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28.05.2016 1 ista Verwaltertage 2016 Wohnungseigentumsrecht Herzlich Willkommen! Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht.

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1 28.05.2016 1 ista Verwaltertage 2016 Wohnungseigentumsrecht Herzlich Willkommen! Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

2 28.05.2016 2 ista Verwaltertage 2016 Wohnungseigentumsrecht Aktuelle Rechtsprechung Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

3 28.05.2016 3 Vermietung an Flüchtlinge Vermietung an Flüchtlinge Flüchtlinge Eigentümer E vermietet seine Eigentumswohnung an den Landkreis T, der dort asylsuchende Flüchtlinge unterbringt. Die übrigen Wohnungseigentümer nehmen E auf Un- terlassung der Vermietung in Anspruch. Dies u.a. mit der Begründung, dass durch die Anwe- senheit der Flüchtlinge Störungen des häuslichen Zu- sammenlebens sowie exotische Küchengerüche zu gewärtigen seinen und zudem die Überlassung der nur 80 qm großen Wohnung an 11 Asylbewerber wegen Überbelegung eine Störung darstelle.

4 28.05.2016 4 Vermietung an Flüchtlinge Vermietung an Flüchtlinge BGH, Urt. v. 13.7.2012 - V ZR 204/11, ZMR 2012, 970 Als sog. Nutzungszweckbestimmung ergibt sich aus der Bezeichnung einer Sondereigentumseinheit in der Teilungserklärung als „Wohnung“, dass diese grundsätzlich nur zu reinen Wohnzwecken genutzt werden darf. BGH, Urt. v. 10.7.2015 - V ZR 169/14, IMRRS 2015, 1066 Allerdings kann sich eine nach dem Nutzungszweck unzulässige Nutzung als zulässig erweisen, wenn diese bei typisierender Betrachtungsweise nicht mehr stört als die vorgesehene Nutzung.

5 28.05.2016 5 Vermietung an Flüchtlinge Vermietung an Flüchtlinge BGH, Urt. v. 15.1.2010 - V ZR 72/09, ZMR 2010, 378 AG München v. 30.9.2014 – 483 C 2720/14 WEG, IMR 2015, 419 Die Nutzung eines Wohnungseigentums als Woh- nung bedeutet, dass die betreffende Sondereigen- tumseinheit in erster Linie der Nutzung als Lebens- mittelpunkt des Eigentümers oder sonstigen Wohnungsnutzers dient. Der Begriff des Wohnens ist aber nicht allzu eng auszulegen. Nicht nur eine langfristige Nutzung ist gemeint; auch ein Ferien- gast oder Geschäftsreisender „wohnt“ in einer an- mieteten Wohnung, wenn eben auch nur kurz. Dass Kurzmieter mehr als andere Mieter stören, eine Sicherheitsgefahr darstellen oder die Eigenart der Wohnanlage ändern, kann nicht pauschal unterstellt werden.

6 28.05.2016 6 Vermietung an Flüchtlinge Vermietung an Flüchtlinge AG Traunstein, Beschl. v. 16.9.2015 - 319 C 1083/15, ZMR 2015, 978 LG München I, Beschl. v. 12.10.2015 – 1 T 17164/15 (n. n. veröff.) Die Zweckbestimmung des Wohnungseigentums umfasst auch und gerade die Überlassung des Wohnraums an Asyl- suchende. Im vorliegenden Fall wurden lediglich Mutmaßungen vor- getragen, dass hierdurch Störungen auftreten könnten. Zwar hat das BayObLG zur Frage der Überbelegung von Wohnraum entschieden, dass für jede mindestens 6 Jahre alte Person eine Wohnfläche von mindestens 10 qm vor- handen zu sein hat, nach Auffassung des Gerichts ist im vorliegenden Fall dies aufgrund der aktuellen Wohnraum- situation nicht anwendbar, da die aktuelle Verwaltungsricht- linie der Regierung von Oberbayern 7 qm pro Asylbewerber vorsieht. Auch handelt es sich um einen nur temporären Zustand.

7 28.05.2016 7 Vermietung an Flüchtlinge Vermietung an Flüchtlinge Flüchtlinge II Eigentümer E bittet um Genehmigung einer baulichen Veränderung. Als dies abgelehnt wird, äußert er, dass er nun seine Wohnung an den Freistaat Bayern ver- mieten werde, der dort asylsuchende Flüchtlinge als Durchgangsheim unterbringen werde. In einer umgehend abgehaltenen außerordentlichen Eigentümerversammlung wird beschlossen, dass es ab sofort den Wohnungseigentümern untersagt ist, ihr Sondereigentum zum Zwecke der kurzfristigen Ver- mietung, insbesondere an Asylbewerber, zu nutzen, da der häufige Mieterwechsel zu Störungen führt.

