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Rechtliche Grundlagen Das Arbeitszeitmodell der Ruppiner Kliniken GmbH Umsetzung des EuGH-Urteils.

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Präsentation zum Thema: "Rechtliche Grundlagen Das Arbeitszeitmodell der Ruppiner Kliniken GmbH Umsetzung des EuGH-Urteils."—  Präsentation transkript:

1 Rechtliche Grundlagen Das Arbeitszeitmodell der Ruppiner Kliniken GmbH Umsetzung des EuGH-Urteils

2 Rechtliche Grundlagen Sie beinhaltet bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung und ist eine Arbeitsschutzrichtlinie. Sie zielt auf eine Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer durch den Erlass von Mindestvorschriften für die Arbeitszeitgestaltung ab. RICHTLINIE 93/104/EG vom 23.11.1993 Rechtliche Grundlagen

3 Richtlinie 93/104/EG steht nationalen Regelungen entgegen, bei denen ein Arbeitszeitausgleich nur für Bereitschaftszeiten gewährt wird, in denen der Arbeitnehmer tatsächlich eine berufliche Tätigkeit ausübt, auch wenn diese durch Tarifverträge vereinbart sind. RICHTLINIE 93/104/EG vom 23.11.1993 Rechtliche Grundlagen

4 Bezieht sich auf die Auslegung der Richtlinie 93/104/EG und hatte über bestimmte Aspekte der Arbeitszeit im Bereich des Gesundheitswesens zu entscheiden. Wesentliche Aussage: Dass auch die Zeit, in welcher der Dienstnehmer/Arbeitnehmer sich im Krankenhaus nur bereit hält, Arbeitszeit ist. Bereitschaftszeit ist Arbeitszeit ! EuGH Urteil vom 03.10.2000 Rechtliche Grundlagen

5 Kernaussage des EuGH-Urteils I: Der Bereitschaftsdienst, den die Ärzte der Teams zur medizinischen Grundversorgung in Form persönlicher Anwesenheit in der Gesundheitseinrichtung leisten, ist insgesamt als Arbeitszeit und gegebenenfalls als Überstunden im Sinne der Richtlinie 93/104 anzusehen". Rechtliche Grundlagen

6 Kernaussage des EuGH-Urteils II: Eine Kürzung der täglichen Ruhezeit von 11 zusammen-hängenden Stunden durch Ableistung eines Bereitschaftsdienstes ist nur bei gleichwertigen Ausgleichsperioden im Anschluss an die entsprechende Arbeitszeit zulässig. Rechtliche Grundlagen

7 Kernaussage des EuGH-Urteils III: Eine solche Kürzung der täglichen Ruhezeit darf darüber hinaus in keinem Fall zu einer Überschreitung der in Artikel 6 der Richtlinie 93/104/EG festgelegten Höchstdauer der wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden führen. Rechtliche Grundlagen

8 Arbeitszeit: jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Rechtliche Grundlagen

9 Nachtzeit: jede, in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegte Zeitspanne von mindestens sieben Stunden, welche auf jeden Fall die Zeitspanne zwischen 24 Uhr und 5 Uhr umfasst Rechtliche Grundlagen

10 Schichtarbeit: jede Form der Arbeitsgestaltung kontinuierlicher oder nicht kontinuierlicher Art mit Belegschaften, bei der Arbeitnehmer nach einem bestimmten Zeitplan, auch im Rotationsturnus, sukzessive an den gleichen Arbeitsstellen eingesetzt werden, so dass sie ihre Arbeit innerhalb eines Tages oder Wochen umfassenden Zeitraums zu unterschiedlichen Zeiten verrichten müssen; Rechtliche Grundlagen

11 1. AZ-rechtliche Vorgaben (RL, EuGH, BAG) Bereitschaftszeit = Arbeitszeit Abweichungsmöglichkeit bezgl. täglicher Höchst-AZ, Ruhezeit 48 Std.-Woche (6 Monate !) Einwilligung Mitarbeiter u. Widerruf 1 Monat Arbeitszeitgesetz–Änderungen seit 26.9.2003

12 Umsetzung in den Ruppiner Kliniken

13 Elektronische Arbeitszeiterfassung Einführung 2000

14 Gewährung oder Streichung der MAZ ?

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18 Umsetzung AZ-Regelung 1.Aussitzen ? Beibehalten bisheriger BD 2.Kürzen der BD durch Verlängerung der AZ (19h) 3.Einführen Schichtdienst für max. frequentierte BD (Stufe D) 4.und Umwandlung wenig frequentierter BD in RB

19 Bereitschaftsdienst vs. 2-Schichtmodell

20 Modell I: Variante I: Stellenäquivalent in Stufe D (max. 6 Dienste pro Monat und Mitarbeiter) 250 Werktage (Mo.-Fr.) x 15,5 Std. BD=3875,00 Std. 115 Tage (Sa.,So., Feiertage) x 20,0 Std. BD=2300,00 Std. Gesamtstd.=6175,00 Std. 6175 Std. x 0,55 1 = 3396,25x1,25 2 =4245,31 Std. 4245,31 Std. : 1,636 Nettojahresarbeitsstd.=2,6 Planstellen 1= Bewertung als Arbeitszeit mit 55% 2= Zuschlag für 1.-8. Dienst Quelle: Berechnung des DKI, März 2004 Rechnung entspricht Stufe D ( > 40-49 % Aktivität, = AZ 55 %, 80% der Stundenvergütung wird bezahlt)

21 Variante II: Stellenäquivalent in Stufe D (max. 6 Dienste pro Monat und Mitarbeiter) 250 Werktage (Mo.-Fr.) x 15,5 Std. BD=3875,00 Std. 115 Tage (Sa.,So., Feiertage) x 20,0 Std. BD=2300,00 Std. Gesamtstd.=6175,00 Std. 6175 Std. x 0,8 1 = 3396,25x1,25 2 =4940,00 Std. 4940,00 Std. : 1,636 Nettojahresarbeitsstd. 2 =3,02 Planstellen 1= Bewertung als Arbeitszeit mit 55% zuzügl. 25% Zuschlag für 1.-8. Dienst = 80% 2= 15% Fehlzeit bei 1.925 Bruttoarbeitsstunden Modell I:

22 Modell II: Variante I: Stellenäquivalent in Stufe D (max. 6 Dienste pro Monat und Mitarbeiter) 250 Werktage (Mo.-Fr.) x 12,5 Std. BD=3125,00 Std. 115 Tage (Sa.,So., Feiertage) x 20,0 Std. BD=2300,00 Std. Gesamtstd.=5425,00 Std. 5425 Std. x 0,55 1 = 2983,75x1,25 2 =3729,69 Std. 3726,69 Std. : 1,636 Nettojahresarbeitsstd. 2 =2,28 Planstellen 1= Bewertung als Arbeitszeit mit 55% 2= Zuschlag für 1.-8. Dienst

23 Variante II: Stellenäquivalent in Stufe D (max. 6 Dienste pro Monat und Mitarbeiter) 250 Werktage (Mo.-Fr.) x 12,5 Std. BD=3125,00 Std. 115 Tage (Sa.,So., Feiertage) x 20,0 Std. BD=2300,00 Std. Gesamtstd.=5425,00 Std. 5425 Std. x 0,8 1 = 2983,75x1,25 2 =4340,00 Std. 4340 Std. : 1,636 Nettojahresarbeitsstd. 2 =2,65 Planstellen 1= Bewertung als Arbeitszeit mit 55% zuzügl. 25% Zuschlag für 1.-8. Dienst = 80% 2= 15% Fehlzeit bei 1.925 Bruttoarbeitsstunden Modell II:

24 Finanzierung der Schichtdienste Aus BPflV o,2 % Gesamtbudget (5 a ab 2003) Aus eingesparten BD Aus sonstigen Mitteln ?

25 Modell: Mit vorhandenen Mitteln z.B. Innere BD wurde vorgehalten von Neurologie - 37.000 Psychiatrie - 60.000 Innere - 55.000 + Arbeitgeberkosten = 177.500 = 3,0 VK (1 VK = 60T PSV)

26 Aushandlung einer bezahlten Mehrarbeitszeit von bis zu 32 Stunden im Monat je Mitarbeiter mit BR Zustimmung der Mitarbeiter notwendig! Es werden folgende Zuschläge bezahlt: Sonntagszuschlag: 25 % d.Stundenvergütung Nachtzuschlag: 1,16 /h Samstagszuschlag: 0,59 /h Feiertagszuschlag: 35 % d. Stundenvergütung Zusätzliche Kosten Schichtdienst Bsp. A-ITS-Dienst, November 2004

27 Modellrechnung BereitschaftSchicht Bezahlung 4.290,80 Bez. Mehrarbeit 5.099,48 Zuschläge 816,78 Personalkosten 877,72 1.218,75 Gesamt 5.138,52 5.916,26 Kosten für Freizeitausgleich 3.800,00- Gesamt (+ Freizeitausgleich) 8.938,52 7.135,01

28 Geschaffen wurden 3,0 VK Ärzte + Bezahlung der 48h-Woche 32h bezahlte Überstunden = 0,8 VK Gezahlte Zuschläge = 0,2 VK = 240.000 = 4,0 VK 2006 Abbau 1 VK oder Rückgang auf 40 h- Woche ???

29 Zeitplan f. RK (7 D-Dienste) 01.05.2004Internistischer ITS-Dienst 01.07.2004 Internistischer NFA- und Klinikdienst 01.12.2004KAI-Dienst 01.04.2005 Chirurgie NFA-Dienst 01.10.2005 Chirurgischer Klinikdienst 01.12.2005Anaesthesiedienst 01.12.2005Rettungsdienst / NAW (Anae) 01.11.2005Gyn/Geb-Dienst 01.04.2006Neo-Dienst 9 x 2 Stellen = 5 aus PSV, 4 aus BD + ….

30 Ablösung des BD von Neurologie - 37.000 Psychiatrie - 60.000 Innere - 55.000 + Arbeitgeberkosten = 177.500 = 3,0 VK (1 VK = 60T PSV) Problem: Fachübergreifender Dienst ? Neurologie: Dienst 7.30 – 22.00 h, RB 22.00-7.30 h WE 8.00 - 16.00 h, RB 16.00 – 8.00 h Psychiatrie: Dienst 7.30 – 19.00 h, RB 19.00-7.30 h WE 8.00 - 16.00 h, RB 16.00 – 8.00 h

31 Mehr echte Freizeit (Aufenthalt selbstbestimmt) Besseres Verhältnis von Anwesenheit zu Einkommen (höherer Kinderseh-Faktor) Gleiches Einkommen für betroffene Ärzte (bei 48 h) höhere Präsens + Kontinuität (Blocksystem) Fazit nach Einführung

32 aber der 24 Std.-Dienst bleibt möglich (Verlängerung 31.12.2006) a) Bei gültigem Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung und Mitarbeiterzustimmung, Widerrufsmöglichkeit nach 6 Monaten oder b) mit Höchstgrenze 48 Std./Woche bei Ausgleich in 6 Monaten. Übergangsfrist bis 31.12.2006 Bereitschaftszeit ist nach Gesetz Arbeitszeit. Die Vergütung ist über Tarifvertrag zu regeln. Fazit nach Einführung Gesetzes-Stand 31.03.2004

33 Ruhezeit > jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit. Rechtliche Grundlagen


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