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Veröffentlicht von:Hrodulf Wente Geändert vor über 11 Jahren
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Nießbrauchs Gestaltungen bei Vermögensübergaben
Dipl.-Kfm. Harald Braschoß Wirtschaftsprüfer/Steuerberater Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e. V.) Geschäftsführender Partner der BWLC Braschoß Wagner Linden & Coll. Partnerschaft Steuerberatungsgesellschaft Köln – Niederkassel - Siegburg 16. Oktober 2013
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STRATEGIE VON VERMÖGENSÜBERTRAGUNGEN
16. Oktober 2013
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1. Schritt – Entwicklung einer Vermögensübergabe
Einbeziehung des gesamten Vermögens WER erhält WAS und WIE erfolgt WANN die Umsetzung? 16. Oktober 2013
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Was? = WELCHES VERMÖGEN? Unternehmensvermögen
Privatvermögen - Geld - Wertpapiere - Immobilien 16. Oktober 2013
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Wer? = EMPFÄNGER Familienangehörige Dritte Ehefrau Kinder Enkel
Stiftungen Fremde 16. Oktober 2013
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Wann? = ÜBERTRAGUNGSZEITPUNKT
zu Lebzeiten von Todes wegen 16. Oktober 2013
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Wie? = ÜBERTRAGUNGSARTEN
VERKAUF - an Familienangehörige - an Dritte gegen : Zahlung : Übernahme von Verbindlichkeiten : Rente : Niessbrauchsvorbehalt Schenkung (Lebzeiten) : unentgeltlich : teilentgeltliche : Niessbrauchsvorbehalt 3. Erbschaft (Tod) - mit Auflagen (Vermächtnis) - ohne Auflagen 16. Oktober 2013
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ÜBERTRAGUNGSARTEN / STEUER
VERMÖGENS- ÜBERTRAGUNG ENTGELTLICH UNENTGELTLICH Einkommensteuer / Körperschaftsteuer Erbschaftsteuer TEILENTGELTLICH ErbSt ESt 16. Oktober 2013
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2. Schritt – Definition der Zielsetzung der Übertragung
Beispiele: GERECHTE BEHANDLUNG DER KINDER 2. SICHERUNG DER VERSORGUNG DES SCHENKERS UND EHEGATTEN 3. AUFRECHTERHALTUNG DER ENTSCHEIDUNGS- BEFUGNISSE ÜBER DAS VERMÖGEN 4. MINIMIERUNG DER STEUERBELASTUNGEN Übertragung zu Lebzeiten Übertragung von Todes wegen 16. Oktober 2013
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EXKURS: Steuerliche Auswirkungen von Vermögensübertragungen
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ÜBERTRAGUNG VON VERMÖGEN OHNE GEGENLEISTUNG (SCHENKUNG / ERBSCHAFT) ERBSCHAFT / SCHENKUNGSTEUER
16. Oktober 2013
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Erbschaft-, Schenkungsteuer Erbschaftsteuergesetz
GRUNDLAGEN Erbschaft-, Schenkungsteuer Bewertungsgesetz Erbschaftsteuergesetz Freibeträge - Erhöhung Steuersätze – Anpassung Kl. II+III Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen Kapital- vermögen Betriebs- vermögen Grund- vermögen / Immobilien Verschonungsregelungen für selbst genutzte vermietete Wohnimmobilie teilweise Kompensation durch Erhöhung der Freibeträge drastische Erhöhung der Bewertung seit dem Orientierung = Verkehrswert (gemeiner Wert) bei betrieblichem Vermögen hohe Kompensation 16. Oktober 2013
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(Übertragung von Betriebsvermögen)
BEWERTUNGSGESETZ (Übertragung von Betriebsvermögen) 16. Oktober 2013
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3. Schenkungsteuerliche Bewertung von Unternehmensvermögen
Kapitalgesellschaften Personengesellschaften 16. Oktober 2013
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Unternehmenswert (steuerlich)
Grundsätzlich: - Gemeiner Wert (Verkehrswert) Ermittlung: - Abteilung aus Verkäufen unter fremden Dritten ansonsten: - Ertragswertverfahren (IDW) - andere üblichen Methoden (z. B. Steuerberater) wahlweise: - vereinfachtes Ertragswertverfahren 16. Oktober 2013
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Vereinfachtes Ertragswertverfahren
der Finanzverwaltung Unternehmenswert = (nachhaltig erzielbarer) Jahresertrag x Kapitalisierungsfaktor 16. Oktober 2013
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Steuerlich vereinfachtes Ertragswertverfahren
1. Bereinigter Jahresertrag = Jahresüberschüsse der letzten 3 Jahre vor Ertragsteuern Korrekturen (Bereinigungen) - abzgl. : Sonderabschreibungen : kalkulatorischer Unternehmerlohn : kalkulatorische Miete : Veräußerungsgewinne - zzgl. : Auflösung von Rücklagen : Veräußerungsverluste - pauschale Ertragsteuer (30%) = bereinigter Jahresertrag 2. Nachhaltiger Jahresertrag = Durchschnitt der bereinigten Jahreserträge der letzten 3 Jahre 16. Oktober 2013
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Kapitalisierungszins
Vereinfachtes Ertragswertverfahren Ermittlung des Kapitalisierungsfaktor (§ 5 Abs. 1 AntBVBewV) Kapitalisierungsfaktor: Bestimmung des Kapitalisierungszinses: Basiszins (4,5%) + pauschaler Risikozuschlag, der jährlich neu festgesetzt wird Risikozuschlag Gesamtzins Faktor 2011 = 3,43% 4,5% + 3,43% = 7,93% 12,610 2012 = 2,44% 4,5% + 2,44% = 6,94% 14,409 2013 = 2,04% 4,5% + 2,04% = 6,54% 15,290 Bestimmung des Kapitalisierungsfaktors: 1 Kapitalisierungszins x100 1 1 Kapitalisier- ungszins 1 Faktor = x100 => 2012 14,409 => 2013 =15,290 0,0694 % 0,0654 % Je niedriger der Kapitalisierungszins, desto höher der Unternehmenswert! 16. Oktober 2013
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Vereinfachtes Ertragswertverfahren
Ermittlung des Unternehmenswertes = (nachhaltig erzielbarer) Jahresertrag x Kapitalisierungsfaktor Beispiel: Jahresvertrag = € Kap.faktor 2013 = 15,29 Unternehmenswert = ,00 € 16. Oktober 2013
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Was heißt Unternehmenswert ?
