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Fachbereichskonferenz „Ambulante Pflege“

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Präsentation zum Thema: "Fachbereichskonferenz „Ambulante Pflege“"—  Präsentation transkript:

1 Fachbereichskonferenz „Ambulante Pflege“
Akademie der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung 01109 Dresden, Königsbrücker Landstr. 2a 9.30 Uhr Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

2 Tagesordnung 1. „Ansatzpunkte eines Gesundheitsmanagements in der ambulanten Pflege“ 2. Fort- und Weiterbildung im PARITÄTISCHEN Sachsen 3. Pflege-Neuausrichtungsgesetz - Übersicht und Änderungen für die ambulante Pflege 4. Pflegetransparenzvereinbarungen und Pflegenoten 5. Rahmenvertrag für die ambulante Pflege   6. Heimgesetz Sachsen 7. Aktuelle Informationen   8. Sonstiges Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

3 1. „Ansatzpunkte eines Gesundheitsmanagements in der ambulanten Pflege“
Vortrag und Diskussion Herr Schulze Gesellschaft für Gesunde Arbeit Dresden mbH Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

4 2. Fort- und Weiterbildung im PARITÄTISCHEN Sachsen
Referat Fort- und Weiterbildung Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

5 3. Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG) Übersicht und Änderungen für die ambulante Pflege
vgl. extra Präsentation zum PNG ausgewählte wichtige Regelungen für die ambulante Pflege: § 38a Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen  § 45e Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen § 45d Förderung ehrenamtlicher Strukturen sowie der Selbsthilfe § 89 Grundsätze für die Vergütungsregelung (Abs. 3) § 120 Pflegevertrag bei häuslicher Pflege § 123 Übergangsregelung: Verbesserte Pflegeleistungen für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz § 124 Übergangsregelung: Häusliche Betreuung § 125 Modellvorhaben zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste es folgen weitere Fachinformationen Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

6 4. Pflegetransparenzvereinbarungen und Pflegenoten
die Pflegetransparenzvereinbarungen (PTVA) wurden auf Bundesebene seit 2010 mit dem Ziel kurzfristiger Änderungen verhandelt dabei ging es vor allem um eine andere Gewichtung der Noten für die Risikokriterien der PARITÄTISCHE Gesamtverband ist (neben einigen privaten Verbänden) aus den Verhandlungen ausgestiegen u.a. mit der Begründung: keine Weiterverhandlung der PTVen - Einfrieren auf den Stand Dezember 2009 (PTVS) / Januar 2010 (PTVA) Umsetzung der Ergebnisse des sog. „Wingenfeld-Projektes“(Entwicklung und Erprobung von Instrumenten zur Beurteilung der Ergebnisqualität in der stationären Altenhilfe) innerhalb der nächsten zwei Jahre Durchführung eines vergleichbaren Projekts bezogen auf den ambulanten Pflegebereich Umsetzung der Projektergebnisse als neues Bewertungssystem für den ambulanten Bereich sowie Ablösung der PTVA Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

7 4. Pflegetransparenzvereinbarungen und Pflegenoten
2012 wurde vom Spitzenverband der Gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen (GKV) erneut zur Verhandlung aufgefordert, u.a. mit den Zielen: Wertigkeit der Risikokriterien verändern Festlegung der Stichprobe auf 3 Pflegebedürftige je Pflegestufe Benotung statt von 1 bis 5 Erweiterung auf 1 bis 6 im PARITÄTISCHEN Gesamtverband gibt es einen Beschluss, diese Ziele nicht mit zu verhandeln und erneut aus den Verhandlungen auszusteigen interessant ist ein Änderungsantrag der CDU/CSU und FDP im Bundestag zum PNG § 113 Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität – Ergebnisqualität im stationären Bereich: „In den Maßstäben und Grundsätzen sind insbesondere auch Anforderungen zu regeln an ein indikatorengestütztes Verfahren zur vergleichenden Messung und Darstellung von Ergebnisqualität im stationären Bereich, das auf der Grundlage einer strukturierten Datenerhebung im Rahmen des internen Qualitätsmanagements eine Qualitätsberichterstattung und die externe Qualitätsprüfung ermöglicht.“ Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