8 28.05.2016 8 Vermietung an Flüchtlinge Vermietung an Flüchtlinge AG Laufen, Urt. v. 4.2.2016 - 2 C 6565/15 WEG, IMR 2016, 2490 Der Eigentümerversammlung steht keine Beschlusskom- petenz zur allgemeinen Regelung des Ausschlusses einer Nutzung des Wohnungseigentums durch Vermietung i.S.d. § 15 Abs. 2 WEG zu. Ungeachtet dessen liegt auch keine Überbelegung vor, da die Nutzung einer 92 qm großen Wohnung durch ca. 8 erwachsene Personen keine Überbelegung der Wohnung darstellt. Zudem folgt aus der Tatsache eines u.U. raschen Mieter- wechsels nicht zwingend, dass es dadurch zu Störungen kommt.

9 28.05.2016 9 Die Wohnungseigentümergemeinschaft Großgrundbesitzer Auf dem Grundstück der WEG Brummstr. stehen für die insgesamt 31 Wohneinheiten nur 6 Stellplätze zur Verfügung. Die übrigen Stellplätze befinden sich auf dem Nachbargrundstück, dessen Eigentümer 25 Stellplätze zur Nutzung überlassen hatte. Nachdem das Nachbargrundstück den Eigentümer wechselt, möchte dieser die Stellplätze veräußern. Die Eigentümerversammlung beschließt den Ankauf der abzuparzellierenden Grundstücksteilfläche vom Nachbarn durch die WEG, wobei der Kaufpreis im Innenverhältnis zu 85% von den dort parkenden Eigentümern getragen werden soll.

10 28.05.2016 10 Die Wohnungseigentümergemeinschaft Die Wohnungseigentümergemeinschaft BGH, Urt. v. 18.3.2016 - V ZR 75/15, BGH online Der Wohnungseigentümerversammlung steht die Beschlusskompetenz zu, im Rahmen ordnungs- mäßiger Verwaltung Grundeigentum auch außer- halb als rechtsfähiger Verband zu erwerben.

11 28.05.2016 11 Die Wohnungseigentümergemeinschaft Zu großzügig? Pächterin P betreibt in der WEG-Anlage Schluckweg eine Gaststätte. P stellt, sobald es die Witterung erlaubt, auf der im Gemeinschaftseigentum stehenden Grundstücks- fläche Biertische und -bänke auf. Als Wohnungseigentümer Q von P die Unterlassung der Nutzung verlangt, beschließt die Eigentümerver- sammlung, der P die Fläche dauerhaft zu vermieten. Q ist außer sich – zu Recht?

12 28.05.2016 12 Die Wohnungseigentümergemeinschaft Die Wohnungseigentümergemeinschaft LG Hamburg v. 28.10.2015 – 318 S 9/15, ZMR 2016, 53 Wird ein im gemeinschaftlichen Eigentum stehender Raum einem Wohnungseigentümer -auch langfristig- vermietet, wird ihm kein "faktisches Sondernutzungs- recht" eingeräumt, wenn der Vertrag kündbar ist. Ein einfacher Mehrheitsbeschluss genügt insoweit. Der Beschluss, einen Raum zu vermieten, kann einer ordnungsmäßigen Verwaltung widersprechen, wenn am Raum ein Eigenbedarf besteht, die Vermietung zu einer unzumutbaren Belästigung führt oder die Miete nicht angemessen ist.

13 28.05.2016 13 Fußangeln der ETV Das geht schon gut los… Zur Eigentümerversammlung erscheint Eigen- tümerin E in Begleitung des Rechtsanwalts R. Als Verwalter V die E und den R höflich darauf hinweist, dass die Versammlung nicht-öffentlich ist, erteilt E dem R eine Vollmacht für eine ihrer zwei Wohnungen. Die Gemeinschaftsordnung enthält keine beson- deren Regelungen zur Vertretung in der Eigen- tümerversammlung. Müssen die übrigen Wohnungseigentümer die Anwesenheit des R dulden?

