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Veröffentlicht von:Filabert Wesenberg Geändert vor über 11 Jahren
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Perspektiven der Bedarfsplanung aus Sicht
des Gemeinsamen Bundesausschusses Berlin Symposium der Deutschen Gesellschaft für Kassenarztrecht: Neue Wege der ambulanten ärztlichen Versorgung Referent: Dr. jur. Rainer Hess, G-BA Seite 1 | 12. April 2011 | DeGeKar-Symposium © 2011, Dr. jur. Rainer Hess
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Mängel der bestehenden vertragsärztlichen Bedarfsplanung
aus Sicht des G-BA Mängel der bestehenden vertragsärztlichen Bedarfsplanung Starre Verhältniszahlen mit gesetzlicher Stichtag-Bindung ( ) Zu grobe Arztgruppenstruktur (ungeeignet für ökonomische Steuerung von Über- und Unterversorgung) Ausrichtung ausschließlich am Vertragsarztsitz und Einzelarzt bezogenen Faktoren, nicht an der Organisationsstruktur Ausrichtung an Stadt- und Landkreisen ohne systematisierte Berücksichtigung der lokalen Versorgungsstrukturen Sonderbedarfszulassung erfolgt nicht nach systematisierten Kriterien und ohne Berücksichtigung des stationären Versorgungsangebotes Seite 2 | 12. April 2011 | DeGeKar-Symposium © 2011, Dr. jur. Rainer Hess
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An den Grundstrukturen der Bedarfsplanung sollte festgehalten werden:
aus Sicht des G-BA An den Grundstrukturen der Bedarfsplanung sollte festgehalten werden: Ein bundeseinheitlicher Sachleistungsanspruch des Versicherten auf eine bedarfsgerechte Versorgung erfordert bundeseinheitliche Vorgaben für dessen Sicherstellung Die vertragsärztliche Bedarfsplanung muss nach wie vor Kriterien zur Feststellung von Über- und Unterversorgung gegenüber einem allgemeinen bedarfsgerechten Versor- gungsgrad enthalten und auf deren Beseitigung gerichtete Zulassungsentscheidungen vorsehen. Vergütungsanreize können die Zulassungssteuerung nicht ersetzen Einer „sektorenübergreifenden Bedarfsplanung“ steht die verfassungsrechtliche Zuständigkeit der Länder zur Krankenhausplanung entgegen. Seite 3 | 12. April 2011 | DeGeKar-Symposium © 2011, Dr. jur. Rainer Hess
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Grundsätze einer Neuregelung:
Bedarfsplanung aus Sicht des G-BA Grundsätze einer Neuregelung: Neuordnung der Verhältniszahlen unter Aufhebung der Stichtagsbindung (Demografiefaktor ist nur Teillösung) Verfeinerung der Arztgruppenbildung (Definition der Arztgruppen für die spezialisierte fachärztliche Versorgung) Flexibilisierung der Planungsbereiche Regionalisierung durch Analyse der lokalen Versorgungsstrukturen (mit dem Instrument der kleinräumigen Bedarfsplanung); Deckung eines lokalen Versorgungs(-mehr)bedarfs soweit als möglich innerhalb der vorhandener Kapazitäten Sonderbedarfszulassungen unter Berücksichtigung von Krankenhausangeboten Regionaler Korrekturfaktor für die Verhältniszahlen Seite 4 | 12. April 2011 | DeGeKar-Symposium © 2011, Dr. jur. Rainer Hess
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Spezialisierte Versorgung: „der darf, der kann“
Bedarfsplanung aus Sicht des G-BA Spezialisierte Versorgung: „der darf, der kann“ Abgrenzung der Leistungsbereiche ( §§ 115b; 116b) Differenzierung innerhalb der Arztgruppen Wer prüft die Anforderungen, (wer lässt zu)? Zugangsbedingungen Verpflichtung zur Kooperation? Anforderungen an die Qualitätssicherung Seite 5 | 12. April 2011 | DeGeKar-Symposium © 2011, Dr. jur. Rainer Hess
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Bedarfsplanung aus Sicht des G-BA Zuständigkeiten: Beteiligung von Vertretern der Länder am Unterausschuss Bedarfsplanung des G-BA Aufsicht und Beteiligungsrechte der Länder bezogen auf den Landesausschuss der Ärzte/ Krankenkassen Beratendes Koordinierungsgremium auf Landesebene Seite 6 | 12. April 2011 | DeGeKar-Symposium © 2011, Dr. jur. Rainer Hess
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