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am 8. Juni 2010 in der Ev. Diakonissenanstalt Karlsruhe-Rüppurr

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Präsentation zum Thema: "am 8. Juni 2010 in der Ev. Diakonissenanstalt Karlsruhe-Rüppurr"—  Präsentation transkript:

1 MAV-Treffen der diakonischen Krankenhäuser und der stationären Einrichtungen der Suchtkrankenhilfe
am 8. Juni 2010 in der Ev. Diakonissenanstalt Karlsruhe-Rüppurr MAV-Treffen am

2 Tagesordnung Begrüßung Festlegung des Termins für das nächste Treffen
Aufnahme von Nachträgen in die Tages-ordnung Berichte aus den einzelnen Kliniken Tarifabschluss 2010 (TVöD) Neues aus dem Arbeits- und Tarifrecht Verschiedenes MAV-Treffen am

3 Festlegung des Termins für das nächste Treffen
Wir treffen uns wieder am: MAV-Treffen am

4 Aufnahme von Nachträgen in die Tagesordnung
Folgende Nachträge werden in die Tages-ordnung aufgenommen: ____________________________________ MAV-Treffen am

5 Berichte aus den einzelnen Kliniken
MAV-Treffen am

6 Tarifabschluss 2010 (TVöD)
MAV-Treffen am

7 Tarifabschluss 2010 (TVöD)
Folgende Tarifverträge wurden abgeschlossen (jeweils in der Fassung vom 27. Februar 2010): Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum TVöD Änderungstarifvertrag Nr. 9 zum BT-V Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum BT-K Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum BT-B Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum BT-S Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum TVÜ-VKA Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum TVÜ-Bund MAV-Treffen am

8 Tarifabschluss 2010 (TVöD)
Folgende Tarifverträge wurden abgeschlossen (jeweils in der Fassung vom 27. Februar 2010): 7. Änderungstarifvertrag zum TV-V Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum TVAöD - Besonderer Teil BBiG - Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum TVAöD - Besonderer Teil Pflege - Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum TVPöD Tarifvertrag Sonderzahlung 2011 Tarifvertrag Pauschalzahlung MAV-Treffen am

9 Tarifabschluss 2010 (TVöD)
Folgende Tarifverträge wurden abgeschlossen (jeweils in der Fassung vom 27. Februar 2010): ■ Tarifvertrag zu flexiblen Ar- beitszeitregelungen für ältere Beschäftigte – TV FlexAZ – (VKA) ■ Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte (Bund) MAV-Treffen am

10 Tarifabschluss 2010 (TVöD)
Weitere Regelungen: Prozessvereinbarung zu den Tarifverhand- lungen über eine Entgeltordnung zum TVöD Leistungsgeminderte Beschäftigte Besondere Regelungen für Krankenhäuser MAV-Treffen am

11 Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum TVöD
Lineare Erhöhung des Entgelts: Die Tabellenentgelte (einschließlich der Beträge aus einer individuellen Zwischenstufe und aus einer in-dividuellen Endstufe sowie der Tabellenwerte für die Entgeltgruppen 2 Ü und 15 Ü) werden ab 1. Januar 2010 um 1,2 v. H., ab 1. Januar 2011 um weitere 0,6 v. H. und ab 1. August 2011 um weitere 0,5 v. H. erhöht. MAV-Treffen am

12 Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum TVöD
Erhöhung des Leistungsentgelts: Das Volumen für das Leistungsentgelt gemäß § 18 (VKA) Abs. 3 S. 1 TVöD erhöht sich für das Jahr 2010 von 1,0 v. H. auf 1,25 v. H., für das Jahr 2011 von 1,25 v. H. auf 1,5 v. H., für das Jahr 2012 von 1,5 v. H. auf 1,75 v. H. und für das Jahr 2013 von 1,75 v. H. auf 2,0 v. H. MAV-Treffen am

13 Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum TVöD
Ausnahmen vom Geltungsbereich: Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 27. Februar 2010 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nur, wenn sie dies bis 31. August 2010 schriftlich beantragen. Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 27. Februar 2010 aufgrund eigenen Verschul-dens ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nicht. MAV-Treffen am

