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Veröffentlicht von:Vreni Womeldorf Geändert vor über 11 Jahren
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Institut für Geographie und Regionalforschung der Universität Wien
SE Konzepte und Instrumente der „Neuen Regionalplanung“
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Bearbeitet von: DINKA Marek SOMMER Andreas
Referat 2: Das System der Raumordnung in Österreich und Deutschland - mit besonderer Berücksichtigung der regionalen Planungsebene Bearbeitet von: DINKA Marek SOMMER Andreas
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Die Fragestellung… …basiert auf einem Vergleich der beiden Raumordnungssysteme und der Ausarbeitung von Gemeinsamkeiten respektive Unterschieden.
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Gliederung 1.Die Entwicklung der modernen RO nach dem Weltkrieg II
2.Vergleich der RO – Systeme 2.1 Bundesebene 2.2 Landesebene 2.3 Regionalebene 2.4 Gemeindeebene 3.Einfluss der EU auf die RO - Systeme
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Bund Land Region Gemeinde
Gesetzliche Ausgangslage Kompetenzen und Organisation Instrumente Planungspraxis Aktuelle Entwicklungen
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1.Entwicklung der modernen RO nach dem Weltkrieg II
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1.1 Deutschland Reetablierung, Notwendigkeit z.b. im Wohnbau
1949: Gründung der BRD → RO in Artikel 75 GG 1950: erstes Landesplanungsgesetz NRW 1954 Gutachten des BVerfG → Bund erhält Vollkompetenz Bundesraumordnung + Rahmenkompetenz der RO für die Länder
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„Im Bundesstaat muss es also eine Raumplanung für den Gesamtstaat geben. Die Zuständigkeit zu ihrer Regelung kommt nach der Natur der Sache dem Bund als ausschließliche und Vollkompetenz zu….Es ergibt sich also, das der Bund regeln könnte: kraft ausschließlicher Kompetenz die Bundesplanung; kraft konkurrierender Rahmenkompetenz die Raumordnung der Länder in ihren Grundzügen“ Quelle: FASSMANN H.; VO „Grundlagen und Konzepte der Raumordnung“; SS 2006, Wien
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1955: Sachverständigerausschuss der RO (SARO)
1961 SARO-Gutachten →“Empfehlung zur Etablierung einer Bundesraumordnung mit begrenzter Kompetenz“ 1963ff: RO-Berichte der Bundesregierung 1965: erstes RO-Gesetz (ROG) – letzte Novellierung
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~ 1965 – 1975: “Blütezeit der RO” in Deutschland
~ Bedeutungsverlust der RO 90er Jahre: “Renaissance” der RO Quelle: FASSMANN H.; VO „Grundlagen und Konzepte der Raumordnung“; SS 2006, Wien
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1.2 Österreich Die Stunde Null
Entscheid des Verfassungsgerichtshofes in einem Kompetenzfeststellungsverfahren (VfSlg 2674/1954): Die planmäßige und vorausschauende Gesamtgestaltung eines bestimmten Gebietes in Bezug auf seine Verbauung, insbesondere für Wohn- und Industriezwecke einerseits, und für die Erhaltung von im Wesentlichen unbebauten Flächen andererseits („Landesplanung“ – „Raumordnung“) ist nach Art. 15, Abs. 1 B-VG i.d.F. von 1929 in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache, als nicht etwa einzelne dieser planenden Maßnahmen, wie im Besonderen solche auf den Gebieten des Eisenbahnwesens, der Bergwesens, des Forstwesens und des Wasserrechts, nach Art der B-VG i.d.F. von 1929 der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung des Bundes vorbehalten sind.
