Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Höherer Dienst in Regierung und Verwaltung als Arbeitsmarkt für Politikwissenschaftler(innen) WS (2015/16) (062129)

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "Höherer Dienst in Regierung und Verwaltung als Arbeitsmarkt für Politikwissenschaftler(innen) WS (2015/16) (062129)"—  Präsentation transkript:

1 Höherer Dienst in Regierung und Verwaltung als Arbeitsmarkt für Politikwissenschaftler(innen) WS (2015/16) (062129)

2 Höherer Dienst in Regierung und Verwaltung als Arbeitsmarkt für Politikwissenschaftler(innen) (WS 2015/16) LE 1: Die Verwaltung im deutschen Regierungssystem LE 2: Die Arten der Verwaltung (Ohne Sonderzweige wie technische Verwaltung) LE 3: Die Ebenen der Verwaltung LE 4: Der Behörden- und Verwaltungsaufbau in der Bundesrepublik Deutschland LE 5: Beschäftigung im Beamtenverhältnis (m/w), Art. 33 Abs. 4+5 GG LE 6: Tarifbeschäftigte Arbeitnehmer

3 Höherer Dienst in Regierung und Verwaltung als Arbeitsmarkt für Politikwissenschaftler(innen) (WS 2015/16) LE 7: Zugang zum öffentlichen Dienst LE 8: Einstellung in das Beamtenverhältnis LE 9: Einstellung in die Tarifbeschäftigung LE 10: Das Personal des öffentlichen Dienstes in Deutschland LE 11: Vertiefung zum Beamten- und Angestelltenverhältnis LE 12: Kompetenzen und Qualifikationen LE 13: Stellenausschreibung und Stellenbeschreibung als Herausforderung

4 LE 1: Die Verwaltung im deutschen Regierungssystem
1.1 Die Prinzipien der Staatsorganisation (Art. 20, Abs. 1 GG) 1.2 Die Teilung der vom Volke ausgehenden (Art. 20 Abs. 1, S.1 GG) Staatsgewalt (Art. 20, Abs. 2, S. 2 und Abs. 3 GG)

5 1.1 Die Prinzipien der Staatsorganisation (Art. 20, Abs. 1 GG)
Republik Demokratie Rechtstaat Sozialstaat Bundesstaat Kommunale Selbstverwaltungsgarantie (Art.28 Abs. 2 GG) Europäische Einbindung (Art. 23 GG) Internationale Einbindung (Art GG)

6 1. 2 Die Teilung der vom Volke ausgehenden (Art. 20 Abs. 1, S
1.2 Die Teilung der vom Volke ausgehenden (Art. 20 Abs.1, S.1 GG) Staatsgewalt (Art. 20, Abs. 2, S. 2 und Abs. 3 GG) Gesetzgebung (Legislative), Art. 30, 70 ff GG Vollziehende Gewalt (Exekutive) Regierung (Gubernative), Art GG Verwaltung i.e.S. (Administrative), Art , 91a-91e GG Rechtsprechende Gewalt (Judikative), Art GG Querschnittsgewalt Finanzwesen, Art GG Sonderfall Verteidigungsfall , Art.65a, 115a-115 Abs. 1 GG (Literatur: Joachim Jens Hesse/Thomas Ellwein,2012: Das Regierungssystem der Bundesrepublik Deutschland. 10. Aufl. Baden-Baden; Grundgesetz, Textausgabe mit Neben- und Europarecht, Einführung Udo Di Fabio, 2015 (Beck-Texte im dtv München)

7 LE 2: Die Arten der Verwaltung (Ohne Sonderzweige wie technische Verwaltung)
Eingriffsverwaltung, Art. 20 Abs. 3 GG Leistungsverwaltung Sozialverwaltung Förderungsverwaltung Vorsorgeverwaltung (Daseinsvorsorge) Genehmigungsverwaltung  Gewährleistungsverwaltung (überwiegend formelle Privatisierung)  Staatsgewalt- nahe Verwaltung (s. LE 1.2) (Literatur: Rolf Schmidt, 2007: Allgemeines Verwaltungrecht,11. Aufl. Grasberg, S. 6 ff; Hesse/Ellwein, a.a.O., S )

8 LE 3: Die Ebenen der Verwaltung
3.1 Die Ebenen 3.2 Die Verwaltungsstrukturen in den Ebenen

9 3.1 Die Ebenen Verwaltung des Bundes (ca. 260.400 Bedienstete*)
Verwaltung der Bundesländer (16) (ca. 2,35 Mio. Bedienstete*) Flächenstaaten (13) Stadtstaaten (3 : B, HB, HH) Kommunalverwaltung (ca. 1,4 Mio. Bedienstete*) Städte und Gemeinden Kreise/Landkreise *Stand überwiegend (Statistisches Bundesamt, Fachserie 14, Reihe 6)

10 3.2 Die Verwaltungsstrukturen in den Ebenen
Unmittelbare Staatsverwaltung (Bund, Länder) Unmittelbare Kommunalverwaltung Mittelbare Staats- oder Kommunalverwaltung ( Verselbständigte Verwaltungsträger mit Sonderaufgaben, z.B. in der Sozialverwaltung die Träger der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung.) in der Form von öffentlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen, vgl. Schmidt, a.a.O., S. 30 ff Nichtstaatliche Einrichtungen (z.B. kirchliche oder frei gemeinnützige Träger)

11 LE 4: Der Behörden- und Verwaltungsaufbau in der Bundesrepublik Deutschland (Literatur: Oeckl, 2014: Taschenbuch des öffentlichen Lebens 2015, 64. Aufl. Bonn) 4.1 Oberste Behörden des Bundes – Bundesregierung, Art GG 4.2 Bundesverwaltung im Geschäftsbereich der Bundesregierung = Obere Bundesbehörden 4.3 Bundesverwaltung in den vom GG genannten Bereichen , Art GG 4.4 Oberste Behörden der 13 Bundesländer und 3 Stadtstaaten ggfs. mit nachgeordneten Behörden und Einrichtungen 4.5 Sonstige Behörden der Bundesländer 4.6 Kommunalverwaltungen und –Verbände

