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Prof. Dr. Verica Trstenjak, Generalanwältin am EuGH

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Präsentation zum Thema: "Prof. Dr. Verica Trstenjak, Generalanwältin am EuGH"—  Präsentation transkript:

1 Prof. Dr. Verica Trstenjak, Generalanwältin am EuGH
Entwurf Die Rechtsprechung des EuGH auf dem Gebiet des Verbraucherrechts, insbesondere im Hinblick auf online abgeschlossene Verträge Prof. Dr. Verica Trstenjak, Generalanwältin am EuGH Luxemburg, 11. Oktober 2011 Die Stellungnahmen in dieser Präsentation stellen die persönliche Meinung der Autorin dar und nicht die Meinung des EuGH. Zitieren und Vervielfältigen nur mit ausdrücklicher Erlaubnis der Autorin gestattet.

2 Merkur – römischer Gott der Händler
Hermes – griechischer Gott der Händler Prof.Dr.Trstenjak: Die neuere Rechtsprechung des EuGH, Luxemburg 2011

3 Verbraucherschutzrecht in der EU
Art. 169 des Vertrages über die Arbeitsweise der EU (AEUV) Verordnungen Richtlinien Urteile des EuGH Prof.Dr.Trstenjak: Die neuere Rechtsprechung des EuGH, Luxemburg 2011

4 Verbraucherschutzrecht in der EU - Harmonisierung
Mindestharmonisierung (MS dürfen über Richtlinie hinausgehen) Vollharmonisierung * * * Neue Vorschläge: - Vorschlag für die neue Richtlinie über Rechte der Verbraucher - optionales Vertragsrecht Unterschiede für die Auslegung durch EuGH Prof.Dr.Trstenjak: Die neuere Rechtsprechung des EuGH, Luxemburg 2011

5 Gerichtshof der Europäischen Union Luxemburg (EuGH)
G.FESSY©CJCE Prof.Dr.Trstenjak: Die neuere Rechtsprechung des EuGH, Luxemburg 2011

6 Rolle des EuGH für Verbraucherschutz ?
Prof.Dr.Trstenjak: Die neuere Rechtsprechung des EuGH, Luxemburg 2011

7 Verbraucherschutz Analyse der Rechtsprechung des EuGH
Prof.Dr.Trstenjak: Die neuere Rechtsprechung des EuGH, Luxemburg 2011

8 Neue elektronische Technologien – neue Rechtsprobleme
Urheberrecht Rechte der Verbraucher Datenschutz Widerrufsrecht Zahlung mit Kreditkarte Zuständigkeit bei Online-Verträgen Nutzungsersatz beim Widerrufsrecht Sklepanje pogodb po internetu v sodni praksi Sodišča EU – od pristojnosti do odgovornosti Rücksendung der Ware Prof.Dr.Trstenjak: Die neuere Rechtsprechung des EuGH, Luxemburg 2011

9 Beispiel: Online - Kauf eines Buches, Computers…
Neue Fragen Zuständiges Gericht (VO Brüssel I) Anwendbares Recht (VO Rom I) Welche Rechte hat der Verbraucher “Alte” Fragen Preis Qualität Garantie d8f-04c0-4ec5-a8e7-e68ba326c4cd.jpg Prof.Dr.Trstenjak: Die neuere Rechtsprechung des EuGH, Luxemburg 2011

10 Prof.Dr.Trstenjak: Die neuere Rechtsprechung des EuGH, Luxemburg 2011
Internet-Kaufvertrag Widerrufsrecht Wertersatz für die Nutzung der Ware Prof.Dr.Trstenjak: Die neuere Rechtsprechung des EuGH, Luxemburg 2011

11 Prof.Dr.Trstenjak: Die neuere Rechtsprechung des EuGH, Luxemburg 2011
Messner (C-489/07) Graphics/SLZ/computer.jpg Vorabentscheidungsersuchen (Art. 234 EGV, jetzt Art. 267 AEUV): Amtsgericht Lahr (Deutschland) Auslegung der Richtlinie 97/7/EG – Fernabsatz Widerrufsrecht Wertersatz für die Nutzung der Ware im Fall des Widerrufs Prof.Dr.Trstenjak: Die neuere Rechtsprechung des EuGH, Luxemburg 2011

12 Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 97/7 Widerrufsrecht
“Der Verbraucher kann jeden Vertragsabschluss im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Angabe von Gründen und ohne Strafzahlung widerrufen. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.” Prof.Dr.Trstenjak: Die neuere Rechtsprechung des EuGH, Luxemburg 2011

13 Sachverhalt (Messner)
Verbraucher kauft per Internet ein gebrauchtes Notebook Verbraucher: Widerruf des Kaufvertrags Verkäufer: verlangt Wertersatz für die Nutzung BGB: Rechtsgrundlage für Wertersatz für die Nutzung im Fall des Widerrufs (§ 357 und § 346 BGB ) Frage: Umsetzung der Fernabsatzrichtlinie in Deutschland Prof.Dr.Trstenjak: Die neuere Rechtsprechung des EuGH, Luxemburg 2011

14 Vorlagefrage (Messner)
/f/r/e/french-euro-coins/i/001.jpg Steht die Richtlinie 97/7/EG einer nationalen Regelung entgegen, die besagt, dass der Verkäufer im Falle des Widerrufes beim Fernabsatz von dem Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des gelieferten Verbrauchsgutes verlangen kann? Prof.Dr.Trstenjak: Die neuere Rechtsprechung des EuGH, Luxemburg 2011

15 AG Trstenjak (Messner) Entscheidungsvorschlag
Die Richtlinie 97/7/EG steht einer nationalen Regelung entgegen, die generell besagt, dass der Verkäufer im Falle des Widerrufes von dem Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des gelieferten Verbrauchsgutes verlangen kann Prof.Dr.Trstenjak: Die neuere Rechtsprechung des EuGH, Luxemburg 2011

16 Argumentation AG Trstenjak (Messner)
Verbraucher hatte keine Möglichkeit, sich die Ware früher anzuschauen und/oder diese auszuprobieren Fälle des Missbrauchs – allgemeine zivilrechtliche Regelungen (z.B. mitgliedstaatliches Bereicherungsrecht) Fälle, in denen ein tatsächlicher Schaden entstanden ist – entsprechendes mitgliedstaatliches Schadenersatzrecht Verkäufer kann gegen solche Fälle im Einzelfall vorgehen (Klage) Prof.Dr.Trstenjak: Die neuere Rechtsprechung des EuGH, Luxemburg 2011

17 Argumentation AG Trstenjak Unterschied Probe – Nutzung
= die Ansicht, die Anprobe und das Ausprobieren Nutzung = in Gebrauch nehmen Prof.Dr.Trstenjak: Die neuere Rechtsprechung des EuGH, Luxemburg 2011

18 Prof.Dr.Trstenjak: Die neuere Rechtsprechung des EuGH, Luxemburg 2011
EuGH (Messner) Die Richtlinie 97/7/EG steht einer nationalen Regelung entgegen, die generell besagt, dass der Verkäufer im Falle des Widerrufes von dem Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des gelieferten Verbrauchsgutes verlangen kann Die Richtlinie 97/7/EG steht dem Wertersatz nicht entgegen, wenn der Verbraucher die Ware auf eine Art und Weise benutzt hat, die nicht mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts vereinbar ist (z.B. Treu und Glauben, ungerechtfertigte Bereicherung) Prof.Dr.Trstenjak: Die neuere Rechtsprechung des EuGH, Luxemburg 2011

19 Prof.Dr.Trstenjak: Die neuere Rechtsprechung des EuGH, Luxemburg 2011
Probleme (Messner) sehr schnelle Entwicklung der Informationstechnologie das Recht soll die Entwicklung dieses Bereichs nicht behindern nicht zu großes Risiko für: den Verbraucher den Verkäufer Prof.Dr.Trstenjak: Die neuere Rechtsprechung des EuGH, Luxemburg 2011

20 Verkäufer – Verbraucher?
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21 Zuständigkeit: im Internet abgeschlossene Verträge
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22 Pammer (C-585/08) und Hotel Alpenhof (C-144/09)
Vorabentscheidungsersuchen (Art. 234 EGV, jetzt Art. 267 AEUV): Oberster Gerichtshof (Österreich) Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – VO Brüssel I Auslegung von Art. 15 Abs. 1 lit. c VO Nr. 44/2001 – "Ausrichten" der Tätigkeit – Internet Prof.Dr.Trstenjak: Die neuere Rechtsprechung des EuGH, Luxemburg 2011

23 Prof.Dr.Trstenjak: Die neuere Rechtsprechung des EuGH, Luxemburg 2011
Sachverhalt (Pammer) Verbraucher Pammer aus Österreich – bucht im Internet eine Frachtschiffsreise Unternehmen – Sitz in Deutschland Reise – Abreise von Triest nach Fernost Pammer verweigerte den Antritt der Frachtschiffsreise – Schiff entsprach nicht der Beschreibung – Klage auf Zahlung des gezahlten Betrags Zuständigkeit? Prof. dr. V. Trstenjak:Sodobne elektronske tehnologije, Prof.Dr.Trstenjak: Die neuere Rechtsprechung des EuGH, Luxemburg 2011

24 Facts (Hotel Alpenhof)
Verbraucher aus Deutschland bucht ein Hotelzimmer in Österreich per Verbraucher zahlt das Hotel nicht Hotel erhebt Klage auf die Zahlung Zuständigkeit? Prof.Dr.Trstenjak: Die neuere Rechtsprechung des EuGH, Luxemburg 2011

25 Rechtsgrundlage – günstigere Rechtsgrundlage für Verbraucher Art
Rechtsgrundlage – günstigere Rechtsgrundlage für Verbraucher Art. 15 Abs. 1 lit. c VO Nr. 44/2001 Zuständigkeit bei Verbrauchersachen (1) Bilden ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den … der Verbraucher … geschlossen hat … den Gegenstand des Verfahrens, so bestimmt sich die Zuständigkeit … nach diesem Abschnitt, c) in allen anderen Fällen, wenn der andere Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgend einem Wege auf diesen Mitgliedstaat … ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. *** Klage Verbraucher gegen Händler – Verbraucher kann wählen Klage Händler gegen Verbraucher – vor den Gerichten des MS des Verbrauchers “ausrichtet” – directs, dirige Prof.Dr.Trstenjak: Die neuere Rechtsprechung des EuGH, Luxemburg 2011

26 Frage (Pammer und Hotel Alpenhof)
Reicht es für das Ausrichten der Tätigkeit i.S.v. Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der VO Nr. 44/2001 aus, dass die Website der Person, die eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt, im Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers im Internet abrufbar ist? Kriterien für Ausrichten? Prof.Dr.Trstenjak: Die neuere Rechtsprechung des EuGH, Luxemburg 2011

27 EuGH (Pammer und Hotel Alpenhof) 7.12.2010
Für die Feststellung, ob ein Gewerbetreibender seine Tätigkeit auf den Mitgliedstaat des Verbrauchers i.S.v. Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 „ausrichtet“, ist zu prüfen, ob aus dieser Website und der gesamten Tätigkeit des Gewerbetreibenden hervorgeht, dass dieser mit Verbrauchern aus anderen Mitgliedstaaten zu einem Vertragsschluss bereit war. Prof.Dr.Trstenjak: Die neuere Rechtsprechung des EuGH, Luxemburg 2011