14 Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum TVöD
Die Tarifeinigung be-deutet bei einer Min-destlaufzeit von 26 Monaten eine lineare Erhöhung von ins-gesamt 2,3 v.H. MAV-Treffen am

15 Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum BT-K
Der Einsatzzuschlag im Rettungsdienst erhöht sich entsprechend der allgemeinen linearen Erhöhung. Die Bereitschaftsdienstentgelte steigen ent- sprechend der allgemeinen linearen Erhöhung. MAV-Treffen am

16 Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum BT-K
Zeitzuschlag für Nachtarbeit gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b TVöD-K (§ 50 BT-K): Für den Bereich der Beschäftigten nach § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD (ehemaligen Angestellte) in Krankenhäusern war der Zeitzuschlag für Nachtarbeit bei Einführung des TVöD-K auf 1,28 Euro festgeschrieben worden. Im Rahmen der Tarifrunde 2010 wurde vereinbart, diesen Zeitzuschlag für Nachtarbeit (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b TVöD-K / § 50 BT-K) auf 15 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe zu erhöhen. MAV-Treffen am

17 Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum BT-K
Volumen des Leistungsentgelts nach § 18 Abs. 3 TVöD-K (§ 53a Satz 1 BT-K): Bei Krankenhäusern im Bereich des KAV Baden-Württemberg finden, da hier die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit in Krankenhäusern nicht von der allgemein gültigen Wochenarbeitszeit abweicht, die allgemeinen Regelungen zur Höhe des Leistungsentgeltvolumens Anwendung. MAV-Treffen am

18 Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum BT-K
Ausnahmen vom Geltungsbereich: Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 27. Februar 2010 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nur, wenn sie dies bis 31. August 2010 schriftlich beantragen Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 27. Februar 2010 aufgrund eigenen Ver-schuldens ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nicht. MAV-Treffen am

19 Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum BT-B
Der BT-B wurde in folgenden Bereichen geändert: Allgemeine Pflichten der Ärztinnen und Ärzte Eingruppierung der Ärztinnen und Ärzte Eingruppierung und Entgelt der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst MAV-Treffen am

20 Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum BT-B
Ausnahmen vom Geltungsbereich: Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 27. Februar 2010 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nur, wenn sie dies bis 31. August 2010 schriftlich beantragen Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 27. Februar 2010 aufgrund eigenen Ver-schuldens ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nicht. MAV-Treffen am

21 Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum TVÜ-VKA
Der TVÜ-VKA wurde in folgenden Bereichen geändert: Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege Vergütungsgruppenzulagen Kinderbezogene Entgeltbestandteile Eingruppierung Entgeltgruppen 2 Ü und 15 Ü, Anwendung der Entgelttabelle auf Lehrkräfte Überleitung der Beschäftigten in die Anlage C (VKA) zum TVöD und weitere Regelungen MAV-Treffen am

22 Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum TVÜ-VKA
Ausnahmen vom Geltungsbereich: Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 27. Februar 2010 aus dem Arbeitsverhältnis aus-geschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nur, wenn sie dies bis 31. August 2010 schriftlich beantragen Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 27. Februar 2010 aufgrund eigenen Ver-schuldens ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nicht. MAV-Treffen am

23 Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum TVÜ-Bund
Der TVÜ-Bund wurde in folgenden Bereichen geändert: Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege Vergütungsgruppenzulagen Kinderbezogene Entgeltbestandteile Eingruppierung Entgeltgruppen 2 Ü und 15 Ü MAV-Treffen am

24 Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum TVÜ-Bund
Ausnahmen vom Geltungsbereich: Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 27. Februar 2010 aus dem Arbeitsverhältnis aus-geschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nur, wenn sie dies bis 31. August 2010 schriftlich beantragen Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 27. Februar 2010 aufgrund eigenen Ver-schuldens ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nicht. MAV-Treffen am

25 Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum TVAöD - Besonderer Teil BBiG -
Die Ausbildungsentgelte erhöhen sich ent-sprechend den Erhöhungen der Tabellenent-gelten der TVöD-Beschäftigten. MAV-Treffen am

