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Trennungsrechnung und Steuern
Informationsveranstaltung an der Universität Trier Dezember 2011 Bewertungsausschuss und Abteilung I
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Trennungsrechnung und Steuern
Gliederung Einführung: Themenüberblick und thematische Abgrenzung Trennungsrechnung Steuern 01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern
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> Wettbewerbspolitik
I. Einführung Steuern Trennungsrechnung > Wettbewerbspolitik Sphäre > Fiskalpolitik >„freier“, ungestörter europäischer Binnenmarkt >Marktgerechtigkeit Politisches Ziel > Steuereinnahmen >Steuergerechtigkeit > Marktteilnehmerin Rolle der Universität > Steuersubjekt „Freier“ Markt: d.h. Marktgesetze sollen möglichst ungestört wirken, Marktverzerrungen sollen möglichst verhindert werden Fiskalpolitik: Erzielung öffentlicher Einnahmen im Sinne des § 3 AO 01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern
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I. Einführung Universität Marktteilnehmerin Steuersubjekt Nachfragende
Anbietende Vergaberecht Vermeidung marktverzerrender Nachfrage der öffentlichen Hand EU-Beihilferecht Vermeidung marktverzerrenden Angebots der öffentlichen Hand Steuerrecht Steuerliche Gleichbehandlung mit privatrechtlichen Steuersubjekten 01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern
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I. Einführung Universität Marktteilnehmerin Steuersubjekt
Teil 3: Steuern Nachfragende Anbietende Vergaberecht Vermeidung marktverzerrender Nachfrage der öffentlichen Hand EU-Beihilferecht Vermeidung marktverzerrenden Angebots der öffentlichen Hand Steuerrecht Steuerliche Gleichbehandlung mit privatrechtlichen Steuersubjekten Teil 2: Trennungsrechnung Beihilfesphäre: Wo werden Steuermittel dazu eingesetzt, die öffentliche Hand als Anbietende zu subventionieren (Wettbewerbsverzerrung über Angebotspreis) Steuersphäre: Wo wird die Leistungserbringung bei der Besteuerung begünstigt (Wettbewerbsverzerrung über Steuervorteile beim Leistungsaustausch) 01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern
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Subventionierung des Angebots mit Mitteln aus staatlicher Finanzierung
II. Trennungsrechnung Universität Marktteilnehmerin Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Art. 107 EU-Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (2006/C 323/01) Bisher hat das nationale Recht zum Subventionsbetrug keine Anwendung auf Universitäten gefunden Anbietende EU-Beihilferecht Subventionierung des Angebots mit Mitteln aus staatlicher Finanzierung Vermeidung marktverzerrenden Angebots der öffentlichen Hand 01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern
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Trennungsrechnung und Steuern
II. Trennungsrechnung Leitfragen Teil I Trennungsrechnung: Wann entsteht ein Angebot der Universität am Markt? Unter welchen Bedingungen ist dieses Angebot mit staatlichen Mitteln subventioniert? Welche konkreten Maßnahmen zur Vermeidung eines subventionierten Angebots sind erforderlich? Welche Maßnahmen sind an der Universität umgesetzt und welche sind geplant? 01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern
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Trennungsrechnung und Steuern
II. Trennungsrechnung Wann entsteht ein Angebot der Universität am Markt? Allgemeine Marktdefinition: Ein Markt entsteht, wenn Angebot und Nachfrage aufeinander treffen und Waren und/oder Dienstleistungen zu einem vereinbarten Preis (Marktpreis) austauschen. Marktpreis 01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern
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Trennungsrechnung und Steuern