14 28.05.2016 14 Fußangeln der ETV LG Karlsruhe v. 21.7.2015 - 11 S 118/14, NZM 2016, 104 Hügel/Elzer, WEG 2015, § 25 Rn. 34 Bärmann/Merle, WEG, 13. Aufl. 2015, § 24 Rn. 82 Die Vertretung setzt indes bereits begrifflich voraus, dass der Vertretene nicht selbst anwesend ist. Denn durch die gleichzeitige Anwesenheit von Vertreter und Vertretenem würde eine „Verdoppelung“ des Teil- nahmerechts eintreten, das nicht objektgebunden, son- dern personenbezogen ist. Die gleichzeitige Teilnahme von Vertreter und Vertrete- nem ist daher als Verstoß gegen die Nichtöffentlichkeit der Eigentümerversammlung nicht zulässig.

15 28.05.2016 15 Fußangeln der ETV Fußangeln der ETV Verwalterfalle Die Eigentümerversammlung beschließt zu TOP 3: Die Eigentümer beschließen, die vorliegende Jahres- abrechnung 2015 zu genehmigen. Eigentümer Q ficht den Beschluss an.

16 28.05.2016 16 Inhaltliche Bestimmtheit Inhaltliche Bestimmtheit BGH, Urt. v. 10.10.2014 – V ZR 315/13, ZMR 2015, 239 BGH, Beschl. v. 10.09.1998 - V ZB 11/98, NJW 1998, 3713 OLG Hamburg, Beschl. v. 27.03.2001 - 2 Wx 149/00, ZMR 2001, 725 Beschlüsse der Eigentümerversammlung müssen inhalt- lich so bestimmt sein, dass die durch den Beschluss be- absichtigten Wirkungen dessen reinem Wortlaut ent- nommen werden können, ohne dass äußere Umstände zu seiner Auslegung herangezogen werden müssen. Ein Beschluss muss „aus sich heraus“ verständlich sein. Auslegungsmaßstab ist der Wortlaut, wie er sich unter Außerachtlassung subjektiver Wertungsumstände für einen unbefangenen Dritten darstellt.

17 28.05.2016 17 Inhaltliche Bestimmtheit Inhaltliche Bestimmtheit AG Dortmund v. 12.11.2015 – 514 C 71/14, IMR 2016, 2317 Die Genehmigung der Jahresabrechnung ist nur dann hinreichend bestimmt, wenn sie einen Bezug sowohl auf die Jahresgesamt- als auch auf die jeweiligen Einzel- abrechnungen klar erkennen lässt. Eine Bezugnahme auf die vorliegende Jahresabrechnung genügt nur dann, wenn die Abrechnung entweder kon- kret bezeichnet (Datum) oder ausdrücklich als Inhalt des Beschlusses als Anlage zum Protokoll genommen wird. Anderenfalls ist der Beschluss nichtig und dem Ver- walter sind gem. § 49 Abs. 2 WEG die Kosten des Rechts- streits aufzuerlegen.

18 28.05.2016 18 Fußangeln der ETV Fußangeln der ETV Verwalterfalle II Die Eigentümerversammlung beschließt, nachdem der Verwalter drei Vergleichsangebote eingeholt und in der Versammlung vorgelegt hatte: „Die Balkonsanierung soll gemäß dem in der Eigentümerversammlung vorliegenden Angebot der Firma X v. 22.3.2016 zu Kosten i.H.v. 45.000,00 EUR brutto ab dem 1.7.2016 durchgeführt werden.“

19 28.05.2016 19 Inhaltliche Bestimmtheit Inhaltliche Bestimmtheit AG Dortmund v. 5.11.2015 – 513 C 22/15, ZMR 2016, 146 Für die Bestimmtheit eines Instandsetzungsbeschlusses ist es geboten, nicht nur Bezug auf die in dem vorliegen- den Angebot des ausführenden Unternehmens Bezug zu nehmen, sondern die Arbeiten zumindest kursorisch konkret zu bezeichnen sowie das Angebot als Anlage zur Versammlungsniederschrift zu nehmen.

20 28.05.2016 20Formulierungsvorschlag Die Eigentümerversammlung beschließt, den Verwal- ter zu ermächtigen, namens und im Auftrage sowie auf Kosten der Wohnungseigentümergemeinschaft die Fa. X auf der Grundlage deren vorliegenden Ange- bots vom …, welches als Anlage zum Protokoll ge- nommen wird, zu Kosten i.H.v. … EUR brutto (Fest- preis) mit der Ausführung der im o.g. Angebot näher beschriebenen Arbeiten zur Abdichtung (Entfernung des vorhandenen Balkonaufbaus / der Geländer, Er- neuerung der Feuchtigkeitsabdichtung und des Bal- konaufbaus sowie stirnseitige Anbringung neuer Ge- länder) der Balkone im Bereich der Sondereigentums- einheiten … und … zu beauftragen.