12 4.2 Bundesverwaltung im Geschäftsbereich der
4.1 Oberste Behörden des Bundes – Bundesregierung (Art GG) (Literatur: Hesse/Ellwein, a.a.O., S ) Bundeskanzleramt mit zwei obersten Bundesbehörden: „Die Beauftragte für Kultur und Medien“ sowie „ Presse- und Informationsamt der Bundesregierung“ (Oeckl, a.a.O., S. 2-4)  15 Bundesministerien (Oeckl, a.a.O., S.4-16) 4.2 Bundesverwaltung im Geschäftsbereich der Bundesregierung = Obere Bundesbehörden (Literatur: Oeckl, S )

13 4. 3 Bundesverwaltung in den vom GG genannten Bereichen, Art
4.3 Bundesverwaltung in den vom GG genannten Bereichen, Art GG (Literatur: Oeckl. S.S ) Auswärtiger Dienst (Art. 87 GG), mit 228 Auslandsvertretungen (Botschaften, Konsulate, Vertretungen bei internationalen Organisationen), derzeit etwa Bed.) Bundesfinanzverwaltung (Art. 87 GG) mit nachgeordneten Mittelbehörden ( Bundesfinanzdirektionen, Zollkriminalamt ) und örtlichen Behörden (Hauptzollämter), ca Bed.   Bundeswehr- und Verteidigungsverwaltung,(Art. 87a und 87b GG) d.h., - ohne Soldaten (= ca Pers.) – zivile Bed.) Bundeswasserstrassen- und Schifffahrtsverwaltung (Art. 89 f. GG), ca Bd. Bundespolizeibehörden ( ca Bd.) und Bundeskriminalamt (ca. 400 Bed.) Nachrichtendienste des Bundes (BNA, BfV, MAD)

14 4.4 Oberste Behörden der 13 Bundesländer und 3 Stadtstaaten (Literatur: Oeckl, a.a.O, S )) ggfs. mit nachgeordneten Behörden und Einrichtungen (1 von 3) Nachgeordnete Behörden und Einrichtungen Zum Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Kommunales gehören: als Landesoberbehörde das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen als Landesmittelbehörden die fünf Bezirksregierungen in Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster. als untere Landesbehörden 47 Kreispolizeibehörden Quelle:

15 4.4 Oberste Behörden der 13 Bundesländer und 3 Stadtstaaten (Literatur: Oeckl, a.a.O, S )) ggfs. mit nachgeordneten Behörden und Einrichtungen (2 von 3) (Fortsetzung) Nachgeordnete Behörden und Einrichtungen Zum Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Kommunales gehören: als Einrichtungen des Landes nach § 14 Landesorganisationsgesetz die Deutsche Hochschule der Polizei, Münster, das Institut für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen in Hilden, die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung in Gelsenkirchen, das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen in Hilden, die Fortbildungsakademie in Herne, sowie das Institut der Feuerwehr in Münster. Zum Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Kommunales gehört auch der Landesbetrieb Information und Technik (IT.NRW) in Düsseldorf, mit seinen Niederlassungen in Hagen, Köln, Münster, Oberhausen und Paderborn Quelle:

16 4.4 Oberste Behörden der 13 Bundesländer und 3 Stadtstaaten (Literatur: Oeckl, a.a.O, S )) ggfs. mit nachgeordneten Behörden und Einrichtungen (3 von 3) Empfehlung zu 4.4: Sehen Sie sich bitte im Internet den Organisationsplan eines Ministeriums an, am besten den des vorgenannten Landes-Ministeriums und eines Bundesministeriums, z.B. des Bundesfinanzministeriums.

17 4.5 Sonstige Behörden der Bundesländer (Literatur: Oeckl, S. 291-311)
4.6 Kommunalverwaltungen und –Verbände (Literatur: Oeckl, S )

18 LE 5: Beschäftigung im Beamtenverhältnis (m/w), Art. 33 Abs. 4+5 GG
5.1 Definition 5.2 Zulässigkeit

19 5.1 Definition Das Beamtenverhältnis ist ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis, im Einzelnen geregelt durch zahlreiche Gesetze, z.B. für den Bund durch u.a. Bundesbeamtengesetz Beamtenversorgungsgesetz Bundesdisziplinargesetz (vgl. Beamtenrecht, 2015: Becktexte im dtv, 29. Aufl. 2015) Für die Bundesländer, Gemeinden und Gemeindeverbände geregelt durch grundsätzlich vergleichbares Landesrecht.

20 5.2 Zulässigkeit § 3, Abs. 2 BeamtenstatusG lautet:
< Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung Hoheitsrechtlicher Aufgaben oder Solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.> Dienstherrenfähigkeit: Das Recht, Beamte (m/w) zu haben, haben der Bund und bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts ( § 2 BundesbeamtenG ), ferner die Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie jur. Personen des öffentlichen Rechts, die unter Aufsicht eines Bundeslandes stehen oder denen das Recht gesetzlich verliehen worden stehen (§§ 1 und 2 BeamtenstatusG ) ist. (siehe auch § 121 BeamtenrechtsrahmenG). 2

21 LE 6: Tarifbeschäftigte Arbeitnehmer
Definition: Beschäftigte des öffentlichen Dienstes (Angestellte und Arbeiter), die in einem Dienst- Vertragsverhältnis/Arbeitsverhältnis stehen, das durch zwischen den öffentlichen Arbeitgebern (B,L,G.Gv.) und den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes abgeschlossene Tarifverträge geregelt wird. Tarifverträge: Für den Bund und die Kommunen: Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst: (TVöD) Für die Länder: Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Sowie zahlreiche TVöD und TV-L ergänzende tarifvertragliche Vereinbarungen (vgl. Tarifrecht Öffentlicher Dienst – Bund, Kommunen, Länder u.TV-Ärzte, Beck-Texte im dtv, 6. Aufl ) TVöD und TV-L sind bis auf wenige Abweichungen identisch, sie bestehen aus einem Allgemeinen Teil und einem besonderen Teil für die jeweiligen Sparten der Verwaltung.

