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1 Diese Präsentation enthält verschiedene Urteile.
Rund um Schwimmbäder

2 Bundesgerichtshof,VI ZR 158/99
"Der Betreiber eines Schwimmbades ist verpflichtet,seinen Aufsichtspersonen Standorte zuzuweisen, von denen aus sie jederzeit in der Lage sind, in kürzester Zeit einzugreifen,um Gefahren von den Badegästen abzuwenden, anderfalls er schadenersatzpflichtig ist.( Hier war ein 11 jähriger Junge fast ertrunken, nachdem er eine Wasserrutsche benutzt hatte , die vom Standort des Schwimmmeisters 35 Meter entfernt war." Landgericht Paderborn , 2 O 20/99 In einem öffentlichen Schwimmbad kann die Kommune nicht dafür sorgen , dass jeder denkbare Unfall ausgeschlossen ist. Deshalb reicht es, wenn sie die Treppen in die Becken mit einer geriffelten Oberfläche ausstattet und mit einem Geländer versieht.Rutscht ein Badegast dennoch auf einer Treppe aus, so ist er dem "üblichen Risiko eines Schwimmbadbesuchs" erlegen und war nicht "gesteigert aufmerksam". Kammergericht Berlin , 25 U 8244/97 "Stirbt ein (hier: 9 jähriger) Junge, der nicht Schwimmen kann ,im Freibad, so haben die Eltern Anspruch auf Schadenersatz,wenn das Schwimmbecken nicht deutlich vom Nichtschwimmerbereich abgegrenzt war." Oberlandesgericht Celle , 9 U 249/98 "Wer auf nassen Fliesen in einem Schwimmbad ausrutscht und sich verletzt, der kann den Betreiber des Bades nicht schadenersatzpflichtig machen, wenn er nicht nachweist, dass der Bodenbelag unvorschriftsmäßig verlegt war." OLG Düsseldorf, 18 U 168/86 Wer sich im Freibad an einer Glasscherbe verletzt , der darf dafür nicht den Betreiber des Bades verantwortlich machen Oberlandesgericht Hamm, 13 U 76/99 "Der Bademeister eines Schwimmbades muss die Schwimmbecken ständig " im Blick " haben - auch wenn sich das Schwimmbad gegen Abend geleert hat und er meint, es seien nur noch "geübte Schwimmer" anwesend. Geht er zur (hier: 80 Meter entfernten ) Toilette, so muss er Vorsichtsmaßnahmen treffen-etwa durch ein vorübergehendes "Schwimmverbot" - andernfalls er für einen Unfall( hier eines 15jährigen)haftet."

3 OLG Celle U 237/98 Verunfallter Badegast hat nicht immer Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld Ein Badegast hat bei einem Unfall nicht immer einen Anspruch auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld. Dies gilt selbst dann, wenn der Bademeister ein Schwimmbecken nicht ununterbrochen beobachtet. In dem konkreten Fall hatte eine Mutter, deren Sohn bei einem Badeunfall verletzt worden war, gegen den Betreiber des Schwimmbades geklagt. Die Mutter hatte jedoch nicht sagen können, wie lange ihr Kind untergetaucht war. Die Richter des Oberlandesgerichts in Celle befanden: Eine ununterbrochene Überwachung des Beckens sei nach Auffassung der Richter mit zumutbaren Mitteln nicht zu gewährleisten. Der Betreiber hafte daher nicht, wenn bei einem Badeunfall nicht feststellbar ist, dass der Ertrunkene oder Verletzte mindestens vier Minuten untergetaucht war, ohne dass dies einer Aufsichtsperson aufgefallen wäre.

4 OLG Karlsruhe U 107/98 Im Schwimmbad muß auf Risiken deutlich hingewiesen werden Schwimmbadbesucher müssen auch dann deutlich auf Risiken oder Gefahren hingewiesen werden, wenn diese auch ohne besondere Kennzeichnung bereits deutlich erkennbar sind. Die Klägerin hatte sich bei einem Sprung ins Becken eines Thermalbads an einer, unterhalb der Wasseroberfläche gelegenen Mauer so schwer verletzt, daß sie trotz zahlreicher Operationen ihr Leben lang an den Rollstuhl gefesselt wurde. Nachdem der Betreiber sämtliche Zahlungen verweigert hatte, zog die Frau vor Gericht. Mit Erfolg. Die Richter des OLG Karlsruhe sprachen ihr neben DM Schmerzensgeld auch ein Drittel des Verdienstausfalles zu. Zwar habe die Frau die Verletzungen an der beleuchteten und daher gut erkennbaren Mauer überwiegend selbst verschuldet, doch hätte der Betreiber zusätzlich durch deutliche Markierungen oder ähnliches vor einem Sprung ins Wasser warnen müssen.