II. Trennungsrechnung Wann entsteht ein Angebot der Universität am Markt? Marktdefinition im Sinne des Gemeinschaftsrahmens: Ziel: Vermeidung von Benachteiligung anderer Marktteilnehmer, die nicht durch die Zuwendung von Steuermitteln finanziert werden (d.h. hier Anbieter) → Potenzieller Markt Allein schon ein Angebot ist marktbegründend, da ein potenzieller Mitbewerber für ein Angebot vom Markt ausgeschlossen werden könnte! 01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern
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Trennungsrechnung und Steuern
II. Trennungsrechnung Wann entsteht ein Angebot der Universität am Markt? Marktdefinition im Sinne des Gemeinschaftsrahmens: Ist ein unentgeltliches Angebot ein marktbegründendes Angebot? → Ja, weil hierdurch potenzielle Mitanbieter gehindert werden, am Markt teilzunehmen. Es läge ansonsten eine maximale Subventionierung vor. Entsteht auch dann ein potenzieller Markt, wenn die angebotene Leistung aufgrund etwa einer bestimmten angewandten wissenschaftliche Methode oder durch besondere Qualitätsmerkmale einzigartig ist und somit kein adäquater Mitanbieter am Markt auftreten kann? → Ja, weil aufgrund der Vielfalt der individuellen Präferenzen der potenziellen Abnehmer kein Alleinstellungsmerkmal auf der Grundlage von qualitativen Aspekten begründet werden kann und potenzielle Mitanbieter grundsätzlich Methode und Qualität kopieren könnten. a. Hier besteht ein Gegensatz zum Vergaberecht, denn ein Nachfragender kann begründen, warum ein bestimmtes Angebot das einzige ist, das in Frage kommt. Hingegen kann dies ein Anbieter, der auf eine nicht kalkulierbare Vielzahl von unterschiedlichen Präferenzen und Kaufgründen stößt, keineswegs sinnvoll begründen, warum sein Angebot einzigartig für alle potenziellen Kunden sein soll. 01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern
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Universität II. Trennungsrechnung
Wann entsteht ein Angebot der Universität am Markt? Wo ist die Universität angesichts dieser Marktdefinition Anbietende am Markt? … grundsätzlich mit allen ihren Tätigkeiten! Aber … Universität Forschung Lehre Weiterbildung Transfer Forschungs- und andere Dienstleistungen Überlassung universitärer Ressourcen 01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern
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… der Gemeinschaftsrahmen definiert Ausnahmen:
II. Trennungsrechnung Wann entsteht ein Angebot der Universität am Markt? Wo ist die Universität angesichts dieser Marktdefinition Anbietende am Markt? … der Gemeinschaftsrahmen definiert Ausnahmen: Diese sind in der Regel die wesentlichen Tätigkeiten von Forschungseinrichtungen, d.h. „Ausbildung von mehr und besser qualifizierten Humanressourcen“: Inwieweit gehört dazu Lehre, Weiterbildung … ? „die unabhängige Forschung und Entwicklung, auch im Verbund, zur Erweiterung der Wissens und des Verständnisses“: Inwieweit gehört dazu Forschung … ? „die Verbreitung von Forschungsergebnissen“: Inwieweit gehören dazu Publikationen, Tagungen, Transfer 01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern
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II. Trennungsrechnung Überlassung universitärer Ressourcen
Wann entsteht ein Angebot der Universität am Markt? Wo ist die Universität angesichts dieser Marktdefinition Anbietende am Markt? → Die Zuordnung von universitären Tätigkeiten zu einer der oben genannten Ausnahmen ist grundsätzlich im Einzelfall zu prüfen. → Frühzeitige Beratung bei der Vertragsgestaltung für eine universitäre Tätigkeit kann bewirken, dass keine marktrelevante Tätigkeit entsteht. Keine wesentlichen Tätigkeiten und somit auch keine Ausnahmen sind: Überlassung universitärer Ressourcen Forschungs- und andere Dienstleistungen Auftragsforschung 01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern
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Abhängig von Finanzierung der Leistungserbringung
II. Trennungsrechnung Wann ist ein marktrelevantes Angebot der Universität mit staatlichen Mitteln subventioniert und somit unzulässig im Sinne des Beihilferechts? Abhängig von Finanzierung der Leistungserbringung Wenn staatliche Mittel zur Leistungserbringung einkalkuliert wurden, dann geht der EU-Gemeinschaftsrahmen von einer unzulässigen Beihilfe aus. 01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern
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Abhängig vom Angebotspreis
II. Trennungsrechnung Wann ist ein marktrelevantes Angebot der Universität mit staatlichen Mitteln subventioniert und somit unzulässig im Sinne des Beihilferechts? Abhängig vom Angebotspreis Wenn der Angebotspreis < Marktpreis und Angebotspreis < Vollkostenpreis liegt, dann geht der EU-Gemeinschaftsrahmen von einer unzulässigen Beihilfe aus. Im universitären Leistungsspektrum sind Marktpreise häufig nicht zu ermitteln. Die Frage der Zuordnung einer universitären Leistung zu einer vergleichbaren von privatrechtlichen Anbietern erbrachten Marktleistung ist im Einzelfall zu prüfen. 01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern
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Trennungsrechnung und Steuern
II. Trennungsrechnung Wann ist ein marktrelevantes Angebot der Universität mit staatlichen Mitteln subventioniert und somit unzulässig im Sinne des Beihilferechts? In der universitären Praxis wird in der Regel zur Vermeidung eines subventionierten Angebots zum Vollkostenpreis zu kalkulieren sein. Grundsätzlich sind aber folgende Fallkonstellationen denkbar: Marktpreis > Vollkostenpreis der Universität: Angebot bestenfalls zum Marktpreis, zumindest aber zum Vollkostenpreis. Marktpreis < Vollkostenpreis der Universität: Vollkostenpreis ist nicht marktfähig und kann deswegen i.d.R. nicht realisiert werden. Angebot zum Marktpreis ist beihilferechtlich zulässig, aber unter haushaltsrechtlicher Abwägung von der Hochschulleitung zu treffen. Der Inanspruchnahme universitärer Ressourcen (sogenannte „Eh-Da-Kosten“) für die Leistungserbringung muss hierbei Rechnung getragen werden. 01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern
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Vollkostenkalkulation
II. Trennungsrechnung Welche konkreten Maßnahmen zur Vermeidung eines subventionierten Angebots sind erforderlich? Nachweis, dass keine staatlichen Mittel für eine universitäre Marktleistung eingesetzt wurden „Trennungsrechnung“ der Angebotspreis mindestens dem Markt- bzw. Vollkostenpreis entspricht. Vollkostenkalkulation 01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern
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Vollkostenkalkulation
II. Trennungsrechnung Welche konkreten Maßnahmen zur Vermeidung eines subventionierten Angebots sind erforderlich? Vollkostenkalkulation Vorkalkulation: Ermittlung Angebotspreis Nachkalkulation: Nachträgliche Überprüfung, dass Vollkosten ≤ Preis 01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern
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Trennungsrechnung und Steuern
II. Trennungsrechnung Welche konkreten Maßnahmen zur Vermeidung eines subventionierten Angebots sind erforderlich? Vollkostenpreis direkte Kosten (Zeitaufschreibung; 100% der Arbeitszeit) Projektpersonalkosten Abschreibung für Geräte Sachkosten, Verbrauchsmaterial und Kleingeräte, Reisekosten, Sonstiges Gemeinkosten anteilig Raumkosten, Verwaltungskosten, Organisationskosten (Infrastruktur) angemessener Gewinnzuschlag (im Regelfall 3%) Steuern Verbuchungsproblematik Gemeinkostenzuschlag Zum Thema Konkurrenzfähigkeit bei Vollkostenangebot …. erste Erfahrungen 01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern
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Trennungsrechnung und Steuern
