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Fachvereinigung Arbeitssicherheit

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Präsentation zum Thema: "Fachvereinigung Arbeitssicherheit"—  Präsentation transkript:

1 Fachvereinigung Arbeitssicherheit
Vortrag am 12 .November 2004 Nürnberg Zwei Jahre Betriebssicherheits-verordnung aus Sicht der Gewerbeaufsicht GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

2 Dipl.-Ing.(Univ) Andreas Neubig Gewerbeoberrat
Tel.: Fax.: Homepage: GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

3 Aufbau der Betriebsicherheitsverordnung
Inhalt: Aufbau der Betriebsicherheitsverordnung Überblick, Arbeitsmittel (Abschnitt 2 u. Anhang 1), überwachungsbedürftige Anlagen (Abschnitt 3), Übergangsfristen Schwer- bzw. Knackpunkte aus Sicht der Aufsichtsbeamten, Gefährdungsbeurteilung, Prüfungen durch beauftragte Person, befähigte Person oder zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS), Änderungen im Bereich überwachungsbedürftigen Anlagen, sicherheitstechnische Bewertung am Beispiel „Aufzüge“ Aktuelle Trends Technisches Regelwerk, dateiführende Stelle, ZÜS Informationsquellen Hilfreiche Internetadressen, bereits vorhandene Unterlagen, LASI- Fragenkatalog GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

4 Betriebssicherheitsverordnung
Aus acht mach eins GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

5 Technische Arbeitseinrichtungen - alte/neue Rechtsstruktur
ArbSchG GSG GPSG § 11 § 3 ArbStättV DampfkV NiederspannV . AMBV . DruckbehV . LastenhandhabV MaschinenV AufzV BildscharbV ExSchutzV VbF BaustellV AufzugsV BioStoffV DruckgeräteV ElexV BetrSichV GSGV‘en GPSGV‘en GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

6 Ziel: Anpassung an europäische Rechtssystematik
Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer und Dritter (Anderer) gewährleisten Einheitliches betriebliches Anlagen-sicherheitsrecht Sicherheitsniveau erhalten GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

7 Anwendungsbereich Bereitstellung durch Arbeit geber und Benutzung durch Arbeit nehmer von Arbeitsmitteln bei der Arbeit Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen (üA) Abschnitt 1 § 1 GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

8 Arbeitsmittel Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen
BetrSichV § 2 Abs. 1 Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen bzw. überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 7 des GPSG GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

9 Sind Medizinprodukte Arbeitsmittel i. S. der BetrSichV?
zu § 2 Abs. 1 „Medizinprodukte“ Sind Medizinprodukte Arbeitsmittel i. S. der BetrSichV? Ja, sofern sie von der Definition nach § 2 Abs. 1 BetrSichV erfasst werden. Hinsichtlich der Anforderungen enthalten das Medizinproduktegesetz und die zugehörigen Verordnungen (insbesondere die Medizinprodukte-Betreiberverordnung) speziellere Vorschriften und gehen insofern der BetrSichV vor. LASI A 2.4 GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

10 Anlagen Anlagen setzen sich aus mehreren Funktionseinheiten zusammen, die zueinander in Wechselwirkung stehen und deren sicherer Betrieb wesentlich von diesen Wechselwirkungen bestimmt wird GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

11 Gemeinsame Vorschriften für Arbeitsmittel § 3 Gefährdungsbeurteilung
§ 4 Anforderungen an die Bereitstellung und Benutzung § 5 Explosionsgefährdete Bereiche § 6 Explosionsschutzdokument § 7 Anforderungen an die Beschaffenheit § 8 Sonstige Schutzmaßnahmen § 9 Unterrichtung und Unterweisung § 10 Prüfung der Arbeitsmittel § 11 Aufzeichnungen BetrSichV Abschnitt 2 §§ GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

12 Anforderungen an die Beschaffenheit der Arbeitsmittel
BetrSichV Anforderungen an die Beschaffenheit der Arbeitsmittel § 7 GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