28 EuGH (Pammer und Hotel Alpenhof)
Nicht erschöpfende Aufzählung der Anhaltspunkte - Sache des nationalen Richters, zu prüfen: der internationale Charakter der Tätigkeit, die Angabe von Anfahrtsbeschreibungen von anderen Mitgliedstaaten aus zu dem Ort, an dem der Gewerbetreibende niedergelassen ist, die Verwendung einer anderen Sprache oder Währung, die Angabe von Telefonnummern mit internationaler Vorwahl, die Tätigung von Ausgaben für einen Internetreferenzierungsdienst, die Verwendung eines anderen Domänennamens oberster Stufe als desjenigen des Mitgliedstaats der Niederlassung des Gewerbetreibenden (z.B.: .eu, .com) die Erwähnung einer internationalen Kundschaft Prof.Dr.Trstenjak: Die neuere Rechtsprechung des EuGH, Luxemburg 2011

29 EuGH (Pammer und Hotel Alpenhof)
Nicht ausreichend sind: die bloße Zugänglichkeit der Website des Gewerbetreibenden in dem Mitgliedstaat des Verbrauchers die Angabe einer elektronischen Adresse oder anderer Adressdaten die Verwendung einer Sprache oder Währung, die in dem Mitgliedstaat der Niederlassung des Gewerbetreibenden die üblicherweise verwendete Sprache und/oder Währung sind Prof.Dr.Trstenjak: Die neuere Rechtsprechung des EuGH, Luxemburg 2011

30 EuGH (Pammer und Hotel Alpenhof) - Bedeutung
EuGH (Pammer und Hotel Alpenhof) - Bedeutung - Einheitliche Auslegung in allen Mitgliedstaaten - Nationales Gericht muss die Kriterien (aus dem EuGH Urteil) überprüfen - Händler, der den Verbraucher im Ausland ansprechen will, muss sich an Verbraucherschutzrichtlinien halten sonst muss er damit rechnen, dass er auch im Mitgliedstaat des Verbrauchers verklagt werden kann Prof.Dr.Trstenjak: Die neuere Rechtsprechung des EuGH, Luxemburg 2011

31 Prof.Dr.Trstenjak: Die neuere Rechtsprechung des EuGH, Luxemburg 2011
In dubio pro consumente? Prof.Dr.Trstenjak: Die neuere Rechtsprechung des EuGH, Luxemburg 2011

32 Bedeutung von Urteilen des EuGH
Bedeutung für die Entscheidung im konkreten Rechtsstreit in einem Mitgliedstaat Auslegung des EU Rechts ist bindend in allen Mitgliedstaaten Mitgliedstaaten können finanzielle Sanktionen auferlegt werden erga omnes Effekt Urteile bindend für 500 Millionen EU-Bürger ex tunc Effekt 22 (23) Amtssprachen Prof.Dr.Trstenjak: Die neuere Rechtsprechung des EuGH, Luxemburg 2011

33 Bedeutung von Urteilen des EuGH für das Verbraucherrecht
Bedeutung von Urteilen des EuGH für das Verbraucherrecht Einheitliche Auslegung und einheitliche Anwendung des EU-Rechts in allen Mitgliedstaaten (z.B. Schaden; “Ausrichten” der Tätigkeit) EuGH entscheidet über die Vereinbarkeit der nationalen Regelungen mit dem EU-Recht (z. B. Nutzungsersatz in der Rs. Messner) EuGH trägt zur ständigen Weiterentwicklung des Verbraucherschutzes bei - auch im Licht der neuen technischen Möglichkeiten (z. B. Internet) Inhaltliche Ausgestaltung der unionsrechtlichen Verbraucherschutzvorschriften (z. B. Ausrichten) Prof.Dr.Trstenjak: Die neuere Rechtsprechung des EuGH, Luxemburg 2011

34 Prof.Dr.Trstenjak: Die neuere Rechtsprechung des EuGH, Luxemburg 2011
Quo vadis, Europa? Prof.Dr.Trstenjak: Die neuere Rechtsprechung des EuGH, Luxemburg 2011

35 Prof.Dr.Trstenjak: Die neuere Rechtsprechung des EuGH, Luxemburg 2011
Villmols merci! Prof.Dr.Trstenjak: Die neuere Rechtsprechung des EuGH, Luxemburg 2011


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