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Tierseuchengesetz (TSG) und Tierseuchenverordnung (TSV)

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Präsentation zum Thema: "Tierseuchengesetz (TSG) und Tierseuchenverordnung (TSV)"—  Präsentation transkript:

1 Tierseuchengesetz (TSG) und Tierseuchenverordnung (TSV)
Referent: Dieter Schürer, lic.iur., Frauenfeld

2 Recht kann nur durch sinnvolle Anwendung und Berücksichtigung des Einzelfalles zu Gerechtigkeit werden!

3 Inhalt der Lektion Gesetzliche Grundlagen Tierseuchen
Organisation – Kantone / Bund Bieneninspektoren Seuchen Vorbeugen und Bekämpfen Massnahmen Faul- und Sauerbrut Bekämpfung Bestandeskontrolle und Bienenverkehr Finanzielles (Kosten / Entschädigungen) Strafbestimmungen Forschung

4 Gesetzliche Grundlagen
Tierseuchengesetz (TSG) Art. 1, 1a, 5, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 24, 25, 31, 32, 34, 36, 42, 47, 52-59 Tierseuchenverordnung (TSV) Art. 1-6, 9, 13, 24, 25, 39, 40, 59, 61-66, 69, 72-76, , 291, 294, 297, 298, 301, , 312 allenfalls kantonale Weisungen des Veterinäramtes

5 Was sind Tierseuchen? übertragbare Tierkrankheiten *, die
auch andere Tierbestände bedrohen (von anderen Imkern oder auch wildlebende) bedeutsame wirtschaftliche Folgen haben können für den internationalen Handel wichtig sind (Art. 1 TSG) * aufgeführt sind nur die für die Bienen massgebenden Teile

6 Hochansteckende Seuchen
Hochansteckende und auszurottende Tierseuchen sind für die Bienenhaltung uninteressant sind in der TSV abschliessend genannt und betreffen hauptsächlich Seuchen der Schweine, Rinder, Schafe, Ziegen und Geflügel (Art. 2 und 3 TSV)

7 zu bekämpfende Seuchen
zu den zu bekämpfenden Seuchen gehören die Bienenkrankenheiten Faulbrut (auch amerikanische oder bösartige Faulbrut) Sauerbrut (auch europäische oder gutartige Faulbrut) (Art. 4 TSV)

8 zu überwachende Seuchen
zu den zu überwachenden Seuchen gehören die Bienenkrankenheiten Tracheenmilben (acarapis woodi) Varroamilben (varroa jacobsoni) (Art. 5 TSV)

9 Kantonale Hoheiten Kantone sind ausführende Organe
sie organisieren den seuchenpolizeilichen Dienst sie bezeichnen und entschädigen die Bieneninspektoren und deren Stellvertreter sie ordnen für die Bieneninspektoren obligatorische Instruktionskurse an (Art. 3 und 5 TSG)

10 Kantonstierarzt der kantonale Veterinär (resp. der Veterinärdienst)
leitet die Bekämpfung der Tierseuchen überwacht den Vollzug der seuchenpolizeilichen Anordnungen ist daher „Vorgesetzter“ des Bieneninspektors (Art. 301 TSV)

11 Polizeiorgan Bieneninspektoren sind Organe der Seuchenpolizei
"Polizey" – dieses Wort bedeutete im 18. Jhdt "gute bürgerliche Ordnung" Polizei soll also Ordnung schaffen und nicht in erster Linie bestrafen!

12 Bieneninspektoren werden vom Kanton bezeichneten Bieneninspektorenkreisen zugeordnet vollziehen die Bekämpfung der Bienenseuchen führen ein Verzeichnis der Standorte der Bienenvölker in ihren Kreisen (Art. 308 und 309 TSV)

13 Rechte der Inspektoren
Zutrittsrecht die Bieneninspektoren sind seuchenpolizeiliche Organe und haben Zutritt zu allen Anstalten, Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen, Gegenständen und Tieren, soweit es für die Aufgabe erforderlich ist sie haben insofern die Eigenschaft wie Beamte der gerichtlichen Polizei, nötigenfalls können sie die Hilfe der Polizei in Anspruch nehmen (Art. 8 TSG und Art. 294 TSV)

14 Erkennung der Seuchen Zur Bekämpfung gehört auch das Erkennen
werden Bienenseuchen gemeldet, so ist der Bieneninspektor verpflichtet, diese zu bekämpfen dazu gehört auch, dass er im gefährdeten Umkreis Kontrollen durchführen darf, welche Seuchenherde erkennen lassen (geht indirekt aus Art. 8 TSG hervor)

