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Gesetz gegen Wettbewerbs- beschränkungen Freier und unverfälschter Wettbewerb Unternehmen als NormadressatUnternehmen als Schutzobjekt (Schutzgut Wettbewerb)

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Präsentation zum Thema: "Gesetz gegen Wettbewerbs- beschränkungen Freier und unverfälschter Wettbewerb Unternehmen als NormadressatUnternehmen als Schutzobjekt (Schutzgut Wettbewerb)"—  Präsentation transkript:

1 Gesetz gegen Wettbewerbs- beschränkungen Freier und unverfälschter Wettbewerb Unternehmen als NormadressatUnternehmen als Schutzobjekt (Schutzgut Wettbewerb) Kartellverbot Diskriminierungs- und Behinderungsverbot Fusionskontrolle Verbot wettbewerbs- beschränkender Absprachen Verbot der Ungleichbehandlung und un- billigen Wettbewerbsbehinderung durch marktbeherrschende Unternehmen Verbot von wettbe- werbsschädlichen Unternehmens- fusionen Dr. Jürgen Kühnen Vors. Richter am OLG

2 Nationales Kartellrecht § 21 GWB§§ 19, 20 GWB §§ 36, 40 GWB Verbot von Kartellabspra- chen Boykottaufruf Diskriminierungs- und Behinderungsverbot Kartellbehördliche Kontrolle von Unter- nehmensfusionen Unternehmen marktbeherrschende Unternehmen Unternehmen + § 35 GWB Verboten sind: wettbewerbsbeschr. Absprachen wettbewerbsbeschr. Beschlüsse wettbewerbsbeschr. abgestimmte Ver- haltensweisen Verboten sind: Aufruf zu Liefer- oder Bezugssperren Nötigung zu einem wett- bewerbsbeschr. Verhalten Androhen von wirtschaftl. Nachteilen wegen Unter- stützung der Kartellbe- hörde Verboten ist: Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund unbillige Behinderung im Wettbewerb Verboten sind Fusionen, die: die Entstehung einer mb Stellung die Verstärkung einer mb Stellung erwarten lassen Dr. Jürgen Kühnen Vors. Richter am OLG § 1 GWB

3 Zu klärende Rechtsbegriffe: Unternehmen z.B. öff. Hand als Unternehmen marktbeherrschende Stellung Marktabgrenzung Def. der Marktbeherrschung Kriterien der Marktbeherrschung Wettbewerbsbeschränkung Konkurrenzklausel Bildung von Arge Ungleichbehandlung gleiche Sachverhalte sachl. gerechtfertigter Grund Unbillige Behinderung Anmietung für Kfz-Prägestelle, OLG Düs- seldorf, WuW/E DE-R 2522 ff. Dr. Jürgen Kühnen Vors. Richter am OLG

4 Europäisches Kartellrecht Art. 102 AEUV FKVO Verbot von Kartellabspra- chen Diskriminierungs- und Behinderungsverbot Fusionskontrolle durch durch EU-Kommission Unternehmen marktbeherrschende Unternehmen Verboten sind: wettbewerbsbeschr. Absprachen wettbewerbsbeschr. Beschlüsse wettbewerbsbeschr. abgestimmte Verhaltensweisen die geeignet sind, den zwischenstaatlichen Handel zu beeinträchtigen und eine Wettbewerbsbeschränkung inner- halb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken Verboten ist: Missbrauch einer mb Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder einem wesentlichen Teil desselben, sofern hierdurch der Handel zwischen den Mitgliedsstaaten beeinträchtigt werden kann Dr. Jürgen Kühnen Vors. Richter am OLG Art. 101 AEUV marktbeherrschende Unternehmen Unternehmen + Art. 1 FKVO Verboten sind Fusionen, die: durch die wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert würde, insbesondere durch Begründung oder Verstärkung einer mb. Stellung (Art. 2 III FKVO)

5 Verbot des Art. 101 AEUV kann für unanwendbar erklärt werden Einzelfreistellung durch EU-Kommission, Art. 10 der VO 1/2003 (öffentliches Interesse) Gruppenfreistellung durch EU-Kommission, Art. 101 III AEUV, Art. 29 der VO 1/2003 Legalausnahme Art. 1 II der VO 1/2003, Art. 101 III AEUV Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels Nationales KartellR Europäisches KartellR Nein Ja Dr. Jürgen Kühnen Vors. Richter am OLG Art. 101 AEUVArt. 102 AEUV