Gesamtwert aller abzgl. Schulden Vermögensgegenstände = Unternehmenswert (Eigenkapital/Betriebsvermögen) 16. Oktober 2013
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Tatsächlicher Unternehmenswert
1. ERMITTLUNG Feststellung des Unternehmenswertes (Bewertung) durch Bewertungsgutachten üblicherweise durch Ertragswertermittlung beinhaltet alle Verbindlichkeiten des Unternehmens 2. Ergebnis der Bewertung = Verkehrswert des Eigenkapitals (Vermögen ./. Schulden) 16. Oktober 2013
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Handelsbilanz (Buchwert)
Beispiel: Handelsbilanz (Buchwert) Euro Aktiva ,00 Eigenkapital (= Unternehmenswert) ,00 Schulden ,00 1.000,00 16. Oktober 2013
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Bilanz nach Unternehmensbewertung (Gemeiner Wert)
Beispiel: Bilanz nach Unternehmensbewertung (Gemeiner Wert) Euro Aktiva einschl. stiller Reserven ,00 Eigenkapital (= Unternehmenswert) ,00 Firmenwert ,00 Schulden ,00 1.200,00 16. Oktober 2013
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= Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer
Bei Schenkung: Unternehmenswert Betriebsvermögen Euro 300,00 zu gemeinem Wert = Bemessungsgrundlage für ErbSt Bei Verkauf: Unternehmenswert zu gemeinem Wert Euro 300,00 abzgl. Unternehmenswert zu Buchwert Euro -100,00 = Vermögensgewinn Euro 200,00 = Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer 16. Oktober 2013
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ERBSCHAFTSTEUER BEI BETRIEBSVERMÖGENSÜBERTRAGUNGEN
16. Oktober 2013
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Betriebliche Verschonungsregelungen
1. Verschonungsabschlag 2. Abzugsbetrag 16. Oktober 2013
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1. Verschonungsabschlag
Befreiung 85 % 100 % Voraussetzungen Grundmodell Modell B (§ 13 a Abs. 1 ErbStG) (§ 13 a Abs. 8 ErbStG) Verwaltungsvermögen max. 50 % max. 10 % Lohnsumme nach 5 J. 400 % nach 7 J. 700 % Behaltensregelung 5 J. 7 J. 16. Oktober 2013
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Wortlaut des § 13a Abs. 2 ErbStG:
ABZUGSBETRAG Wortlaut des § 13a Abs. 2 ErbStG: Der nicht unter § 13a Abs. 4 fallende Teil des Vermögens im Sinne des § 13b Abs. 1 bleibt vorbehaltlich Satz 3 außer Ansatz, soweit der Wert dieses Vermögens insgesamt Euro nicht übersteigt (Abzugsbetrag). Der Abzugsbetrag von Euro verringert sich, wenn der Wert dieses Vermögens insgesamt die Wertgrenze von Euro übersteigt, um 50 Prozent des diese Wertgrenze übersteigenden Betrags. Der Abzugsbetrag kann innerhalb von zehn Jahren für von derselben Person anfallende Erwerbe nur einmal berücksichtigt werden. 16. Oktober 2013
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BESCHRÄNKUNG DER VERGÜNSTIGUNGEN
LOHNSUMMENKLAUSEL innerhalb von 5 Jahren/ 7Jahren nach Übertragung muss die Gesamtlohnsumme mindestens 400 % / 700 % der Ausgangslohnsumme betragen Ausgangslohnsumme = Durchschnitt der letzten 5 Jahre vor Übertragung (gilt nur für Betriebe mit > 20 Mitarbeiter) BEHALTENSVORSCHRIFTEN Unternehmen darf innerhalb von 5 Jahren/ 7 Jahren nach Übertragung nicht veräußert, eingestellt werden (egal aus welchem Gründen) keine Entnahme / Veräußerung wesentlicher Betriebsgrundlagen innerhalb von 5 Jahren/ 7 Jahren keine Überentnahmen innerhalb von 5 Jahren/ 7 Jahren 16. Oktober 2013
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ZUSAMMENFASSUNG Trotz enormer Erhöhungen der Bemessungsgrundlagen des Bewertungsgesetzes ergeben sich ausreichende gesetzliche Möglichkeiten, eine ErbSt- / Schenkungsteuer-Belastung bei Unternehmensübertragungen zu vermeiden 16. Oktober 2013
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(Übertragung von Grundvermögen (Immobilien)
Bewertungsgesetz (Übertragung von Grundvermögen (Immobilien) 16. Oktober 2013
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Bewertungsmaßstab: gemeiner Wert für Immobilien (Verkehrswert)
16. Oktober 2013
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Unterscheidung nach Grundstücksarten:
Bebaute Grundstücke, §§ 182 ff. BewG Unbebaute Grundstücke, § 179 BewG 16. Oktober 2013
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Bewertung unbebauter Grundstücke nach § 179 BewG:
Fläche x Bodenrichtwert = Grundbesitzwert Bodenrichtwert ist den Gutachterausschüssen zu entnehmen (§ 196 BauGB) 16. Oktober 2013
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Bebaute Grundstücke Ermittlungsverfahren zur Wertermittlung bebauter Grundstücke (Ertrags-, Sachwertverfahren) sind erheblich umfangreicher als bisher (Kosten) und abhängig von der Grundstücksart Bewertung führt zu Ergebnissen, die um ca. 30 % über den bisherigen Werten liegen 16. Oktober 2013
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BEWERTUNG BEBAUTER GRUNDSTÜCKE
Alle Bewertungsverfahren des Bewertungsgesetzes = Standardisiert Ziel ist die richtige Ermittlung des gemeinen Wertes z. T. erbliche Abweichungen von der sonst üblichen Praxis von Grundstückssachverständigen 16. Oktober 2013
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BEWERTUNG BEBAUTER GRUNDSTÜCKE
Wertbeeinflussende Faktoren privat- oder öffentlich-rechtlicher Art werden durch Bewertungsverfahren nicht berücksichtigt Wohn-, Nießbrauchsrechte Vorkaufsrechte Leitungs-, Geh-, Fahrrechte Instandhaltungsstau können nur durch Sachverständigengutachten berücksichtigt werden 16. Oktober 2013
