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Veröffentlicht von:Erhard Regner Geändert vor über 10 Jahren
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Haftung eines MS für die Verletzung von Unionsrecht
PÜ Europarecht Staatshaftung- Haftung eines MS für die Verletzung von Unionsrecht Mag. Dr. Anna Bender-Säbelkampf, Abteilung für Europarecht, Juridicum 1
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= Haftung der MS für Schäden, die dem Einzelnen durch eine dem MS zurechenbare Verletzung des EU-Rechts entstanden ist. C- 46/93 und C-48/93 Brasserie du Pêcheur und The Queen C-48/93 Factortame C- 6/90und C 9/90 Frankovich und Bonifaci
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= Möglichkeit des Einzelnen gegenüber den staatlichen Organen aller drei Gewalten auf die Einhaltung des EU-Rechts zu drängen. Staatshaftung für unionswidriges Handeln der nationalen Legislative (I) Haftung für EU-vertragswidriges Handeln von Exekutive und Judikative (II)
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Haftungsgrundlage = Entschädigungsanspruch ist die notwendige Ergänzung der unmittelbaren Wirkung die den EU-Rechtsvorschriften zukommt, auf deren Verletzung der entstandene Schaden beruht. Prinzip der Amtshaftung - Haftung für unionswidriges Handeln von Gesetzgebungsorganen und Gerichts- und Verwaltungsorganen Grundlagen = Verfassungsprinzip + effet utile + estoppel + Art 4 Abs 3 EUV (= unmittelbar anwendbar)
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Haftungsgegenstand Verletzung: Handeln oder Unterlassen?
durch Legislative, Judikative oder Exekutive?
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Haftungsvoraussetzungen
Vorschrift verleiht dem Einzelnen Rechte (=subj. Recht) hinreichend qualifizierter Verstoß Kausalzusammenhang und Schaden
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ad b) hinreichend qualifizierter Verstoß
= MS muss die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten haben Zu berücksichtigen: * Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift * Umfang des Ermessensspielraumes * Vorsatz * Entschuldbarkeit eines etwaigen Rechtsirrtums * etwaige Ratschläge oder Auskünfte von Unionsorganen qualifizierter Verstoß: = RL nicht umgesetzt = RL schlecht/fehlerhaft umgesetzt und dies war klar und eindeutig erkennbar = Urteil oder gefestigte Rechtsprechung des EuGH, d.h. keine Anpassung „guter Glaube ≠ umzusetzende Bestimmung einer Richtlinie ungenau = erheblich verringerter Ermessenspielraum bzw. kein Ermessensspielraum = Verstoß gegen Unionsrecht ohne Qualifizierung Keine Voraussetzung: * Verschulden
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ad c) Kausalzusammenhang und Schaden
unmittelbarer Kausalzusammenhang Schaden: tatsächlich und sicher materiell oder immateriell
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Umfang der Entschädigung
entstandenen Schäden PLUS entgangenen Gewinn Schadenminderungspflicht
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Durchsetzung des Entschädigungsanspruches
nach nationalem Haftungsrecht des MS Grundsatz der Gleichwertigkeit Effizienzgebot ≠ Ausschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges
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