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Das Recht der leitenden Angestellten
Reinbek – 27. Mai 2009
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Eingangsfall 1: Mitarbeiter M wählt einzustellende Mitarbeiter selbständig aus und verhandelt in eigener Kompetenz die abzuschließenden Arbeitsverträge. Kündigungen laufen ebenfalls über seinen Schreibtisch. Geschäftsführer G unterzeichnet jeweils rechtsverbindlich. Der Betriebsratsvorsitzende verlangt von M, die Betriebsversammlung zu verlassen, M sei leitender Angestellter. Trifft dies zu?
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Eingangsfall 2: Der Arbeitsvertrag des leitenden Angestellten A enthält u.a. folgende Regelung: „A erhält eine Mehrarbeitspauschale in Höhe von EUR 650,-- brutto monatlich. Mit dieser Zulage sind sämtliche Ansprüche auf Mehrarbeitsvergütung abgegolten. „ A arbeitet regelmäßig an sechs Tagen in der Woche mindestens 14 Stunden täglich. Kann A Mehrarbeitsvergütung verlangen?
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Eingangsfall 3: Arbeitgeber A kann seinem subjektiven Empfinden nach mit dem leitenden Angestellten L nicht mehr erfolgreich zusammenarbeiten. Er kündigt L fristgerecht. L klagt gegen die Kündigung und verlangt hilfsweise die Zahlung einer Abfindung. A meint, er müsse die Kündigung weder rechtfertigen noch zahlen. Wer hat Recht?
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I. Begriff des leitenden Angestellten
Rechtsstellung innerhalb der Betriebsverfassung Rechtsstellung als Arbeitnehmer Kündigung von leitenden Angestellten Der Sprecherausschuss der leitenden Angestellten Sozialversicherungsrechtliche Fragen
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I. Begriff des leitenden Angestellten
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Definition Leitender Angestellter BetrVG KSchG
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Verwechslungsnahe Arbeitnehmergruppen
AT-Angestellte „Organe“
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AT-Angestellte Außertarifliche Angestellte unterfallen nicht mehr dem geltenden Tarifvertrag sind jedoch keine leitenden Angestellten per se ansonsten „normale“ Arbeitnehmer Problem: außertarifliche Angestellte auf „Zwischenstufen“ im Tarif
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„Organe“ Beschäftige in gesellschaftsrechtlicher Organstellung Vorstände, Geschäftsführer nicht: Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte keine Arbeitnehmer – keine leitenden Angestellten gesellschaftsrechtliche Sonderstellung (GmbHG, AktienG)
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II. Rechtsstellung innerhalb der Betriebsverfassung
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BetrVG § 5 Abs. 3 BetrVG definiert für betriebsverfassungsrechtliche Fragestellungen teilweise Bezugnahme in anderen Gesetzen auf BetrVG aber andere Definition im KSchG für Kündigungssachverhalte
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BetrVG Besondere Behandlung von leitenden Angestellten wegen funktionaler und meist auch tatsächlicher Nähe zum Arbeitgeber Wahrnehmung von Arbeitgeberaufgaben Zurechnung zum Arbeitgeberlager Konfliktsituationen wegen eigener Arbeitnehmerstellung möglich
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Drei Alternativen nach § 5 Abs. 3 S. 2 BetrVG
Kompetenz zur selbständigen Einstellung und Entlassung oder Generalvollmacht oder echte Prokura oder funktionale Sonderstellung in Betrieb oder Unternehmen
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Kompetenz zur selbständigen Einstellung und Entlassung
häufiger Streitpunkt in gerichtlichen Verfahren selbständig bedeutet: Allein- und Letztentscheidungskompetenz nicht gegeben bei Vorbehalten oder nur Vorprüfungskompetenz nicht erforderlich ist aber Vertragsunterschrift Kompetenz muss nicht arbeitsvertraglich fixiert sein
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Generalvollmacht oder echte Prokura
gesetzlicher Rahmen für Prokura nach HGB Generalvollmacht ≠ Handlungsvollmacht Problemfall: Titularprokura/ Visitenkartenprokura mit wesentlicher Bindung im Innenverhältnis