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ERBSCHAFTSTEUER PRIVATVERMÖGEN
16. Oktober 2013
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1. BEGÜNSTIGUNG VON GRUNDVERMÖGEN
Bewertungsabschlag bei zu Wohnzwecken vermieteten Objekten von 10% ohne gesonderte Behaltensfrist. 16. Oktober 2013
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2. BEGÜNSTIGUNG VON GRUNDVERMÖGEN - FAMILIENHEIM -
sachliche Voraussetzungen Erwerb eines bebauten Grundstücks, soweit darin eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird Lebensmittelpunkt (keine Zweitwohnung, Ferien-, Wochenendhaus) Nutzung durch beide Ehegatten persönliche Befreiung Ehegatte, steuerfrei bei Schenkung beim Erwerb von Todes wegen 10-jährige Verpflichtung zu eigenen Wohnzwecken Kinder, steuerfrei nur beim Erwerb von Todes wegen (nicht bei Schenkung !) Begrenzung der Wohnfläche auf 200 m² (anteilige Gewährung) 10-jährige Nutzung zu eigenen Wohnzwecken 16. Oktober 2013
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Besteuerungssystematik nach geltendem Recht – Freibeträge –
Freibetrag Ehegatten / Lebenspartner (Stkl. I/Stkl. III) € Eltern/Großeltern (Erbfall) (Stkl. I) € Eltern/Großeltern (Schenkung) (Stkl. II) € Kinder und Stiefkinder (Stkl. I) € Enkel (Stkl. I) € Geschwister, Nichten, Neffen (Stkl. II) 16. Oktober 2013
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Besteuerungssystematik nach geltendem Recht
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (§10 ErbStG-E) bis einschließlich …€ in % Eltern/Kinder Geschwister Entferntere Verwandte Personen ohne Verwand. Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III 75.000 7 15 30 11 20 25 19 23 35 50 27 40 über 43 16. Oktober 2013
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Betriebsvermögen / Privatvermögen Besteuerungsvergleich
Generationswechsel Betriebsvermögen / Privatvermögen Besteuerungsvergleich Unternehmenswert € Alt. 1 Alt. 2 Wert des Privatvermögens Verschonungsabschlag (85 %) -,- Abzugsbetrag steuerpfl. Erwerb Freibetrag steuerpflichtig (Freibetrag von Euro bleibt erhalten) Steuer (15%) 16. Oktober 2013
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ZUM ABSCHLUSS Drohende Verschlechterung der erb´steuerlichen Rahmenbedingungen für Unternehmensübertragungen 16. Oktober 2013
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Problem der Verfassungsmäßigkeit des ErbStG
Durch Beschluss vom hat der BFH das ErbStG an das BVerfG zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorgelegt wegen :Steuervergünstigungen gem. §§ 13a, 13b ErbStG für Unternehmensübertragungen sind nicht gerechtfertigt :Behaltungsregelungen sind mit 5/7 Jahren zu kurz :Möglichkeit von Sonderverschonungen von Privatvermögen durch Inhaber von Betriebsvermögen (Cash Gesellschaft) Folgen: :BVerfG kann das ErbStG nur als Ganzes als verfassungswidrig beurteilen a) rückwirkende Nichtigkeit (ist nicht zu erwarten) b) Feststellung der Unvereinbarkeit mit der Verfassung u. Aufforderung zur erneuten Reform 16. Oktober 2013
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Nicht-Verfassungsmäßigkeit des ErbStG
Folgen der Nicht-Verfassungsmäßigkeit des ErbStG Abwicklung: Verwaltung erlässt z. Zt. alle ErbSt-Festsetzungen vorläufig mit der Möglichkeit einer rückwirkenden Änderung Folgen: Verschärfung der Gesetzgebung z. T. im Jahressteuergesetz 2013 Voraussichtliche Aufhebung der Verschonungsregelungen verbunden mit Steuerstundungen Deshalb: Schenkungen nur mit Steuerklauseln - Rückforderungsrechte - Rücktrittsrechte 16. Oktober 2013
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Wert des Privatvermögen
Generationswechsel (Beispiel 1 Kind erbt alles) Betriebsvermögen / Privatvermögen Besteuerung vor drohender Gesetzesänderung Unternehmens- wert € Wert des Privatvermögen Gesamt ,00 Verschonungsabschlag (85 %) ,00 -,- ,00 ,00 Abzugsbetrag ,00 steuerpfl. Erwerb -,-- Freibetrag (ohne Kind) ,00 ,00 steuerpflichtig ,00 Steuer (15%) 90.000,00 16. Oktober 2013
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Wert des Privatvermögen
Generationswechsel (Beispiel 1 Kind erbt alles) Betriebsvermögen / Privatvermögen Besteuerung nach Gesetzesänderung Unternehmens- wert € Wert des Privatvermögen Gesamt ,00 Verschonungsabschlag (85 %) 0,00 ,00 Abzugsbetrag steuerpfl. Erwerb Freibetrag (ohne Kind) ,00 ,00 steuerpflichtig ,00 ,00 Steuer (19%) ,00 16. Oktober 2013
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ZUSAMMENFASSUNG Die unentgeltliche Übertragung von Betriebsvermögen ist z.Zt. grundsätzlich steuerfrei möglich in 2013 Das zu erwartende Urteil des BVerfassungsgerichtes bezüglich der Verfassungsmäßigkeit des ErbStG hinsichtlich der Übertragung von Betriebsvermögen wird zu einer Verschlechterung der Besteuerung von bisher unentgeltlichen Betriebs-Übertragungen führen. Die unentgeltliche Übertragung von Privatvermögen ist z.Zt. so gut wie nicht begünstigt. 16. Oktober 2013
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zu erwartende Steuerbelastungen vermieden werden sollen, müssen