15 Vorbeugen es werden alle Massnahmen ergriffen,
die nach neuestem Stand der Wissenschaft und der Erfahrung angezeigt sind um das Auftreten von Tierseuchen zu verhindern (vorbeugen) um die Ausdehnung einer Tierseuche zu verhindern (bekämpfen) (Art. 9 TSG)

16 Meldepflicht Tierseuchen müssen gemeldet werden
Jeder Tierhalter (Imker) ist verpflichtet, den Ausbruch von Seuchen und seuchenverdächtige Erscheidungen unverzüglich dem Bieneninspektor zu melden Es muss also auch der blosse Verdacht gemeldet werden! (Art. 11 TSG und Art. 61 TSV)

17 Erste Massnahmen der Imker
Imker müssen sofort handeln Bei jedem Verdacht auf eine Seuche, muss sofort gehandelt werden insbesondere die Verschleppung der Seuche ist zu verhindern bis amtliche Anweisung erfolgen jeglicher Tiertransport von und zu dem verdächtigen Standort ist zu unterlassen (Art. 62 TSV)

18 Erste Massnahmen der Inspektoren
Bieneninspektoren müssen unverzüglich nach der Meldung eine klinische Untersuchung mit Entnahme von Probematerial duchführen das Probematerial sofort untersuchen lassen bei Feststellung einer Seuche sofort die nötigen Massnahmen erlassen sofort untersuchen, woher die Infektionsquelle kommt (ev. Tiertransporte / Bestandesblatt) den Kantonstierarzt über den Verdacht oder den Ausbruch informieren, sowie über die Massnahmen und Untersuchungen (Art. 63 TSV)

19 Sperrmassnahmen Massnahmen und Gebiete
Sperrmassnahmen verhindern den Transport von Tieren und Waren, um die Ausbreitung der Seuche zu stoppen die betroffenen Gebiete werden durch den Kantonstierarzt festgelegt. Der Kantonstierarzt kann auch weitere Massnahmen oder Einschränkungen erlassen Bleiben so lange bestehen, bis der Arzt sie wieder aufhebt (Art. 66 und 72 TSV)

20 Einfache Sperre 1. Grades
nur diese ist bei Bienen angezeigt der Tierverkehr wird verboten (also kein Transport von Bienen weg vom Standort oder von anderen Bienenvölkern zum Standort) jeder direkte Kontakt der Bienen mit andern Bienen ist verboten (… wobei der Flug ja nicht verboten werden kann …) (Art. 66 und 72 TSV)

21 Bekämpfung der Faulbrut (1)
Diagnose der Bacillus larvae muss nachgewiesen sein Verdachtsfall der Bieneninspektor hat Probematerial an das Untersuchungslaboratorium zu senden Seuchenfall der Kantonstierarzt ordnet Massnahmen an, welche der Bieneninspektor durchführen muss (Art TSV)

22 Bekämpfung der Faulbrut (2)
Bieneninspektor untersucht unverzüglich sämtliche Völker alle erkrankten oder verdächtigen Völker und deren Waben werden innert 10 Tagen vernichtet (nach Richtlinien des ZBF) Honig darf weder verkauft noch verfüttert werden (Art. 271 TSV)

23 Bekämpfung der Faulbrut (3)
alte Waben, Wachs und Honig werden nach Weisung des Bieneninspektors verwertet oder vernichtet Bienenkästen und Geräte werden gereinigt und desinfisziert Sperrgebiet wird festgelegt, in der Regel 2 km Umkreis des Standortes (Art. 271 TSV)

24 Bekämpfung der Faulbrut (4)
Ein- und Ausführen von Bienenvölker im Sperrgebiet ist verboten Geräte dürfen nur nach vorheriger Reinigung und Desinfektion an einen anderen Standort mitgenommen werden Ausnahmen vom Verstellverbot via Bienen- inspektor in Absprache mit Kantonstierarzt Innert 30 Tagen werden durch Bieneninspektor sämtliche Völker im Sperrgebiet auf Faulbrut kontrolliert (Art. 271 TSV)

25 Bekämpfung der Faulbrut (5)
Sperrmassnahmen werden aufgehoben 30 Tage nach Vernichtung ALLER Bienenvölker und Waben des verseuchten Standes, sofern alle Kästen und Geräte desinfisziert wurden und Kontrollen im Sperrgebiet keinen neuen Verdacht ergeben haben (Art. 271 TSV)

