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Pflege Soziales Gesundheit

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Präsentation zum Thema: "Pflege Soziales Gesundheit"—  Präsentation transkript:

1 Pflege Soziales Gesundheit
Sellnow Global GbR in Zusammenarbeit mit der Verwaltungsberufsgenossenschaft und Landkreis Hameln-Pyrmont BG VA I

2 Rechtliche Grundlagen

3 Wer darf eigentlich was?
Med. Gabe Sondenkost verabreichen BZ-Messung Med. vergessen? Doppelt vergeben? Panik! Panik!! Panik!!! Wer kennt das nicht… aber was tun? Wer darf, wer nicht? Wer darf eigentlich was?

4 Ansprüche Wir müssen verschiedenen Ansprüchen gerecht werden:
Denen unserer Klienten Denen der Angehörigen Denen unseres Arbeitgebers Unseren eigenen Sowie in Notfallsituationen angemessen handeln Ansprüche

5 Das Risiko bei einer Handlung in der man nicht geschult ist, ist die Gefährdung der Gesundheit der Klienten! WICHTIG Eine fachliche Einweisung konkret für den erkrankten Klienten. Die Pflegeperson kann jedoch trotzt der Einweisung die Tätigkeit verweigern, falls sie sich dies nicht zutraut. Risiken

6 Sorgfaltspflicht § 823 BGB Fall: Der Pfleger weiß, dass eine regelmäßige Insulininjektion nicht immer an der gleichen Körperstelle gespritzt werden darf, er macht dies aus Bequemlichkeit doch, so dass Hautentzündung vorliegt. Es entsteht Schmerzensgeldanspruch! Die Sorgfaltspflicht wurde erheblich verletzt und wenn die eigene Haftpflichtversicherung nicht zahlt, muss er für den Schaden aufkommen. Haftung

7 Falls der Arbeitgeber keine Berufshaftpflicht für die Mitarbeiter abgeschlossen hat, kann die Haftpflichtversicherung auf den beruflichen Bereich ausgeweitet werden. Berufshaftpflicht

8 Sozialministerium informiert
Grundpflege Hilfskräfte z.B. Altenpflegehelferin Körperpflege Ernährung - Mobilität Behandlungspflege Fachkräfte z.B. Altenpflegerin BZ-Messung Injektionen Med. Gabe Vitalzeichenkontrolle Sozialministerium informiert

9 Rechtliche Grauzonen Fall: Bedarfsmedikation
Falls vom Arzt nicht die genaue Art und Dosis des Medikaments bestimmt wurde. Eigene Diagnoseentscheidung ist unzulässig! Fall: Bedarfsmedikation Falls die Fachkraft nicht selbst beim Arzttermin anwesend war, um sich aufklären zu lassen über die Notfallmedikation für den Klienten Rechtliche Grauzonen

10 Delegation ärztlicher Tätigkeiten
Beispiele: Wundversorgung/Dekubitus = delegierbar Blasenkatheter/ nicht über die Bauchdecke = delegierbar Injektionen = delegierbar Blutentnahme = nicht delegierbar Wechsel/Trachealkanülen = Grauzone Sondenkost = delegierbar Infusionen = delegierbar Blutzuckermessung = delegierbar Voraussetzung: Qualifikation Fähigkeit Kenntnisse Einweisung Delegation ärztlicher Tätigkeiten

11 Fachpersonal hat über der allgemeinen Hilfspflicht hinaus eine gesonderte Verpflichtung als Garant (Beschützer) Gefahren abzuwenden. Z.B. Eltern gegenüber Kinder Med. Fachkraft gegenüber Bürger/Patienten, da das med. Wissen erweitert wurde und vom Garanten die gesonderte Verpflichtung erwartet wird Kinderbetreuer gegenüber Kinder aus der Einrichtung Etc. Garantenstellung

12 Schweigepflicht Der Eid des Hippokrates (Auszug)
Was immer ich sehe und höre, bei der Behandlung oder außerhalb der Behandlung, im Leben der Menschen, so werde ich von dem, was niemals ausplaudert werden soll, schweigen, indem ich alles Derartige als solches betrachte, das nicht ausgesprochen werden darf. Hippokrates von Kos (um 460 bis 375 v. Chr.) Schweigepflicht

13 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit


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