13 § 7 Abs. 1 “Neuarbeitsmittel“ Auszug aus Verordnung
(1) Der Arbeitgeber darf den Beschäftigten erstmalig nur Arbeitsmittel bereitstellen, die 1. solchen Rechtsvorschriften entsprechen, durch die Gemein schaftsrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt werden, oder, 2. wenn solche Rechtsvorschriften keine Anwendung finden, den sonstigen Rechtsvorschriften entsprechen, mindestens jedoch den Vorschriften des Anhangs 1. GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

14 § 7 Abs. 2 “Altarbeitsmittel“ Auszug aus Verordnung
(2) Arbeitsmittel, die den Beschäftigten vor dem 3. Oktober 2002 erstmalig bereitgestellt worden sind, müssen 1. den im Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung geltenden Rechts vorschriften entsprechen, durch die Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt worden sind, oder, 2. wenn solche Rechtsvorschriften keine Anwendung finden, den im Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung geltenden sonstigen Rechtsvorschriften entsprechen, mindestens jedoch den Anforderungen des Anhangs 1 Nr. 1 und 2. Unbeschadet des Satzes 1 müssen die besonderen Arbeitsmittel nach Anhang 1 Nr. 3 spätestens am 1. Dezember 2002 mindestens den Vor-schriften des Anhangs 1 Nr. 3 entsprechen. GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

15 oder Vorbemerkung zu Anhang 1 A
Grundlegende Anforderungen an neue Arbeitsmittel A Anhang 1 Bei Benutzung des AM besteht keine Gefährdung für ebenso wirksame Maßnahme getroffen bereits in Betrieb genommene Arbeitsmittel oder unverhältnismäßige Härte Schutz gewährleistet GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

16 Auszug aus Verordnung Anhang 1 - 1 Vorbemerkung
Die Anforderungen dieses Anhangs gelten nach Maßgabe dieser Verordnung in den Fällen, in denen mit der Benutzung des betreffenden Arbeitsmittels eine entsprechende Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten verbunden ist. Für bereits in Betrieb genommene Arbeitsmittel braucht der Arbeitgeber zur Erfüllung der nachstehenden Mindestvorschriften nicht die Maßnahmen gemäß den grundlegenden Anforderungen für neue Arbeitsmittel zu treffen, wenn a. der Arbeitgeber eine andere, ebenso wirksame Maßnahme trifft, oder b. die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

17 Befehlseinrichtungen
19-Punkte-Katalog Quelle: BGFE Anhang 1 Nr. 2 7 Belastbarkeit Bruchgefahren 1 Befehlseinrichtungen 8 Schutzeinrichtungen 14 Kennzeichnung 2 Ingangsetzen 9 Beleuchtung 15 Arbeitsplätze 3 Stillsetzen 10 heiße/kalte Oberflächen 16 Brand Emissionen 4 Not - Aus 11 Warneinrichtungen Kontrollanzeigen 17 Ex - Schutz 5 Gefahrquellen 12 Instandhaltung 18 elektr.Gefährdungen 6 Aufstellung Stabilität 13 Trennung von Energiequellen 19 andere Energien GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

18 überwachungsbedürftige Anlangen
BetrSichV Abschnitt 3 §§ überwachungsbedürftige Anlangen GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

19 Überwachungsbedürftige Anlagen
Dampfkessel, Druckbehälter, Füllanlagen, Rohrleitungen Druckgeräte Aufzugsanlagen Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen Anlagen für entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

20 Anwendung der Abschnitte 2 und 3 auf überwachungsbedürftige Anlagen
BetrSichV Überwachungsbedürftige Anlage 1) § 1 Abs. 2 Arbeitnehmer betroffen ? nein ja Abschnitt 2 Abschnitt 3 Abschnitt 3 Anwenden 1) Gilt auch für Einrichtungen der üA die zum sicheren Betrieb erforderlich sind GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