21 28.05.2016 21 Eine Frage des Protokolls Zwei-Mann-Versammlung Um den Aufwand für die notwendige auerordent- liche Eigentümerversammlung so gering wie möglich zu halten, erscheint (zulässigerweise) nur G, der Ehegatte der Eigentümerin E, ausge- stattet mit einer Vielzahl von Vollmachten; die übrigen Eigentümer vertritt V aufgrund weiterer Vollmachten. V fragt sich, wer nun -neben ihm- das Protokoll zu unterschreiben hat.

22 28.05.2016 22 Eine Frage des Protokolls Eine Frage des Protokolls OLG Hamm v. 3.6.2008 – I-15 Wx 15/08, IMR 2008, 382 Im Falle der zulässigen Vertretung der Wohnungs- eigentümer durch Dritte sind diese Dritten auch be- fugt, das Versammlungsprotokoll zu unterschreiben. Ist neben dem Verwalter lediglich ein einziger Dritter als Vertreter der übrigen Eigentümer anwesend, so reicht neben der Unterschrift des Versammlungslei- ters die Unterschrift dieser Person aus. § 24 Abs. 6 WEG kann sinnvoll nur dahingehend ausgelegt werden, dass im Falle der Vertretung aller Eigentümer durch Dritte diese zur Unterschrift befugt sind.

23 28.05.2016 23 Eine Frage des Protokolls Ein-Mann-Versammlung Um den Aufwand für die notwendige außerordent- liche Eigentümerversammlung so gering wie mög- lich zu halten, hält Verwalter V, im Besitz der Voll- machten einer Vielzahl von Eigentümern, die Ver- sammlung alleine ab. Die Gemeinschaftsordnung regelt: Für die Gültigkeit eines Beschlusses ist seine Proto- kollierung sowie die Unterzeichnung des Protokolls durch den Verwalter sowie zwei von der Eigentümerver- sammlung zu bestimmender Eigentümer erforderlich.

24 28.05.2016 24 Eine Frage des Protokolls Eine Frage des Protokolls BGH v. 25.9.2015 – V ZR 203/14, IMR 2016, 18 Im Falle der zulässigen Vertretung der Wohnungs- eigentümer durch Dritte sind diese Dritten auch befugt, das Versammlungsprotokoll zu unterschrei- ben. Ist lediglich der Verwalter als Versammlungsleiter und einziger Vertreter in der Eigentümerversamm- lung anwesend, so reicht dessen alleinige Unter- schrift unter dem Protokoll aus.

25 28.05.2016 25 Negativ-Beschlüsse Kohle Eigentümer E verlangt von der Eigentümerver- sammlung, dass diese beschließen möge, an ihn 7.500,00 EUR zu zahlen, weil E (ohne Beschluss der Eigentümergemeinschaft) auf eigene Kosten die im Bereich seines Sondereigentums befind- lichen Fenster instandgesetzt hat. Die Gemeinschaftsordnung enthält hierzu ausle- gungsbedürftige Regelungen. Die Eigentümerversammlung lehnt mehrheitlich den Antrag ab. E erhebt Anfechtungsklage.

26 28.05.2016 26 Negativ-Beschlüsse BGH, Urt. v. 2.10.2015 - V ZR 5/15, ZMR 2015, 956 Wird ein von einem Wohnungseigentümer gegen den Verband gerichtetes Zahlungsbegehren durch Beschluss abgelehnt, besteht regelmäßig gleich- wohl das notwendige Rechtsschutzunteresse. Allerdings ist im Rahmen der Begründetheit einer solchen Klage nur zu prüfen, ob ausschließlich die freiwillige Erfüllung des Anspruchs ordnungsmäßi- ger Verwaltung entsprochen hätte, was aufgrund des weiten Entscheidungsermessens nur dann an- zunehmen ist, wenn der Anspruch offenkundig und ohne jeglichen Zweifel begründet war.

27 28.05.2016 27 Bereicherungsausgleich Kohle II Eigentümer E verklagt die Eigentümergemein- schaft auf Zahlung von 7.500,00 EUR, die E (ohne Beschluss der Eigentümergemeinschaft) auf eigene Kosten für die Instandsetzung der Dacheindeckung ausgegeben hat.

