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Veröffentlicht von:Hrotger Lau Geändert vor über 10 Jahren
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Klausur Nr. 4 Strafrecht WS 2007/2008 Friedrich Toepel
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Aufbau Vortaten des A Geschehen vor Gericht (wegen Täterschaft/Teilnahme)
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Aufbau Vortaten: 2 Verhaltensweisen : –Entwendung –Manipulation
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Absicht im StGB: Im engeren Sinne zu verstehen, falls ein über die Schädigung hinausgehender Zweck verfolgt wird, (deshalb Delikt mit überschießender Innentendenz) Dolus directus 2. Grades (Wissen) reicht, wenn bloße Schädigung bezweckt wird, So bei Urkundsdelikten §§ 267, 274
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§ 246, in Gesetzeskonkurrenz zurücktretend: t §§ 242, 246 oder 263 gleichzeitig § 246: § 246 II nicht gl.zeitiger § 246 BGH St 14.38
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Merken Versuch/Vollendung bei §154 Versuch: Beginn der Eidesformel Vollendung: Zuende- sprechen der Eidesformel
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Abgrenzung Diebstahl/Betrug: Merken: für Sachbetrug entwickelt Es geht um Zuordnung des Eingriffs durch Wegnahme oder Weggabe Sache Zugriff durch Wegnahme: x T x O
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Abgrenzung Diebstahl/Betrug: Merken: für Sachbetrug entwickelt Es geht um Zuordnung des Eingriffs durch Wegnahme oder Weggabe Sache Zugriff durch Weggabe: x T x O
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Theorien: Faktisches Näheverhältnis: gewahrsamsähnlich, BGH St 18, 221 Lagertheorie (normatives Näheverhältnis) Befugnistheorie: obj. und subj. Variante beachten: –obj:. Berechtigung (Bevollmächtigung zur Besitzaufgabe) –subj.: Getäuschter muss sich subj. im ihm obj. eingeräumten Rahmen halten
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Anstiftung: Durch Unterlassen möglich? Abgelehnt in Lösungsskizze, ebenso Lehrbuch Roxin AT II, Ansichten zum Bestimmen relevant: – Mitverursachen ausreichend: dann Unterlassen möglich – kommunikative Beeinflussung, h. L.: dann -, Verhalten muss zumindest konkludent sein –Enge MMs: Unrechtspakt, Abhängigkeit des Tatentschlusses, bei diesen Anstiftung durch Unterlassen teilweise möglich!
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