21 Mühlenbremsfahrstühle
Übergansvorschriften gem. § 27 BetrSichV ab üA üA bis AM Mühlenbremsfahrstühle GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

22 BetrSichV, Übergangsregelungen - üA
Erlaubnis vor dem erteilt Erlaubnis gilt weiterhin i.S.d BetrSichV Inbetriebnahme vor dem Beschaffenheitsanforderungen der bisherigen Verordnungen bleiben maßgebend; Betriebsvorschriften bis spätestens anzuwenden; Pflichten nach § 15 Abs. 1 und 2 bis zu diesem Datum erfüllen (Prüffristen) Überwachungsbedürftige Anlage ab dem Betriebsvorschriften bis spätestens anzuwenden Das Technisches Regelwerk gilt bis zur Überarbeitung für den Betrieb sinngemäß fort. GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

23 Arbeitsschutzgesetz Gefährdungsgruppen: Mechanische Gefährdungen elektrische Gefährdungen biologische Gefährdungen Gefährdungen durch spezielle physikalische Einwirkungen (z.B. Lärm, Strahlung, Vibration, Temperaturen) Gefährdungen durch ergonomische Mängel des Arbeitssystems (Arbeitsplatzgestaltung) Gefährdung durch Mängel in der Organisation Gefährdungen durch psychomentale Belastungen weitere Gefährdungen AMS GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

24 Gefährdungsbeurteilung
BetrSichV § 3 Ermittlung notwendiger Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel unter Berücksichtigung Anhänge 1 bis 5 vor Bereitstellung !!! § 4 ArbSchG § 16 GefStoffV GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

25 1 § 3 § 3 2 3 7 4 6 5 Benutzung von Schutzeinrichtungen Verständigung
Anhang 2 Nr. 2 1 Info-Beschaffung Unterrichtung BetrSichV § 3 Benutzer- anforde- rungen § 3 Bereitstellung, bestimmungsgemäße Benutzung 2 3 Benutzung von Schutzeinrichtungen Verständigung Warnung 7 Allg. Benutzungs- anforderungen 4 Aufbewahrung der Arbeitsmittel 6 Geeignete, unter- wiesene oder beauftragte Beschäftigte Qualifikation der Beschäftigten 5 Quelle: BGFE GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

26 Gefährdungsbeurteilung
Zu berücksichtigende Wechselwirkungen Arbeitsstoffe Arbeitsplatz Arbeits- umgebung Arbeitsmittel Arbeitsmittel GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

27 Gefährdungsgradabhängig ! ! !
Bei der Gefährdungsbeurteilung ist u.a. zu berücksichtigen und festzulegen Wer darf bedienen? Wer darf warten? Wer darf prüfen? Gefährdungsgradabhängig ! ! ! GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

28 BetrSichV § 7 Abs. 5 Arbeitsmittel müssen während der gesamten Benutzungsdauer den Anforderungen der Abs. 1 bis 4 entsprechen. GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

29 Wann ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen ?
Arbeitsschutzgesetz Wann ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen ? Als Erstbeurteilung an bestehenden Arbeitsplätzen, bei jeder Änderung im Betrieb (z. B. Änderung von Arbeitsstoffen, Arbeitsverfahren oder Arbeitsorganisation), bei Neubeschaffung von Maschinen Geräten und Einrichtungen, in regelmäßigen Abständen (Änderung von Vorschriften), nach Änderungen des Standes der Technik, nach Auftreten von Arbeitsunfällen, Störfällen, Beinaheunfällen, Berufskrankheiten und anderen Erkrankungen. GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

30 Prüfungen BetrSichV § 3 Abs. 3 Ermittlung erforderlicher Prüfungen, insbesondere Art, Umfang, Fristen und Anforderungen an Prüfpersonen GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

31 Ziel: Sicheres Arbeitmittel, Schutz der Arbeitnehmer und Dritter
Prüfungen BetrSichV Ziel: Sicheres Arbeitmittel, Schutz der Arbeitnehmer und Dritter § 3 Abs. 3 Art Umfang Fristen Befähigung GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