28 28.05.2016 28 Bereicherungsausgleich § 683 BGB Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Inte- resse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauf- tragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. § 670 Abs. 2 BGB Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auf- trags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erfor- derlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz ver- pflichtet.

29 28.05.2016 29 Bereicherungsausgleich BGH, Urt. v. 25.9.2015 - V ZR 246/14, ZMR 2016, 210 Setzt ein Wohnungseigentümer Gemeinschaftseigentum auf eigene Kosten instand, ohne dass ein Beschluss der Eigentümerversammlung vorlag bzw. ohne dass eine Notfallkompetenz i.S.d. § 21 Abs. 2 WEG vorlag, scheiden Ansprüche aus WEG sowie aus berechtigter Geschäfts- führung ohne Auftrag regelmäßig aus. So schon zur eigenmächtigen Instandsetzung durch den Verwalter: BGH v. 18.2.2011 - V ZR 197/10, NZM 2011, 454

30 28.05.2016 30 Bereicherungsausgleich § 684 BGB Liegen die Voraussetzungen des § 683 nicht vor, so ist der Geschäftsherr verpflichtet, dem Geschäftsführer alles, was er durch die Geschäftsführung erlangt, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. § 812 BGB Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts be- zweckte Erfolg nicht eintritt.

31 28.05.2016 31 Bereicherungsausgleich BGH, Urt. v. 25.9.2015 - V ZR 246/14, ZMR 2016, 210 In Frage kommt nur ein Bereicherungsausgleich gem. §§ 812 ff. BGB, sofern die Maßnahme zwingend hätte vor- genommen werden bzw. zwingend ein entsprechender Beschluss ergehen müssen. In diesem Fall richtet sich der Anspruch aber nicht auf Zahlung des aufgewendeten Betrags, sondern auf Aus- gleich des Vermögensvorteils. Zudem stellt sich die Frage nach dem „richtigen“ Be- klagten…

32 28.05.2016 32 BGH, Urt. v. 17.10.2014 - V ZR 9/14, IMR 2015, 29 BGH, Urt. v. 13.7.2012 - V ZR 94/11, ZMR 2012, 974 Erleidet ein einzelner Wohnungseigentümer einen Nachteil, weil eine gebotenen Beschlussfassung über die Vornahme einer notwendigen Instandset- zungsmaßnahme unterblieben ist, so stehen ihm Schadensersatzansprüche nur gegen die einzelnen übrigen Wohnungseigentümer zu. Bereicherungsausgleich Bereicherungsausgleich

33 28.05.2016 33 Bereicherungsausgleich BGH, Urt. v. 25.9.2015 - V ZR 246/14, ZMR 2016, 240 Der Gegner des Bereicherungsanspruchs bestimmt sich also danach, ob a) über die Maßnahme bereits ein Beschluss gefasst war; in diesem Falle haftet die Wohnungseigen- tümergemeinschaft als Verband, b) ein Beschluss noch nicht gefasst wurde; in diesem Falle haften die übrigen Eigentümer als Gesamt- schuldner.

34 28.05.2016 34 Verwalterhaftung Verwalterhaftung Dyskalkulie Eigentümer Q verlangt, da auf seine jeweiligen Be- schlussanfechtungen hin die Jahresabrechnung für 2014 bereits zweimal gerichtlich für ungültig er- klärt wurde, dass Verwalter V aufgrund erwiesener Unfähigkeit nicht wiederbestellt werden dürfe.

35 28.05.2016 35 Verwalterhaftung Verwalterhaftung LG Köln v. 18.12.2014 – 29 S 75/14, ZMR 2015, 335 Der Verwalter schuldet keine Jahresabrechnung, die im Falle einer gerichtlichen Beschlussanfechtung in jedem Falle Bestand hätte, soweit nicht elementare Abrech- nungsgrundsätze verletzt werden. Die Wohnungseigentümer sind diejenigen, die in eigener Verantwortung dafür zu sorgen haben, dass ordnungs- mäßiger Verwaltung entsprechende Beschlüsse gefasst werden.

36 28.05.2016 36 Verwalterbestellung Stuttgart: Das Tal der Ahnungslosen Die WEG möchte einen neuen Verwalter wählen. Als Kandidaten stehen die professionellen Ver- walter A und B sowie Frau C, Polizeibeamtin im Streifendienst, zur Auswahl. Die Versammlung beschließt, Frau C zur Verwal- terin zu wählen, weil diese nur 10,00 EUR brutto pro Einheit/Monat verlangt und zudem verspricht, sich ein Buch über WEG-Verwaltung zu kaufen. Eigentümer E ficht den Beschluss an.

37 28.05.2016 37 Verwalterbestellung Verwalterbestellung LG Stuttgart, Urt. v. 29.7.2015 – 10 S 68/14, IMR 2015, 503 Ein Verwalterkandidat ist nicht allein deshalb unge- eignet, weil er keine Ausbildung in der Immobilien- verwaltung absolvierte und noch nie selbstständige Erfahrungen als WEG-Verwalter gesammelt hat. Die Verwalterbestellung eines Kandidaten kann auch dann ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, wenn dieser weder über eine betriebswirtschaftliche noch über eine rechtliche Ausbildung verfügt.

38 28.05.2016 38 Verwalterbestellung Verwalterbestellung LG Stuttgart, Urt. v. 29.7.2015 – 10 S 68/14, IMR 2015, 503 Diesmal ohne doppelte Negation: Ein Verwalterkandidat ist allein deshalb geeignet, weil er keine Ausbildung in der Immobilienverwal- tung absolvierte und noch nie selbstständige Er- fahrungen als WEG-Verwalter gesammelt hat.

39 28.05.2016 39 Verwalterbestellung Verwalterbestellung LG Düsseldorf v. 18.10.2013 - 25 S 7/13, ZMR 2014, 234 Ein Verwalterkandidat ist ungeeignet, wenn er keine Aus- bildung in der Immobilienverwaltung absolvierte und noch nie selbstständige Erfahrungen als WEG-Verwalter gesammelt hat. AG Hamburg-Blankenese v. 22.7.2015 - 539 C 2/15, ZMR 2015, 815 Der WEG-Verwalter soll Grundlagen der Immobilienwirt- schaft, allgemeine Rechtsgrundlagen, kaufmännische Grundlagen, technische Grundlagen beherrschen, Kennt- nisse über Mietverwaltung, Versicherungen, Bewirtschaf- tung und WEG-Recht sowie organisatorische Grundla- gen haben und Erfahrungen im Management von Immo- bilienverwaltungen.

40 28.05.2016 40 Verwalterbestellung Verwalterbestellung LG Hamburg v. 30.11.2015 - 318 S 81/15, ZMR 2015, 815 Vorinstanz: AG Hamburg-Blankenese v. 22.7.2015 - 539 C 2/15 Die Bestellung eines Verwalters widerspricht ord- nungsmäßiger Verwaltung, wenn sie objektiv nicht mehr vertretbar erscheint. Dies ist zu bejahen, wenn der Mehrheitseigentümer seine in der Branche kom- plett unerfahrene Tochter zur Verwalterin wählt. Die Tätigkeit eines WEG-Verwalters ist komplexer und vielschichtiger als diejenige eines Verwalters von Mietwohnungen. Es liegt auch nicht mehr inner- halb des Beurteilungsspielraums wenn der gewähl- ten Verwaltung eine Art „Probezeit“ von einem Jahr gewährt werden soll.

41 28.05.2016 41 Der Querulant im WEG Der Querulant im WEG Sagrotan Eigentümer Q verlangt, dass die Versammlung be- schließen möge, ein Reinigungsfachunternehmen mit der Reinigung der Fenster der Wohnungen innen und außen auf Kosten der Gemeinschaft zu beauftragen, schließlich handele es sich bei Fens- tern um zwingendes Gemeinschaftseigentum, zu dessen Instandhaltung, also auch Reinigung, die Gemeinschaft gem. § 21 Abs. 3, Abs. 5 Nr. 2 WEG verpflichtet sei.

42 28.05.2016 42 Der Querulant im WEG Der Querulant im WEG LG Bamberg v. 17.3.2015 – 11 S 18/14 WEG, ZWE 2016, 31 Die Reinigung der Fenster gehört grundsätzlich zur In- standhaltung des Gemeinschaftseigentums. Allerdings dient die Instandhaltung nur dazu, den ur- sprünglichen Zustand des Gemeinschaftseigentums aufrecht zu erhalten, weshalb nur eine solche Reinigung gehört, die ohne Berücksichtigung ästhetischer Belange unabdingbar ist, um Substanzschäden zu verhindern. Eine Reinigung der Fenster wird daher nur alle 2 Jahre ausreichend, aber auch notwendig sein.


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