26 Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum TVAöD - Besonderer Teil BBiG -
Übernahme von Auszubildenden Auszubildende werden bei dienstlichem bzw. betrieb-lichem Bedarf nach erfolgreich bestandener Abschluss-prüfung mindestens mit der Abschlussnote „befriedigend“ im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis für die Dauer von zwölf Monaten in ein Arbeitsverhältnis übernommen, sofern nicht im Einzelfall personenbe-dingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetz-liche Gründe entgegenstehen Bei einer Auswahlentscheidung sind die Ergebnisse der Abschlussprüfung und die persönliche Eignung zu be-rücksichtigen. MAV-Treffen am

27 Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum TVAöD - Besonderer Teil BBiG -
Übernahme von Auszubildenden Die Tarifvertragsparteien wirken darauf hin, dass die von Absatz 1 nicht erfassten Auszubildenden nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung für mindestens zwölf Monate in ein Arbeitsver-hältnis übernommen werden, sofern nicht personen- oder verhaltensbedingte Gründe entgegenstehen Satz 1 gilt nicht, soweit die Verwaltung bzw. der Betrieb über Bedarf ausgebildet hat. MAV-Treffen am

28 Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum TVAöD - Besonderer Teil BBiG -
Ausnahmen vom Geltungsbereich Für Auszubildende, die spätestens mit Ablauf des 27. Februar 2010 aus dem Ausbildungsver-hältnis ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifver-trag nur, wenn sie dies bis 31. August 2010 schriftlich beantragen Für Auszubildende, die spätestens mit Ablauf des 27. Februar 2010 aufgrund eigenen Ver-schuldens ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nicht. MAV-Treffen am

29 Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum TVAöD - Besonderer Teil Pflege -
Die Ausbildungsentgelte erhöhen sich entsprechend den Erhöhungen der Ta-bellenentgelten der TVöD-Beschäftigten. MAV-Treffen am

30 Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum TVAöD - Besonderer Teil Pflege -
Übernahme von Auszubildenden Die Tarifvertragsparteien wirken darauf hin, dass Auszubildende nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung für mindestens zwölf Monate in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden, sofern nicht personen- oder verhaltensbedingte Gründe entgegenstehen Satz 1 gilt nicht, soweit die Verwaltung bzw. der Betrieb über Bedarf ausgebildet hat Diese Regelung tritt mit Ablauf des 29. Februar 2012 außer Kraft. MAV-Treffen am

31 Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum TVAöD - Besonderer Teil Pflege -
Ausnahmen vom Geltungsbereich Für Auszubildende, die spätestens mit Ablauf des 27. Februar 2010 aus dem Ausbildungsver-hältnis ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifver-trag nur, wenn sie dies bis 31. August 2010 schriftlich beantragen Für Auszubildende, die spätestens mit Ablauf des 27. Februar 2010 aufgrund eigenen Ver-schuldens ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nicht. MAV-Treffen am

32 Tarifvertrag für Praktikantinnen/ Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) vom 27.10.2009
Geltungsbereich (1) Dieser Tarifvertrag gilt für Praktikantinnen/Praktikanten für den Beruf a) der Sozialarbeiterin/des Sozialarbeiters, der Sozialpädagogin/ des Sozialpädagogen und der Heilpädagogin/des Heil- pädagogen während der praktischen Tätigkeit, die nach Ab- schluss des Fachhochschulstudiums der staatlichen Aner- kennung als Sozialarbeiter/in, Sozialpädagogin/Sozial- pädagoge oder Heilpädagogin/Heilpädagoge vorauszugehen hat, b) der pharmazeutisch-technischen Assistentin/des pharma- zeutisch-technischen Assistenten während der praktischen Tätigkeit nach § 6 des Gesetzes über den Beruf des pharma- zeutisch-technischen Assistenten in der Neufassung vom  September 1997 (BGBl. I S. 2349), MAV-Treffen am