26 Bekämpfung der Faulbrut (6)
Sperrmassnahmen werden aufgehoben 60 Tage nach Vernichtung ERKRANKTER oder VERDÄCHTIGER Bienenvölker und Waben des verseuchten Standes, sofern alle Kästen und Geräte desinfisziert wurden und Kontrollen im Sperrgebiet keinen neuen Verdacht ergeben haben (Art. 271 TSV)

27 Bekämpfung der Faulbrut (7)
Nachkontrolle im folgenden Frühjahr Die Bienenstände im ehemaligen Sperrgebiet müssen im folgenden Frühjahr stichprobenmässig nachkontrolliert werden (Art. 271 TSV)

28 Bekämpfung der Sauerbrut (1)
Diagnose Erreger ist Melissococcus plutonius, sekündär tritt Paenibacillus alvei auf, die beide nachgewiesen werden können Untersuchung der Bieneninspektor untersucht unverzüglich sämtliche Völker des Standes (Art. 273 TSV)

29 Bekämpfung der Sauerbrut (2)
Verstellverbot der Kantonstierarzt verordnet ein Verstellverbot für Bienen und Waben Vernichtung alle stark erkrankten Völker sowie deren Waben werden vernichtet Honig darf weder verkauft noch verfüttert werden (Art. 273 TSV)

30 Bekämpfung der Sauerbrut (3)
Weitere Massnahmen Weitere Bekämpfungsmassnahmen und Art der Verwertung alter Waben, Wachs und Honig können gemäss Richtlinien des ZBF erlassen werden Benachbarte Stände sämtliche Völker benachbarter Stände werden innert 30 Tagen vom Bieneninspektor kontrolliert Aufhebung der Massnahmen durch Kantonstierarzt, nachdem alle Bekämpfungsmassnahmen durchgeführt und abgeschlossen sind (Art. 273 TSV)

31 Bekämpfung von Milben Milbenkrankheiten sind „nur“ zu überwachende Seuchen sie werden gemeldet, aber keine Massnahmen von Gesetz wegen getroffen Massnahmen können aber angeordnet werden (Art. 291 TSV)

32 Bestandeskontrolle / Bienenverkehr
der Bienenverkehr untersteht der Kontrolle der Tierseuchenpolizei für Bienenvölker muss eine Bestandes- kontrolle geführt werden, in der alle Zu- und Abgänge einzutragen sind Die Kontrollblätter müssen jederzeit dem Bieneninspektor vorgelegt werden können Die Kontrollblätter müssen während 3 Jahren aufbewahrt werden (Art. 13 TSG und Art. 9 und 13 TSV)

33 Bienentransport im Inland aus dem Ausland ist grundsätzlich frei
ist verboten in Sperrgebiete hinein und aus diesen hinaus ist verboten bei Feuerbrand-Sperrgebieten aus dem Ausland ist grundsätzlich bewilligungspflichtig (BVET) ist verboten aus Länden mit kleinem Beutenkäfer (Art. 24 TSV)

34 Entschädigung vom Bund vom Kanton bei Selbstverschulden
keine bei Faulbrut (Art. 272 TSV) keine bei Sauerbrut (Art. 274 TSV) vom Kanton wird oft bei Faul- und Sauerbrut aus dem Tierseuchenfonds etwas an die Völker bezahlt bei Selbstverschulden hat ein Imker Selbstverschulden (z.B. Futter aus befallenen Ständen verfüttert oder Meldepflicht verletzt), so kann Entschädigung entfallen (Art. 32 TSG)

35 Kosten für Bieneninspektor für Laboruntersuchungen für Mitwirkung
trägt der Kanton für Laboruntersuchungen für Mitwirkung trägt der Imker selbst Schätzung des Schadens gemäss Richtlinien, mind. 60 %, max. 90 % des Schätzwertes werden entschädigt (Art. 36 TSG)

36 Forschung der Bund Zentrum für Bienenforschung
lässt die wissenschaftlichen Grundlagen für die Bekämpfung der Bienenseuchen erforschen bezeichnet die entsprechenden Referenz- und Untersuchungslaboratorien Zentrum für Bienenforschung ist das vom Bund unterhaltene Forschungsinstitut (Art. 36 TSG)

37 Strafen harte Strafen sind möglich
bis zu Fr. 20,000 Busse, wenn vorsätzlich gegen Bestimmungen und Erlasse, sowie Verfügungen der Bieneninspektoren (oder der Kantonstierärzte) verstossen wird zusätzlich bis zu 8 Monate Gefängnis in schweren Fällen Haft bis zu 2 Monate und/oder Busse bis Fr. 6,000 bei fahrlässigem Handeln (Art. 47 TSG)

38 Weitere Informationen
Websites:

39 Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit


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