6 Dr. Jürgen Kühnen Vors. Richter am OLG Verhältnis zwischen Europäischem und Deutschem Kartellrecht § 22 GWB Art. 3 – 6, 16 der VO 1/2003 Es gelten folgernde Grundsätze: Kartellbehörden und Kartellgerichte der Mitgliedsstaaten wenden nicht nur ihr nationales Kartellrecht, sondern auch Artt. 101, 102 AEUV an Anwendung des nationalen Kartellrechts darf nicht zum Verbot von Verhaltensweisen führen, die nach Art. 101 AEUV erlaubt sind nationales Kartellrecht darf aber strenger sein als Art. 101, 102 AEUV nationale Kartellbehörden und Kartellgerichte dürfen zu Art. 101, 102 AEUV keine Entscheidung treffen, die von einer Entscheidung der EU-Kommission abweicht notfalls: Aussetzung des nationalen Verfahrens

7 § 1 GWB Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen Vereinbarung von Unternehmen Beschlüsse von Unternehmensver- einigungen abgestimmte Ver- haltensweisen Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken Dr. Jürgen Kühnen Vors. Richter am OLG

8 Vereinbarung von Unternehmen VereinbarungUnternehmen inhaltlich übereinstimmende Willensäußerung zu einem bestimmten Marktverhalten Verträge iSd Zivilrechts gentlemen`s agreement keine bloß einseitigen Maßnahmen nicht die bloße Information über künftiges Marktverhalten Es gilt der funktionale Unternehmensbegriff nicht der private Verbrauch nicht der Arbeitsmarkt (AN) nicht der konzerninterne Waren- und Geschäftsverkehr nicht die hoheitliche Betätigung, vgl. OLG Düsseldorf, WuW/E DE-R 2436 ff. nicht die reine Beschaffungstätigkeit, der keine anbietende gegenübersteht (Nachfrage der öffentlichen Hand oder Sozialversicherungsträger), str. wohl die wirtschaftliche Betätigung des Staates, vgl. § 130 Abs. 1 S. 1 GWB wohl die wirtschaftliche Tätigkeit von Sport- und Berufsverbänden wohl das künftige Unternehmen (Schutz des potentiellen Wettbewerbs) Dr. Jürgen Kühnen Vors. Richter am OLG

9 Beschlüsse von Unternehmens- vereinigungen Beschlüsse Unternehmensvereinigung Vereinigung von mindestens 2 Unternehmen mit eines Mindestmaß an gemeinschaftlicher Organisation Arbeitgeberverbände DFB bei der Vermarktung von Spielen Kammern der freien Berufe nicht die Gewerkschaften als solche anders bei wirtschaftlicher Betätigung der Gewerkschaft ! nicht die Verbraucherverbände Abgabe paralleler Erklärungen zum Zwecke der Verhaltensabstimmung auf die zivilrechtliche Wirksamkeit kommt es nicht an Mehrheitsentscheidung kann nach Statuten genügen; zugerechnet wird jedem, der sich dem Mehrheitsentscheid unterwirft DLTB bei der Nachfrage nach gewerbl. Spielver- mittlung, BGH, DB 2008, 2249 Rn. 25 Kennzeichen ist ein nach außen zum Ausdruck gekommener Koordinierungswille der Unternehmensvereinigung zu einem bestimmten Marktverhalten vgl. BGH, DB 2008, 2249 Rn. 27 ff. Dr. Jürgen Kühnen Vors. Richter am OLG