5 Urteilszusammenfassung25 U 8244/97Verkündet am: Kammergericht (OLG Berlin)Berlin Umfang der Sicherungspflichten des Betreibers eines Wellenschwimmbades    Leitsätze des Gerichts: 1. Der Betreiber eines Wellenschwimmbades hat für die Abgrenzung von Nichtschwimmer- und Schwimmerteil auch dann ein deutlich sichtbares Begrenzungsseil anzubringen, wenn das Becken stufenlos über die gesamte Länge des Beckens abfällt. Während des Wellenbetriebs ist das Begrenzungsseil zu entfernen. 2. Für die Aufsicht am Wasser genügt im Allgemeinen eine Aufsichtsperson, die jederzeit für einen Hilferuf erreichbar ist, in kürzeren Abständen die Wasseroberfläche kontrollieren und in längeren Abständen auch in das Wasser blicken muss, und dies bei öfter wechselnden Standorten. 3. Fehlt es für einen ganz erheblichen Zeitraum an jeder Badeaufsicht und tritt gerade dann der Unfall ein, so spricht die Lebenserfahrung dafür, dass die als allgemein notwendig gebotenen Aufsichtsmaßnahmen den Erfolg verhindert hätten. Die Unaufklärbarkeit der Umstände des Ertrinkens eines Badegastes geht daher zulasten des Aufsichtspflichtigen. 4. Schmerzensgeld von DM bei Ertrinkungstod.  

6 Wasserrutsche _Wer haftet, wenn im Schwimmbad Gefahren lauern? __Mit
seinem Urteil (Aktenzeichen VI ZR 95/03) zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht von Röhrenrutschen in Schwimmbädern hat der 6. Senat des Bundesgerichtshofes die Schadensersatz-Klage eines Jungen, der nach der Benutzung einer Wasserrutsche verletzt wurde, als unbegründet zurückgewiesen. Das Gericht hat zudem die grundsätzlichen Sicherheitsmerkmale definiert, die ein Schwimmbadbetreiber erfüllen muss, um seiner Verkehrssicherungspflicht zu genügen. _ Im Fall, den der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte, war ein damals neunjähriger Junge nach Benutzung der Rutsche im Auslaufbecken mit einer Frau zusammengestoßen und hatte sich verletzt. Er verlor zwei Schneidezähne, ein dritter brach ab. Für diese Verletzung verlangte der Junge und seine Eltern ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens DM und den Ersatz weiterer materieller und immaterieller Schäden. Dies begründete er damit, dass er die ampelgeregelte Rutsche ordnungsgemäß bei „grün“ betreten habe und es somit nicht zu dem Aufprall hätte kommen dürfen. Der Schwimmbadbetreiber habe somit gegen seine Verkehrssicherungspflicht verstoßen. Der sechste Senat des Bundesgerichtshofes konnte sich dieser Argumentation nicht anschließen. Zwar bringe der Betrieb einer Wasserrutsche vielfältige Gefahren mit sich und es komme immer wieder zu Unfällen, so die Richter. Doch entscheiden sei, ob der Schwimmbadbetreiber seinen Anteil daran erfüllt habe, solchen Unfällen möglichst vorzubeugen.

7 Denn insbesondere bei der Benutzung
einer solchen Rutsche durch Jugendliche sei damit zu rechnen, dass durch unsachgemäße oder übermütige Unfälle trotzdem Gefahrensituationen entstehen würden. Im konkreten Fall sahen die Richter alle notwendigen Vorkehrungen als getroffen an. So entsprach die Rutsche der maßgeblichen DIN-Norm (DIN EN ), eine sensorgesteuerte Ampel am Anfang der Rutsche sollte gewährleisten, dass die Rutsche jeweils nur einzeln benutzt wird. Und die Benutzung der Rutsche war eindeutig durch Texttafeln mit ergänzenden Symbolen geregelt. Eine Überwachung des Rutschbetriebes durch Bademeister war vorgesehen. Grundsätzlich stellt der BGH in seinem Urteil zudem fest, dass es vom Einzelfall der Rutsche abhängt, in welchem Umfang Sicherheitsmassnahmen geeignet und erforderlich sind