8 4. Pflegetransparenzvereinbarungen und Pflegenoten
außerdem soll vom PARITÄTISCHEN Gesamtverband das „Moratorium Pflegenoten – NEIN zu Pflegenoten JA zu einer neuen Ordnung der Qualitätsverantwortung in der Pflege“ (Verfassen Prof. Klie und Franz J. Stoffer) unterschrieben werden Aus dem Moratorium: Der eingeschlagene Weg der umfassenden Qualitätsprüfungen von MDK und Heimaufsichtsbehörden die Veröffentlichung von Prüfergebnissen und ihre Zusammenfassung in Pflegenoten, ist falsch. Hiermit wird in Deutschland ein höchst aufwendiges, bürokratisches und Ressourcen zehrendes Qualitätssicherungsgeschehen eingeführt, das für den Verbraucher wenig Nutzen hat. Mit dem Moratorium Pflegenoten sprechen sich die Initiatoren und die zahlreichen Unterzeichner dafür aus, innezuhalten, um auf fachlicher, valider und belastbarer Grundlage ein effizientes Qualitätssicherungskonzept zu entwickeln und haben hierzu folgende Eckpunkte formuliert: Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

9 4. Pflegetransparenzvereinbarungen und Pflegenoten
Im Mittelpunkt aller Qualitätsbemühungen steht der auf Pflege und Unterstützung angewiesene Mensch. 2. Qualitätsverantwortung liegt zu allererst bei den Anbietern von Pflege. 3. Lebensqualität und soziale Teilhabe: Fragen zivilgesellschaftlicher Qualitätsverantwortung. Die Herstellung von Transparenz ist Aufgabe des Verbraucherschutzes. 5. Einhaltung der Rahmen- und Versorgungsverträge. Letztverantwortung des Staates Das Moratorium wird im vollen Wortlaut mit den Unterlagen zur Fachbereichskonferenz versendet. Im Internet ist es unter zu finden. Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

10 4. Pflegetransparenzvereinbarungen und Pflegenoten
Aktuelle Prüfergebnisse - DCS-Statistik (Stand ) Durchschnittsnoten bundesweit ambulante Pflegedienste: Sachsen Pflegerische Leistungen ,0 1,9 Ärztlich verordnete pflegerische Leistungen 1,7 1,7 Dienstleistung und Organisation 1,2 1,2 Gesamtergebnis ,5 1,5 Kundenbefragung ,0 1,0 Durchschnittsnoten bundesweit stationäre Pflegeinrichtungen: Sachsen Pflege und medizinische Versorgung 1,5 1,4 Umgang mit demenzkranken Bewohnern 1,3 1,1 Soziale Betreuung und Alltagsgestaltung 1,2 1,1 Wohnen Verpflegung Hauswirtschaft Hygiene 1,1 1,1 Gesamtergebnis ,3 1,2 Bewohnerbefragung 1,1 1,0 Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

11 5. Rahmenvertrag für die ambulante Pflege
Verhandlungsverlauf zum Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI für die ambulante Pflege in Sachsen: Ende 2010 Abschluss der Rahmenvertragsverhandlungen der Vertrag wurde allerdings wegen der Neufassung der Maßstäbe und Grundsätze der Qualitätssicherung auf Bundesebene nicht unterschrieben die Maßstäbe und Grundsätze für die Rahmenverträge verbindlich als Mindestregelung ( mehr kann vereinbart werden, aber weniger darf nicht) wegen der Maßstäbe und Grundsätze begannen erneute Verhandlungen zum Rahmenvertrag in Sachsen Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

12 5. Rahmenvertrag für die ambulante Pflege
strittiger Verhandlungspunkt in Sachsen – Formulierung zu den Prophylaxen im Rahmenvertrag auch auf Bundesebene waren die Regelungen zu den Prophylaxen in den Maßstäben und Grundsätzen strittig es gab deshalb ein Schiedsstellenverfahren die Pflegekassen wollten über die Pflegedokumentation die Pflegedienste zur Durchführung von Prophylaxemaßnahmen verpflichten, unabhängig von den mit dem pflegebedürftigen Menschen vereinbarten Leistungen und trotz fehlender leistungsrechtlicher Grundlagen im SGB XI (Prophylaxen werden leistungsrechtlich dem SGB V zugeordnet) die Verbände der Leistungserbringer lehnten dies ab die Schiedsstelle auf Bundesebene hat die Auffassung der Leistungserbringer berücksichtigt und in den Maßstäben und Grundsätzen lediglich beim Erstbesuch die folgende Formulierung zu den Prophylaxen getroffen: Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