KONSEQUENZ Wenn die Werte der Vermögen größer sind als die persönlichen Freibeträge und zu erwartende Steuerbelastungen vermieden werden sollen, müssen Strategien entwickelt werden i.Z.m. der Übertragung von: - Unternehmen (Änderung bei der Gesetzgebung) - privaten Immobilien 16. Oktober 2013
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VERLAGERUNG DES ÜBERTRAGUNGSZEITPUNKTES VON VERMÖGEN
TESTAMENTARISCHE ÜBERTRAGUNG (von Todes wegen) die Berücksichtigung von steuerlichen Möglichkeiten ist nur begrenzt gegeben LEBZEITIGE VERMÖGENSÜBERTRAGUNG 16. Oktober 2013
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LEBZEITIGE MAßNAHMEN BEI ÜBERTRAGUNGEN
Zielsetzung: Minderung der ErbSt durch 1.1 Ausnutzung der 10-Jahresfrist 1.2 Kettenschenkung 1.3 Güterstandsschaukel 1.4 Entgeltliche/Teilentgeltliche Übertragung (Kaufpreis) Versorgung des Schenkenden und Minderung der ErbSt durch 2.1 Lebzeitige Übertragung von Vermögen gegen Nießbrauchseinräumung/ Rentenverpflichtung 16. Oktober 2013
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ZIELSETZUNG VERSORGUNG DES ÜBERGEBERS
Lebzeitige Unternehmensübertragung ist hinsichtlich der Leitungsübertragung unabdingbar ist hinsichtlich der Vermögensübertragung aus steuerlichen Gründen sinnvoll - hinsichtlich der Verschärfung der Gesetzgebung z. T. kurzfristig erforderlich Lebzeitige Übertragung von privaten Vermögen unter steuerlichen Aspekten sehr oft sinnvoll aber: Vermögensübertragung beinhaltet gleichzeitig auch Übertragung der Einkommensquellen DESHALB Gleichzeitige Sicherstellung der Versorgung durch - Rente oder Nießbrauch, Kaufpreis 16. Oktober 2013
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VERMÖGENSÜBERTRAGUNG
DULDUNGSAUFLAGE (NIEßBRAUCH) LEISTUNGSAUFLAGE (RENTE) Vorbehaltsnießbrauch Zuwendungsnießbrauch Versorgungsleistungen Unterhaltsleistungen Leistungen im Austausch mit einer Gegenleistung 16. Oktober 2013
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ZIELSETZUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT
NIEßBRAUCH (DULDUNGSAUFLAGE) Vermögensübertragung ohne Übertragung der Einkünfte Versorgung des Berechtigten durch Fruchtziehung aus dem übertragenen Vermögen Bestimmungs-, Kontrollrechte am Vermögen durch Mit-Übertragung der Stimm-, Verwaltungsrechte Steuerminderungen bei der Schenkungsteuer RENTEN (LEISTUNGSAUFLAGE) Vermögensübertragung einschließlich der Einkünfte Unterhalt des Rentenberechtigten Versorgung des Berechtigten Erbringung eines Kaufpreises Steuerminderungen (Schenkungsteuer / Einkommensteuer) 16. Oktober 2013
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DEFINITIONEN RENTE / NIEßBRAUCH 16. Oktober 2013
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1. DEFINITIONEN RENTEN 16. Oktober 2013
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RENTEN regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die auf einem einheitlichen Rentenstammrecht (vertragliche Regelung) beruhen LEIBRENTEN gleichmäßige Leistungen, die von der Lebensdauer einer Person abhängen DAUERNDE LASTEN: Leibrenten, bei denen keine gleichmäßigen Leistungen vereinbart sind, sondern stattdessen die Höhe nach bestimmten Kriterien bestimmt wird (wirtschaftliche Verhältnisse des Verpflichteten / Berechtigten) (§ 323 ZPO) 16. Oktober 2013
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RENTENTYPEN IN ABHÄNGIGKEIT VON DER HÖHE DES ENTGELTES
UNTERHALTSLEISTUNGEN (-RENTEN) Kapitalwert der wiederkehrenden Leistungen ist höher als der Wert des übertragenen Vermögens VERSORGUNGSLEISTUNGEN (- RENTEN) Kapitalwert der Rente ist geringer als der Wert der Übertragungen WIEDERKEHRENDE LEISTUNGEN IM AUSTAUSCH MIT GEGENLEISTUNG (KAUFPREISRENTEN) wiederkehrende Leistungen werden vollentgeltlich im Austausch mit einer Gegenleistung erbracht; sind nach kaufmännischen Gesichtspunkten gegeneinander abgewogen Beteiligte gehen subjektiv von Gleichwertigkeit aus 16. Oktober 2013
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steuerlich unbeachtlich
ARTEN DER ÜBERTRAGUNG - STEUERLICH - LEISTUNGSAUFLAGEN RENTEN VERSORGUNGS- RENTEN UNTERHALTS- RENTEN (Wert der Rente < als der Wert der Gegenleistung) Rente > 50% < 100% s. Beispiel 1 z. T. Schenkungsteuer z. T. ESt. (Wert der Rente > als der Wert der Gegenleistung) KAUFPREIS- RENTEN steuerlich unbeachtlich Wert der Rente = Wert der Gegenleistung (volle Steuerpflicht) 16. Oktober 2013
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Kapitalwert der Rente < Wert des Vermögens
BEISPIEL: Vater 65 Jahre Wert des zu übertragenden Vermögens: z. B. Immobilie = ,00 Euro Versorgungsrente Rente = 1.000,00 Euro / Monat Kapitalwert der Rente 1.000 € x 12 = € x = ,00 Euro Kapitalwert der Rente < Wert des Vermögens EST‘lich: € = Anschaffungskosten des Erwerbers = anteiliger Veräußerungspreis der Immobilie Schenkst‘lich: € = steuerpflichtig 16. Oktober 2013
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Kapitalwert der Rente > Wert des Vermögens
Unterhaltsrente Rente = 1.800,00 Euro / Monat Kapitalwert der Rente € x = ,00 Euro Kapitalwert der Rente > Wert des Vermögens EST‘lich: € = steuerpflichtig beim Veräußerer / AK beim Erwerber € = steuerlich irrelevant Schenkst‘lich: = irrelevant Kaufpreisrente Rente = 1.487,00 Euro / Monat Kapitalwert der Rente € x = ,00 Euro Kapitalwert der Rente = Wert des Vermögens 16. Oktober 2013