22 LE 7: Zugang zum öffentlichen Dienst (1 von 2)
„Das Grundgesetz gewährleistet in Artikel 33 Abs. 2 jedem Deutschen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Das gilt gleichermaßen für die dauerhafte Beschäftigung im Beamten- oder Arbeitnehmerverhältnis. Der vom Verfassungsrecht vorgegebene Leistungs-grundsatz bedeutet Die Personalauswahl erfolgt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Für die Beamtenlaufbahnen ist ein fachspezifischer Vorbereitungsdienst oder eine geeignete externe Berufsqualifikation (zum Beispiel Berufsausbildung oder Studium) in Verbindung mit einer hauptberuflichen Tätigkeit die entscheidende Zugangsvoraussetzung. Für entsprechende Arbeitnehmerpositionen kommt es auf die Qualifikation für die jeweilige Funktion an.

23 LE 7: Zugang zum öffentlichen Dienst (2 von 2)
Fortsetzung: Das gilt auch für Bewerber aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Island, Liechtenstein, Norwegen) und der Schweiz. Im Einklang mit den Freizügigkeitsregelungen des Gemeinschaftsrechts ( G.W.: Art. 45 ff AEUV und gemäß Art. 46 und 48 AEUV erlassenes Sekundärrecht. Vgl. Matthias Herdegen,2013: Europarecht. 15. Auflage, § 16 , Randnummer 3 ff) haben sie bei entsprechender Eignung und fachlicher Qualifikation grundsätzlich ein Recht auf gleichen Zugang zum deutschen öffentlichen Dienst.“ (BMI (Hrsg.), 2014: Der öffentliche Dienst des Bundes. Berlin. Kostenlos über Internetpräsenz des BMI, oder: Publikationsversand der Bundesregierung, Postfach , Rostock)

24 LE 8: Einstellung in das Beamtenverhältnis
„Die bei der Einstellung in das Beamtenverhältnis zu beachtenden Zugangsvoraussetzungen sind für alle Bereiche der Verwaltung im Wesentlichen einheitlich geregelt. Neben den allgemeinen Zugangsvoraussetzungen wie Verfassungstreue und persönliche Integrität müssen die Zulassungsvoraussetzungen für die einzelnen Laufbahnen erfüllt sein.“ (BMI, wie LE 7,a.a.O., S. 43). Laufbahngruppen sind*: Einfacher Dienst Mittlerer Dienst Gehobener Dienst Höherer Dienst. *) So beim Bund, vgl. § 6, Bundeslaufbahnverordnung BLV). Bei Ländern und Kommunen nicht einheitlich im Landesrecht geregelt. Die Bildungs- und sonstigen Voraussetzungen sind für den Bund in § 17 Bundesbeamtengesetz (BBG) geregelt, die Vorbereitungsdienste für die Laufbahnen in §§10-17 BLV. Die zu den Laufbahngruppen gehörenden Laufbahnen sind in § 6, Absatz2 BLV geregelt, die zu den Laufbahnen gehörenden Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen in Anlage 1 zur BLV, die Eingangsämter für Beamte sind Besoldungsgruppen zuzuweisen (§ 23 f. BbesG).

25 LE 9: Einstellung in die Tarifbeschäftigung
„Das Recht der Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes kennt kein Laufbahnsystem und in der Regel – abgesehen von berufsbezogenen Bildungsabschlüssen keine formalen Zugangs-voraussetzungen. Bewerber werden aufgrund ihrer individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten eingestellt.* Entscheidend ist die Eignung für den konkreten Arbeitsplatz.“ (BMI, a.a.O) *) Die persönlichen Bildungsvoraussetzungen sind in §§ 7-11 TV EntgeltO Bund definiert. Dem konkreten Arbeitsplatz entspricht die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe, die über Tätigkeitsmerkmale definiert ist (§§ 12 ff –TVöD-AT) Die Allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst sind in der Anlage 1 zum TV EntgeltordnungB und, Teil I (S , Tarifrecht a.a.O.),die Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigtengruppen im Teil III (S. 165 – 189 a.a.O.) definiert. Der Teil I umfasst von der höchsten Entgeltgruppe 15 bis zur niedrigsten Entgeltgruppe insgesamt 16 Entgeltgruppen, Teil III umfasst je Beschäftigtengruppe insgesamt mehrere Entgeltgruppen. System der Eingruppierung also: Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigtengruppe Entgeltgruppe Eingruppierung

26 LE 10: Das Personal des öffentlichen Dienstes in Deutschland
Literatur: Statistisches Bundesamt,2015: Fachserie 14, Reihe 6: Finanzen und Steuern – Personal des öffentlichen Dienstes, Stand 24. Juli Wiesbaden (93 Seiten mit Anhang: Qualitätsbericht, 9 S.) Abrufbar: ). 10.1 Basisdaten 10.2 Direkter öffentlicher Dienst nach Bereichen 10.3 Einrichtungen und Unternehmen in privater Rechtsform 10.4 Personal öffentlicher Dienst nach Beschäftigungsverhältnis und Bereich 10.5 Richter und Staatsanwälte 10.6 Höherer Dienst, Land NRW 10.7 Personalausgaben des Staates

27 10.1 Basisdaten (Quelle: Der öffentliche Dienst des Bundes, a.a.O.)