13 5. Rahmenvertrag für die ambulante Pflege
Erstbesuch und Informationssammlung „Der ambulante Pflegedienst führt beim Pflegebedürftigen einen Erstbesuch durch, um sich über die aktuelle Pflegesituation des Pflegebedürftigen und das pflegerelevante Umfeld zu informieren. Dabei sind erkennbare Probleme, Risiken und Gefährdungen unter Beachtung des Selbstbestimmungsrechts der pflegebedürftigen Menschen zu erfassen. Die Möglichkeiten der aktivierenden Pflege, die Notwendigkeit von vorbeugenden Maßnahmen gegen Sekundärerkrankungen und die beim Pflegebedürftigen vorhandenen Ressourcen….Der ambulante Pflegedienst informiert über das Leistungs- und Vergütungssystem und berät bei der Auswahl geeigneter Leistungen nach dem SGB XI (Leistungskomplexe/Einsätze) sowie über Prophylaxen unabhängig von deren rechtlicher Zuordnung.“ Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

14 5. Rahmenvertrag für die ambulante Pflege
In Sachsen wollen die Pflegekassen in den Rahmenvertrag folgende Regelung zu den Prophylaxen: „Alle pflegerischen Prophylaxen, die im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen stehen, sind Bestandteil dieser Leistungserbringung in dem Umfang, wie sie zur Wirksamkeit der erbrachten Leistungen individuell erforderlich sind.“  diese Formulierung geht über die Maßstäbe und Grundsätze hinaus damit entsteht die Verpflichtung zur Erbringung der Prophylaxen, ohne dass die Vergütung für die Leistung geklärt ist wir Leistungserbringer lehnen dies deshalb ab und wollen lediglich die Formulierung aus den Maßstäben und Grundsätzen in den Rahmenvertrag, an diesem Punkt können die Rahmenvertragsverhandlungen scheitern und ein Schiedsstelleverfahren nach sich ziehen Es wird sich dafür ausgesprochen, in den Verhandlungen die Auffassung der Leistungserbringer beizubehalten. Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

15 6. Heimgesetz Sachsen Sächsisches Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz (Sächs BeWoG)
zum Inhalt des Gesetzes und Positionierung des PARITÄTISCHEN Sachsen vgl. Fachbereichskonferenz vom Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens Regierungsentwurf Stellungnahmen durch zahlreiche Verbände und Vereine Anhörung im Ausschuss für Soziales und Verbraucherschutz am weitere Gespräche mit Abgeordneten der CDU/FDP-Fraktionen Änderungsvorschläge der Verbände wurden zunächst berücksichtigt am wurde im Ausschuss für Soziales und Verbraucherschutz das SächsBeWoG abschließend beraten und mit den Änderungsanträgen der CDU/FDP-Fraktionen beschlossen das BeWoG soll am 13. oder im Landtag beschlossen werden Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

16 6. Heimgesetz Sachsen Sächsisches Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz (Sächs BeWoG)
die Änderungsanträge der CDU/FDP-Fraktionen zum ursprünglichen Regierungsentwurf beinhalten im Wesentlichen nur die Aufnahme der UN-Behindertenrechtskonvention in § 1 Abs. 1 BeWoG und der Formulierung, dass die Ziele des Gesetzes in Übereinstimmung mit dieser stehen als Ergänzung der Gesetzesziele „die gesellschaftliche Verantwortung für die Bewohner in den Einrichtungen und für deren Teilhabe am gesellschaftlichen Leben anzuerkennen“ das Gesetz soll für betreute Wohngruppen für behinderte und psychisch kranke Menschen erst ab einer Zahl mit mehr als 9 Plätzen (bisher mehr als 6 Plätze) gelten Der nun vorliegende Gesetzentwurf entspricht damit weitgehend dem ursprünglichen Regierungsentwurf. Alle zwischenzeitlichen Ergänzungen, insbesondere zu ambulanten Wohnformen, wurden im Wesentlichen wieder gestrichen. Zudem gibt es keine Harmonisierung mit dem geplanten Pflege-Neuausrichtungsgesetz. : Offener Brief des PARITÄTISCHEN Sachsen an die Abgeordneten des Landtages mit der Aufforderung, das Gesetz zu stoppen Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