II. Trennungsrechnung Welche Maßnahmen sind an der Universität umgesetzt und welche sind geplant? Prüfung bereits bestehender vertraglicher Bindungen, soweit längerfristiger Natur Einbindung von beihilferechtlichen Prüfroutinen in den Regelbetrieb der Universitätsverwaltung (Geschäftsprozess) Organisatorische Anbindung an den Steuerbereich der Abteilung I Einführung eines Vertragsmanagements zur Bewertung beihilferechtlicher, steuerlicher und finanzieller Risiken Möglichkeit von Vereinfachungsregeln (Aufgriffsgrenzen) abgeleitet aus dem Vergaberecht wird derzeit geprüft Aufgriffsgrenzen des Vergaberechts (hier EUR Vollkosten auf die nächsten 4 Jahre voraussichtlich) <= Vermeidung von nachfrageseitiger Wettbewerbsverzerrung können adäquat auf Beihilferecht angewandt werden, da es sich hier um Vermeidung von angebotsseitiger Wettbewerbsverzerrung handelt. Es wird geprüft, ob Vertragsgegenstand unter dieser Auffgriffsgrenze liegt. Dann muss Angebotspreis trotzdem aus haushaltsrechtlichen Gründen angemessen sein (Overhead-Pauschale, kein Gewinnaufschlag), aber eine Nachkalkulation erübrigt sich. Stückelung zwecks Unterschreitung der Aufgriffsgrenzen muss durch Prüfungsorganisation ausgeschlossen werden. Basis / Bemessungsgrundlage für Bewertung, ob ein Projekt unter der Aufgriffsgrenze liegt muss noch konkretisiert werden, um zu vermeiden. Vermeidung von Ausschluss näherer Prüfung unter falschen Voraussetzungen 01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern
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Trennungsrechnung und Steuern
III. Steuern Teil II Steuern: A. Einnahmenbesteuerung Steuerbare Bereiche der Universität Abgrenzung und Zuordnung Relevante Steuerarten Mittelverwendung aus steuerbaren Bereichen B. Ausgabenbesteuerung Gastvorträge ausländischer Referenten Sonstige Leistungen aus dem Ausland 01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern
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Vermögens-verwaltung Betriebe gewerblicher Art
III. Steuern A. Einnahmenbesteuerung Eine Einrichtung mit vielen Gesichtern Universität Hoheitsbetrieb Vermögens-verwaltung Betriebe gewerblicher Art nicht steuerbar USt steuerbar Die Zuordnung universitärer Aktivitäten zu einer dieser Sphären entscheidet über die steuerlichen Pflichten! 01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern
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Universität III. Steuern Politisches Ziel: Steuergerechtigkeit
A. Einnahmenbesteuerung Politisches Ziel: Steuergerechtigkeit Universität Hoheitsbetrieb Vermögens-verwaltung Betriebe gewerblicher Art Aufgaben des Hoheitsbetriebs sind der Hochschule eigentümlich und vorbehalten! Die öffentlich-rechtliche Beauftragung durch Gesetz (etwa HochSchG) ist kein hinlängliches Kriterium! Entscheidend ist die Frage, ob private Unternehmer die Leistung ebenfalls anbieten könnten. Wettbewerbslage mit privatrechtlichen Unternehmern besteht grundsätzlich nicht. Wettbewerbsrelevante Tätigkeiten dürfen allenfalls Nebentätigkeiten darstellen (Überwiegenheitsregel) 01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern
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Vermögens-verwaltung Betriebe gewerblicher Art
III. Steuern A. Einnahmenbesteuerung Universität Hoheitsbetrieb Vermögens-verwaltung Betriebe gewerblicher Art Langfristige Fruchtziehung aus Vermögen (vgl. § 14 S.3 AO): Langfristige (Unter-)Vermietung von Räumen und Flächen Zeitliche Überlassung von Rechten 01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern
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Vermögens-verwaltung Betriebe gewerblicher Art