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ANWENDUNGSBEREICHE RENTEN
Unternehmensnachfolge gegen Versorgungs-, Kaufpreisrente (= begünstigt gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG) Private Immobilien > 10 Jahre Besitzzeit (Ablauf der Spekulationsfrist) (steuerlich nicht begünstigt. Wird als Veräußerung gegen Teilentgelt behandelt) (Möglichkeit der Übertragung gegen Rente führt hier nicht zu ESt-Pflicht) 16. Oktober 2013
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Vor-, Nachteile von Leistungsauflagen (Renten)
Aus Sicht des Berechtigten Vorteile - Versorgung des Berechtigten auf Lebenszeit mit geringem wirtschaftlichen Risiko - geringe Est-Besteuerung der Renteneinkünfte bei bei Veräußerungsrenten (§22 Nr- 1 Satz 3 Buchst. A Doppelbuchstabe bb, Satz 4 Nachteile - keine Bestimmungs-, Kontrollrechte keine est´liche Begünstigung der Versorgungsrente für Anwendungsfälle des § 10a Abs. 1 S. 1 a EStG 16. Oktober 2013
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2. Aus Sicht des Rentenverpflichten
Vorteile - Voller Abzug der kapitalisierten Rente als „entgeltlicher“ Anteil bei der Schenkungssteuerermittlung - Est´liche Abzugsfähigkeit der Rente in voller Höhe als Sonderausgabe gem. § 10a Abs. 1 Satz 1a EStG - Volle Bestimmungs-, Kontrollrechte Nachteile - Übernahme des wirtschaftliches Risikos Lebenslange Rentenverpflichtung 16. Oktober 2013
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2. DEFINITION NIEßBRAUCH 16. Oktober 2013
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ZIELE DER NIEßBRAUCHSBESTELLUNG
Übertragung des Vermögens mit den Zielen: Versorgung des Nießbrauchers Erhalt der Bestimmungs-, Kontrollrechte Verlagerung steuerlicher Einkünfte Minderung erbst‘licher Belastungen Voraussetzung = Lebzeitige Übertragung 16. Oktober 2013
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DEFINITION NIEßBRAUCH (§§ 1030 ff BGB) Dienstbarkeit
dingliches Recht, sämtliche Nutzungen aus dem belasteten Gegenstand zu ziehen Einräumung des Nießbrauchs Aufspaltung in Ertrag (Nießbrauch) und Substanz (Eigentum) notarielle Form erforderlich in Abhängigkeit vom übertragenen Wirtschaftsgut 16. Oktober 2013
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AUSPRÄGUNGEN DES NIEßBRAUCHS:
Zuwendungsnießbrauch Der Eigentümer räumt einem Dritten den Nießbrauch an dem ihm verbleibenden Eigentum ein, d. h. die Erträge werden übertragen und die Substanz verbleibt. Vorbehaltsnießbrauch Alteigentümer überträgt sein Vermögen und behält sich den Nießbrauch am übertragenen Vermögen vor, d. h. die Substanz wird ohne Erträge übertragen. HIER: Behandlung des Vorbehaltsnießbrauchs 16. Oktober 2013
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WELCHE VERMÖGEN KÖNNEN GEGEN VORBEHALTSNIEßBRAUCHS ÜBERTRAGEN WERDEN?
GRUNDSÄTZLICH ALLE VERMÖGENARTEN Praktikabel für: (Gegenstand des Vertrages) Immobilienvermögen (notarielle Form erforderlich) Unternehmensvermögen, notarielle Form - erforderlich bei GmbH-Anteilen - ratsam bei anderen Anteilen Besicherung: Bei Immobilienvermögen (Reallast, Abt.. II) Verpfändung des Geschäfts-, Gesellschaftsanteils Eintragung im Handelsregister (strittig) 16. Oktober 2013
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RECHTLICHE / STEUERLICHE
NIEßBRAUCH RECHTLICHE / STEUERLICHE AUSWIRKUNGEN 16. Oktober 2013
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RECHTLICHE GRUNDLAGEN DES VORBEHALTSNIEßBRAUCH
Durchführung Grundstück / Immobilie / Anteil am Unternehmen wird von Eltern auf Kind übertragen (üblicherweise ohne Gegenleistung) Eltern behalten sich das Recht der Nutzung und Früchteziehung vor Trennung von: Vermögen/ Substanz (Eigentümer = Kind) Nutzung / Früchteziehung / Verfügung (einschl. Veräußerung) (Nießbraucher = Eltern) 16. Oktober 2013
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VORBEHALTSNIEßBRAUCH AN IMMOBILIEN
Bestellung – wirksam nur durch notarielle Beurkundung und Eintragung im Grundbuch (Abt. II) §§ 1030,873 Abs. 1 BGB Nießbraucher (Alt – Eigentümer) bleibt Gläubiger bestehender Miet-, Pachtzinsforderungen behält das allgemeine Recht zur Kündigung des Mietverhältnisses trägt öffentliche Lasten (Grundsteuer, Straßenreinigung etc.) ist verpflichtet, das Grundstück zu versichern 16. Oktober 2013
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AUFGABEN / RECHTE DES NIEßBRAUCHERS
Verpflichtung für den Fortbestand der Sache zu sorgen (z. B. durch notwendige Versicherung) Verpflichtung zur Tragung öffentlicher und privat-rechtlicher Lasten Nicht berechtigt, die Sache wesentlich umzugestalten Übernahme ungewöhnlicher Unterhaltsverpflichtungen (Reparaturen an Dach und Fach) nur, sofern diese bei Bestellung vereinbart Bei Gesellschaftsbeteiligungen (Rechte) ist erforderlich: Ausübung der Stimmrechte (Genehmigung der Mitgesellschafter / Gesellschaftsvertrag Gewinnbezugsrechte (Gewinne vor Bestellung) => Beteiligung nur am Gewinnstammrecht = s. g. Ertragsnießbrauch d. h. es liegt kein echter Nießbrauch vor „Nießbraucher“ erzielt keine Einkünfte, sondern der Beschenkte 16. Oktober 2013
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EINZELREGELUNGEN BEI NIEßBRAUCH