17 7. Aktuelle Informationen
Rundfunkbeitragsrecht ab ab neues Rundfunkbeitragsrecht mit Veränderungen für Privathaushalte und vor allem für Betriebsstätten der Begriff Rundfunkgebühr wird durch Rundfunkbeitrag ersetzt nicht mehr darauf an, ob jemand einzelne Geräte besitzt oder nutzt Neu gilt: pro Wohnung ist ein Beitrag zu zahlen, unabhängig davon, ob und welche Rundfunkgeräte vorhanden sind Beiträge werden von der GEZ ab erhoben im privaten Bereich: je Wohnung im nicht privaten Bereich: je Betriebsstätte Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

18 7. Aktuelle Informationen
Rundfunkbeitragsrecht ab Was ist eine Betriebsstätte? Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die zu nicht ausschließlich privaten Zwecken bestimmt ist. Das kann zum Beispiel ein Geschäft, ein Amt oder eine Pflegeeinrichtung sein. Auch eine Fläche innerhalb einer Raumeinheit kann eine Betriebsstätte sein (zum Beispiel Shop in Shop). Mehrere Raumeinheiten auf einem oder auf zusammenhängenden Grundstücken gelten als eine Betriebsstätte, wenn sie von einer Inhaberin oder einem Inhaber zum gleichen Zweck genutzt werden. Beitragsfrei sind Betriebsstätten, die gottesdienstlichen Zwecken gewidmet sind oder in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist, wie Lager, Baustellencontainer oder Trafohäuschen. Die Ausübung nur gelegentlicher Tätigkeiten in einer Betriebsstätte führt nicht zur Beitragspflicht. Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

19 7. Aktuelle Informationen
Rundfunkbeitragsrecht ab wichtige Regelungen für gemeinnützige Vereine, Unternehmen, Einrichtungen sollen durch den neuen Rundfunkbeitrag entlastet werden Betrag ist auf max. einen Rundfunkbeitrag pro Betriebstätte begrenzt, das sind monatlich 17,98 € bei bis zu 8 Beschäftigten pro Betriebstätte ist nur ein Drittel des Betrages zu zahlen, pro Monat 5,99 € erfasst werden dabei sozialversicherungspflichtige Voll- und Teilzeitbeschäftigte sowie Bedienstete im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Nicht mitgerechnet werden: Auszubildende, geringfügig Beschäftigte, Minijobber, FSJ, Bundesfreiwilligendienst und Leiharbeiter der Betrag deckt auch alle Kraftfahrzeuge ab, die auf den Verein zugelassen sind . Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

20 7. Aktuelle Informationen
Rundfunkbeitragsrecht ab für jede Betriebsstätte u.a. nachfolgender Einrichtungen muss max. höchstens ein Rundfunkbeitrag entrichtet werden: gemeinnützige Einrichtungen für Behinderte, insbesondere Heime, Ausbildungsstätten oder Werkstätten für Behinderte gemeinnützige Einrichtungen der Altenhilfe eingetragene gemeinnützige Vereine und Stiftungen Änderungen bei der Zahl der Betriebsstätten müssen Einrichtungen des Gemeinwohls umgehend melden. Änderungen bei den Beschäftigten sind nur einmal im Jahr mitzuteilen, jeweils bis zum 31. März eines Jahres die Vereine müssen ihre Gemeinnützigkeit auf Verlangen der zuständigen Landesrundfunkanstalt nachweisen (z.B. durch d. Beleg der Steuervergünstigung) ist derzeit eine Befreiung gewährt, die an oder über den besteht, braucht es keines erneuten Nachweises Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

21 7. Aktuelle Informationen
Expertenstandards es soll ein neuer Expertenstandard erarbeitet werden: Umgang mit herausforderndem Verhalten bei Demenz Qualitätsprüfungen durch den Prüfdienst der privaten Krankenversicherung (Medic-Proof) die Prüfungen laufen seit Ende 2011 aus anderen Bundesländern wurde von Problemen berichtet Erfahrungen bitte dem Referat Altenhilfe mitteilen Inkontinenzversorgung im häuslichen Bereich durch AOK PLUS vgl. Fachinformation vom neue Verträge mit Anbietern ab nicht mehr ein Anbieter für ein Gebiet Versicherte können aus den Vertragspartnern der AOK PLUS einen Anbieter wählen Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