28 10.2 Direkter öff. Dienst nach Bereichen (Stat. Bundesamt a.a.O.)
Bundesbereich: 496,6 Tausend Personen Landesbereich: ,4 Mio. Kommunalbereich: Mio. Bundesbereich: ,9 TP Landesbereich: ,8 TP Kommunaler Bereich: 773,7 TP 10.3 Einrichtungen und Unternehmen in privater Rechtsform

29 10.4 Personal öff. Dienst nach Beschäftigungsverhältnis und Bereich
Beamte und Richter(m/w) Bund: Länder: Kommunen: Summe: Arbeitnehmer Bund: Länder: Gemeinden/GV: Summe

30 10.5 Richter und Staatsanwälte (Beamte)
Bund: 435 Länder: 10.6 Höherer Dienst, Land NRW Gesamt: , davon: Land: Kommunaler Bereich: Zweckverbände: Mittelbarer ö.D., Gehobener Dienst: Gesamt: ummittelbarer Bereich: Mittlerer Dienst: Gesamt: unmittelbarer Bereich: Einfacher Dienst: Gesamt: unmittelbarer Bereich:

31 10. 7 Personalausgaben des Staates ( Vgl
10.7 Personalausgaben des Staates ( Vgl. Bundesbank Monatsberichte Oktober 2015, S. 33 ff) Zur Selbsterarbeitung

32 LE 11: Vertiefung zum Beamten- und Angestelltenverhältnis
11.1 Vertiefung zum Beamtenverhältnis – Beispiel: Bund 11.2 Vertiefung zum Angestelltenverhältnis – Beispiel: Bund & Kommunen

33 11.1 Vertiefung zum Beamtenverhältnis – Beispiel: Bund (Literatur: Beamtenrecht,2015: Beck-Texte im dtv 5529, München 29. Auflage) Allgemeines: §§ 1-3 BBG (Bundesbeamtengesetz) Beamtenverhältnis: §§ 4-15 BBG Laufbahnen: §§ BBG Wichtige Begriffsbestimmungen:§ 2 BLV (Bundeslaufbahnverordnung) Laufbahngruppen und Laufbahnen: § 6 BLV Eingangsämter: § 23 BBesG (Bundesbesoldungsgesetz) Laufbahnen des Höheren Dienstes: § 23, Abs.1, Nr. 4 BBesG in Verbindung mit Anlage I zum BBesG, ab Besoldungsgruppe A 13 Besoldungsgruppen A, B, W und R Anlage I,II und III zum BBesG

34 11.2 Vertiefung zum Angestelltenverhältnis – Beispiel: Bund & Kommunen (Literatur: TVöD-AT = Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, Allgemeiner Teil und: TVöD–BT–V=Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, besonderer Teil Verwaltung und: TV Entgeltordnung Bund, sämtlich in: Tarifrecht öffentlicher Dienst, 2014: Beck-Texte im dtv 5768, München 6. Auflage) Eingruppierung: § 12, Abs. 1 und 2 TVöD-AT (S. 111 f. a.a.O.) Bildungsbegriffe: §§ 7-11 TV Entgeltordnung Bund (S. 151 f.,a.a.O.)  Tätigkeitsmerkmale (der Entgeltgruppen) für den Verwaltungsdienst: Anlage I zur EntgeltO Bund ( S. 160 ff a.a.O.). Merke: für besondere Beschäftigtengruppen gelten die Anlagen II und III , a.a.O, S. 163 ff; Angestellten in dem höheren Dienst vergleichbaren Entgeltgruppen ab Entgeltgruppe 13-15, a.a.O. S. 160

35 LE 12: Kompetenzen und Qualifikationen
12.1 Literatur 12.2 Qualifikation und Kompetenzen 12.3 Kompetenz- und Qualifikationselemente einer Personalsuche 12.4 Der maximale allgemeine Kompetenzthesaurus, aus dem im Einzelfall das Einzelassessment zur Kandidatenbewertung in Ergänzung von 12.2 vorbereitet und „zusammengebaut“ werden kann

36 12.1 Literatur Becker, Manfred, 2008: Messung von Humanressourcen. Stuttgart Kleinmann, Martin,2013: Assessment-Center. 2. Aufl. Göttingen u.a. Schuler, Heinz,2014: Psychologische Personalauswahl. 4. Aufl. Göttingen u.a. Siehe auch: Alle Beiträge zur Zukunft der Arbeit in: Zeitschrift Führung + Organisation (84) 2/2015

37 12.2 Qualifikation und Kompetenz (1 von 2) (nach Hans Peter Wiendahl, unveröff. Internes Manuskript, 2014) „ … Im Gegensatz zur Qualifikation, die das statische Wissen und die Fähigkeit einer Person beschreibt, setzt Handlungskompetenz dieses Wissen ergebnisorientiert und produktiv um und wird nur in einer Handlung sichtbar. Hierzu sind vier Kompetenzarten zu beachten (Erpenbeck/Rosentiel: Handbuch der Kompetenzmessung, Stuttgart 2002) ,…. Fachkompetenz beschreibt die Aufgaben- und tätigkeitspezifischen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse. …. Methodenkompetenz beschreibt die Fähigkeit, Probleme zu strukturieren und Entscheidungen zielgerichtet zu finden….

38 12.2 Qualifikation und Kompetenz (2 von 2) (nach Hans Peter Wiendahl, unveröff. Internes Manuskript, 2014) Selbstkompetenz ist die Fähigkeit der Selbsteinschätzung sowie selbständigen Entwicklung im Rahmen der gestellten Aufgabe. Dazu gehören Reflexionsfähigkeit, Gestaltungswille, Verantwortungsbereitschaft und Belastbarkeit, um sich auch bei Widerständen nicht von der Ausgestaltung eines Vorhabens abbringen zu lassen. Sozialkompetenz ist schließlich die Fähigkeit, in sozialen Interaktionssituationen kommunikativ und kooperativ zu handeln (Empathie, G.W.) Hierzu gehört u.a. eine präzise Ausdrucksweise und die Fähigkeit, Zusammenhänge grafisch darzustellen …. „

39 12.3 Kompetenz- und Qualifikationselemente einer Personalsuche
Arbeitsplatzmerkmale Arbeitskraftmerkmale (Qualifikationen und Kompetenzen, siehe oben 12.2) Technische Qualifikationen Sprachliche Qualifikationen