Schulden bei Übertragung muss geregelt werden, wer Schulden trägt. vom Nießbraucher zu übernehmen vom Beschenkten zu übernehmen bei Abschluss des Vertrages (zu Lebzeiten) bei Beendigung des Vertrages (beim Tod des Nießbrauchers) 16. Oktober 2013
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EINZELREGELUNGEN BEI NIEßBRAUCH
Ehegatte Wenn Schenker alleiniger Eigentümer ist, kann Übertragung erfolgen mit Nießbrauchsvorbehalt Zugunsten des Schenkers und seiner Ehefrau (= Zuwendungsnießbrauch) Zugunsten des Schenkers und aufschiebend bedingt (auf den Tod des Schenkers) zugunsten der Ehefrau (=Zuwendungsnießbrauch) Problem – Afa geht verloren besser: Zunächst/Einräumung von Miteigentum zugunsten der Ehefrau und dann gemeinsame Übertragung gegen Nießbrauchsvorbehalt durch beide Eltern (ebenfalls günstiger wg. Freibeträgen) 16. Oktober 2013
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PFLICHTTEILSPROBLEMATIK
hier: Pflichtteilergänzungsanspruch 10 Jahresfrist (§ 2325 Abs. 3 BGB) beginnt nicht bei Bestellung (Nießbrauch = Teilrückbehalt des Eigentümers) Pflichtteilsberechtigter kann beim Tod des Nießbrauchers das übertragene Eigentum in voller Höhe als Bemessung für den Pflichtteilsergänzungsanspruch beanspruchen 16. Oktober 2013
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VORBEHALTSNIEßBRAUCH AN GESELLSCHAFTSANTEILEN
Beteiligung an Personengesellschaften – nicht abtretbar rechtlich = Gesellschafterwechsel mit Nießbrauchsvorbehalt Neuer Gesellschafter (=Beschenkter) Aufspaltung der Mitverwaltungsrechte auf verschiedene Personen Stimmrechte (Aufspaltung erforderlich) Vermögensrechte (Gesellschafter) Gewinnbezugsrechte (Aufspaltung erforderlich) faktisch => zwei Gesellschafter (Beschenkter + Nießbraucher) Voraussetzung: Gesellschaftsvertrag lässt die Bestellung eines Nießbrauchs zu oder setzt die Genehmigung durch Gesellschafterversammlung voraus 16. Oktober 2013
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VORBEHALTSNIEßBRAUCH AN GESELLSCHAFTSANTEILEN
Verlustanteile Grundsätzlich dem Gesellschafter zuzurechnen Andere vertragliche Vereinbarung möglich (Liquiditätsproblem) / Haftungsproblem Bei KG sind Verluste > Einlage dem Nießbraucher zuzurechnen (BFH GrS 1/79 BStgl. II 81, 164) Ausübung der Stimmrechte Entweder durch das lt. Gesellschaftsvertrag eingeräumte Recht zur Teilnahme an Gesellschafterversammlungen Oder durch vertragliche Regelung zwischen Gesellschafter (Beschenkter) und Nießbraucher Aufteilung der Stimmrechte Nießbraucher erhält Rechte bezüglich Entscheidungen über laufende Geschäfte Gesellschafter bezüglich Grundlagenentscheidungen (Gesellschaftsvertrag, Verkauf wesentlicher Betriebsgrundlagen, Liquidation, Umwandlungen, Auflösungen) 16. Oktober 2013
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STEUERLICHE AUSWIRKUNGEN DER ÜBERTRAGUNG VON VERMÖGEN GEGEN NIEßBRAUCH
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ERBSCHAFTSTEUERRECHTE BEHANDLUNG VORBEHALTSNIEßBRAUCHS
DES VORBEHALTSNIEßBRAUCHS 16. Oktober 2013
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Erb‘steuerliche Behandlung des Vorbehaltsnießbrauchs
(§ 25 ErbStG) Seit ist beim Vorbehaltsnießbrauch möglich, den Kapitalwert des Nießbrauchs im Wege des Vollabzugs steuermindernd bei der Ermittlung des stpfl. Erwerbes zu berücksichtigen. Ausnahme: Bei der Übertragung von steuerlich begünstigten Vermögen (z. B. Unternehmen) kann der Nießbrauch nur insoweit abgezogen werden als auch eine Besteuerung erfolgt (z. B. bei abzugsfähig Verschonungsabschlag von 85 % sind nur 15 % des Nießbrauchs) (§ 10 Abs. 6 S. 5 ErbStG) 16. Oktober 2013
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Bei Wegfall der lebzeitigen Vergünstigungen des
ACHTUNG Bei Wegfall der lebzeitigen Vergünstigungen des ErbSt-Gesetzes (85 % / 100 % Verschonungsabschlag) kann der Nießbrauch zu 100 % abgezogen werden 16. Oktober 2013
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Der sich ergebende Jahreswert wird erb´steuerlich
Die Bewertung von Nießbrauchsrechten (§ 12 Abs. 1 ErbStG i. V. n. §§ BewG) Kapitalwert des Nießbrauchs = Jahreswert x Vervielfältiger Der sich ergebende Jahreswert wird erb´steuerlich durch § 16 BewG begrenzt Steuerwert des übertragenen Vermögens 18,6 Maximal = (§ 16 BewG) 16. Oktober 2013
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DES JAHRESWERTES BEI IMMOBILIEN
ERMITTLUNG DES JAHRESWERTES BEI IMMOBILIEN a) bei z. B. Immobilie Basis = Prognose der zukünftigen Erträge auf Grundlage zeitnaher aktueller Erträge = Einnahmen gem. Nießbrauchsvereinbarung abzgl. Ausgaben, die der Nießbraucher gesetzlich/vertraglich zu leisten hat - Abschreibung wird nicht als Ausgabe berücksichtigt, da wirtschaftlich kein Aufwand des Nießbrauchers b) bei Beteiligungen Basis = durchschnittlicher Gewinn der letzten Jahre OHG / KG ohne Abschreibung GmbH ausschüttungsfähiger Gewinn 16. Oktober 2013
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Vervielfältiger (= altersabhängig) ergibt sich aus der jeweiligen aktuellen Sterbetafel
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Vervielfältiger (2009) 16. Oktober 2013
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Beispiel: Schenkung Mietwohngrundstück mit Vorbehaltsnießbrauch
