Leistungsbewertung und –messung, ggf. differenziert nach verschiedenen Arbeitsbereichen (messbar, zählbar oder anderweitig objektivierbar oVerfahren der Einführung leistungs- und erfolgsorientierter Entgelte oAnpassung von Zielvereinbarungen bei wesentlichen Änderungen von Geschäftsgrundlagen oVereinbarung von Verteilungsgrundsätzen oÜberprüfung der Verteilung des zur Verfügung stehenden Finanzvolumens oDokumentation und Umgang mit Auswertungen über Leistungsbewertungen

46 09.06.06 Methoden zur Leistungsfeststellung und -bewertung Zielvereinbarung systematische Leistungsbewertung

47 09.06.06 Methoden zur Leistungsfeststellung und -bewertung Zielvereinbarung ist eine freiwillige, individualvertragliche Vereinbarung zwischen Vorgesetzten und einzelnen Beschäftigten bzw. Beschäftigtengruppen (Teams) über objektivierbare Leistungsziele und die Bedingungen ihrer Erfüllung. Die Feststellung von Leistungen erfolgt über den Vergleich der Zielerfüllung mit der Zielvereinbarung (Soll-Ist-Vergleich).

48 09.06.06 Methoden zur Leistungsfeststellung und -bewertung Leistungsbewertung ist die auf einem betrieblich vereinbarten System beruhende Feststellung der erbrachten Leistung –nach möglichst messbaren oder anderweitig objektivierbaren Kriterien oder –nach aufgabenbezogener Bewertung.

49 09.06.06 Beschwerdekommission Mitwirkung bei der Entwicklung und beim ständigen Controlling des betrieblichen Systems Benennung je zur Hälfte von AG und BR/PR Beratung von schriftlich begründeten Beschwerden, die sich auf Mängel des Systems bzw. seine Anwendung beziehen. Arbeitgeber entscheidet auf Vorschlag der paritätisch besetzten Kommission, ob und in welchem Umfang der Beschwerde im Wege der Korrektur des Systems bzw. von Systembestandteilen oder auch von einzelnen konkreten Anwendungsfällen abgeholfen werden soll. Folgt der AG dem Vorschlag nicht, hat er Gründe darzulegen. Rechte der betrieblichen Mitbestimmung bleiben unberührt

50 09.06.06 leistungsabhängige Aufstiege in den Entwicklungsstufen besteht unabhängig von Leistungszulagen, Leistungsprämien und erfolgsorientierten Zahlungen. Soll insbesondere die Anliegen der Personalentwicklung unterstützen (Niederschriftserklärung). Bei Leistungen erheblich über dem Durchschnitt kann die Verweildauer in den Stufen (ab Stufe 3 aufwärts) verkürzt werden. Bei Leistungen erheblich unter dem Durchschnitt, kann die Verweildauer in den Stufen (ab Stufe 3 aufwärts) verlängert werden. Keine Begrenzung des Festhaltens in einer Stufe. Der Arbeitgeber ist jährlich zur Überprüfung dieser Leistung verpflichtet.

51 09.06.06 TVöD Überleitung

52 09.06.06 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) – Überleitung – ___________________________________________ Grundprinzipien der Überleitung: Für Angestellte und Arbeiter gelten (teilweise) unterschiedliche Überleitungsregelungen: Überleitung Angestellter: 1.Feststellung der Vergütungsgrundlage (für Entgeltgruppenzuordnung) 2.Ermittlung des Vergleichsentgeltes (für die Stufenzuordnung) 3.Ermittlung eventueller Besitzstandszulagen 4.Prüfung, ob Strukturausgleichsbeträge gewährt werden 5.Prüfung, ob Aufstiege zu berücksichtigen sind

53 09.06.06 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) – Überleitung – ___________________________________________ Grundprinzipien der Überleitung: Überleitung Arbeiter: 1.Feststellung der Lohngrundlage (für Entgeltgeltgruppenzuordnung) 2.Ermittlung der Beschäftigungszeit und des Vergleichsentgeltes (für die Stufenzuordnung) 3.Ermittlung eventueller Besitzstandszulagen

54 09.06.06 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) – Überleitung – ___________________________________________ Neben dem TVöD gibt es für die Überleitung einen gesonderten Überleitungstarifvertrag (TVÜ-VKA). Dieser regelt das Überleitungsverfahren sowie die vereinbarten Besitzstandregelungen für vorhandene Arbeitnehmer. § 2 Abs. 3 TVÜ-VKA regelt den Umgang mit Sanierungs-TV auf Landesebene. Diese sind an den TVöD anzupassen. Es findet der TVöD unter Berücksichtigung der materiellen Wirkungsgleichheit dieser Tarifverträge Anwendung.