40 12.4 Der maximale allgemeine Kompetenzthesaurus, aus dem im Einzelfall das Einzelassessment zur Kandidatenbewertung in Ergänzung von 2. vorbereitet und „zusammengebaut“ werden kann Veränderungskompetenz Initiative und Engagement Verantwortungsbewusstsein Zusammenarbeit Kommunikationsfähigkeit Konfliktfähigkeit Ziel- und Ergebnisorientierung Strategisches und analytisches Denken Unternehmerisches Denken und Handeln Transparenz und Information Team zum Erfolg führen Führen mit Zielen /Top down, bottom up) Motivationsfähigkeit (Eigenm., Fremdmotivation) Führungsorientierung Marktorientierung (Quelle: Unveröffentlichtes Manuskript einer Personalberatung)

41 LE 13: Stellenausschreibung und Stellenbeschreibung als Herausforderung (Was kann ich? Wie stelle ich mich dar?) 13.1 Vorbemerkung 13.2 Stellenbeschreibung als Herausforderung: Analyseebenen 13.3 Die Bewerbung

42 13.1 Vorbemerkung Grundsätzlich sind alle Beamten- oder Angestelltenstellen, die besetzt werden können, auszuschreiben (vgl. z.B. § 2 BBG), dies geschieht in der Regel im Internet der Organisation, in der die Stelle zu besetzen ist. Häufig auch in Fachzeitschriften oder Publikationen der Institution selbst. Die Stellenausschreibung muss eine Stellenbeschreibung enthalten. Sie sollten rechtzeitig, bezogen auf den Sie interessierenden Bereich von Organisationen, sicherstellen, dass Sie über alle Ausschreibungen informiert sind. Sie sollten zuvor diese Organisationen auswählen, und in diese Auswahl intensive Arbeit investieren.

43 13.2 Stellenbeschreibung als Herausforderung: Analyseebenen
Dienstherr? Arbeitgeber? Bedarf an Zusatzinformationen wie lösen? Stelle: klar/unklar? Qualifikationsgehalt? (siehe LE 12) Kompetenzgehalt? (siehe LE 12) Organisationsgehalt? Vorbewertung: Für mich voll/bedingt infrage? Bin ich die Persönlichkeit, die im Angebot direkt oder indirekt beschrieben wird? Wenn ja bei f): Bewerbungsentscheidung + Strategieentscheidung Internetformat vs. freies Format Was ist mein USP = Unique selling point?

44 13.3 Die Bewerbung (1 von 2) Das verflixte Bild, Ihre Visitenkarte 1
Das Bewerbungsschreiben, Ihre Visitenkarte 2 Anforderungen in Stellenbe-/ausschreibung ? Verweis auf Anlagen ? Lebenslauf: Tabellarisch i.Z.w. Nicht tabellarisch nur wenn gefordert Anforderungen in Stellenausschreibung? Wesentliche Bestandteile Überflüssiges/ nicht zulässige Anforderungen Rückwärtschronologie vs. „normale“ Chronologie Qualifikationspräsentation Kompetenzpräsentation Praxisnähe/ Rundumblick/ Flexibilität Motivation/Gestaltungswille Internationales: Nicht überziehen, keine Lächerlichkeiten

45 13.3 Die Bewerbung (2 von 2) Die Anlagen, Ihre Visitenkarte 3
keine losen Blätter! Gesondert mit Deckblatt, Nummerierung Notwendigkeitsprüfung, genau nach Stellenbeschreibung im Zweifel Angebot auf Ergänzung? Erläuterungsbedarf: Sachlich? Zeitlich? Qualität der Anlagen: Beschäftigungsbescheinigung vs. Zeugnis Anlagenvorsorge, lebenslang, grundsätzlich ab 14 eingeführte Formeln: als Falle/als Chance

46 LE 14: Höherer Auswärtiger Dienst der Bundesrepublik Deutschland (mit Anhang: Tätigkeit bei internationalen Organisationen (IO)) 14.0 Literatur 14.1 Grundlagen 14.2 Das Auswärtige Amt (AA) – Ein attraktiver Arbeitgeber 14.3 Allgemeine formale Voraussetzungen (vgl auf S. 6 f. in: weltweitwir) 14.4 Vorbildungsvoraussetzungen für alle drei Laufbauen 14.5 Einzelheiten zu allen drei Laufbahnen 14.6 Anhang: Tätigkeit bei Internationalen Organisationen (IO)

47 14.0 Literatur und Quellen (alle im Internet abrufbar)
Akademie Auswärtiger Dienst (Hrsg.) 2015: weltweitwir, Informationsbroschüre über Ausbildungsmöglichkeiten im Auswärtigen Dienst. 9.Aufl. Berlin Gesetz über den Auswärtigen Dienst (GAD), Fassung 2011 (mit Allgemeiner Verwaltungsvorschrift zu § 26 GAD, diese regelt „Ersatzleistungen für Sach-und Vermögensschäden“ wegen der besonderen Risiken, die mit dem Einsatz im Ausland verbunden sind, Einzelheiten hierzu in § 26 Abs. 1 GAD) Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse (KonsularG), Fassung 2015 Wiener Übereinkommen über Diplomatische Beziehungen, vom 18. April 1961 Wiener Übereinkommen über Konsularische Beziehungen. Vom 24. April 1963

48 14.1 Grundlagen 14.11: Aufgaben, Stellung und Organisation des Auswärtigen Dienstes ( §§ 1-4 GAD) (1 von 2) § 1 Aufgaben Der Auswärtige Dienst nimmt die auswärtigen Angelegenheiten des Bundes wahr. Er pflegt die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu auswärtigen Staaten sowie zwischenstaatlichen und überstaatlichen Einrichtungen. Er dient einer dauerhaften, friedlichen und gerechten Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt, der Wahrung der unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechte als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen der Erde und dem Schutz des kulturellen Erbes der Menschheit, der Achtung und Fortentwicklung des Völkerrechts, dem Aufbau eines vereinten Europa und der Einheit und Freiheit des deutschen Volkes. (2) Aufgabe des Auswärtigen Dienstes ist es insbesondere, die Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland zu vertreten, die auswärtigen Beziehungen, insbesondere auf politischem, wirtschaftlichem, entwicklungspolitischem, kulturellem, wissenschaftlichem, technologischem, umweltpolitischem und sozialem Gebiet zu pflegen und zu fördern, die Bundesregierung über Verhältnisse und Entwicklungen im Ausland zu unterrichten, über die Bundesrepublik Deutschland im Ausland zu informieren, Deutschen im Ausland Hilfe und Beistand zu leisten, bei der Gestaltung der Beziehungen im internationalen Rechtswesen und bei der Entwicklung der internationalen Rechtsordnung mitzuarbeiten und die außenpolitische Beziehungen betreffenden Tätigkeiten von staatlichen und anderen öffentlichen Einrichtungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland im Rahmen der Politik der Bundesregierung zu koordinieren. (3) Der Auswärtige Dienst unterstützt die Verfassungsorgane des Bundes bei der Wahrnehmung ihrer internationalen Kontakte. (4) Der Auswärtige Dienst erfüllt die im Konsulargesetz geregelten Aufgaben.