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Bei Grundstücksbewertungen durch Sachverständige erfolgt die Kürzung des Vermögenswertes ohne Begrenzung des Jahreswertes von Nutzungen: § 10 Abs. 6 Satz 6 ErbStG Haben sich Nutzungsrechte als Grundstücksbelastung bei der Ermittlung des gemeinsamen Wertes durch Sachverständigungsgutachten ausgewirkt, wird deren Abzug bei der Erbsteuerermittlung ausgeschlossen 16. Oktober 2013
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Erbschaftsteuerliche Behandlung einzelner
Vermögensarten bei Nießbrauchsvorbehalten ba) privates Immobilienvermögen Übertragung ggf. Nießbrauchsvorbehalt ist deutlich attraktiver geworden: je jünger der Übertragende (Besteller), desto höher ist die kapitalisierte abzugsfähige Nießbrauchsbelastung Nießbrauch für zu Wohnzwecken vermietete Immobilien kann nur in Höhe von 90 % geltend gemacht werden, da Verschonungsabschlag von 10 % (§ 13 c ErbStG) besteht. Übertragung des selbstgenutzten Eigenheims unter Nießbrauchsvorbehalt durch Ehegatten, Lebenspartner, Kinder ist in vielen Fällen steuerfrei mit der Folge, dass steuermindernder Abzug des Nießbrauchsrechts nicht möglich ist 16. Oktober 2013
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Beispiel: Übertragung von Unternehmen mit Einräumung eines Vorbehaltsnießbrauchs
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ERMITTLUNG DES JAHRESWERTES BEI MITUNTERNEHMENSANTEILEN
= Nachhaltige Gewinn vor Ertragssteuer der letzten drei Jahre zzgl. Abschreibung zzgl. Veräußerungsverlust abzgl. Veräußerungsgewinne abzgl. Gewerbesteuer = entnahmefähiger Ertrag 16. Oktober 2013
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Erbschaftsteuerliche Behandlung einzelner Vermögensarten
bb) Anteilen an Personengesellschaften Zur Zeit ist der Nießbrauchsvorbehalt bei der Übertragung von Personengesellschaftsanteilen steuerlich nicht attraktiv, da wegen Verschonungszuschlag von 85 % / 100,0 % eine Abzugsfähigkeit des Nießbrauchs nur in geringem Umfang zum Tragen Bei zu erwartender Änderung der Rechtsprechung kommt jedoch ein Abzug des Nießbrauchsrechtes im vollen Umfang zur Geltung. Voraussetzung: Erwerber (Beschenkter) wird Mitunternehmer (§§ 13a, 13b, 19a ErbStG) 16. Oktober 2013
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Erwerb der Mitunternehmerstellung
ErbSt‘liche Vergünstigungen beim Nachfolger kommen nur zum Tragen, wenn er steuerlich als Mitunternehmer betrachtet werden kann. Voraussetzungen: => Vorhandensein von Mitunternehmerinitiative setzt Stimmrechte voraus => Übernahme des Mitunternehmerrisikos setzt Gewinn-, Verlustbeteiligung voraus 16. Oktober 2013
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alle Gewinne übernimmt alle Stimmrechte erhält
Problem: Wenn Nießbraucher alle Gewinne übernimmt alle Stimmrechte erhält => ist beim Erwerber weder Mitunternehmerinitiative noch Mitunternehmerrisiko gegeben => keine Mitunternehmerstellung => keine Vergünstigung des ErbStG 16. Oktober 2013
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Lösung des Problems Aufteilung der Gewinnbezugsrechte
Nießbraucher erhält laufende Gewinne laufende Verluste bis zur Höhe des vorhandenen Eigenkapitals Erwerber erhält außerordentliche Gewinne aus der Veräußerung der Vermögenssubstanz (Anlagevermögen) der Anteile Aufhebung der Stimmrechte Nießbraucher erhält Stimmrechte für laufende Geschäftsvorfälle Erwerber erhält Stimmrechte für Grundlagengeschäfte Verkauf von Anlagevermögen Auflösung von Rücklagen Änderungen des Gesellschaftsvertrages Verkauf von Anteilen am Unternehmen 16. Oktober 2013
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Erbschaftsteuerliche Behandlung einzelner
Vermögensarten bei Nießbrauchsvorbehalten bc) Anteile an Kapitalgesellschaften Abzug des Kapitalwertes des Nießbrauchs ist anteilig möglich (15%), wenn Regelverschonung (§ 13a ErbStG -85 %) vorliegt (§ 10 Abs. 6 S. 4 ErbStG) in vollem Umfang bei Beteiligungen ≤ 50 % möglich, da deren Übertragung erbst‘lich nicht begünstigt ist bei Änderung der Rechtsprechung kann der gedeckelte Nießbrauchswert in vollem Umfang abgezogen werden das Problem der Mitunternehmerschaft stellt sich hier nicht 16. Oktober 2013
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Korrektur des Kapitalwertes wg
Korrektur des Kapitalwertes wg. vorzeitigen Ablebens des Nießbrauchsberechtigten (§ 14 Abs. 2 BewG) Bei vorzeitigem Tod des Nießbrauchsberechtigten erfolgt eine Korrektur mit der Folge, dass sich der Wert des abgezogenen Nießbrauchs reduziert 16. Oktober 2013
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Umgehung der Korrektur des Kapitalwertes bei Immobilien (strittig)
Nießbrauch wird bereits bei der Ermittlung des Verkehrswertes einer Immobilie durch Sachverständigengutachten abgezogen. Da das Gutachten aufgrund des § 14 Abs. 2 BewG nicht geändert werden kann, ergäbe sich bei vorzeitigem Ableben keine Korrektur (vgl. § 198 BewG und gleichlautendem Erlass zur Bewertung von Grundstücken vom zu § 198 BewG). 16. Oktober 2013
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Einkommensteuerliche Behandlung des Vorbehaltsnießbrauchs
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EINKOMMENSTEUERLICHE BETRACHTUNG VORBEHALTSNIEßBRAUCH
Besteuerung der Übertragung des Vermögens kein est‘pflichtiger Tatbestand, da unentgeltlich Buchwerte werden von neuem Eigentümer fortgeführt Nießbraucher wird wirtschaftlicher Eigentümer 16. Oktober 2013