33 Tarifvertrag für Praktikantinnen/ Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) vom 27.10.2009
Geltungsbereich (1) Dieser Tarifvertrag gilt für Praktikantinnen/Praktikanten für den Beruf c) der Erzieherin/des Erziehers und der Kinderpflegerin/des Kinderpflegers während der praktischen Tätigkeit, die nach den geltenden Ausbildungsordnungen der staatlichen Aner- kennung als Erzieherin/Erzieher oder Kinderpflegerin/Kinder- pfleger vorauszugehen hat, d) der Masseurin und medizinischen Bademeisterin/des Mas- seurs und medizinischen Bademeisters während der prak- tischen Tätigkeit nach § 7 des Gesetzes über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), MAV-Treffen am

34 Tarifvertrag für Praktikantinnen/ Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) vom 27.10.2009
Geltungsbereich (1) Dieser Tarifvertrag gilt für Praktikantinnen/Prakti- kanten für den Beruf e) der Rettungsassistentin/des Rettungsassistenten während der praktischen Tätigkeit nach § 7 des Gesetzes über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten Rettungsassistenten- gesetz) vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), die in einem Praktikantenverhältnis zu einem Arbeit- geber stehen, dessen Beschäftigte unter den Geltungsbereich des TVöD fallen. MAV-Treffen am

35 Tarifvertrag für Praktikantinnen/ Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) vom 27.10.2009
Geltungsbereich (2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Praktikan-tinnen/ Praktikanten, deren praktische Tätigkeit in die schulische Ausbildung oder die Hoch-schulausbildung integriert ist. MAV-Treffen am

36 Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum TVPöD
Die Entgelte der Praktikantinnen und Prakti-kanten erhöhen sich entsprechend den Er-höhungen der Tabellenentgelten der TVöD-Beschäftigten. MAV-Treffen am

37 Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum TVPöD
Ausnahmen vom Geltungsbereich Für Praktikantinnen und Praktikanten, die spätes- tens mit Ablauf des 27. Februar 2010 aus dem Praktikantenverhältnis ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nur, wenn sie dies bis 31. August 2010 schriftlich beantragen Für Praktikantinnen und Praktikanten, die spätes-tens mit Ablauf des 27. Februar 2010 aufgrund eigenen Verschuldens ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nicht. MAV-Treffen am

38 Tarifvertrag Sonderzahlung 2011
§ 2 (1): Die unter § 1 Buchst. a (Anmerkung: TVöD) fallenden Beschäftigten erhalten mit dem Entgelt für den Kalendermonat Januar 2011 eine einmalige Sonder- zahlung in Höhe von 240 Euro, wenn sie an mindestens einem Tag dieses Monats Anspruch auf Entgelt haben. MAV-Treffen am

39 Tarifvertrag Sonderzahlung 2011
§ 3: Für die unter § 1 Buchst. b und c fallenden Auszubildenden und Praktikantinnen/-Prak- tikanten gilt § 2 mit der Maßgabe, dass sie eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 50 Euro erhalten. MAV-Treffen am

40 Tarifvertrag Pauschalzahlung
§ 2 (1): Für das Jahr 2010 erhalten Beschäftigte, die am 31. Dezember 2009 in den Entgeltgruppen 2 bis 8 nach § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 7 Satz 1 TVÜ-Bund / TVÜ-VKA und Anlage 4 TVÜ- Bund / Anlage 3 TVÜ-VKA eingruppiert waren und deren Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Dezember 2009 be- gonnen hat, eine einmalige Pauschalzahlung in Höhe von 250 Euro, fällig mit dem Entgelt für den Monat Juli 2010, sofern sie für mindestens einen Tag im Jahr 2010 bis zum 31. Juli Anspruch auf Entgelt haben und das Arbeits- verhältnis zu diesem Zeitpunkt besteht. MAV-Treffen am

41 Tarifvertrag Pauschalzahlung
§ 2 (2): Antragstellung von bestimmten Be- schäftigten § 2 (3): Übergeleitete Beschäftigte § 2 (4): Teilzeitbeschäftigte § 2 (5): Bestimmte Beschäftiggruppen sind von der Pauschalzahlung ausgenommen Inkrafttreten: 1. Januar 2010 MAV-Treffen am