49 14.1 Grundlagen 14.11: Aufgaben, Stellung und Organisation des Auswärtigen Dienstes ( §§ 1-4 GAD) (2 von 2) § 2 Auswärtiger Dienst Der Auswärtige Dienst besteht aus dem Auswärtigen Amt (Zentrale) und den Auslandsvertretungen, die zusammen eine einheitliche Bundesbehörde unter Leitung des Bundesministers des Auswärtigen bilden. § 3 Auslandsvertretungen (1) Auslandsvertretungen sind Botschaften, Generalkonsulate und Konsulate sowie ständige Vertretungen bei zwischenstaatlichen und überstaatlichen Organisationen. (2) Die Auslandsvertretungen erfüllen ihre Aufgaben nach Maßgabe des Völkerrechts und der innerstaatlichen Gesetze und Vorschriften. Sie koordinieren in Durchführung der Politik der Bundesregierung die in ihrem Amtsbezirk ausgeübten amtlichen Tätigkeiten von staatlichen und anderen öffentlichen Einrichtungen der Bundesrepublik Deutschland. (3) Die Gesamtverantwortung für die Tätigkeit der Vertretung trägt ihr Leiter. Der Botschafter ist der persönliche Vertreter des Bundespräsidenten bei dem Staatsoberhaupt des Empfangsstaats. § 4 Gemeinsame Auslandsvertretungen mit anderen Staaten (1) Der Bundesminister des Auswärtigen kann Vereinbarungen mit anderen Staaten, insbesondere Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, über die Errichtung gemeinsamer diplomatischer oder konsularischer Auslandsvertretungen in Drittstaaten schließen. (2) Angehörige der auswärtigen Dienste anderer Staaten, die an diesen gemeinsamen Auslandsvertretungen tätig sind, können nach Maßgabe des Konsulargesetzes ermächtigt werden, Amtshandlungen mit Wirkung für und gegen die Bundesrepublik Deutschland vorzunehmen.

50 14.1 Grundlagen 14.12: Konsularische Aufgaben ( §§ 1-2 KonsularG) (1 von 2)
§ 1 Die konsularischen Aufgaben im allgemeinen Die Konsularbeamten (Berufskonsularbeamte oder Honorarkonsularbeamte) sind berufen, bei der Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Empfangsstaat, namentlich auf den Gebieten außenwirtschaftlicher und entwicklungspolitischer Beziehungen, des Verkehrs, der Kultur und der Rechtspflege mitzuwirken, Deutschen sowie inländischen juristischen Personen nach pflichtgemäßem Ermessen Rat und Beistand zu gewähren. § 2 Übertragene konsularische Aufgaben Die Konsularbeamten sind berufen, die Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen, die ihnen durch dieses Gesetz oder andere Rechts und Verwaltungsvorschriften übertragen werden, insbesondere auf folgenden Gebieten, Staatsangehörigkeitsangelegenheiten, Pass- und Sichtvermerksangelegenheiten, Personenstandsangelegenheiten, Mitwirkung bei der Erledigung von Familiensachen, Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und bei Nachlaßangelegenheiten, Beurkundungen, Legalisation ausländischer und Echtheitsbestätigung inländischer öffentlicher Urkunden, Schifffahrtssachen und Seemannsangelegenheiten, Erledigung oder Übermittlung von Rechtshilfeersuchen, Zustellungen, Überwachung der Einhaltung von Verträgen.

51 14.1 Grundlagen 14.12: Konsularische Aufgaben ( §§ 1-2 KonsularG) (2 von 2)
Hinweise: Einzelne Konsularische Aufgaben und Befugnisse sind mit allen Einzelheiten beschrieben und geregelt in dem hier nicht abgedruckten 2. Abschnitt des KonsularG (§§ 5-17) Neben den Berufskonsularbeamten (§§18 f. KonsularG) sind auch Honorarkonsularbeamten ( §§ KonsularG ) in der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben tätig. Hinweis zu und 14.12: Sie sollten sich beide relativ kurze Gesetze herunterladen und durchlesen, weil schon diese Lektüre ein Bild des Auswärtigen Dienstes und Konsulardienstes vermittelt mit seinen Besonderen Aspekten.