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Funktionale Sonderstellung
im Betrieb oder Unternehmen in der Praxis eher selten als häufig anzutreffen schwierige Begriffsbestimmung
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Funktionale Sonderstellung: Wahrnehmung von Aufgaben
die für Bestand und Entwicklung von Bedeutung und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzen wenn Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen oder maßgebliche Beeinflussung
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Leitender Angestellter ist nach § 5 Abs. 4 BetrVG (Zweifelsregelung)
wer der Gruppe der leitenden Angestellte zugeordnet worden ist (BR-Wahl, Sprecherausschuss, Aufsichtsrat, gerichtliche Entscheidung) oder auf Leitungsebene mit anderen leitenden Angestellten arbeitet oder für leitende Angestellte übliches Entgelt erhält oder Entgelt im dreifachen Umfang von § 18 SGB IV erhält (Durchschnittsentgelt der Rentenversicherung)
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Bei Streit über die Stellung als leitender Angestellter jederzeit möglich:
sog. Statusfeststellungsverfahren Vor jeder Betriebsrats- bzw. Sprecherausschusswahl durchzuführen: Zuordnungsverfahren § 18a BetrVG
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BetrVG Betriebsverfassungsrechtliche Auswirkungen BetrVG bis auf wenige Ausnahmen nicht anwendbar, insbesondere: keine Anhörung bei Einstellung und Kündigung, nur Veränderungsmitteilung § 105 BetrVG keine Wahl des Betriebsrats, keine Teilnahme an Betriebsversammlungen keine Berücksichtigung in Betriebsvereinbarungen
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Eingangsfall 1: Mitarbeiter M wählt einzustellende Mitarbeiter selbständig aus und verhandelt in eigener Kompetenz die abzuschließenden Arbeitsverträge. Kündigungen laufen ebenfalls über seinen Schreibtisch. Geschäftsführer G unterzeichnet jeweils rechtsverbindlich. Der Betriebsratsvorsitzende verlangt von M, die Betriebsversammlung zu verlassen, M sei leitender Angestellter. Trifft dies zu?
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III. Rechtsstellung als Arbeitnehmer
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Grundsatz: Gleiche arbeitsrechtliche Behandlung wie „Normalarbeitnehmer“
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Identische Behandlung u.a. bei:
Fragen der Gestaltung des Arbeitsvertrags Fragen der betrieblichen Altersversorgung Entgeltfortzahlung Urlaubsansprüche Fragen der Vergütungsgestaltung
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Ausnahmen bei: Anwendbarkeit des KSchG (IV.) Anwendbarkeit des Arbeitszeitgesetzes
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Arbeitszeitgesetz nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 nicht auf leitende Angestellte anwendbar weder für Zeit noch für Pausen noch Ruhezeiten rechtlicher Rahmen: Fürsorgegesichtspunkte und Zumutbarkeitskriterien Problemfall: pauschale Überstundenabgeltung
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Pauschale Abgeltung von Überstunden
BAG Urt. v – 5 AZR 52/05
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Pauschale Abgeltung von Überstunden:
BAG hat die Frage der Zulässigkeit offen gelassen Arbeitsverträge sind AGB i.S.v. §§ 305 ff. BGB auch leitende Angestellte sind Verbraucher h.M.: pauschale Überstundenabgeltung ist unzulässig, wenn kein Wertmaßstab eingefügt wird
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Formulierungsvorschlag für Arbeitsverträge:
§ (…) Überstundenabgeltung Der Mitarbeiter erhält zu seinem Grundgehalt eine Pauschale in Höhe von … €, mit der bis zu … eventuell geleistete Überstunden pro Monat abgegolten sind.
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Eingangsfall 2: Der Arbeitsvertrag des leitenden Angestellten A enthält u.a. folgende Regelung: „A erhält eine Mehrarbeitspauschale in Höhe von EUR 650,-- brutto monatlich. Mit dieser Zulage sind sämtliche Ansprüche auf Mehrarbeitsvergütung abgegolten. „ A arbeitet regelmäßig an sechs Tagen in der Woche mindestens 14 Stunden täglich. Kann A Mehrarbeitsvergütung verlangen?
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IV. Kündigung von leitenden Angestellten
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KSchG Grundsätzliche Anwendbarkeit mit wenigen, aber entscheidenden Ausnahmen Kündigungsfristen nach § 622 BGB Anwendbarkeit KSchG nach § 1 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 bei Bestehen über sechs Monate + mehr als 10 Arbeitnehmer
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Sozialschutz nach § 1 Abs. 2 KSchG, aber
kein Anhörungserfordernis des Betriebsrats § 102 BetrVG bei Unwirksamkeit der Kündigung ggf. Auflösungsantrag des Arbeitgebers
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Auflösungsantrag des Arbeitgebers:
setzt Unwirksamkeit der Kündigung voraus, § 9 KSchG kein Begründungserfordernis, § 14 Abs. 2 KSchG bei leitenden Angestellten (anders § 9 KSchG) Abfindungsverpflichtung nach Ermessen des Gerichts als Folge, § 10 KSchG
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Begriff des leitenden Angestellten nach § 14 Abs. 2 KSchG:
andere Definition als § 5 Abs. 3 BetrVG (begrifflich nur wie Ziff. 1) „ähnliche leitende Angestellte, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung … berechtigt sind.“
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Abfindungsfestlegung nach § 10 KSchG:
erfolgt nach freiem Ermessen des Gerichts bis zu 12 Monatsverdienste älter 50 Jahre, BZ 15 J. 15 MV älter 55 Jahre, BZ 20 J. 20 MV es sei denn Rentennähe
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Exkurs: Der „gewöhnliche“ Auflösungsantrag
Voraussetzung: Kündigung unwirksam wechselseitig möglich bei Arbeitnehmerantrag: Zumutbarkeit bei Arbeitgeberantrag: „wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit … nicht mehr erwarten lassen“
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Annexproblem: Widerruf der Prokura
berührt nicht das zugrunde liegende Arbeitsverhältnis lässt ggf. Stellung als leitender Angestellter entfallen keine Änderungskündigung erforderlich (HGB)
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Eingangsfall 3: Arbeitgeber A kann seinem subjektiven Empfinden nach mit dem leitenden Angestellten L nicht mehr erfolgreich zusammenarbeiten. Er kündigt L fristgerecht. L klagt gegen die Kündigung und verlangt hilfsweise die Zahlung einer Abfindung. A meint, er müsse die Kündigung weder rechtfertigen noch zahlen. Wer hat Recht?
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V. Der Sprecherausschuss der leitenden Angestellten
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Sprecherausschuss geregelt im Sprecherausschussgesetz seit 1990 gesetzlich geregelt „Betriebsrat der leitenden Angestellten“ sehr beschränkte Mitwirkungsrechte, hauptsächlich Information und Beratung Regelungen (Richtlinien) verbindlich zu vereinbaren, aber keine Möglichkeit zum Erzwingen
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Wahl und Zusammensetzung
Kann-Gremium wie Betriebsrat wählbar in Betrieben mit mind. 10 leitenden Angestellten bei weniger als 10 Zuordnung zum regional nächstgelegenen Betrieb (falls existent) Zeitpunkt: alle vier Jahre mit Betriebsrat wahlberechtigt: alle leitenden Angestellten; passiv, wenn länger als sechs Monate dabei
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Rechtsstellung der Mitglieder
Versammlung wählt Vorsitzenden und Stellvertreter kein Sonderkündigungsschutz wie BR kein Versetzungsschutz nur Behinderungsverbot § 2 Abs. 3 SprAuG
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Mitwirkungsrechte des Sprecherausschusses
Unterrichtungsanspruch § 25 Abs. 2 SprAuG Unterrichtung bei Einführung oder Änderung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze (§ 30) Unterrichtung vor Einstellung leitender Angestellter (§ 31) Anhörung vor Kündigung: wie BR (§ 31 Abs. 2 S. 3) Unterrichtung über wirtschaftliche Angelegenheiten alle sechs Monate (§ 32 Abs. 1)
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Vereinbarung von Richtlinien mit dem Arbeitgeber
keine Betriebsvereinbarungen nach § 77 BetrVG Richtlinien betreffend: Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverträgen mit leitenden Angestellten unmittelbare und zwingende Geltung nur bei ausdrücklicher Vereinbarung Kündigungsfrist drei Monate, keine Nachwirkung
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VI. Sozialversicherungsrechtliche Fragen
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grundsätzliche kranken-, pflege-, renten- und
grundsätzliche kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig Krankenversicherungspflicht entfällt häufig wegen Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze Zuschussanspruch gegen Arbeitgeber § 275 SGB V Versicherungspflicht besteht nicht bei leitenden Angestellten mit Teilhaber-/Unternehmereigenschaft
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