55 09.06.06 Grundvoraussetzungen für die Anwendung der Überleitungsregelungen des TVÜ-VKA: Das Arbeitsverhältnis muss über den 30.09.2005 (bzw. Stichtag) fortbestehen. Der Beschäftigte muss am 01.10.2005 (bzw. Stichtag) unter den TVöD fallen. Das Arbeitsverhältnis darf grundsätzlich nicht unterbrochen werden (bei befristet Beschäftigten sind Unterbrechungen von bis zu einem Monat in der Zeit bis zum 30.09.2007 (bzw. Stichtag) unschädlich). Überleitung in das neue Entgeltsystem TVöD – Überleitung – ___________________________________________

56 09.06.06 Wie gelangt der Angestellte / Arbeiter in die neue Entgelttabelle des TVöD? Zwei unmittelbare Ziele verfolgt die Überleitung zum 01.10.2005: a) Finden der richtigen Entgeltgruppe innerhalb b) Finden der richtigen Stufe innerhalb der Entgeltgruppe Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) – Überleitung – ___________________________________________

57 09.06.06 Finden der richtigen Entgeltgruppe: Ein Kernstück der Überleitung in das neue Entgeltsystem ist die Zuordnungstabelle zum TVÜ-VKA. In dieser Zuordnungstabelle haben die Tarifvertrags- parteien verbindlich festgelegt,  wer  aus welcher Lohn- bzw. Vergütungsgruppe  in welche Entgeltgruppe überzuleiten ist. Die Zuordnungstabelle zum TVÜ-VKA beantwortet nicht die Frage, in welche Stufe innerhalb dieser EG der Beschäftigte einzureihen ist. Überleitung in das neue Entgeltsystem TVöD – Überleitung - Entgeltgruppe – _______________________________________________________________________________

58 09.06.06 Überleitung in das neue Entgeltsystem TVöD – Überleitung - Entgeltgruppe – _________________________________________________________________________ Finden der richtigen Entgeltgruppe: Beispiel aus der Zuordnungstabelle: - Vc mit ausstehendem Aufstieg nach Vb EG.8- Vc ohne Aufstieg nach Vb - Vc nach Aufstieg aus VIb - 8a - 8 mit ausstehendem Aufstieg nach 8a - 8 nach Aufstieg aus 7 - 7 mit ausstehendem Aufstieg nach 8 und 8a EG. 8

59 09.06.06 Finden der richtigen Stufe innerhalb der Entgeltgruppe Ein zentraler Begriff der Überleitung ist der Begriff Vergleichsentgelt. Das Vergleichsentgelt dient der Stufenfindung. Es verhindert grundsätzlich für den Arbeitgeber einen Kostenschub und für den Beschäftigten Einkommensverluste aus Anlass der Überleitung. Für die Ermittlung des Vergleichsentgelts ist zu unterscheiden zwischen - Angestellten - Arbeitern. Überleitung in das neue Entgeltsystem TVöD – Überleitung - Vergleichsentgelt – _______________________________________________________________________

60 09.06.06 Kinderbezogene Entgeltbestandteile, § 11 TV-Ü „Die Entgelttabelle TVöD ersetzt die bisherigen Lohn- und Vergütungstabellen. Damit entfallen künftig neben der allgemeinen Zulage auch Orts- und Sozialzuschläge bis auf kinderbezogene Zuschläge für bis zum 31.12.2005 geborene Kinder.“ (ggf. Stichtagsanpassung) Überleitung in das neue Entgeltsystem TVöD – kinderbezogene Entgeltbestandteile – ___________________________________________________________________________

61 09.06.06 Für im September 2005 berücksichtigte Kinder werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT oder BMT-G in der für September 2005 zustehenden Höhe als dynamische Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld ununterbrochen gezahlt wird (…). ( Ggf. Stichtagsanpassung ) Unschädlich sind z.B. Unterbrechungen wegen Grundwehrdienst, Zivildienst etc. Kapitalisierung/Abfindung möglich ab dem vollendeten 16. Lj. des Kindes. Überleitung in das neue Entgeltsystem TVöD – kinderbezogene Entgeltbestandteile – ________________________________________________________________________

62 09.06.06 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) __________________________________________ Abschließend weise ich darauf hin, dass die hier erörterten Regelungen des TVöD und des TV-Ü nur einzelne Schwerpunkte des neuen Tarifrechts darstellen und die vollständige Lektüre der Tarifvorschriften nicht entbehrlich machen! Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!


Herunterladen ppt "09.06.06 TVöD Schwerpunkte des neuen Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst Vortrag am 09.06.06  Strukturelle Neuerungen  Arbeitszeitflexibilisierung."

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen