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Pandemie – die Umsetzung Vittoria La Rocca Beraterin für Infektionsprävention und Spitalhygiene 20. November 2008.

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Präsentation zum Thema: "Pandemie – die Umsetzung Vittoria La Rocca Beraterin für Infektionsprävention und Spitalhygiene 20. November 2008."—  Präsentation transkript:

1 Pandemie – die Umsetzung Vittoria La Rocca Beraterin für Infektionsprävention und Spitalhygiene 20. November 2008

2  Definition Epidemie/Pandemie  Pandemieplan – Handbuch für die betriebliche Vorbereitung ◦ Verschiedene Themen ◦ Materialvorstellungen ◦ Praktische Übung

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4  Epidemie – griech. „im Volk verbreitet“ ◦ Seuche – zeitlich und örtlich Häufung einer Krankheit innerhalb einer Population  Tropenkrankheiten wie Dengue, aber auch Cholera, Grippe, Typhus, Pest, Kinderlähmung

5  Pandemie – griech. „alles Volk betreffend“ ◦ länder- und kontinentübergreifende Ausbreitung einer Krankheit ◦ Örtlich nicht begrenzt  1918Spanische (H1N1) > 20 Mio. Tote  1957Asiatische (H2N2)  1968Hong-Kong (H3N2)  1977Russische (H1N1)  1997Influenza-A-H5N1  1.3 Mio. Stück Geflügel getötet  Importverbot für Vögel, Federn (CH)

6 1.Keine neuen Influenzavirus-Subtypen 2.Neue Influenzavirus-Subtypen im Tierreich 3.Infektionen des Menschen mit neuem Subtyp. Keine Mensch-zu-Mensch- Übertragung 4.Limitierte Ausbrüche mit beschränkter Mensch-zu-Mensch-Übertragung 5.Grössere Ausbrüche mit Mensch-zu- Mensch-Übertragung, aber noch lokalisiert 6.Pandemie – Verbreitete und anhaltende Übertragung in der Bevölkerung Interpandemische Periode Pandemische Warnperiode Pandemische Periode www.bag.admin.ch

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8  1. Situation Tierkontakt in der Schweiz oder im nahen Ausland ◦ Grippesymptome mit Fieber > 38°C und mind. eines der folgenden Symptomen: Husten, Atembeschwerden, Halsschmerzen, Durchfall und …. Exposition  2. Situation Reisende ◦ Grippesymptome mit Fieber > 38°C und mind. eines der folgenden Symptomen: Husten, Atembeschwerden, Halsschmerzen, Durchfall und …. Reiseanamnese, Exposition mit dem aviären Grippevirus ◦ Bulletin 12; 20. März 2006; 205 - 209

9  Handbuch für die betriebliche Vorbereitung  Influenza-Pandemieplan Schweiz ◦ http://www.bag.admin.ch/pandemie

10  Epidemiegesetz (EpG; SR 818.101. Bundesgesetz vom 18. Dez. 1970  Influenza Pandemieverordnung (IPV); Verordnung über die Massnahmen zur Bekämpfung einer Influenza-Pandemie vom 1. Juni 2005; 818.101.23  Verordnung des Bundesamtes für Veterinärwesen (BVet) (2/05) über vorübergehende Massnahmen an der Grenze zur Bekämpfung der klassischen Geflügelpest (916.443.40 Lep) 31.10.2005  Internationale Gesundheitsvorschriften (2005) SR 0.818.102

11 Handbuch für die betriebliche Vorbereitung  1. Einleitung  2. Organisatorisches  3. Wichtiges, nicht medikamentöse Massnahmen im Fall einer Grippepandemie  4. Kommunikation

12  1.1 Annahmen vorhersehbarer Auswirkungen  1.2 Ziel der Betrieblichen Vorbereitung  1.3 Zeitpunkt der Umsetzung der betrieblichen Massnahmen  1.4 Ziel und Zweck des Dokumentes Q-Handbuch