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EINKOMMENSTEUERLICHE BETRACHTUNG VORBEHALTSNIEßBRAUCH
Besteuerung der laufenden Einkünfte Private Immobilie aa) Nießbraucher: Einkünfte werden dem Nießbraucher zugerechnet Nießbraucher führt die Abschreibung fort (nur bei Vorbehaltsnießbrauch) Lasten des Objektes kann der Nießbraucher geltend machen, wenn dies vertraglich bei der Bestellung vereinbart wurde ab) Eigentümer hat keine Einkünfteerzielung, somit keine Möglichkeit, Kosten geltend zu machen (Probleme bei Schuldenübernahme) 16. Oktober 2013
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EINKOMMENSTEUERLICHE BETRACHTUNG VORBEHALTSNIEßBRAUCH
Betriebliche Immobilien z. B. Schenkung des Unternehmens an den Sohn bei gleichzeitigem Nießbrauchsvorbehalt an betrieblicher Immobilie einschl. der Stimmrechte bezüglich der Immobilie Folge: Steuerlich = Entnahme des Grundstücks aus Betriebsvermögen, da das wirtschaftliche Eigentum übergeht Folge: Besteuerung der Differenz zwischen Verkehrswert und Buchwert der Immobilie (= steuerliche Entnahme) 16. Oktober 2013
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EINKOMMENSTEUERLICHE BETRACHTUNG VORBEHALTSNIEßBRAUCH
Vorbehaltsnießbrauch bei Unternehmen Unternehmensnießbrauch Ertragsnießbrauch kein echtes Nießbrauchsrecht sondern nur schuldrechtlicher Gewinnauszahlungsanspruch des „Nießbrauchs“ – Besteuerung durch den neuen Eigentümer Echter Unternehmensnießbrauch = Nießbrauch an sämtlichen Gegenständen, die dem Unternehmen gehören – Besteuerung durch den Nießbraucher (Ausnahme: Veräußerungsgewinne /- verluste) - Besteuerung durch den neuen Eigentümer 16. Oktober 2013
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EINKOMMENSTEUERLICHE BEHANDLUNG DES UNTERNEHMSNIEßBRAUCHS
EINZELUNTERNEHMEN Anmeldung des Nießbrauchers zum Handelsregister erforderlich (§22(2)HGB) → Nießbraucher = Unternehmer Umlaufvermögen bleibt im Eigentum des bisherigen Inhabers (Nießbrauchers) - § 1067 BGB (Bei Beendigung des Nießbrauches hat Nießbraucher den Besteller den Wert zu ersetzen) Anlagevermögen geht in Eigentum des Nachfolgers über Für Geschäftsschulden des bisherigen Inhabers haftet der Nießbraucher Nießbraucher erhält den Reingewinn → Einkünfte aus Gewerbebetrieb 16. Oktober 2013
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EINKOMMENSTEUERLICHE BEHANDLUNG DES UNTERNEHMSNIEßBRAUCHS -
EINKOMMENSTEUERLICHE BEHANDLUNG DES UNTERNEHMSNIEßBRAUCHS - PERSONENGESELLSCHAFTEN Voraussetzung der Nießbrauchsbestellung am Anteil der Personengesellschaft: Zustimmung aller Mitgesellschafter Zulässigkeit durch Gesellschaftsvertrag OHG Problem der unbeschränkten Haftung sowohl des Nießbrauchers (bisheriger Inhaber) als auch des Nachfolgers, da Nießbrauch nicht im Handelsregister eingetragen wird KG Nießbrauch kann im Handelsregister eingetragen werden (strittig) c) Steuerliche Behandlung Nießbraucher versteuert Überschüsse aus Beteiligung (einschl. Afa) Eigentümer macht laufende Verluste geltend, da das Recht des Nießbrauchers nur auf Nutzungsziehung beschränkt ist (kann vertraglich auf den Nießbraucher verlagert werden) Gewinne / Verluste aus der Auflösung stiller Reserven versteuert der Gesellschafter 16. Oktober 2013
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Vor- und Nachteile von Nießbrauch
Aus Sicht des Bestellers (Alteigentümer, Altunternehmer) Vorteile Versorgung durch Beibehaltung der Einkünfte zu Lebzeiten Bestimmungs-, Kontrollrechte bleiben teilweise bestehen Nachteile wirtschaftliches Risiko, das mit wachsendem Alter größer wird schwierige Abgrenzung der Rechte Gesellschafter / Nießbraucher insbesondere bei Einzelunternehmen, Personengesellschaften Aus Sicht des Nachfolgers (Neueigentümer) keine wirtschaftliche Belastung durch Zahlung Minderung der ErbSt / SchenkSt Beschränkung des erbst‘lichen Abzugs durch § 10 Abs. 6 S. 5 ErbStG Korrekturen bei frühzeitigem Versterben des Berechtigten 16. Oktober 2013
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Bei Vermögensübertragungen ist Nießbrauch ein gängiges Mittel zur
Zusammenfassung: Bei Vermögensübertragungen ist Nießbrauch ein gängiges Mittel zur Minderung der ErbSt-Belastung Aufrechterhaltung von Bestimmungs-, Kontrollrechten Entlastung des Erwerbers von wirtschaftlichen Risiken Bei Übertragungen muss darauf geachtet , dass der Erwerber als steuerlicher Mitunternehmer akzeptiert wird, da sonst die erbst‘lichen Vergünstigungen entfallen Steuerlich macht der Nießbrauch nur dann Sinn, wenn die Übertragung lebzeitigt erfolgt Die Übertragung privater Vermögen gegen Vorbehaltsnießbrauch zu Lebzeiten ist zurzeit die gängigste Erscheinungsform, da der Kapitalwert des Nießbrauchs fast immer in voller Höhe abgezogen werden kann Die Übertragung von Unternehmensvermögen gegen Vorbehaltsnießbrauch wird steuerlich interessant, wenn die zurzeit noch gültigen Verschonungsregelungen abgeschafft werden 16. Oktober 2013
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VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT
Dipl.-Kfm. Harald Braschoß Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.) 16. Oktober 2013
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