22 7. Aktuelle Informationen
Investitionskosten in der ambulanten Pflege im Landkreis Meißen werden vom Sozialamt keine Vereinbarungen nach § 75 SGB XII zur Übernahme der Investkosten abgeschlossen mit Verweis auf eine durch den Kreistag nicht beschlossene Verwaltungsrichtlinie - das ist rechtlich nicht richtig, Klärung wird erfolgen die Forderung nach Unterlagen vor Abschluss der Vereinbarungen durch die Sozialämter in Sachsen ist sehr unterschiedlich Bitte um Informationen an das Referat Altenhilfe Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

23 7. Aktuelle Informationen
Aktuelle Urteile Landessozialgericht Sachsen (Az: L I KR 212/10 B ER) einer Krankenkasse wurde untersagt, u.a. folgende Äußerungen über einen ambulanten Intensivpflegedienst gegenüber den Versicherten zu tätigen: der Dienst sei "wahrscheinlich nur in einer Stadt in Deutschland bekannt", "viel zu teuer für die Beatmung" und "wolle nur das Geld mitnehmen„ weiter wurde der Kasse untersagt, den Versicherten mit Schwierigkeiten bei der Kostenerstattung zu drohen, falls sie trotz entsprechender Indikation den selbst gewählten Pflegedienst beauftragten diese Äußerungen, welche die Krankenkasse gegenüber einem Angehörigen eines Patienten gemacht hatte, stufte das LSG  als rufschädigend und diskriminierend und damit als unzulässige Behinderung des Dienstes bei der Realisierung seines Anspruchs auf Teilhabe an der Versorgung ein Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

24 7. Aktuelle Informationen
Aktuelle Urteile Bundessozialgericht Urteil vom (Az. B 3 P 5/10 R) die Landesverbände der Pflegekassen sind verpflichtet, sowohl gegenüber den Einrichtungen als auch gegenüber der Fachkraft schriftlich Auskunft zu erteilen, ob die Person die Voraussetzungen als "verantwortliche Pflegefachkraft" erfüllt ein Anspruch auf eine formelle Anerkennung besteht hingegen nicht Sozialgericht Bremen vom (Az. S 24 SO 100/10 ) in häuslicher Pflege befindliche Demenzkranke haben auch dann weiterhin einen ungekürzten Anspruch auf Auszahlung des Pflegegeldes gegen den Sozialhilfeträger, wenn der Betrag für zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 45 b SGB XI gezahlt wird § 13 Abs. 3a SGB XI verbiete es ausdrücklich, dass Leistungen nach § 45 b SGB XI bei der Hilfe zur Pflege durch andere Sozialleistungsträger angerechnet würden Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

25 7. Aktuelle Informationen
Eckpunkte „Weiterentwicklung der Pflegeberufe“ durch eine Bund-Länder Arbeitsgruppe, veröffentlicht im März 2012 die wichtigsten Eckpunkte sind es wird eine neues Pflegeberufsgesetz geschaffen, dieses löst das Altenpflegegesetz und das Krankenpflegegesetz ab die Altenpflege-, Gesundheits- und Krankenpflege sowie die Kindergesundheits- und Kinderkrankenpflege werden zu einer generalistisch ausgerichteten Ausbildung zusammengeführt es wird eine neue akademische Ausbildung eingeführt (Dauer 4 Jahre) Ausbildung soll einheitlich finanziert werden, dazu aber keine Vorschläge aus der Arbeitsgruppe Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

26 7. Aktuelle Informationen
Klausur der Fachbeiräte (08./ ) Erarbeitung von Positionen und Forderungen des PARITÄTISCHEN Sachsen zur Altenhilfe und Pflege geplanter weiterer Verlauf: Treffen der Fachbeiräte am zu Formulierung der Forderungen und Positionen anschließend Bekanntmachung und Diskussion Endredaktion durch die Fachbeiräte Vorstandbeschluss Veröffentlichung Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

27 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
8. Sonstiges Diskussion zu freiberuflichen Pflegekräften Fachkräfte: der PARITÄTISCHE Sachsen hat eine Mitgliederbefragung zum Thema „Fachkräfte“ vorbereitet, mit den Ergebnissen wird anschließend eine aktive Öffentlichkeitsarbeit erfolgen – bitte an Befragung beteiligen Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!


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