13  das Infektionsrisiko am Arbeitsplatz, sei es durch Übertragung von Mensch zu Mensch oder indirekt über kontaminierte Oberflächen, zu minimieren  die betrieblichen Infrastrukturen möglichst aufrecht zu erhalten, um die Belieferung der Kunden mit den wichtigsten Gütern und Dienstleistungen sicherzustellen

14  entsprechende Ankündigung durch die WHO gibt der Bundesrat auf Antrag des Eidgenössischen Departements des Innern  Beginn und Ende einer Pandemiebedrohung oder Grippepandemie bekannt (Art. 3 IPV, SR 818.101.23)  http://www.bag.admin.ch/pandemie http://www.bag.admin.ch/pandemie

15  2.1 Bildung eines Pandemie-Teams  2.2 Untersuchung der internen Situation  2.3 Reorganisation der Arbeitsabläufe  2.4 Untersuchung der externen Funktionen  2.5 Arbeitsrecht und Ethik*

16  Jeder Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, seinen Arbeitnehmerinnen und –nehmer vor einer Infektion mit gefährlichen Mikroorganismen (z. B. Grippevirus) zu schützen  Die Arbeitnehmer sind ihrerseits verpflichtet, die Weisungen ihres Arbeitsgeber bezüglich Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge zu befolgen.  In gewissen Kantonen kann das Personal zur Arbeit verpflichtet werden. Arbeitsgesetz SR 822.11

17  3.1 Wichtige personenbezogene, nicht medikamentöse Massnahmen ◦ Beachten der persönlichen Hygiene (Händewaschen) ◦ Distanz halten („social distancing) von mind. 1 Meter von Person zu Person ◦ Treffen von Eigenschutzmassnahmen (Tragen von Mund-Nasenschutz) bei Tätigkeiten mit einem erhöhten Infektionsrisiko ◦ Kenntnis über das persönliche Verhalten bei Grippe oder bei Verdacht auf Grippe

18  regelmässiges Händewaschen mit Seife  bei Husten, Niesen und Nase putzen Einwegpapiertaschentücher benützen  verunreinigtes Material, z. B. Papiertaschentücher, im Abfalleimer entsorgen  nach jedem Gebrauch eines Papiertaschentuches die Hände mit Seife waschen

19  Grösste Reservoir  schlimmsten Überträger  Nagelbett: gesamte Weltbevölkerung  Ring: Bevölkerung von Europa  Fingernagel: Bevölkerung CH

20  Händewaschen  Reinigung der Hände und Entfernung von optischer Verschmutzung  Hände desinfizieren ◦ Keime der hautfremden Flora werden abgetötet und der residenten Flora reduziert. ◦ Sie dient der Unterbrechung der Infektionskette und zur Verhinderung von Infektionen

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22  Social distancing ◦ Distanz von mindestens 1 Meter von Person zu Person einhalten ◦ Menschenansammlungen vermeiden

23  zusätzliche Schutzmassnahmen wie ◦ Mundnasenschutz – Hygienemasken (Typ II bzw. IIR) 3.1.3.1. Anhang 3 ◦ Handschuhen, evtl. Schutzbrille ◦ Aufstellen von Plexiglas oder undurchlässiger Folie zwischen Kunden und Personal ◦ Schutzkleidung

24  3.2.1 Raumlüftung/Klimaanlage ◦ Räume sollen regelmässig durch Öffnen sowohl der Fenster als auch der Türen gelüftet werden. Lüftungsanlagen müssen im Pandemiefall nicht abgestellt werden  3.2.2 Reinigung ◦ Räume werden wie üblich mit Reinigungsmitteln gereinigt (Anhang 4)

25  Empfehlungen und Anordnungen der kantonalen Behörte befolgen und umsetzen.

26  4.1 Inhalte der Mitteilungen  die Auswirkungen der Grippepandemie  die Massnahmen, die für das persönliche Verhalten und für die betriebliche Abläufe gelten  Veränderungen und Entwicklungen im Verlauf der Grippepandemie  4.2 Zeitpunkt der Kommunikation  Unternehmensleitung entscheidet  4.3 Wer muss informiert werden  ALLE, empfohlene Massnahmen gelten auch für deren Angehörigen

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