32 Prüfungen nach der BetrSichV
durch den Arbeitgeber § 3 Abs. 3 Prüfungen nach der BetrSichV durch die befähigte Person §§ 10, 14, 15 , 17 durch die ZÜS §§ 14, 15 17 GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

33 Arbeitsmittel und Anlagen
Qualität u. Anforderungen Arbeitsmittel und Anlagen Überwachungsbedürftige Anlagen ZÜS befähigte Person befähigte Person Arbeitgeber (beauftragte Person) gering mittel hoch Gefährdungspotential GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

34 Prüfungen durch den Arbeitgeber
Der Arbeitgeber oder eine von ihm angewiesene und geeignet unterwiesene Person1) führt Prüfungen 2) durch, die sich aus den Festlegungen der Gefährdungsbeurteilung aufgrund der Betriebserfahrung und von Herstellerinformationen ableiten. 1) (z.B. Verwender, Instandhalter) benötigen keine Qualifikation als befähigte Person 2) besteht keine Dokumentationspflicht GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

35 Prüfungen durch den Arbeitgeber
Inaugenscheinnahme der Arbeitsmittel vor Aufnahme und während der Arbeit Routinemäßige Sichtprüfungen und Funktionsprüfungen von Arbeitsmitteln GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

36 Prüfung der Arbeitsmittel
BetrSichV Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Arbeitsmittel § 10 deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt nach der Montage vor der ersten Inbetriebnahme nach jeder Montage auf einer Baustelle oder neuem Standort bei schädigenden Einflüssen z.B.: Dauerbelastung nach außergewöhnlichen Ereignissen z.B.: Unfälle, Zeit der Nichtbenutzung nach Instandsetzungsarbeiten durch „befähigte Personen“ geprüft bzw. erprobt werden. GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

37 Prüfungen Abgrenzung der Prüfungen befähigte Personen gegenüber Prüfungen durch den Arbeitgeber Prüfungen durch befähigte Personen von Arbeitsmitteln aufgrund „Schäden verursachenden Einflüssen“ sind nicht erforderlich, wenn diese Schäden nicht zu gefährlichen Situationen führen können. Solche Schäden können z.B. immer dann nicht zu gefährlichen Situationen führen, wenn sie bei Prüfungen durch den Arbeitgeber offensichtlich sind. GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

38 Prüfungen durch befähigte Personen
Prüfungen durch befähigte Personen sind in den §§ 10, 14, 15 und 17 BetrSichV festgelegt. Anforderungen an die Fachkenntnisse werden in Technischen Regelen ( hier TRBS 1203) fest-gelegt. GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

39 Höchstprüffristen für üA lt. BetrSichV
Geräte und Schutzsysteme in Ex-Bereichen (RL 94/9/EG) Prüfungen im Betrieb alle 3 Jahre Tanklageranlagen/Füllstellen Tankstellen Prüfungen im Betrieb alle 5 Jahre Aufzüge (RL 95/16/EG) Prüfungen im Betrieb alle 2 Jahre Aufzugsanlagen zum Heben von Personen (RL 98/37/EG) Prüfungen im Betrieb alle 4 Jahre Innere Prüfung alle 5 Jahre Festigkeitsprüfung alle 10 Jahre Einfache Druckbehälter (RL 87/404/EWG) GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

40 Höchstprüffristen für üA lt. BetrSichV
Innere Prüfung alle 5 Jahre Festigkeitsprüfung alle 10 Jahre äußere Prüfung alle 2 Jahre Druckbehälter Innere Prüfung alle 3 Jahre Festigkeitsprüfung alle 9 Jahre äußere Prüfung jedes Jahr Dampfkessel äußere Prüfung alle 5 Jahre Festigkeitsprüfung alle 5 Jahre Rohrleitungen Druckgeräte (RL 97/23/EG) GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

