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Veröffentlicht von:Julius Schneider Geändert vor über 8 Jahren
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Pandemie – die Umsetzung Vittoria La Rocca Beraterin für Infektionsprävention und Spitalhygiene 20. November 2008
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Definition Epidemie/Pandemie Pandemieplan – Handbuch für die betriebliche Vorbereitung ◦ Verschiedene Themen ◦ Materialvorstellungen ◦ Praktische Übung
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Epidemie – griech. „im Volk verbreitet“ ◦ Seuche – zeitlich und örtlich Häufung einer Krankheit innerhalb einer Population Tropenkrankheiten wie Dengue, aber auch Cholera, Grippe, Typhus, Pest, Kinderlähmung
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Pandemie – griech. „alles Volk betreffend“ ◦ länder- und kontinentübergreifende Ausbreitung einer Krankheit ◦ Örtlich nicht begrenzt 1918Spanische (H1N1) > 20 Mio. Tote 1957Asiatische (H2N2) 1968Hong-Kong (H3N2) 1977Russische (H1N1) 1997Influenza-A-H5N1 1.3 Mio. Stück Geflügel getötet Importverbot für Vögel, Federn (CH)
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1.Keine neuen Influenzavirus-Subtypen 2.Neue Influenzavirus-Subtypen im Tierreich 3.Infektionen des Menschen mit neuem Subtyp. Keine Mensch-zu-Mensch- Übertragung 4.Limitierte Ausbrüche mit beschränkter Mensch-zu-Mensch-Übertragung 5.Grössere Ausbrüche mit Mensch-zu- Mensch-Übertragung, aber noch lokalisiert 6.Pandemie – Verbreitete und anhaltende Übertragung in der Bevölkerung Interpandemische Periode Pandemische Warnperiode Pandemische Periode www.bag.admin.ch
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1. Situation Tierkontakt in der Schweiz oder im nahen Ausland ◦ Grippesymptome mit Fieber > 38°C und mind. eines der folgenden Symptomen: Husten, Atembeschwerden, Halsschmerzen, Durchfall und …. Exposition 2. Situation Reisende ◦ Grippesymptome mit Fieber > 38°C und mind. eines der folgenden Symptomen: Husten, Atembeschwerden, Halsschmerzen, Durchfall und …. Reiseanamnese, Exposition mit dem aviären Grippevirus ◦ Bulletin 12; 20. März 2006; 205 - 209
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Handbuch für die betriebliche Vorbereitung Influenza-Pandemieplan Schweiz ◦ http://www.bag.admin.ch/pandemie
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Epidemiegesetz (EpG; SR 818.101. Bundesgesetz vom 18. Dez. 1970 Influenza Pandemieverordnung (IPV); Verordnung über die Massnahmen zur Bekämpfung einer Influenza-Pandemie vom 1. Juni 2005; 818.101.23 Verordnung des Bundesamtes für Veterinärwesen (BVet) (2/05) über vorübergehende Massnahmen an der Grenze zur Bekämpfung der klassischen Geflügelpest (916.443.40 Lep) 31.10.2005 Internationale Gesundheitsvorschriften (2005) SR 0.818.102
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Handbuch für die betriebliche Vorbereitung 1. Einleitung 2. Organisatorisches 3. Wichtiges, nicht medikamentöse Massnahmen im Fall einer Grippepandemie 4. Kommunikation
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1.1 Annahmen vorhersehbarer Auswirkungen 1.2 Ziel der Betrieblichen Vorbereitung 1.3 Zeitpunkt der Umsetzung der betrieblichen Massnahmen 1.4 Ziel und Zweck des Dokumentes Q-Handbuch
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das Infektionsrisiko am Arbeitsplatz, sei es durch Übertragung von Mensch zu Mensch oder indirekt über kontaminierte Oberflächen, zu minimieren die betrieblichen Infrastrukturen möglichst aufrecht zu erhalten, um die Belieferung der Kunden mit den wichtigsten Gütern und Dienstleistungen sicherzustellen
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entsprechende Ankündigung durch die WHO gibt der Bundesrat auf Antrag des Eidgenössischen Departements des Innern Beginn und Ende einer Pandemiebedrohung oder Grippepandemie bekannt (Art. 3 IPV, SR 818.101.23) http://www.bag.admin.ch/pandemie http://www.bag.admin.ch/pandemie
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2.1 Bildung eines Pandemie-Teams 2.2 Untersuchung der internen Situation 2.3 Reorganisation der Arbeitsabläufe 2.4 Untersuchung der externen Funktionen 2.5 Arbeitsrecht und Ethik*
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Jeder Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, seinen Arbeitnehmerinnen und –nehmer vor einer Infektion mit gefährlichen Mikroorganismen (z. B. Grippevirus) zu schützen Die Arbeitnehmer sind ihrerseits verpflichtet, die Weisungen ihres Arbeitsgeber bezüglich Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge zu befolgen. In gewissen Kantonen kann das Personal zur Arbeit verpflichtet werden. Arbeitsgesetz SR 822.11
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3.1 Wichtige personenbezogene, nicht medikamentöse Massnahmen ◦ Beachten der persönlichen Hygiene (Händewaschen) ◦ Distanz halten („social distancing) von mind. 1 Meter von Person zu Person ◦ Treffen von Eigenschutzmassnahmen (Tragen von Mund-Nasenschutz) bei Tätigkeiten mit einem erhöhten Infektionsrisiko ◦ Kenntnis über das persönliche Verhalten bei Grippe oder bei Verdacht auf Grippe
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regelmässiges Händewaschen mit Seife bei Husten, Niesen und Nase putzen Einwegpapiertaschentücher benützen verunreinigtes Material, z. B. Papiertaschentücher, im Abfalleimer entsorgen nach jedem Gebrauch eines Papiertaschentuches die Hände mit Seife waschen
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Grösste Reservoir schlimmsten Überträger Nagelbett: gesamte Weltbevölkerung Ring: Bevölkerung von Europa Fingernagel: Bevölkerung CH
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Händewaschen Reinigung der Hände und Entfernung von optischer Verschmutzung Hände desinfizieren ◦ Keime der hautfremden Flora werden abgetötet und der residenten Flora reduziert. ◦ Sie dient der Unterbrechung der Infektionskette und zur Verhinderung von Infektionen
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Social distancing ◦ Distanz von mindestens 1 Meter von Person zu Person einhalten ◦ Menschenansammlungen vermeiden
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zusätzliche Schutzmassnahmen wie ◦ Mundnasenschutz – Hygienemasken (Typ II bzw. IIR) 3.1.3.1. Anhang 3 ◦ Handschuhen, evtl. Schutzbrille ◦ Aufstellen von Plexiglas oder undurchlässiger Folie zwischen Kunden und Personal ◦ Schutzkleidung
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3.2.1 Raumlüftung/Klimaanlage ◦ Räume sollen regelmässig durch Öffnen sowohl der Fenster als auch der Türen gelüftet werden. Lüftungsanlagen müssen im Pandemiefall nicht abgestellt werden 3.2.2 Reinigung ◦ Räume werden wie üblich mit Reinigungsmitteln gereinigt (Anhang 4)
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Empfehlungen und Anordnungen der kantonalen Behörte befolgen und umsetzen.
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4.1 Inhalte der Mitteilungen die Auswirkungen der Grippepandemie die Massnahmen, die für das persönliche Verhalten und für die betriebliche Abläufe gelten Veränderungen und Entwicklungen im Verlauf der Grippepandemie 4.2 Zeitpunkt der Kommunikation Unternehmensleitung entscheidet 4.3 Wer muss informiert werden ALLE, empfohlene Massnahmen gelten auch für deren Angehörigen
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