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Veröffentlicht von:Anneke Heitkamp Geändert vor über 10 Jahren
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ist geregelt im Berufsbildungsgesetz BBiG
Die Berufsausbildung ist geregelt im Berufsbildungsgesetz BBiG
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Folgende Sachverhalte sind im BBiG geregelt:
Berufsausbildungs-vertrag Ausbildungsberuf und Ausbildungsordnung Rechte und Pflichten des Auszubildenden Ausbildungszeit und Urlaub Ausbildungsstätte Vergütung und sonstige Leistungen Prüfungen Kündigung
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Der Berufsausbildungsvertrag
Partner beim Abschluss eines Ausbildungsvertrages sind der Ausbildende, das ist i.d.R. eine Firma, und der Auszubildende („der „Lehrling“). Vor Beginn der Ausbildung muss zwischen den beiden Partnern ein Berufsausbildungsvertrag geschlossen werden. Wenn der Auszubildende minderjährig ist, ist hierfür die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
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Ausbildungsberuf und Ausbildungsordnung
Tradition, technischer Wandel und wirtschaftlicher Fortschritt bieten heute vielfältige Möglichkeiten der Berufsausbildung. Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung gelten die staatlich anerkannten Ausbildungsberufe. Zu jedem Ausbildungsberuf gehört eine Ausbildungsverordnung, nach diesen Ausbildungsverordnungen wird auch in den IT Berufen ausgebildet. Nach Vorgabe der Ausbildungsverordnung muss ein Ausbildungsrahmenplan erstellt werden, der Vereinbarungen über die sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung enthält. Weiterhin ist in jeder Ausbildungsfirma ein individueller Ausbildungsplan anzulegen.
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Inhalte des Berufsbildungsvertrages
Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll Beginn und Dauer der Berufsausbildung Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte Dauer der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit Dauer der Probezeit Zahlung und Höhe der Vergütung Dauer des Urlaubs Voraussetzungen, unter denen der Berufsbildungsvertrag gekündigt werden kann
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Rechte des Auszubildenden
Der Ausbildende hat gegenüber dem Auszubildenden Sorge zu tragen, dass das Ausbildungsziel erreicht werden kann; der Auszubildende muss sich die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten aneignen. Im BBiG ist festgelegt, dass normalerweise im Ausbildungsbetrieb ein Ausbilder die Ausbildung übernimmt. Der Ausbilder. muss i.d.R. die so genannte Ausbildereignungsprüfung vor der Kammer abgelegt haben. Der Auszubildende muss für den Berufsschulunterricht freigestellt werden, für die Zeit der Freistellung wird die Vergütung weitergezahlt. Dem Auszubildenden dürfen nur Tätigkeiten übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen, verboten sind beispielsweise Akkord- oder Fließbandarbeiten. Zumutbar sind dagegen Verrichtungen, die mit der Sauberkeit des eigenen Arbeitsplatzes und der Pflege der Arbeitsgeräte zusammenhängen.
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Pflichten des Auszubildenden
In vielen Ausbildungsverhältnissen sind Berichtshefte zu führen, häufig gelten sie als Zulassungsvoraussetzung für die Abschlussprüfung. Der Auszubildende hat den Weisungen, die im Rahmen seiner Ausbildung gegeben werden und von den Weisungsberechtigten kommen, Folge zu leisten. Der Auszubildende ist verpflichtet, über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren. Vor Beginn der Ausbildung muss der Auszubildende ärztlich untersucht werden, die Bescheinigung des Arztes ist dem Ausbildenden vorzulegen.
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Probezeit Die Probezeit ist für beide Vertragspartner von wichtiger Bedeutung. Sie muss mindestens ein Monat und darf höchstens drei Monate betragen. Der Ausbildende kann während dieser Zeit die Eignung des Auszubildenden prüfen. Der Auszubildende kann prüfen, ob er die richtige Berufswahl getroffen hat. Das Ausbildungsverhältnis kann während dieser Zeit von beiden Vertragspartnern ohne Angabe von Gründen schriftlich gekündigt werden.
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Ausbildungsdauer Die in der jeweiligen Ausbildungsordnung vorgeschriebene Ausbildungsdauer muss in der Niederschrift des Ausbildungsvertrages enthalten sein. In bestimmten Fällen kann die Ausbildungszeit verkürzt bzw. verlängert werden. Vor der Entscheidung müssen der Auszubildende und der Ausbilder gehört werden. Das Ausbildungsverhältnis endet regelmäßig mit Ablauf der vorgeschriebenen Ausbildungszeit. Wird die Abschlussprüfung vorgezogen, ist die Ausbildungszeit mit dem Bestehen der Prüfung zu Ende. Besteht der Auszubildende die Prüfung nicht, kann die Ausbildungszeit bis zur Wiederholungsprüfung verlängert werden.
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Arbeitszeit Grundsätzlich beträgt die Arbeitszeit für Jugendliche 8 Stunden täglich. Das gilt auch für Betriebe mit gleitender Arbeitszeit. Die Arbeitszeit muss durch Ruhepausen unterbrochen werden.
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Jahresurlaub Für Jugendliche beträgt der Jahresurlaub nach Lebensjahren gestaffelt mindestens 25 bis 30 Werktage (laut Jugendarbeitsschutzgesetz), in Tarifverträgen können Vorschriften enthalten sein, die weiter gehende Regelungen vorsehen.
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Vergütung und sonstige Leistungen
Der Auszubildende erhält vom Ausbildenden während der Ausbildung eine angemessene Vergütung. Sie richtet sich nach dem Alter des Auszubildenden und der Dauer der Berufsausbildung. Die Vergütung ist so zu bemessen, dass sie mindestens jährlich ansteigt. Die Vergütung muss spätestens am letzten Arbeitstag des Monats gezahlt werden. Im Krankheitsfall wird die Vergütung bis zu sechs Wochen weitergezahlt. Weiter gehende Regelungen zur Vergütung werden häufig in den Tarifverträgen ausgehandelt.
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Prüfungen In den anerkannten Ausbildungsberufen werden Abschlussprüfungen durchgeführt. In den Abschlussprüfungen wird festgestellt, ob der Auszubildende die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt. Weitere Einzelheiten über Prüfungsgegenstand und -verfahren können den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entnommen werden. Die Zulassung zur Abschlussprüfung ist auch davon abhängig, dass die erforderlichen Zwischenprüfungen abgelegt und die vorgeschriebenen Berichtshefte geführt worden sind. Nach bestandener Prüfung erhält der Auszubildende ein Abschlusszeugnis. Vom Ausbildenden wird ebenfalls ein Zeugnis ausgestellt.
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Kündigung Die Voraussetzungen für eine Kündigung sind gesetzlich festgelegt. Während der Probezeit kann ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Nach der Probezeit kann auf Grund von schwer wiegenden Vorfällen fristlos gekündigt werden. Schwer wiegende Gründe, die schon länger als zwei Wochen bekannt sind, können kein Anlass zur Kündigung sein. Der Auszubildende kann außerdem kündigen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder eine andere Berufsausbildung ergreifen möchte. Jede Kündigung muss schriftlich und bei einer Kündigung nach der Probezeit unter Angabe von Gründen erfolgen.
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