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Partizipation, Arbeit und volle Arbeitnehmerrechte Fachforum der Tagung „Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zwischen Alltag.

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Präsentation zum Thema: "Partizipation, Arbeit und volle Arbeitnehmerrechte Fachforum der Tagung „Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zwischen Alltag."—  Präsentation transkript:

1 Partizipation, Arbeit und volle Arbeitnehmerrechte Fachforum der Tagung „Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zwischen Alltag und Vision“, (Berlin) Präsentation von Wolfgang Rombach, Bundesministerium für Arbeit und Soziales

2 Artikel 27 Arbeit und Beschäftigung
Recht von Menschen mit Behinderungen auf Arbeit Vorläufervorschriften: Artikel 6 Sozialpakt, Artikel 23 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Artikels 11 Frauenrechtskonvention gelten auch für behinderte Menschen Artikel 27 fordert, das Recht auf Arbeit in einem offenen, integrativen und zugänglichen Arbeitsmarkt verwirklichen zu können Artikel 27 zählt beispielhaft die zu treffenden Maßnahmen auf

3 Artikel 27 Arbeit und Beschäftigung
Recht von Menschen mit Behinderungen auf Arbeit Vorläufervorschriften: Artikel 6 Sozialpakt, Artikel 23 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Artikels 11 Frauenrechtskonvention gelten auch für behinderte Menschen Artikel 27 fordert, das Recht auf Arbeit in einem offenen, integrativen und zugänglichen Arbeitsmarkt verwirklichen zu können Artikel 27 zählt beispielhaft die zu treffenden Maßnahmen auf

4 Artikel 27 Arbeit und Beschäftigung
Recht von Menschen mit Behinderungen auf Arbeit Vorläufervorschriften: Artikel 6 Sozialpakt, Artikel 23 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Artikels 11 Frauenrechtskonvention gelten auch für behinderte Menschen Artikel 27 fordert, das Recht auf Arbeit in einem offenen, integrativen und zugänglichen Arbeitsmarkt verwirklichen zu können Artikel 27 zählt beispielhaft die zu treffenden Maßnahmen auf

5 Artikel 27 Arbeit und Beschäftigung
Recht von Menschen mit Behinderungen auf Arbeit Vorläufervorschriften: Artikel 6 Sozialpakt, Artikel 23 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Artikels 11 Frauenrechtskonvention gelten auch für behinderte Menschen Artikel 27 fordert, das Recht auf Arbeit in einem offenen, integrativen und zugänglichen Arbeitsmarkt verwirklichen zu können Artikel 27 zählt beispielhaft die zu treffenden Maßnahmen auf

6 Artikel 27 Arbeit und Beschäftigung
Recht von Menschen mit Behinderungen auf Arbeit Vorläufervorschriften: Artikel 6 Sozialpakt, Artikel 23 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Artikels 11 Frauenrechtskonvention gelten auch für behinderte Menschen Artikel 27 fordert, das Recht auf Arbeit in einem offenen, integrativen und zugänglichen Arbeitsmarkt verwirklichen zu können Artikel 27 zählt beispielhaft die zu treffenden Maßnahmen auf

7 Artikel 27 Arbeit und Beschäftigung
Hinweis: EG ist rechtlich für die Umsetzung im Umfang der Richtlinie zur Bekämpfung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf zuständig Umgang der EG mit Artikel 27 derzeit unklar Grundsatz des Artikels 27: keine Verpflichtung, jedem einen einzelnen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen aber: Beschäftigungspolitik betreiben, die auf den offenen Arbeitsmarkt zielt

8 Unterstützte Beschäftigung
Koalitionsvertrag vom 11. November 2005: mehr Menschen mit Behinderung sollen die Möglichkeit haben, ihren Lebensunterhalt außerhalb von Werkstätten für behinderte Menschen auf allgemeinen Arbeitsmarkt zu erarbeiten langjährige positive Erfahrungen mit Unterstützter Beschäftigung

9 Unterstützte Beschäftigung
Konzept: individuelle betriebliche Qualifizierung und Berufsbegleitung behinderter Menschen mit besonderen Unterstützungsbedarfen auf Arbeitsplätzen in Betrieben des allgemeinen Arbeitsmarktes Ziel: der Abschluss eines Arbeitsvertrages und damit die Integration des behinderten Menschen in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis. Grundsatz: „Erst platzieren, dann qualifizieren“

10 Unterstützte Beschäftigung
derzeitige Situation: Leistungen zur Teilhabe umfassen bislang keine Maßnahme zur Förderung der Unterstützten Beschäftigung daher ist die Finanzierung der bisher durchgeführten regionalen Projekte unterschiedlich geplantes Vorhaben: durch gesetzliche Änderungen, insbesondere im SGB IX wird ein neuer Fördertatbestand eingeführt, der ermöglicht, dass Unterstützte Beschäftigung bundesweit angeboten wird

11 Betriebliches Eingliederungsmanagement
zum 01. Mai 2004 eingeführt in § 84 Absatz 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) Grundsatz: Prävention und Rehabilitation vor Entlassung oder Rente Ziel: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gesund und arbeitsfähig zu halten mit den im Betrieb vorhandenen Akteuren und Strukturen sowie unter Nutzung der dort gegebenen oder herstellbaren spezifischen Potentiale um das Arbeitsverhältnis möglichst dauerhaft zu sichern

12 Betriebliches Eingliederungsmanagement
Konzept: alle Arbeitgeber sind – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – zur Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) verpflichtet keine konkrete gesetzlich Definition, wie BEM auszusehen hat das BEM ist im Einzelfall auf die konkrete Situation des Betroffenen und auf die jeweiligen betrieblichen Anforderungen individuell anzupassen

13 Betriebliches Eingliederungsmanagement
BMAS unterstützt diverse Forschungsprojekte und Modellvorhaben seit 01. Oktober 2007 Projekt „Gute Arbeit“ nachhaltiger Beitrag zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit der Mitarbeiter, insbesondere in kleineren und mittelgroßen Unternehmen gefördert aus Mitteln des Ausgleichsfonds und aus Mitteln des BMAS – Initiative Neue Qualität der Arbeit (INQA) Errichtung von fünf regionalen „Netzwerkstellen Gesunde Arbeit“ mit Modellcharakter zur Koordination von Beratungsleistungen zum Thema Beschäftigungsfähigkeit Mittel- bis langfristiges Ziel ist die Übertragung solcher Netzwerkstellen auf weitere Regionen bundesweit

14 RehaFutur berufliche Rehabilitation steht vor neuen Herausforderungen durch massive Veränderungen in der Arbeitswelt stetige Zunahme wissensgestützter Dienstleistungen und Produkte steigenden Anforderungen an Fach- und Handlungskompetenz höhere Bedeutung von Schlüsselqualifikationen

15 RehaFutur mit RehaFutur wird der nötige Veränderungsprozess eingeleitet durch Mobilisierung vorhandener Fähigkeiten und Fertigkeiten Individualisierung von Leistungen und Konzentration auf Integration BMAS hat Gespräche zwischen Rehabilitationsträgern und Berufsförderungswerken initiiert, die von Anfang 2006 bis Mitte 2007 in gemeinsamen Arbeitsgruppen Perspektiven entwickelt haben verstärkte Kooperation und Vernetzungen mit Betrieben und Unternehmen permanente Entwicklung wirksamer Leistungsangebote


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