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Die Pionierphase (bis Mitte 70er)
-Keine Bundesraumordnung -Zaghafte Umsetzung der ROG -Euphorie der Fachplaner Die Etablierungsphase (Mitte 70er – Mitte 80er) -ROGs österreichweit – österreichweit gleiche Mängel -Bund - Lust am Gestalten
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Die Ökologisierungsphase (Mitte 80er – Mitte 90er)
-Ökologisierung und Möglichkeit zu der Beteiligung gefordert -neue Steuerungsansätze (Betroffene statt Beteiligte) -neue Rolle des Planers (Fachmann, Moderator, Mediator und Manager) Die Raumentwicklungsphase (bis heute) -EU als neuer Planungsakteur (Einfluss von „oben“) -Bürgerbeteiligung (Einfluss von „unten“) -Planungsverständnis: von hierarchischen zu einer partnerschaftlichen Organisation
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2.Vergleich der RO - Systeme
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2.1 Bundesebene
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2.1.1 Gesetzliche Ausgangslage
Artikel 75 GG aufgehoben (Föderalismusreform 2006) → Artikel 72 in Verbindung mit Artikel 74 Abs. 1 Nr. 31 GG Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung ROG Artikel 15 BVG Entscheid des Verfassungsgerichts-hofes in einem Kompetenzfest-stellungsverfahren (VfSlg 2674/1954)
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Raumordnungsgesetze Novellierung 1998: 4 Abschnitte + 23§
Abschnitte 1: unmittelbare Vorschriften für die RO des Bundes und der Länder (15 Grundsätze + zentrales Leitbild der “nachhaltigen Entwicklung”) Abschnitt 2: rechtliche Vorschriften für die RO in den Ländern Abschnitt 3: Koordination der einzelnen Planungen auf den Ebenen Abschnitt 4: Überleitungs- und Schlussvorschriften
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Gegenstromprinzip § 1 Aufgabe und Leitvorstellung der Raumordnung
(3) Die Entwicklung, Ordnung und Sicherung der Teilräume soll sich in die Gegebenheiten und Erfordernisse des Gesamtraums einfügen; die Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Gesamtraums soll die Gegebenheiten und Erfordernisse seiner Teilräume berücksichtigen (Gegenstromprinzip). Quelle:
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2.1.2 Kompetenzen und Organisation
BMVBW BBR MKRO ÖROK BKA BMwA BMUJF BMLF BMWV
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BMVBW: eindeutige Kompetenzzuteilung auf Bundesebene
BBR MKRO: Koordinationsorgan zwischen Bund und Ländern Quelle:
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ÖROK: (seit 1971) -Antwort auf das Nichtvorhandensein einer Bundes-ROG und einer Institution auf der gesamtstaatlichen Ebene -bringt Länder, Gemeinden und Sozialpartner an einen Tisch und pflegt die Kultur des Konsens (mit allen Vor- und Nachteilen) -nur koord. Funktion, keine sektorübergreifende Planungskompetenz im Bereich der bundesweiten Politik oder im Bereich der grenzüberschr. Landesplanung (klassische Aufgabe für eine Bundesraumordnung) BKA: -Vertreter Ö-s in int. Angelegenheiten der RPl. -betraut auch mit Koordination in Angelegenheiten der RPl. Und Reg.-Polit. innerhalb des Bundes und zw. Bund und Ländern -beteiligt sich an der gesamtstaatlichen Raumforschung
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BMwA BMUJF BMLF BMWV
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2.1.3 Instrumente Bundesraumordnungs-programm (BROP)
Raumordnungspolitischer Orientierungs- rahmen (ORA) Raumordnungs-politischer Handlungsrahmen (HARA) Raumordnungsberichte Modellvorhaben der RO (MORO) ÖREK Instrumente der Fachplanungen
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BROP: Darstellung der aktuellen Siedlungs-, Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung
ORA: Reaktion auf veränderte Rahmenbedingungen in der RO (5 Leitbilder) HARA: Konkretisierung des ORA Raumordnungsberichte: aktuellste Entwicklungen und zukünftige Planungen MORO: innovatives Instrument seit den 90er Jahre
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2.1.4 Planungspraxis jährliche Sitzungen Ende Juli/Anfang August
Hauptausschuss Bundesminister, Minister der Länder, Vertreter der Landesabteilungen 5-6 Entschließungen pro Sitzung aktuell: 33. MKRO vom 30. Juni 2006 Verkehrswegebau durch den Bund
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2.1.5 aktuelle Entwicklungen
„Neue Leitbilder und Handlungsstrategien für die Raumentwicklung in Deutschland“ LB 1: Wachstum und Innovation LB 2: Daseinsvorsorge sichern LB 3: Ressourcen bewahren, Kulturlandschaft sichern
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zusammenfassender Vergleich
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2.2 Landesebene
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2.2.1 Gesetzliche Ausgangslage
ROG Landesplanungsgesetze Verordnungen und Erlässe Verfassung Landesraumordnungs-gesetze
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Erste LPG´s: NWR 1950, Bayern 1957
§ 8 ROG: Für das Gebiet eines jeden Landes ist ein zusammenfassender und übergeordneter Plan aufzustellen. Erste LPG´s: NWR 1950, Bayern 1957 Ausnahmen: Stadtstaaten Berlin, Hamburg und Bremen Quelle:
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2.2.2 Kompetenzen und Organisation
je nach Bundesland verschieden Ministerien zugeordnet Hessen → Wirtschaftsministerium Brandenburg → Umweltministerium Bayern: 3-stufiger Verwaltungsaufbau (oberste, höhere und untere Planungsbehörde) Landesregierungen Raumordnungs-abteilungen
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2.2.3 Instrumente Landesentwicklungs-programme
Landesentwicklungs-programme bzw. Landesentwicklungs-pläne Landesentwicklungs-programme
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LPG: Ziele der landesspezifischen RO
Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums LPG als Rahmen einer geordneten Entwicklung § 7 II ROG: Festlegung zur Raumstruktur - anzustrebende Siedlungsstruktur (Verdichtungs-, Ordnungsräume, ländliche Räume) - anzustrebende Freiraumstruktur - anzustrebende Infrastruktur
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Planungsraum Frankfurt /Rhein-Main
Quelle:
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2.2.4 Planungspraxis Baden Württemberg
Wirtschaftsministerium erstellt LPG als „oberste Planungsbehörde“ 4 „höhere Planungsbehörden Stuttgart, Freiburg, Karlsruhe und Tübingen Aktueller LEP vom Ziele: gleichwertige Lebensverhältnisse, wirtschaftliche Entwicklungsperspektiven und gesunde Umweltbedingungen Besonderheit: Landesentwicklungsberichte + „automatisierter Raumordnungskataster Baden Württemberg (AROK)
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2.2.5 aktuelle Entwicklungen
Allgemeine Aussagen schwierig Abhängigkeit vom Ministerium aktuelle Themen Baden Württemberg: - Siedlungsflächen - Leitinfrastruktur - grenzüberschreitende Aufgaben
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2.3 Regionale Ebene
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2.3.1 Gesetzliche Ausgangslage
ROG Landesplanungsgesetze § 9 ROG: In den Ländern, deren Gebiet die Verflechtungsbereiche mehrerer Zentraler Orte oberster Stufe umfasst, sind Regionalpläne aufzustellen. …ist Planung über die Grenzen eines Landes erforderlich,… so sind gemeinsame Regionalplanung. Verfassung Landesraumordnungs-gesetze
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2.3.2 Kompetenzen und Organisation
Große Unterschiede in den Bundesländern z.b. in Hessen Regierungsbezirke, in Niedersachsen Landkreise Behördenmodell: einzelne staatliche Instanzen Verbandsmodell: Gemeindeverbände, regionale Planungsgemeinschaften Entscheidungsinstanzen: Oberbürgermeister der beteiligten Kommunen bzw. politische Vertreter niedrigerer Ränge
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Aufgaben und Ziele der Regionalplanung im LPG verankert
Träger: 12 Regionalverbände jeder Regionalverband besteht aus Verbandsversammlungen = Entscheidungsgremium Vertreter der Verbandsversammlung: Gemeinderäte aus den Städten, Landkreisen finanzielle Unterstützung durch das Land Organe des Regionalverbandes Südlicher Oberrhein Quelle:
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2.3.3 Instrumente Regionaler Raumordnungsplan/ Regionalplan