52 14.2 Das Auswärtige Amt AA) – Ein attraktiver Arbeitgeber (Quelle: ) ( 1 von 2) 1. Mitgestalter der deutschen Außenpolitik: „Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des AA sind das Herzstück des Auswärtigen Dienstes. In der Zentrale des AA in Berlin, am zweiten Amtssitz in Bonn und an einer der über 230 Auslandsvertretungen weltweit gestalten Sie die deutsche Außenpolitik mit.“ 2. Laufbahnen: „Im AA stehen Ihnen interessante Laufbahnen offen, die Sie in alle Welt führen. Auch bieten wir anerkannte Berufsausbildungen, studienbegleitende Praktika und ein Ausbildungsprogramm für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare an.“ 3. Kein gewöhnlicher Arbeitgeber: „Das AA ist kein gewöhnlicher Arbeitgeber; der überwiegende Teil seiner Beschäftigten befindet sich ihre ganzes Berufsleben lang in der Rotation zwischen dem AA in Berlin und Bonn und den deutschen Botschaften und Generalkonsulaten im Ausland. Rotation bedeutet, dass die Beschäftigten etwa alle drei bis vier Jahre den Arbeitsplatz und gemeinsam mit den Familien das Land, in dem sie leben, wechseln. …“ 4. Amtseigene Aus- und Fortbildung: „Das AA bildet seinen Nachwuchs für die Laufbahnen des Höheren, gehobenen und mittleren Dienstes selbst aus. In Auswahlverfahren wählt eine Kommission die geeignetsten Bewerberinnen und Bewerber ausschließlich auf der Grundlage von Eignung, Befähigung und Leistung aus. Die angehenden Diplomatinnen und Diplomaten werden in speziell auf die zukünftigen Aufgabengebiete zugeschnittenen Vorbereitungsdiensten auf ihren Dienst im AA vorbereitet.“ „Die Akademie des AA in Berlin-Tegel biete daneben auch Fortbildungen … an. Im Sprachlernzentrum können die Beschäftigten Sprachen aus aller Welt erlernen oder bestehende Sprachkenntnisse auffrischen.“

53 14.2 Das Auswärtige Amt AA) – Ein attraktiver Arbeitgeber (Quelle: ) (2 von 2)  5. Auswahl und Ausbildung der Beamten ( § 12 GAD) § 12 Auswahl und Ausbildung der Beamten (1) Die Befähigung für die Laufbahnen des mittleren, gehobenen und höheren Auswärtigen Dienstes wird durch Vorbereitungsdienst und Bestehen der Laufbahnprüfung erworben. Die Einzelheiten der Laufbahn, Ausbildung und Prüfung bestimmt das Auswärtige Amt durch Rechtsverordnung, in der auch die Dauer des Vorbereitungsdienstes entsprechend den besonderen Anforderungen des Auswärtigen Dienstes geregelt werden kann. (2) Die Befähigung für eine andere Laufbahn kann als gleichwertige Befähigung für die Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes anerkannt werden, wenn die für sie erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auch Gegenstand der Ausbildung und Prüfung oder der Aufgaben in der bisherigen Laufbahn waren. (3) Andere Bewerber im Sinne des § 19 des Bundesbeamtengesetzes müssen diese Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen ihrer Lebens- und Berufserfahrung erworben haben. 6. Besondere Pflichten im Auswärtigen Dienst (§ 14 GAD) § 14 Besondere Pflichten im Auswärtigen Dienst (1) Der Beamte des Auswärtigen Dienstes hat sich für Verwendungen an allen Dienstorten bereitzuhalten. (2) Der Beamte des Auswärtigen Dienstes hat im Ausland das Ansehen und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nach besten Kräften zu schützen und zu fördern. (3) Der Beamte des Auswärtigen Dienstes ist verpflichtet, im Ausland auch außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit die sich aus dem Auftrag des Auswärtigen Dienstes ergebenden Aufgaben wahrzunehmen, insbesondere die notwendigen Kontakte zu pflegen und zu fördern und Deutschen zu helfen.

54 14.4 Vorbildungsvorausetzungen für alle drei Laufbahnen
14.3 Allgemeine formale Voraussetzungen (vgl. 1. bis 5. Auf S. 6 f. in: weltweitwir) Sie betreffen (bitte a.O. im Detail nachlesen): Deutsche Staatsangehörigkeit Gesundheitliche Eignung Sicherheitsüberprüfungen Qualifikation im jeweiligen Auswahlverfahren Uneingeschränkte Versetzungsbereitschaft 14.4 Vorbildungsvorausetzungen für alle drei Laufbahnen Vgl. S. 7 f. in: weltweitwir

55 14.5 Einzelheiten zu allen drei Laufbahnen
(mittlerer Dienst, S in: weltweitwir) Gehobener Dienst: S in: wie vor Höherer Dienst: S in: wie vor Informationsquellen über die Laufbahnen: nach S. 27, in: wie vor

56 14.6 Anhang: Tätigkeit bei Internationalen Organisationen (IO)
14.61: vglk. Hierzu auch im Einzelnen: „Vierer Bericht der Bundesregierung zur deutschen Personalpräsenz in Internationalen Organisationen (und Europäischen Institutionen), Bundestagsdrucksache 18/5339 vom : Angebote des Koordinators für Internationale Personalpolitik: Tagesaktuelle Informationen über rund 1000 Stellenausschreibungen von ca. 200 IO in: Datenbank : Individuelle Beratung im BFIO (= Büro Führungskräfte zu Internationalen Organisationen, siehe

57 LE 15: Höherer Dienst in den Organen und Einrichtungen der EU
15.1 Allgemeines 15.2 Die Personalkategorien 15.3 Stufen des Auswahlverfahrens für Beamte AD, nach Veröffentlichung der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens, Zulassung vorausgesetzt 15.4 „Nach dem Assessmentcenter… 15.5 Die Wartezeit bis zur Einstellung 15.6 Weiterführende Informationen zu Tätigkeiten bei der EU

58 15.1: Allgemeines (1 von 2) 15.11 Die Haupt“arbeitgeber“ der EU
Europäische Kommission: ca Beschäftigte Europäisches Parlament: ca Beschäftigte (ohne Mitarbeiter der MEP’s) Generalsekretariat des Rates der EU: Beschäftigte Das macht insgesamt Beschäftigte. 15.12 Deutscher Anteil am Personal Vgl. Vierter Bericht der Bundesregierung zur deutschen Personalpräsenz in internationalen Organisationen, Bundestagsdrucksache 18/5339 vom , Teil 1, S Dieser Bericht betrifft alle internationalen Organisationen, in denen deutsche Mitarbeiter tätig sind, nicht nur die EU. Im Teil 2 (S ) enthält er einen sehr wichtigen Überblick über strategische Maßnahmen der Bundesregierung im Bereich ihrer internationalen Personalpolitik.

