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EG-Umgebungslärmrichtlinie

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Präsentation zum Thema: "EG-Umgebungslärmrichtlinie"—  Präsentation transkript:

1 EG-Umgebungslärmrichtlinie
Umsetzung der EG-Umgebungslärmrichtlinie Dr. Franz-Josef Feldmann BMU, Bonn

2 Gliederung des Vortrags
Inhalte der EG-Umgebungslärmrichtlinie Ziele Zweck Zeitlicher Rahmen Umsetzung in deutsches Recht Umsetzungsbedarf Verortung der Umsetzung Strategische Lärmkartierung Lärmminderungsplanung

3 Ziele der EG-Umgebungslärmrichtlinie:
„Mit dieser Richtlinie soll ein gemeinsames Konzept festgelegt werden, um vorzugsweise schädliche Auswirkungen, einschließlich Belästigung, durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu mindern.“ (Artikel 1) Instrumente: Strategische Lärmkarten Lärmminderungspläne

4 Strategische Kartierung
Zweck der Strategischen Lärmkarten: Erfassung der Lärmbelastung in Ballungsräumen, an Hauptverkehrsstraßen, an Hauptstrecken der Bahn und im Umland von großen Flughäfen

5 Strategische Kartierung
Zeitlicher Rahmen der Aufstellung: Erste Stufe - bis zum Haupteisenbahnstrecken mit über Zügen pro Jahr Hauptverkehrsstraßen mit über 6 Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr Großflughäfen mit über Flugbewegungen pro Jahr Ballungsräume mit über EW

6 Strategische Kartierung
Zeitlicher Rahmen der Aufstellung: Zweite Stufe - bis zum Haupteisenbahnstrecken mit über Zügen pro Jahr Hauptverkehrsstraßen mit über 3 Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr Ballungsräume mit über EW

7 Lärmminderungsplanung
Zweck der Lärmminderungspläne: Bekämpfung des Umgebungslärms in der Umgebung von Hauptlärmquellen Bewahrung ruhiger Gebiete gegen Zunahme von Lärm  Zeitlicher Rahmen der Aufstellung: Frist: spätestens 1 Jahr jeweils nach Aufstellung der strategischen Lärmkarten (Stufung) Weitere Zielsetzung: Grundlage für die Entwicklung künftiger Maßnahmen der Gemeinschaft zur Minderung der Lärmbelastung durch größere Lärmquellen

8 Umsetzungsbedarf bestehendes Instrumentarium (§ 47a BImSchG) reicht nicht aus Erweiterung und Anpassung des vorhandenen Instrumentariums: Anpassung an die formalen und inhaltlichen Vorgaben der Richtlinie Ausdehnung des Anwendungs- und Schutzbereichs Einführung neuer Begriffe und Instrumente Vorgabe von Vollzugsfristen Erlass von untergesetzlichem Regelwerk lärmfachliche Sicht: Einführung neuer Indizes

9 Verortung der Umsetzung
Gesetzliche Ebene: einheitliche Umsetzung im Bundes-Immissionsschutzgesetz für die Bereiche: Straßenlärm Schienenlärm Fluglärm Industrie- und Gewerbelärm Fluglärm: Regelungen beziehen sich lediglich auf die Kartierung und Lärmminderungsplanung nach der EG-Richtlinie, nicht auf Zulassungsverfahren   

10 Verortung der Umsetzung
Untergesetzliche Ebene: einheitliche Verordnung in den Bereichen des von der Richtlinie erfassten Verkehrs- sowie Industrie- und Gewerbelärms (Schnittlinie grundsätzlich entlang dem Artikelteil der Richtlinie und ihren Anhängen) Fachspezifische Richtlinien für Berechnungs-verfahren

11 Strategische Kartierung
Kartierungsumfang: ca km Haupteisenbahnstrecken ca km Hauptverkehrsstraßen 11 Großflughäfen Ballungsräume mit 82 Großstädten weiteren Gemeinden in verdichteten Räumen mit über EW

12 Strategische Kartierung
Kartierung in Ballungsräumen Erfassung von weiteren Hauptlärmquellen (neben Großflughäfen, Haupteisenbahnstrecken und Hauptverkehrsstraßen), z.B.: mehrere Tsd. Km kommunaler Verkehrsstraßen, große Industrie- und Gewerbeanlagen  Bedarf einer Festsetzung von Schwellenwerten  Hinweis der Richtlinie bzgl. zu erfassender Industrie- und Gewerbeanlagen: IVU-Richtlinie

13 Strategische Kartierung
Indizes nach Richtlinie: LDEN und LNIGHT Tag-Abend-Nacht-Index LDEN:

14 Strategische Kartierung
Umfang der Umstellung auf die neuen Indizes Umstellung nur für die Strategische Lärmkartierung nach der Richtlinie, nicht für die akustische Planung

15 Strategische Kartierung
Berechnungsverfahren für Indizes Situation: EG-weit harmonisierte Berechnungsverfahren stehen noch nicht zur Verfügung EG-empfohlene Interimsverfahren bedürfen der Anpassung an die neuen Indizes Bei nationaler Anwendung von Interimsverfahren wäre später eine weitere Umstellung auf harmonisierte EG-Verfahren erforderlich  Nationale Berechnungsverfahren werden an die Vorgaben der Richtlinie angepasst

16 Strategische Kartierung
Anpassung und Weiterverwendung der nationalen Berechnungsverfahren: Schienenverkehrslärm: Schall 03 Straßenverkehrslärm: RLS-90 Fluglärm: AzB Industrie- und Gewerbelärm: TA Lärm

17 Strategische Kartierung
Anforderungen für die Anpassung der nationalen Berechnungsverfahren: Umstellung auf neue Indizes „Nachweis der Gleichwertigkeit der Ergebnisse“ der nationalen Verfahren im Vergleich zu den angepassten Interimsmethoden

18 Strategische Kartierung
Zuständigkeiten Grundsatz: Nutzung der vorhandenen (Verwaltungs-) Strukturen Effektive Datenerhebung und –verarbeitung mit geringstem Aufwand

19 Strategische Kartierung Zuständigkeiten
Schiene: Eisenbahnbundesamt, Deutsche Bahn, Straße: Landesstraßenbaubehörden, Gemeinden Flughäfen: Landesluftfahrtbehörden und Umwelt-bundesamt, Flugplatzbetreiber Ballungsräume: o.g. Zuständigkeiten; insb. Gemeinden für Straßen

20 Datenerhebung, Datenaustausch
Qualitätssicherung für die Software Vollzugsbehörden müssen über rechtliche Instrumente verfügen, um die erforderlichen Daten abfragen zu können  Qualitätssicherung der Software

21 Lärmminderungsplanung
Anwendungsbereich Keine flächendeckenden Lärmminderungspläne für alle kartierten Bereiche nur Orte mit prioritären Lärmproblemen und Lärmauswirkungen Regelung der Verpflichtung zur Lärmminderungsplanung durch Mitgliedstaaten: Festsetzung von Schwellenwerten oder sonstigen Kriterien

22 Lärmminderungsplanung
Lärmminderung bei Summenkonflikten Karte, die die Lärmbelastung aufgrund mehrerer Lärmquellen deutlich macht  Identifizierung von „hot spots“, die sich aufgrund einer Gesamtlärmwirkung ergeben „Gesamtlärmbewertung“ setzt nicht notwendigerweise eine Vergleichbarkeit von numerischen Werten voraus

23 Lärmminderungsplanung
Grenzwerte / Zielwerte für die Die Richtlinie macht keine verbindlichen Vorgaben für zu erreichendes Schutzniveau Konzept der Richtlinie ist auf ein „Management“ von Lärmproblemen gerichtet  Einführung von Grenzwerten erscheint nicht sinnvoll, vielmehr Ziele und Zielwerte

24 Lärmminderungsplanung
Zuständigkeiten Federführung für Lärmminderungsplanung bei den Gemeinden mit Planungsbeiträgen von z.B.: Eisenbahnbundesamt (nach AEG) Landesstraßenbaubehörden (nach FStrG bzw. Landesstraßenrecht) Landesluftfahrtbehörden (nach LuftVG) Immissionsschutzbehörden (nach BImSchG)

25 Lärmminderungsplanung
Öffentlichkeitsbeteiligung Wichtiges Element des Management-Konzeptes der Richtlinie: nicht nur Möglichkeit der punktuellen Einsichtnahme, Stellungnahme und Anhörung sondern effektive, begleitende Mitwirkung in den verschiedenen Phasen der Ausarbeitung  mehrstufiges Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung

26 Resümee Handlungsorientierte Umsetzung Ziel: effektive Lärmminderung


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