8 BGHUrteil VI ZR 158/99). Dies richte sich unter anderem nach Art und Größe der Rutsche Überschaubarkeit und Einsehbarkeit der Anlage Anzahl der Besucher Geeignete Maßnahmen können demnach sein: Eine zeit- oder sensorgesteuerte Ampelanlage, die dafür sorgt, dass die Rutsche nur einzeln benutzt wird. Benutzungsregeln, die auch kindgerecht (Symbole) den Gebrauch der Rutsche regeln Eine Aufsicht durch Bademeister oder eine Videoüberwachung. Eine ständige Anwesenheit einer Aufsichtsperson wird aber nicht gefordert. Wie viele und welche dieser Maßnahmen getroffen werden müssen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Insgesamt stellt der BGH fest, dass selbst ein relativ hohes Maß an Sicherheit Unfälle nicht völlig ausschließen könne. Dazu bedürfe es jedoch eine Verkettung unglücklicher Umstände und es sei zweifelhaft, ob der Betreiber der Rutsche auch dem vorbeugen müsse. Anerkannt sei nämlich, so der BGH, dass nicht jeder abstrakten Gefahr durch eine vorbeugende Maßnahme begegnet werden könne. Damit klärt das Urteil des BGH wesentliche Haftungsfragen an Wasserrutschen, die viele andere, vorinstanzliche Urteile aufgeworfen haben.

9 Andere Urteile zu Wasserrutschen aus unteren Instanzen:
Schadensersatz bei fehlendem Warnschild:_OLG Oldenburg, Az. 2 U 21/02. Hier bekam eine Frau Schmerzensgeld, weil sie von nachrutschenden Kindern umgeworfen wurde und ein entsprechendes Warnschild fehlte. Rutsche nicht ohne Vorwarnung abdunkeln:_OLG Zweibrücken, Az. 1 U 30/01. Stammgäste eines Bades waren überrascht, dass eine Rutsche wegen Bauarbeiten abgedunkelt war. Es geschah ein Unfall, bei dem sich ein Mann schwer verletzte. Das Gericht sah in dem fehlenden Hinweis eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Schwimmbades und sprach ein Schmerzensgeld zu. Hinweise auf Benutzungsregeln reichen:_OLG Stuttgart, Az. 4 U 119/03. Ein kommunales Schwimmbad, das die Benutzung einer gut einsehbaren Rutsche, auf der auch mehrere Kinder gleichzeitig nebeneinander rutschen können, eindeutig regelt, hat seine Verkehrssicherungspflicht erfüllt, auch wenn die Gefahr einer Kollision bei unsachgemäßer Nutzung besteht. Nicht jede denkbare Gefährdung kann ausgeschlossen werden:_LG München II, Az. 3 O 4254/03. Der Kläger rutschte auf einer 115m langen Wasserrutsche in der Hocke, stürzte im Auslaufbereich und brach sich einen Nackenwirbel. Das Gericht sah jedoch kein Versäumnis des Schwimmbadbetreibers, der mit Schildern auf verbotene Rutschhaltungen aufmerksam gemacht hatte.

10 Urteilszusammenfassung
Verkündet am: Kammergericht (OLG Berlin) Berlin Umfang der Sicherungspflichten des Betreibers eines Wellenschwimmbades Leitsätze des Gerichts:_1. Der Betreiber eines Wellenschwimmbades hat für die Abgrenzung von Nichtschwimmer- und Schwimmerteil auch dann ein deutlich sichtbares Begrenzungsseil anzubringen, wenn das Becken stufenlos über die gesamte Länge des Beckens abfällt. Während des Wellenbetriebs ist das Begrenzungsseil zu entfernen. _2. Für die Aufsicht am Wasser genügt im Allgemeinen eine Aufsichtsperson, die jederzeit für einen Hilferuf erreichbar ist, in kürzeren Abständen die Wasseroberfläche kontrollieren und in längeren Abständen auch in das Wasser blicken muss, und dies bei öfter wechselnden Standorten. _3. Fehlt es für einen ganz erheblichen Zeitraum an jeder Badeaufsicht und tritt gerade dann der Unfall ein, so spricht die Lebenserfahrung dafür, dass die als allgemein notwendig gebotenen Aufsichtsmaßnahmen den Erfolg verhindert hätten. Die Unaufklärbarkeit der Umstände des Ertrinkens eines Badegastes geht daher zulasten des Aufsichtspflichtigen. _4. Schmerzensgeld von DM bei Ertrinkungstod.


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