59 15.1: Allgemeines (2 von 2) 15.13: Das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) , Sitz Brüssel Es ist die erste Anlaufsrtelle, wenn Sie für die EU arbeiten möchten. Es organisiert die Personalauswahl für alle EU-Institutionen Ergänzend bietet auch das Auswärtige Amt zahlreiche Hilfen zur ständigen Information über Ausschreibungen, dort kann man einen periodischen Newsletter abonnieren, ferner bietet es Vorbereitungsseminare für Bewerber/innen und coachings zu den Stufen des Auswahlverfahrens an. Ein Tipp: Laden Sie mit Hilfe der Webseite die Broschüre des EPSO „Laufbahnen in den EU-Institutionen“ herunter, dort finden Sie am Ende alle nützlichen Internetadressen und weitere Informationen, auch zu Praktika. vgl.auch: 15.14: Die Rechtsquellen zu Arbeiten bei der EU 1. Statut der Beamten der EU, Fassung 2014, mit Anhängen (182 Seiten zum Download) 2. Beschäftigungsbedingungen (Bb)für die sonstigen Bediensteten der EU, Fassung 2014 (53 S. zum Download)

60 15.2 Die Personalkategorien (1 von 2)
Die Beamtenlaufbahnen, auch z.T. höherer Dienst (AD) siehe unten 15.21 Die Tätigkeit als Vertragsbediensteter (auch z.t. vergleichbar höherer Dienst, siehe 15.22) Daneben gibt es die Personalkategorien: Bedienstete auf Zeit Zeitarbeitskräfte Praktikanten/innen Abgeordnete nationale Sachverständige (ANS) Parlamentarische Assistenten/innen 15.21 Beamte Die Beamtenstellen (Dienstposten) sind nach Art und Bedeutung der ihnen entsprechenden Aufgaben in drei Funktionsgruppen eingeteilt: Administration (AD) Assistenz (AST) Sekretariatskräfte und Büroangestellte (AST/Sc) Jeder Funktionsgruppe entsprechen mehrere Besoldungsgruppen. Grundsätzlich entspricht die Funktionsgruppe AD dem deutschen höheren Dienst. Das Personal dieser Funktionsgruppe ist „mit leitenden, konzeptionellen oder Analyseaufgaben bzw. Aufgaben im Sprachdienst oder im Forschungsbereich betreut. (vgl. Personalstatut, insbes. Art.5 und Anhang I)

61 15.2 Die Personalkategorien (2 von 2)
15.22 Vertragsbedienstete (im weitere Sinne) (vgl. Bb, Titel I, Art. 1) Zu ihnen zählen (vgl. Bb, Titel I, Art. 2-56) Bedienstete auf Zeit, Vertragsbedienstete (i.e.S.),örtliche Bedienstete, Sonderberater, akkreditierte Parlamentarische Assistenten. Für jede dieser Gruppen gelten in den Bb besondere Teile. Bei den Vertragsbediensteten gibt es vier Funktionsgruppen I-IV, wobei die Funktionsgruppe III in etwa dem gehobenen Dienst entspricht, die Funktionsgruppe IV in etwa dem höheren Dienst (Bb Titel IV, Kapitel 3, Art. 82 ff)

62 15.3 Stufen des Auswahlverfahrens für Beamte AD, nach Veröffentlichung der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens, Zulassung vorausgesetzt ONLINE-Registrierung Computergestützte Tests Assessment-Center (Zu den Einzelheiten dieser Stufen, der Bewertungen der Bewerber/innen, den Schlüsselkompetenzen der Bewerber mit Hochschulabschluss siehe Unbedingt zu beachtender wichtiger Hinweis: „Die Auswahlverfahren für Laufbahnen in den EU-Institutionen änderten sich im Jahr 2010, wobei eine Verlagerung von den wissensbasierten Beurteilungskriterien zu den kompetenzbasierten Beurteilungskriterien erfolgt.“ Bei Bewerbern/innen mit allgemeinem Hochschulabschluss werden folgende Schlüsselkompetenzen ermittelt: Analyse und Problemlösung Kommunikationsfähigkeit Qualitäts-und Ergebnisorientierung Lernen und persönliche Entwicklung Setzen von Schwerpunkten und Organisationsfähigkeit Durchhaltevermögen Teamfähigkeit Führungsqualitäten (Quelle:

63 15.4 „Nach dem Assessmentcenter…
…werden die Daten der erfolgreichen Bewerber/innen in eine besondere Datenbank überführt (sogenannte Reserveliste); die verschiedenen EU-Institutionen nehmen hier genauen Einblick und erwägen ihre Stellenangebote. Bevor ein Dienstposten konkret angeboten wird, lädt die einstellende Institution den erfolgreichen Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch ein“. (Quelle: wie bei 15.3 oben)

64 15.5 Die Wartezeit bis zur Einstellung
„Verschiedene Bundesministerien bieten erfolgreichen Laureaten eine befristete Tätigkeit an, um die Wartezeit bis zur Anstellung bei der EU zu überbrücken. Offene Laureatenstellen aller Bundesministerien veröffentlicht das Auswärtige Amt in seinem regelmäßigen Newsletter, den man abonnieren kann. Wer in die Reserveliste aufgenommen wurde, kann seine/ihre Chancen auf einen seinen/ihren Interessen entsprechenden Posten in der EU dadurch verbessern, dass er/sie über sein/ihr EPSO-Kono die offenen Stellen verfolgt und von sich aus Bewerbungen bei den jeweiligen Institutionen einreicht. Man sollte den bei seinen/ihrem EPSO-Konto hinterlegten Lebenslauf immer aktuell halten, denn er ist Ihre Visitenkarte.“ (Quelle: Bundesministerium der Justiz usw., 2015: Europa und internationale Zusammenarbeit - Arbeiten bei der Europäischen Union, S. 2 von 2) 15.6 Weiterführende Informationen zu Tätigkeiten bei der EU Webseite der Generaldirektion Personal und Verwaltung der Europäischen Kommission.


Herunterladen ppt "Höherer Dienst in Regierung und Verwaltung als Arbeitsmarkt für Politikwissenschaftler(innen) WS (2015/16) (062129)"

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen