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1 / Vereinfachtes Wahlverfahren Seminarunterlage Vereinfachtes Wahlverfahren Anzuwenden in Betrieben mit 5 – 49 wahlberechtigten behinderten oder gleichgestellten.

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1 1 / Vereinfachtes Wahlverfahren Seminarunterlage Vereinfachtes Wahlverfahren Anzuwenden in Betrieben mit 5 – 49 wahlberechtigten behinderten oder gleichgestellten Arbeitnehmer/innen

2 2 / Vereinfachtes Wahlverfahren  Inhaltsübersicht Vorbereitung der SBV-Wahl (Folien 3 bis 8) Wann findet eine SBV- Wahl statt? Zusammensetzung und Aufgaben der Wahlleitung; Wahlberechtigung; Größe der SBV. Durchführung der SBV-Wahl (Folien 9 bis 12) Das Wahlaus- schreiben; Vorbereitung der Wahlversammlung; Durchführung der Wahlversammlung. Nach der SBV-Wahl (Folien 13 bis 21) Öffentliche Stimmaus- zählung; Prüfung der Stimmen; Wahlniederschrift; Benachrichtigung der neuen SBV-Mitglieder; Schutz der SBV- Wahl. Schulungsunterlage für das vereinfachtes Wahlverfahren  

3 3 / Vereinfachtes Wahlverfahren Vorbereitung der Wahl Vereinfachtes Wahlverfahren

4 4 / Vereinfachtes Wahlverfahren Wann findet eine SBV-Wahl statt? In Betrieben,  mit in der Regel mindestens 5 aber nicht mehr als 49 wahlberechtigten behinderten oder gleichgestellten Arbeitnehmer/innen und  der Betrieb oder die Dienststelle nicht aus räumlich weit auseinander liegenden Teilen besteht  § 18 SchwbVWO Vorbereitung der Wahl – vereinfachtes Wahlverfahren

5 5 / Vereinfachtes Wahlverfahren Welches Wahlverfahren findet Anwendung? Vorbereitung der Wahl – vereinfachtes Wahlverfahren Zwingend vereinfachtes Wahlverfahren: In Betrieben mit 5 bis 49 wahlberechtigten behinderten oder gleichgestellten Arbeitnehmer/innen und sofern der Betrieb bzw. die Dienststelle nicht aus räumlich weit auseinander liegenden Teilen besteht Zwingend förmliches Wahlverfahren: In Betrieben mit über 49 wahlberechtigten behinderten oder gleichgestellten Arbeitnehmer/innen

6 6 / Vereinfachtes Wahlverfahren Einleitung der SBV Wahl Die Schwerbehindertenvertretung lädt spätestens drei Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit durch Aushang oder in sonst geeigneter Weise zur Wahlversammlung ein. Ist in dem Betrieb oder Dienststelle eine Schwerbehindertenvertretung nicht vorhanden, können drei Wahlberechtigte, der Betriebs- oder Personalrat oder das Integrationsamt zur Wahlversammlung einladen. Sonstige Fälle die zur Einleitung der SBV-Wahl führen (§ 94 Abs. 5 SGB IX):  das Amt der Vertrauensperson vorzeitig erlischt und kein stellvertretendes Mitglied nachrückt  die Wahl mit Erfolg angefochten worden ist  eine Schwerbehindertenvertretung noch nicht gewählt ist Vorbereitung der Wahl – vereinfachtes Wahlverfahren Beispiel: Läuft die Amtszeit der amtierenden SBV am 06.11.2014 ab? 3 Wochen zurück ergibt den 16.10.2014

7 7 / Vereinfachtes Wahlverfahren 4 Jahre nach dem Ende der Amtszeit der vorangehenden SBV 4 Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Wahlergeb- nisses für die bestehende SBV Die Amtszeit einer SBV endet...... wenn bei Bekanntgabe des Wahlergebnisses der amtierenden SBV bereits eine SBV bestand:... wenn bei Bekanntgabe des Wahlergebnisses der amtierenden SBV noch keine SBV bestand: Aber: Die Amtszeit einer SBV endet immer spätestens am 30.11. des Wahljahres. Ende der Amtszeit der SBV Ausnahme: Die SBV-Wahl wurde außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums durchgeführt, und das Wahlergebnis wurde nach dem 01.10. des Jahres vor dem regulären Wahljahr bekannt gegeben.  Daraus folgt: Es ist keine SBV-Wahl im regulären Turnus notwendig (Amtszeit dauert dann bis maximal 5 Jahre) Vorbereitung der Wahl – vereinfachtes Wahlverfahren

8 8 / Vereinfachtes Wahlverfahren Wahlberechtigung und Arbeitnehmerstatus  Wahlberechtigt sind alle in dem Betrieb oder Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten Menschen. Schwerbehinderte Arbeitnehmer/innen sind  Menschen mit einem anerkannten GdB von mind. 50.  Gleichgestellte Menschen mit einem GdB von mind. 30.  Auch schwerbehinderte leitende Angestellte  Schwerbehinderte Väter und Mütter in Elternzeit  Schwerbehinderte Beschäftigte in der Arbeitsphase der ATZ  Schwerbehinderte Leiharbeitnehmer, wenn sie länger als 3 Monate im Betrieb eingesetzt werden. Vorbereitung der Wahl – vereinfachtes Wahlverfahren

9 9 / Vereinfachtes Wahlverfahren Wählbar sind nach § 94 (3) Satz 1 SGB IX alle Beschäftigten, die … Vorbereitung der Wahl – vereinfachtes Wahlverfahren  Das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 6 Monate dem Betrieb angehören (auch Zugehörigkeit zu einem anderen Betrieb des Unternehmens/Konzerns zählt bei zeitlichem Zusammenhang der Beschäftigungen). Wenn Betrieb noch keine 6 Monate existiert: sofortige Wählbarkeit!  Gekündigte Arbeitnehmer, bis zum Ablauf der Kündigungsfrist und wenn eine Kündigungsschutzklage erhoben wurde, auch nach Ablauf der Kündigungsfrist  Arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer Arbeitnehmer in Elternzeit, Pflegezeit, befristete EU‐Rentner  Wahlvorstand  Auch wer nicht zu den schwerbehinderten Menschen gehört, ist wählbar Nicht wählbar: Leiharbeitnehmer, Konzernleihe-Arbeitnehmer, Altersteilzeitler in der Freistellungsphase, dauerhaft unwiderruflich freigestellte Arbeitnehmer, Heimarbeiter, leitende Angestellte, Beauftragte des Arbeitgebers, Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis gemäß §73 (2) Nr. 2, 3 SGB IX stehen

10 10 / Vereinfachtes Wahlverfahren Durchführung der Wahl Vereinfachtes Wahlverfahren

11 11 / Vereinfachtes Wahlverfahren Inhalte der Einladung zur Wahlversammlung 1.Einladungsdatum, Datum des Beschlusses der SBV bzw. der Einladenden 2.Voraussetzungen der Wählbarkeit zur Schwerbehindertenvertretung 3.Ort, Tag und Zeit der Wahlversammlung 4.Beschluss der Wahlversammlung über die Anzahl der Stellvertreter 5.Kandidatenvorschläge durch die Wahlberechtigten 6.Vorsorglich vorhandene Nachweise über die Eigenschaft als schwerbehinderter oder gleichgestellter Mensch mitbringen 7.Keine Minderung des Arbeitsentgeltes für die Zeit der Teilnahme Durchführung der Wahl – vereinfachtes Wahlverfahren

12 12 / Vereinfachtes Wahlverfahren Die Wahlversammlung (Teil 1 von 3) Die Wahlversammlung wird von einer Person geleitet, die mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt wird (Wahlleitung).  Die Wahlversammlung kann zur Unterstützung der Wahlleitung Wahlhelfer oder Wahlhelferinnen bestimmen.  Die Wahlversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, wie viele stellvertretende SBV-Mitglieder zu wählen sind.  Jede Person, die wahlberechtigt ist, kann Personen zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung und ihrer stellvertretenden Mitglieder vorschlagen.  Die Schwerbehindertenvertretung und ein oder mehrere stellvertretende Mitglieder werden in getrennten Wahlgängen gewählt.  Mehrere stellvertretende Mitglieder werden in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt. Durchführung der Wahl – vereinfachtes Wahlverfahren

13 13 / Vereinfachtes Wahlverfahren Die Wahlversammlung (Teil 1 von 3) Die Wahlversammlung wird von einer Person geleitet, die mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt wird (Wahlleitung).  Die Wahlversammlung kann zur Unterstützung der Wahlleitung Wahlhelfer oder Wahlhelferinnen bestimmen.  Die Wahlversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, wie viele stellvertretende SBV-Mitglieder zu wählen sind.  Jede Person, die wahlberechtigt ist, kann Personen zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung und ihrer stellvertretenden Mitglieder vorschlagen.  Die Schwerbehindertenvertretung und ein oder mehrere stellvertretende Mitglieder werden in getrennten Wahlgängen gewählt.  Mehrere stellvertretende Mitglieder werden in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt. Durchführung der Wahl – vereinfachtes Wahlverfahren

14 14 / Vereinfachtes Wahlverfahren Die Wahlversammlung (Teil 2 von 3) Die Wahl wird durch Abgabe eines Stimmzettels in einem Wahlumschlag ausgeübt. Auf dem Stimmzettel sind von der Wahlleitung die vorgeschlagenen Personen…  in alphabetischer Reihenfolge  unter Angabe von Familienname und Vorname aufzuführen Die Stimmzettel und Wahlumschläge müssen sämtlich…  die gleiche Größe,  die gleiche Farbe,  die gleiche Beschaffenheit  und Beschriftung haben Durchführung der Wahl – vereinfachtes Wahlverfahren

15 15 / Vereinfachtes Wahlverfahren Die Wahlversammlung (Teil 3 von 3)  Die Wahlleitung verteilt die Stimmzettel und trifft Vorkehrungen, dass die Wähler und Wählerinnen ihre Stimme unbeobachtet abgeben können (z. B. Wahlkabine).  Der Wähler/in übergibt den Wahlumschlag, in dem der Stimmzettel eingelegt ist, der Wahlleitung.  Die Wahlleitung legt den Wahlumschlag in Gegenwart des Wählers oder Wählerin ungeöffnet in einen dafür bestimmten Behälter und hält den Namen des Wählers oder der Wählerin in einer Liste fest.  Unverzüglich nach Beendigung der Wahlhandlung zählt die Wahlleitung die Stimmen aus und stellt das Ergebnis fest. Durchführung der Wahl – vereinfachtes Wahlverfahren

16 16 / Vereinfachtes Wahlverfahren Nach der Wahl Vereinfachtes Wahlverfahren

17 17 / Vereinfachtes Wahlverfahren Benachrichtigung der gewählten SBV-Mitglieder Nach Feststellung des Wahlergebnisses muss die Wahlleitung das neu gewählte ordentliche SBV-Mitglied sowie die stellvertretenden SBV- Mitglieder unverzüglich schriftlich benachrichtigen  Das neu gewählte SBV-Mitglied kann die Nichtannahme der Wahl erklären. Frist hierfür: 3 Arbeitstage ab Zugang der Benachrichtigung. Wird die Nichtan- nahme nicht innerhalb dieser Frist erklärt, gilt die Wahl als angenommen. Bei Ablehnung der Wahl Folge Grundsatz: Nächstfolgende/r nicht gewählte/r Bewerber/in mit der folgenden noch nicht berücksichtigten Höchstzahl an Stimmen tritt an die Stelle Nach der Wahl – vereinfachtes Wahlverfahren

18 18 / Vereinfachtes Wahlverfahren Bekanntmachung der gewählten SBV Mitglieder Die Wahlleitung muss das Wahlergebnis bekannt geben durch zweiwöchigen Aushang.  Ort: an den gleichen Stellen, an denen auch das Wahlausschreiben ausgehängt wurde  Zeit: unverzüglich nach Ablauf der Frist, innerhalb der die neu gewählten SBV-Mitglieder die Wahl annehmen oder ablehnen können  Form: Bekanntmachung muss von dem Vorsitzenden und einem weiteren stimmberechtigten Mitglied der Wahlleitung unterschrieben sein ►Achtung: Bekanntmachung des Wahlergebnisses setzt Fristen in Lauf  Anfechtung der SBV-Wahl innerhalb von 2 Wochen  Beginn der Amtszeit der neuen SBV, soweit die alte SBV nicht mehr im Amt ist Nach der Wahl – vereinfachtes Wahlverfahren

19 19 / Vereinfachtes Wahlverfahren Wahlniederschrift Nach Feststellung des Wahlergebnisses erstellt der Wahlvorstand die Wahlniederschrift.  Die Wahlniederschrift enthält...  Zahl der abgegebenen Wahlumschläge und die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen  die jeder Person zugefallenen Stimmenzahlen  die Zahl der ungültigen Stimmen  den Namen des in die SBV gewählten Bewerber/innen sowie die Namen der als stellvertretenden SBV Mitglieder gewählten Bewerber/innen.  besondere Zwischenfälle oder Vorkommnisse während des Wahlaktes  Danach übersendet der Wahlvorstand die Wahlniederschrift unverzüglich an:  Gewerkschaft  Betriebs- / Personalrat  Arbeitgeber  Integrationsamt  Bundesagentur für Arbeit Nach der Wahl – vereinfachtes Wahlverfahren

20 20 / Vereinfachtes Wahlverfahren Schutz der Wahl Vereinfachtes Wahlverfahren

21 21 / Vereinfachtes Wahlverfahren Schutz der SBV-Wahl (Teil 1) Beginn: ab dem Zeitpunkt der Bestellung Ende: 6 Monate nach Bekanntgabe des Wahler- gebnisses Beginn: Zeitpunkt der Einladung Ende: Bei Bekanntgabe der Wahlergebnisses (wenn die Wahl nicht durchgeführt wird: 3-monatiger Kündigungs- schutz ab dem Zeitpunkt der Einladung zur Wahlversammlung) Mitglieder des Wahlleitung Wahlbewerber/innen Die ersten drei aufgeführten Wahlberechtigten, die zur Wahlversammlung einladen Beginn: Aufstellung des Wahlvorschlags Ende: 6 Monate nach Bekanntgabe des Wahler- gebnisses (Aufstellung des Wahlvorschlags dann, wenn erforderliche Stützunter- schriften für bestimmte Kandidat/innen vorliegen, Einreichung des Vorschlags beim Wahlvorstand nicht relevant) Kündigungsschutz der am SBV-Wahlverfahren Beteiligten Schutz der Wahl – vereinfachtes Wahlverfahren

22 22 / Vereinfachtes Wahlverfahren Schutz der SBV-Wahl (Teil 2) Kündigungsschutz vor und nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses bedeutet:  Ordentliche (fristgerechte) Kündigung ist unzulässig.  Außerordentliche (fristlose) Kündigung nur dann zulässig ... wenn ein wichtiger Grund vorliegt und ... wenn der Betriebsrat der Kündigung zugestimmt hat oder ... wenn das Arbeitsgericht die Zustimmung des Betriebsrats ersetzt hat Schutz der Wahl – vereinfachtes Wahlverfahren

23 23 / Vereinfachtes Wahlverfahren Gesetzlicher Schutz und Kosten der SBV-Wahlen Der Arbeitgeber darf das aktive und passive Wahlrecht nicht beschränken. Außerdem darf er den Wahlbewerbern/innen keine Nachteile androhen oder zufügen bzw. Vorteile versprechen oder gewähren ►Beispiele für geschützte Handlungen: Sammeln von Stützunterschriften, Durchführung einer Versammlung der ausländischen behinderten Menschen im Betrieb, Werbung für einen bestimmten Wahlvorschlag  Eine Behinderung und Beeinflussung ist nicht nur am Wahltag verboten, sondern während des gesamten Zeitraumes der Vorbereitung und Durchführung der Wahl.  Die Behinderung oder Beeinflussung der SBV-Wahl ist strafbar (§ 119 BetrVG)  Die Kosten der SBV-Wahl hat der Arbeitgeber zu tragen z. B.: Kosten für  Ausfallzeiten für die Mitglieder des Wahlvorstandes und die Wahlhelfer  Wahlvorstand-Schulungen  Aushänge  Stimmzettel  Briefwahlunterlagen  Wahlurne  Wahlkabinen  Formulare Schutz der Wahl – vereinfachtes Wahlverfahren

24 24 / Vereinfachtes Wahlverfahren Impressum IG Metall Vorstand Ressort Arbeitsgestaltung und Gesundheitsschutz Wilhelm-Leuschner-Straße 79 60329 Frankfurt teilhabepolitik@igmetall.de


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