III. Steuern A. Einnahmenbesteuerung Universität Hoheitsbetrieb Vermögens-verwaltung Betriebe gewerblicher Art Betriebe gewerblicher Art (BgA) – eine steuerrechtliche Fiktion der Eigenständigkeit: Die Universität ist ausschließlich als Körperschaft des öffentlichen Rechts (KöR) eine Rechtsperson. Als solche ist sie auch Steuersubjekt. Darüber hinaus sind BgA eigene Steuersubjekte innerhalb der KöR, obwohl sie keine Rechtspersönlichkeit haben! Jeder BgA: eigene Steuererklärung 01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern
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Betriebe gewerblicher Art
III. Steuern A. Einnahmenbesteuerung Betriebe gewerblicher Art Wann entsteht ein BgA innerhalb der Universität (KöR)? Tätigkeit ist nicht dem Hoheitsbetrieb (Eigentümlichkeit und Vorbehaltlichkeit) oder der Vermögensverwaltung zuzuordnen. Erzielung von Einnahmen (in Geld oder Geldwert); Gewinnerzielungsabsicht unerheblich. Nachhaltigkeit der Tätigkeit (Wiederholungsabsicht). Tätigkeit hebt sich wirtschaftlich im Verhältnis zur Gesamtbetätigung heraus (Regelvermutung: Jahresumsatz > EUR). Einnahmendef.: vgl. §8 Abs. 1 EStG Einrichtung BgA: Indiz: Jahresumsatz einmalig > EUR; Abschn. 6 (4) S.2 KstR 2004 Kriterien Nachhaltigkeit: mehrjährige Tätigkeit; planmäßiges Handeln; Ausführung von mehr als nur einem Umsatz. Bei einmaliger Tätigkeit liegt keine Nachhaltigkeit vor. Regelvermutung Heraushebung bei nach Auffassung Finanzverwaltung R 6 (5) KStR. In Rechtsprechung ist Wettbewerbsrelevanz der Tätigkeit entscheidend für Bewertung. Einrichtung (Regelvermutung bei einmaligem Jahresumsatz > EUR) Perspektive gesamte Universität, Beurteilungseinheit einzelner BgA 01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern
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Betriebe gewerblicher Art
III. Steuern A. Einnahmenbesteuerung Betriebe gewerblicher Art Welche Steuerpflichten entstehen für die BgA? Ertragsteuer: Besteuerung des steuerlichen Gewinns Körperschaftssteuer 15% zzgl. 5,5% Soli (Befreiung Auftragsforschung) Gewerbesteuer: entfällt bisher wg. fehlender Gewinnerzielungsabsicht Kapitalertragssteuer im Einzelfall möglich Umsatzsteuer: Besteuerung des Umsatzes (ggf. unter Berücksichtigung Vorsteuerabzugsfähigkeit) Grundsätzliche Umsatzsteuerbarkeit Frage des Steuersatzes (voller 19%, ermäßigter 7%) Frage der Steuerbefreiungstatbestände z.B. BgA Weiterbildung ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt, da Ust-befreit 01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern
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III. Steuern A. Einnahmenbesteuerung
Lehre mit Abschluss, den ausschließlich staatliche Hochschulen verleihen können? Ja → Hoheitsbetrieb Nein → BgA mit Abschluss, den nur eine staatliche Hochschule verleihen kann Die Lehrtätigkeiten müssen in Modul- bzw. Lernzielbeschreibungen näher definiert sein (Lehrplan, Studien-, Prüfungsordnungen). 01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern
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III. Steuern A. Einnahmenbesteuerung
Forschung Geldgeber fördert uneigennützig (Forschung ergebnisoffen) und erhält keine Rechte am Forschungsergebnis? Ja → Hoheitsbetrieb Nein → BgA mit Abschluss, den nur eine staatliche Hochschule verleihen kann Sonderfall Auftragsforschung: Körperschaftsteuerbefreiter BgA, aber Ust-Pflicht Indizien für Forschungs-BgA: Art und Umfang des Forschungsauftrags ist genau beschrieben DM-Geber verfolgt Eigeninteresse Die Rechte an dem Forschungsergebnis nicht dem Drittmittelgeber übertragen werden, sondern bei der Universität verbleiben und der Allgemeinheit zur Verfügung stehen 01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern
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III. Steuern A. Einnahmenbesteuerung
Anwendung gesicherter Erkenntnisse immer BgA mit Abschluss, den nur eine staatliche Hochschule verleihen kann Tätigkeiten ohne Forschungsbezug, wie routinemäßige Untersuchungen, Beratungen, Gutachten, die gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse anwenden, aber keine neue Erkenntnis produzieren 01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern
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III. Steuern A. Einnahmenbesteuerung
Weiterbildung mit Abschluss, den ausschließlich staatliche Hochschulen verleihen können? Ja → Hoheitsbetrieb Nein → BgA mit Abschluss, den nur eine staatliche Hochschule verleihen kann Sonderfall Zweckbetrieb, wg. gemeinnütziger Satzung: von Körperschaftsteuer befreiter BgA, grundsätzlich USt 7%, aber Befreiung nach §4,22 UStG Befreiungen gelten nicht für Bewirtung im Rahmen der Weiterbildungsveranstaltungen! 01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern
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Universität Trier KöR III. Steuern A. Einnahmenbesteuerung
BgA an der Universität Trier sind nach derzeitigem Stand insbesondere: Universität Trier KöR Anwendung gesicherter Erkenntnisse Weiterbildung (gemeinnützig) Auftragsforschung Hochschulsport Bewirtung und Rahmenprogramm bei wissenschaftlichen Veranstaltungen Werbung, Merchandising, Sponsoring „Registriert“: Tätigkeiten aggregiert und dem FA gemeldet, von diesem akzeptiert Zusammenfassung von verschiedenen steuerbaren Tätigkeiten zu einem BgA möglich, wenn Tätigkeiten gleichartig und wechselseitige wirtschaftlich-technische Verflechtung von einigem Gewicht Kurzfristige Vermietung 01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern
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Trennungsrechnung und Steuern
III. Steuern A. Einnahmenbesteuerung Umsatzsteuerlich ist die Universität Trier KöR inklusive aller BgA ein einheitliches Steuersubjekt. Ertragssteuerlich ist jeder BgA ist ein eigenes Steuersubjekt, d.h. eigene Gewinnermittlung, eigene Körperschaftsteuererklärung, und jegliche Transaktion zwischen den BgA bzw. zwischen einem BgA und dem nicht steuerbaren Bereich der Universität (Hoheitsbetrieb / Vermögensverwaltung) ist grundsätzlich steuerbar! 01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern
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Eine Buchung reicht aus um irreversible Steuerpflichten zu begründen!
III. Steuern A. Einnahmenbesteuerung Universität Trier KöR KSt-pflichtiger BgA I Kostenstelle 1 Prof. X: 500 EUR „Gewinn“ Kostenstelle 2 Prof. Y: 800 EUR „Gewinn“ Gewinn BgA gesamt: EUR Hoheitlicher Bereich … Kostenstelle 3 Prof. X Geld Verdeckte Gewinnausschüttung bzw. Einlage → KSt, Soli, KapErtSt keine Ust, da kein Leistungsaustausch Eine Buchung reicht aus um irreversible Steuerpflichten zu begründen! 01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern
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Eine Buchung reicht aus um irreversible Steuerpflichten zu begründen!
III. Steuern 1. Einnahmenbesteuerung Universität Trier KöR Übereignung oder Nutzung Wirtschaftsgut ; Dienstleistung Hoheitlicher Bereich … Lehre/Forsch. Prof. X … BgA-Kostenstelle Prof. X Unentgeltliche Leistung Umsatzsteuerlich liegt eine unentgeltliche Wertabgabe (ehemals: „Eigenverbrauch“) vor; nach §3,1b UStG im Falle einer Lieferung (Bemessungsrundlage: Einkaufspreis zzgl Nebenkosten bzw. Selbstkosten); nach § 3,9a UStG im Falle sonstiger Leistungen (Bemessungsrundlage: entstandene Kosten) USt im Hoheitsbereich, VorSt-Korrektur im BgA Verdeckte Gewinnausschüttung bzw. Einlage → KSt, Soli, KapErtSt Steuerbarer Leistungsaustausch (unentgeltliche Wertabgabe): USt Eine Buchung reicht aus um irreversible Steuerpflichten zu begründen! 01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern
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Universität Trier KöR III. Steuern 1. Einnahmenbesteuerung