41 Erstmalige Prüfung u. nach wesentlicher Änderung
§ 15 Wiederkehrende Prüfungen (1) Eine überwachungsbedürftige Anlage und ihre Anlagenteile sind in bestimmten Fristen wiederkehrend auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich des Betriebs durch eine zugelassene Über wachungsstelle zu prüfen. ... § 14 Abs. 3 Satz 1 bis 3 (2) findet ent sprechende Anwendung. § 14 Prüfungen vor Inbetriebnahme (3) Setzt sich eine überwachungsbedürftige Anlage ausschließlich aus Anlagenteilen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 zusammen, so können die Prüfungen der Anlage nach den Absätzen 1 bis 3 durch eine befähigte Person erfolgen. ... Erstmalige Prüfung u. nach wesentlicher Änderung GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

42 § 14 (3) 1 ... 3. Druckbehälter im Sinne der Richtlinie 87/404/EWG, sofern das Produkt aus maximal zulässigem Druck PS und maßgeblichem Volumen V nicht mehr als 200 bar*Liter beträgt, ... Richtlinie 87/404/EWG ... des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied- staaten für einfache Druckbehälter , ungesetzt in Sechste Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von einfachen Druckbehältern 6. GPSGV) GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

43 Prüfungen nach der BetrSichV
durch den Arbeitgeber § 3 Abs. 3 Prüfungen nach der BetrSichV durch die befähigte Person §§ 10, 14, 15 , 17 durch die ZÜS §§ 14, 15 17 GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

44 Prüfungen Sachkundiger Unterwiesene Person Sachverständiger
Prüfungen durch den Arbeitgeber Übertragbar auf geeignete Personen: Nutzer, Instandhalter, usw. Prüfungen durch die befähigte Person §§ 10, 14, 15 , 17 gem. Technischer Regel Prüfung durch die ZÜS §§ 14, 15, 17 Abschnitt 3 der BetrSichV Sachkundiger Unterwiesene Person Sachverständiger GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

45 Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen
Erlaubnisvorbehalt BetrSichV § 13 Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen gutachterliche Stellungnahme muss beigefügt sein von zugelassener Überwachungsstelle außer bei bF-Anlagen Behörde muss innerhalb von 3 Monaten entscheiden sonst gilt Erlaubnis als erteilt GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

46 Erlaubnisvorbehalt BetrSichV § 13 Dampfkesselanlagen und Druckgeräte zu Erzeugung von Dampf/Heißwasser Füllanlagen mit Druckgeräten zum Abfüllen von Druckgasen in ortsbewegliche Druckgeräte mit einer Füllkapazität von > 10 kg/h Lageranlagen > l bF leicht- u. hochentzündliche Flüssigkeiten Tankstellen Füllstellen > 1000 l/h Flugfeldbetankungsanlagen leicht- u. hochentzündliche oder entzündliche Flüssigkeiten GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

47 Neuerungen bei der Anlagenprüfung
Ganzheitliche Betrachtung der Anlage Sicherheitstechnische Bewertung durch den Betreiber zur Ermittlung der Prüffrist Überprüfung der vom Betreiber ermittelten Prüffrist durch zugelassene Überwachungsstelle wenn Anlage wiederkehrend durch diese zu prüfen Mitteilung der Prüffrist an Behörde nach 6 Monaten bei bestimmten Anlagen Im Konfliktfall Entscheidung durch Behörde Höchstfristen in der Verordnung entsprechen den bisherigen Prüffristen GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

48 Pflichten des Betreibers
Betrieb nach dem Stand der Technik Erlaubnis für bestimmte Dampfkessel, Füllanlagen, Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen Prüfung vor Inbetriebnahme, wiederkehrend und angeordnet Unfall- und Schadensanzeige Gefährdungsbeurteilung / sicherheitstechnische Bewertung GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