42 § 2 Inanspruchnahme von Altersteilzeit
Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeit-regelungen für ältere Beschäftigte – TV FlexAZ – vom 27. Februar 2010 (VKA) § 1 Geltungsbereich § 2 Inanspruchnahme von Altersteilzeit § 3 Altersteilzeit in Restrukturierungs- und Stellenabbaubereichen § 4 Altersteilzeit im Übrigen § 5 Persönliche Voraussetzungen für Altersteil- zeit § 6 Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeits- verhältnisses MAV-Treffen am

43 § 7 Entgelt und Aufstockungsleistungen
Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeit-regelungen für ältere Beschäftigte – TV FlexAZ – vom 27. Februar 2010 (VKA) § 7 Entgelt und Aufstockungsleistungen § 8 Verteilung des Urlaubs im Blockmodell § 9 Nebentätigkeit § 10 Verlängerung der Arbeitsphase im Block- modell bei Krankheit § 11 Ende des Arbeitsverhältnisses MAV-Treffen am

44 § 12 Dienst-/Betriebsverein- barungen § 13 Flexible Altersarbeitszeit
Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeit-regelungen für ältere Beschäftigte – TV FlexAZ – vom 27. Februar 2010 (VKA) § 12 Dienst-/Betriebsverein barungen § 13 Flexible Altersarbeitszeit § 14 Übergangsvorschriften § 15 Inkrafttreten, Geltungs dauer MAV-Treffen am

45 § 2 Möglichkeiten der Altersteilzeit
Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeits-zeiten für ältere Beschäftigte vom Februar 2010 (Bund) § 1 Geltungsbereich § 2 Möglichkeiten der Altersteilzeit § 3 Altersteilzeit in Restrukturierungs- und Stellenabbaubereichen § 4 Altersteilzeit im Übrigen § 5 Persönliche Voraussetzungen für Altersteil- zeit § 6 Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeits- verhältnisses MAV-Treffen am

46 § 7 Leistungen des Arbeitgebers
Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeits-zeiten für ältere Beschäftigte vom Februar 2010 (Bund) § 7 Leistungen des Arbeitgebers § 8 Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses § 9 Nebentätigkeit § 10 Urlaub § 11 Begriffsbestimmungen § 12 Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des FALTER-Arbeitszeitmodells § 13 Vereinbarung des FALTER-Arbeitszeit- modells MAV-Treffen am

47 § 14 Ende des Arbeits- verhältnisses § 15 Mitteilungspflichten
Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeits-zeiten für ältere Beschäftigte vom Februar 2010 (Bund) § 14 Ende des Arbeits- verhältnisses § 15 Mitteilungspflichten § 16 Qualifizierungen § 17 Inkrafttreten MAV-Treffen am

48 Prozessvereinbarung zu den Tarif-verhandlungen über eine Entgelt-ordnung zum TVöD
Die Tarifvertragsparteien stimmen darin über-ein, die Tarifverhandlungen über eine Entgelt-ordnung zum TVöD unverzüglich nach Ab-schluss der Tarifrunde (Anmerkung: Es wurden 12 verschiedene Maßnahmen vereinbart.) MAV-Treffen am

49 Leistungsgeminderte Beschäftigte
Die Tarifvertragsparteien werden im Terminge-spräch erörtern, wie mit den offenen Fragen der Protokollerklärung zum 3. Abschnitt des TVÜ-VKA/TVÜ-Bund umgegangen wird und ob eine Zwischenlösung bis zur endgültigen Regelung erfolgen kann. MAV-Treffen am

50 Besondere Regelungen für Krankenhäuser
Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, Ver-handlungen zum Zweck der Sicherung der wirtschaftlichen Zukunftsfähigkeit und damit der Vermeidung wirtschaftlicher Notlagen auf der Basis des TV ZUSI vom 23. August 2005 aufzu-nehmen. MAV-Treffen am

51 Neues aus dem Arbeits- und Tarifrecht
MAV-Treffen am

52 Neues aus dem Arbeits- und Tarifrecht
Pressemitteilung Nr. 39/10 des BAG: Diskriminierung jüngerer Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes beim Entgelt? Klärung im Wege der Vorabentscheidung durch den EuGH MAV-Treffen am