Regionales Entwicklungskonzept Regionale Entwicklungs-programme Regionale Sachprogramme
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Regionaler Raumordnungsplan
Unterschiedliche Benennungen (Regionalplan, Gebietsentwicklungsplan) Konkretisierung der Vorgaben der Landesplanung durch Texte und Plandarstellungen auf mittlerer Ebene durchzuführende Aufgaben der Regionalplanung im Gesamtsystem der Raumordnung Themen: Steuerung der Siedlungsentwicklung, Freiraumvorsorge/Koordination der Freiraumfunktionen, Flächen- und Standortvorsorge für die Wirtschaft,…
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Regionalplanung Mecklenburg Vorpommern 1:100 000
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Regionales Entwicklungskonzept
flexiblere + umsetzungsorientierte (RO § 13 ROG) regionale Akteure zur Koordination wesentlicher regionaler Entwicklungsvorhaben freiwillige Basis → Übergang zu informellen Planungsinstrumenten Zeithorizont kurz- mittelfristig (max.6 Jahre) regionale Konsensfindung: öffentliche als auch private Personen Kommunikationsprozess = regionale Entwicklungskonfernez
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2.3.4 Planungspraxis „Forum Zukunft Oberfranken“: regionale Entwicklungskonferenz in Bayern seit 1998 als Verein organisiert Öffentliche und private Vertreter: Regierungspräsident, Industrie- und Handelskammer, Landkreis-, Städte- und Gemeindetag, Universitäten und Fachhochschulen • Bündelung der Interessen des Regierungsbezirks Oberfranken • Zusammenarbeit mit anderen Organisationen („OberfrankenOffensiv“)
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2.3.5 aktuelle Entwicklungen
Hessen: 3 Planungsregionen Nord-, mittel- und Südhessen Regionalplanung im Auftrag der Regierungspräsidien Regionalversammlungen mit Vertretern aus z.b. Landkreisen, Städten, Gemeinden Regionalversammlung = Träger der Regionalplanung → stellen Regionalpläne auf
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Unikum Hessen: Umsetzung des § 9 VI ROG→ regionaler Flächennutzungsplan
Plan = Regionalplan + Flächennutzungsplan→ Verbindung von 2 Planungsebenen Südhessen: 75 Kommunen beteiligt Umsetzungsprobleme: - Maßstab - Legende - Kooperation/Interessensabstimmung der einzelnen Planungsbeteiligten → erhöhter Planungsaufwand anstelle der Planungseinsparungen
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2.4 Gemeindeebene
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2.4.1 Gesetzliche Ausgangslage
Artikel 28 GG Baugesetzbuch Baunutzungs- und Planzeichenverordnung Verfassung Landesraumordnungs-gesetze
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2.4.2 Kompetenzen und Organisation
Städte und Gemeinden selbst (Gemeinderat/ Stadtrat) Berücksichtigung des Gegenstromprinzips Gemeindederäte Bürgermeister
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2.4.3 Instrumente Bauleitplan Flächennutzungsplan Bebauungsplan
Räumliches Entwicklungskonzept Flächenwidmungs-plan Bebauungsplan
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Bebauungsplan Bebauungsplan: exakte Festlegung der Flächennutzung
Dauer: 5 Jahre Genaue Inhalte im BBauG geregelt Rechtsverbindlicher Teil der Bauleitplanung Einfluss vieler Interessensgruppen 1Baugrenze 2Baulinie 3Grundstücksgrenzen 4Flurstücksnummer 5baulicheNutzung 6Vollgeschosse 7Grundflächenzahl 8Gschlossenflächenzahl 9Bauweise 10Dachneigung 11GrenzeBebauungsplan Quelle:
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2.4.4 Planungspraxis Aufstellungsprozess: Erstellung von FNP und Bebauungsplan Gemeind- bzw. Stadtrat „vorgezogene Beteiligung der Öffentlichkeit“ TÖB Seit 2001: EU Umweltrichtlinie öffentliche Auflage
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2.4.5 aktuelle Entwicklungen
Verstärkt „weiche Instrumente“ Kommunikation + Kooperation möglichst frühe Einbindung der Öffentlichkeit „runde Tische“, Stadtmarketing aktuell: „eGovernments“
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3.Einfluss der EU auf die RO-Systeme
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