49 Pflichten des Arbeitgebers:
Ermittlung der Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung Beschaffung richtlinienkonformer Arbeitsmittel, sonst Beschaffenheit mindestens entsprechend Anhang 1 Festlegen der Art, des Umfangs und der Fristen erforderlicher Prüfungen sowie der Anforderungen an den Prüfer Prüfung durch befähigte Personen an bestimmten Arbeitsmitteln, sowie nach sicherheitsrelevanten Instandsetzungsarbeiten Unterrichten und Unterweisen der Arbeitnehmer Ermittlung der explosionsgefährdeten Bereiche, Einteilung von Zonen und Einhaltung der Maßnahmen nach Anhang 4 GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

50 Umsetzung der BetrSichV im Betrieb – wie?
1. Schritt Erfassen aller Arbeitsmittel - AM - (einschl. überwachungs- bedürftiger Anlagen). 2. Schritt Ermittlung der von den AM ausgehenden Gefährdungen und Bewertung dieser (Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG); Betrachtung der Wechselwirkungen zu anderen AM, Arbeitsstoffen bzw. der Arbeitsumgebung; Alles kritisch hinterfragen und Gefährdungsbeurteilung (nach BetrSichV) ergänzen. 3. Schritt Maßnahmen nach dem Stand der Technik festlegen, dass die Benutzung der AM die ganze Lebensdauer gewähr- leistet ist; Festlegung der notwendigen Prüfungen. AMS 4. Schritt Wirksamkeit der Maßnahmen kontrollieren, ggf. anpassen. GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

51 Aufbau des Ausschusses für Betriebssicherheit (ABS)
TAA Hauptausschuss BAuA Geschäfts- führung AGS Konstituierende Sitzung Koordinierungsgremium Unterausschüsse Allge- meines Grund- lagen Elektro- magnetische Felder und thermische Gefährdungen Mechanische Gefährdungen Gefährdungen durch die Wechsel- wirkung von Arbeitsmitteln Brand- u. Explosions- Schutz Aufzugs- anlagen Druck- Geräte- anlagen Einzelarbeits- kreise GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

52 Anpassung der Regelwerke
UVV TRB TRBS „xy“ Strukturiertes, einheitliches Regelwerk für alle Arbeitsmittel einschließlich überwachungs-bedürftiger Anlagen mit Vermutungswirkung Bekanntgegeben im: GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

53 Ergebnis des Workshops am 30.09.2003
Zukünftiges Regelwerk – Technische Regeln für Betriebssicherheit Das Regelwerk wird nicht mehr wie bisher arbeitsmittel-, sondern gefährdungsbezogen aufgebaut. Mit dieser grundsätzlichen Änderung kommt man der Anforderung der BetrSichV und auch des Arbeitsschutzgesetzes nach, die vom Arbeitgeber eine ganzheitliche Betrachtung seiner speziellen betrieblichen Situation im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung verlangen. Der Inhalt einer Leitlinie wurde festgelegt , die das Vorgehen des ABS bei der Erstellung des neuen technischen Regelwerkes beschreibt. GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

54 (Aufbau des neuen Regelwerks - UA1)
Allgemeine Regeln zur Konkretisierung der Inhalte der Verordnung Gefährdungsbezogene Regeln – fassen allgemeingültige Maßnahmen zusammen Spezifische Regeln für Arbeitsmittel, Anlagen, Tätigkeiten – sofern erforderlich Quelle: Aich GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

55 (Aufbau des neuen Regelwerks - UA1)
1. Ziffer 2. Ziffer 3. Ziffer 4. Ziffer Überge- ordnetes Themenfeld Themen-schwer- punkt Bereich innerhalb des Themen-schwerpunktes Laufende Numme- rierung Beispiel: Gefährdungen Arbeitsmittel, allgemein Mechanische Gefährdungen ungeschützt bewegte Maschinenteile Quelle: Aich GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