Übereignung oder Nutzung Wirtschaftsgut ; Dienstleistung gegen Rechnung zu angemessenem Preis Hoheitlicher Bereich … Lehre/Forsch. Prof. X … BgA-Kostenstelle Prof. X Entgeltliche Leistung USt im Hoheitsbereich, VorSt-Korrektur im BgA Veräußerung → keine verdeckte Gewinnausschüttung, KSt-Relevant (nur als Verkaufserlös im Rahmen der Gewinnermittlung). Steuerbarer Leistungsaustausch: USt Rechnungslegung! 01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern
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Trennungsrechnung und Steuern
III. Steuern A. Einnahmenbesteuerung Konsequenzen: Mittel auf Kostenstellen steuerpflichtiger Projekte können nicht ohne Steuerabzug in den hoheitlichen Bereich übertragen werden. Der Kauf von Wirtschaftsgütern aus dem steuerpflichtigen Bereich löst dann Steuerpflichten aus, wenn das Wirtschaftsgut in den hoheitlichen Bereich übereignet oder (auch nur anteilig) im hoheitlichen Bereich genutzt wird. Lösungsansätze werden derzeit noch geprüft. Verrechnung von Gewinnen und Verlusten innerhalb eines BgA möglich. Unterscheidung kameraler Rest und steuerlicher Gewinn Zur Ermittlung des steuerlichen Gewinn ist Vollkostenermittlung analog zu Trennungsrechnung erforderlich. 01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern
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III. Steuern B. Ausgabenbesteuerung
Umsatz- / Mehrwertsteuer: Die Besteuerung des „Mehrwerts“ in der Produktionskette Wertschöpfungs- / Produktionskette Rohproduktion Unternehmer 1 U1 verkauft Rohprod. an U2 gegen Rechnung mit USt Meldung vereinnahmte USt und Zahlung an FA Einkauf Rohprodukt: zahlt mit Rechnungsbetrag USt Weiterverarbeitung Rohprodukt Verkauf Produkt gegen (höherer) Rechnung mit USt Meldung vereinnahmte USt und gezahlte Ust (= abzugsfähige VorSt) an FA Zahlung USt abzgl. VorSt an FA Vorproduktion Unternehmer 2 Endproduktion Unternehmer 3 wie U2 Verbraucher Zahlt gesamte Ust der Wertschöpfungskette mit Rechnungsbetrag 01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern
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III. Steuern B. Ausgabenbesteuerung
Umsatzsteuer: Umkehr der Steuerschuld nach § 13b UStG (Reverse Charge) Lieferung oder sonstige Leistung eines Unternehmers im Inland Lieferung, sL VorSt KöR Universität Unternehmer Inland Lieferung oder sonstige Leistung stellt USt in Rechnung; meldet und zahlt an Finanzamt USt zahlt im Rahmen der Rechnung (Bruttobetrag an Unternehmer) 01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern
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III. Steuern Bsp: Gastvortrag, Datenbankzugriffe
B. Ausgabenbesteuerung Umsatzsteuer: Umkehr der Steuerschuld nach § 13b UStG (Reverse Charge) Lieferung oder sonstige Leistung eines Unternehmers im Ausland Bsp: Gastvortrag, Datenbankzugriffe KöR Universität Unternehmer Inland Unternehmer Ausland Lieferung oder sonstige Leistung USt-Pflicht entsteht in Dtld., liegt bei Leistungsempfänger statt bei Unternehmer; Unternehmer erstellt Netto-Rechnung Unabhängig, ob Bezug der Leistung im Rahmen des BgA oder des Hoheitsbetriebs. Gastvorträge incl. Reisekosten Wissenschaftliche Leistung: Ort der Leistung im Ausland und dort auch Ust-pflichtig Lehre langfristig (i.Ggs. Zum einmaligen Vortrag) ist nach dt. UStG befreit (§4,21 oder 22) Warenlieferung aus Drittland (nicht EU): Festsetzung der EUSt und Zoll durch den Zoll bei Einfuhr USt zahlt an Unternehmer Netto-Rechnung; meldet und zahlt selbst USt an Finanzamt in Dtld Bitte bei finanzieller Planung USt berücksichtigen! 01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern
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Vielen Dank für Ihre Geduld!
Ansprechpartner für weitere Fragen: Trennungsrechnung: Bewertungsausschuss Dirk Kasel, Thomas Künzel, Michael Stemmler Nach Einführung in den Regelbetrieb (Zieltermin: ) Stefanie Reiland Steuern: Sonja Bonerz ) Helmuth Baatz Alrica Kraft Stefanie Reiland 01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern
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