53 Neues aus dem Arbeits- und Tarifrecht
Urteil des BAG vom 15. Dezember 2010 – AZR 72/2009: Elternteilzeit entgegenstehende dringende betriebliche Gründe MAV-Treffen am

54 Neues aus dem Arbeits- und Tarifrecht
Urteil des BAG vom 20. Januar 2010 – AZR 53/09: Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach Änderung der vertraglichen Arbeitszeit MAV-Treffen am

55 Neues aus dem Arbeits- und Tarifrecht
Urteil des BAG vom 24. März 2010 – AZR 58/09: Zulage für ständige Wechselschichtarbeit – Urlaub MAV-Treffen am

56 Neues aus dem Arbeits- und Tarifrecht
Kirchengerichtshof der EKD Aufbau Besetzung Verfahren MAV-Treffen am

57 Neues aus dem Arbeits- und Tarifrecht
Beschluss des KGH.EKD vom 23. November I-0124/R50-09: Erhöhung der Freistellungen während der Amtszeit der Mitarbeitervertretung MAV-Treffen am

58 Neues aus dem Arbeits- und Tarifrecht
Beschluss des KGH.EKD vom 11. Januar I-0124/R41-09: Unterrichtung über Ent- geltverhandlungen; Auf- gaben der Mitarbeiterver- tretung bei der Entgelt- findung MAV-Treffen am

59 Neues aus dem Arbeits- und Tarifrecht
Beschluss des KGH.EKD vom 22. März I-0124/R44-09: Eingruppierung AVR.DW.EKD; grundsätz- liche Bedeutung MAV-Treffen am

60 Neues aus dem Arbeits- und Tarifrecht
Beschluss des KGH.EKD vom 22. März I-0124/R45-09: Eingruppierung Altenpflegehilfskräfte Richtbeispiele, Gepräge MAV-Treffen am

61 Neues aus dem Arbeits- und Tarifrecht
Beschluss des KGH.EKD vom 24. März I-0124/S1-10: Beschwerdefrist, Wiedereinsetzung MAV-Treffen am

62 Neues aus dem Arbeits- und Tarifrecht
SV-Beiträge: Weiter Verwirrung um Weiterleitungsstellen Elektronische Lohnsteuerkarte – Lohnsteuer-richtlinien 2011 Minijob: Gleichzeitige Beitragszahlung an Krankenkasse und Minijob-Zentrale Besteuerung von Frühstücks- und Über-nachtungskosten MAV-Treffen am

63 Neues aus dem Arbeits- und Tarifrecht
Änderung der EU-Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG – hier: Anhörung der Sozialpartner auf europäischer Ebene ■ Stellungnahme der Vereinigung der kommunalen Arbeit- geberverbände MAV-Treffen am

64 Neues aus dem Arbeits- und Tarifrecht
Berichte: Ausbildung von Operationstechnischen Assistentinnen/Assistenten (OTA) Tariflicher Feiertagszuschlag für Oster- sonntag ELENA – Erweiterungen ab Tarifforderungen Diakonie 2010 Tarifverhandlungen für Ärzte zwischen VKA und Marburger Bund MAV-Treffen am

65 Neues aus dem Arbeits- und Tarifrecht
Neue Broschüren des BMAS: Arbeitsrecht Kündigungsschutz Entgeltfortzahlung Das Arbeitszeitgesetz MAV-Treffen am

66 Neues aus dem Arbeits- und Tarifrecht
Datenschutz: Orientierungshilfe zur datenschutzgerechten Nutzung von und anderen Internet-diensten am Arbeitsplatz MAV-Treffen am

67 Neues aus dem Arbeits- und Tarifrecht
Datenschutz: Leitfaden des Bundesbeauftragten für den Datenschutz „Internet am Arbeitsplatz“ (Informationsmaterial/Arbeitshilfen) MAV-Treffen am

68 Neues aus dem Arbeits- und Tarifrecht
Datenschutz: Tätigkeitsberichte des Landesdatenschutz-beauftragten Tätigkeitsberichte des Bundesdatenschutz-beauftragten MAV-Treffen am

69 Verschiedenes MAV-Treffen am


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