56 (Aufbau des neuen Regelwerks - UA1)
Aufbau der TRBS‘en Vorbemerkung Anwendungsbereich Begriffsbestimmungen Ermittlung von Gefährdungen Bewertung von Gefährdungen Maßnahmen und beispielhafte Lösungen Literaturhinweise GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

57 zu § 15 Abs. 1, 3 und 4 „Reihenfolge Prüffristabstimmung – Betreibermitteilung “
Wie ? Der Betreiber hat die Prüffristen der Anlagenteile und der Gesamtanlage zu ermitteln 2. die zugelassene Überwachungsstelle zu beauftragen, die Ermittlung der Prüffrist zu überprüfen. Diese bestätigt die Prüffristen oder korrigiert, schaltet ggf. zuständige Behörde ein. Erst nach dieser Überprüfung gibt es die zutreffenden (endgültigen) Prüffristen der Anlagenteile und der Gesamt anlage. 3. teilt die Prüffristen der Anlagenteile und der Gesamt anlage unter Beifügung anlagenspezifischer Daten innerhalb von sechs Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage der zuständigen Behörde mit. LASI B 15.11 GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

58 Prüfbescheinigungen und Anzeigen: Wie, wohin ? ? ?
BetrSichV macht hier keine genauen Angaben § 15 Abs. 3: „zuständige Behörde“ Geplant: Dateiführende Stelle z.B: UMEG Hierzu : Absprache der Länder erforderlich Derzeitige Probleme: Kosten Doppelmeldungen Änderung der BetrSichV GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

59 GSG-Novelle 2000 Modernisierung des Prüfmarktes
Prüforganisationen (TÜ/TÜV) mit amtlichen / amtlich anerkannten Sachverständigen Zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS) mit erforderlichem Prüfpersonal GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

60 GSG-Novelle 2000 Übergangsregelungen
Phase I: bis (amtlich oder amtlich anerkannte Sachverständige; Vorbereitung des Akkreditierungs- und Benennungsverfahrens) Phase II: bis Neuanlagen (EG-Beschaffenheit) können von zugelassenen Überwachungsstellen geprüft werden (auch von SV der Phase I) Phase III: ab freier Wettbewerb (bisheriges Prüfmonopol entfällt) GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

61 Zweistufiges Verfahren
Wie wird man ZÜS ? Zweistufiges Verfahren Akkreditierung durch ZLS nach Antrag Benennung beschränkt auf jeweiliges Bundesland durch zuständige Behörde in Bayern z.B. StMUGV GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

62 www.zls-muenchen.de ZLS Zentralstelle der Länder für
Unterlagen zur Akkreditierung der ZÜS erhalten Sie unter ZLS Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Abteilung 7 Postfach , München GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

63 www.lfas.bayern.de www.bmwi.de (www.bmwa.bund.de)
Unterlagen zum Arbeitsschutz erhalten Sie u.a. unter Bayerisches Landesamt für Arbeitsschutz, Arbeitsmedizin und Sicherheitstechnik Pfarrstr. 3, München ( Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

64 Ausschuss für Betriebssicherheit
Information zum Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) unter Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) dann Praxis Ausschuss für Betriebssicherheit GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

65 Anlagen- und Betriebssicherheit auf einem Blick
Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) LASI–Leitfaden vom 8. Juli 2003 (überarbeitet/ergänzt: ) Entsprechend dem Beschluss des Unterausschusses 4 des Länderausschusses für Anlagensicherheit (LASI) dann Themen Anlagen- und Betriebssicherheit auf einem Blick Leitlinien GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

66 Information zur Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Mitteilung Nr. 11/2002 des Landesamtes für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin des Freistaates Sachsen dann Publikationen Liste der Publikationen nach Jahrgängen 2002 Mitteilung 11/2002 Informationen zur Betriebs... zum download 2004 Mitteilung 2/2004 Arbeitsmappe Anlagen- sicherheit zum download GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

67 GOR Neubig Stand: 11/04 BetrSichV

68 Danke für Ihre Aufmerksamkeit
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