10 Abgestimmte Verhaltensweisen Die Parteien setzen bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs Verboten ist jede unmittelbar oder mittelbare Fühlungnahme zwischen Unter- nehmen, die bezweckt oder bewirkt, entweder das Marktverhalten eines anderen Marktteilnehmers zu beeinflussen oder einen Mitbewerber über das eigene aktuelle oder geplante Marktverhalten ins Bild zu setzen nicht die bloß einseitige Anpassung des Verhaltens eines Unternehmens an dasjenige eines Mitbewerbers (bewusstes, aber autonomes Parallelverhalten) wichtigstes Mittel der Verhaltensabstimmung ist der gegenseitige Informationsaus- tausch über wettbewerbsrelevante Marktdaten die Form der Abstimmung ist unerheblich (mündlich, schriftlich, öffentlich, nichtöffentlich) erforderlich, aber auch ausreichend ist ein – als solches auch erkanntes – Abstimmungs- angebot und dessen zumindest konkludente Annahme durch den Mitbewerber Abstimmung muss zu einem entsprechenden Marktverhalten geführt haben eine Wettbewerbsbeeinträchtigung muss noch nicht eingetreten sein Dr. Jürgen Kühnen Vors. Richter am OLG

11 Abgrenzung abgestimmte Verhaltensweisen/Vereinbarung Gemeinsamkeit: Koordinierung des wettbewerblichen Verhaltens Unterschied: Bindungswille der beteiligten Unternehmen autonome Anpassung an das Wettbewerbsverhalten eines Mitbe- werbers ist erlaubt, auch wenn im Ergebnis ein gleichförmiges Verhalten am Markt stattfindet Vereinbarung Wille zu einer rechtlichen Bindung Vertrag Wille zu einer bloß wirtschaftlichen, moralischen oder gesell- schaftlichen Bindung gentlemen`s agreements

12 Dr. Jürgen Kühnen Vors. Richter am OLG abgestimmte Verhaltensweise kein Wille zu einer irgendwie gearteten (rechtlichen oder faktischen) Bindung beteiligte Unternehmen wollen vielmehr die uneingeschränkte Ent- scheidungsfreiheit darüber behalten, ob sie die Abstimmung be- folgen oder nicht Koordinierung des wettbewerblichen Verhaltens geschieht durch eine darauf abzielende Fühlungnahme der Unternehmen Parallelverhalten am Markt ist (aussagekräftiges) Indiz für eine Ver- haltensabstimmung wichtigstes Mittel der Verhaltensabstimmung ist der gegen- seitige Informationsaustausch - Information über das eigene künftige Wettbewerbsverhalten in der Erwartung, dass sich die unterrichteten Wettbewerber danach richten - Versuch, über das Verhalten des Wettbewerbers Aufschluss zu erhalten, um sein eigens Verhalten danach auszurichten Ziel ist es, die Unsicherheit über die Reaktion des Konkurrenten zu be- seitigen

13 Dr. Jürgen Kühnen Vors. Richter am OLG Beispiele einer Verhaltensabstimmung: - Teilnahme an gemeinsamen Sitzungen, auf denen Informationen über Preise, Verkaufsmengen, Kunden o.ä. ausgetauscht werden - Zusammenstellung und Verteilung individueller Lieferdaten von Wettbewerbern durch eine zentrale Stelle - Verteilung von Preislisten o.ä. über den Verband - u.U. die öffentliche Ankündigung von Preiserhöhungen in der erkenn- baren Erwartung, dass sich die Wettbewerber dem anschließen jedenfalls, wenn die Preisankündigung unnötig früh oder unnötig präzise erfolgt Abgrenzung zum Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Recht des Unternehmens zur Werbung

14 Dr. Jürgen Kühnen Vors. Richter am OLG OlG Düsseldorf, WuW/E DE-R 1917 ff. - OTC-Präparate Sachverhalt: Apotheker A. betreibt in Herford eine Apotheke A. ist seit Jahren Sprecher der Herforder Apotheker A. beraumt für den 18.11.2003 eine Vorbesprechung mit 7 Apothekerkollegen sowie für den 27.11.2003 eine außerordentliche Versammlung aller Herforder Apotheker an Thema: Wegfall der gesetzlichen Preisbindung bei den OTC-Präparaten (= nicht verschreibungspflichtige Medikamente) zum 1.1.2004 Einladung zur Vorbesprechung: Bevor unsere Kollegenversammlung … stattfindet, halte ich es für sinnvoll, zuerst mit unserem kleinen Kreis bezüglich des GKV-Modernisierungsgesetzes zu einem Konsens zu kommen, den wir in die Hauptversammlung einbringen können. Das wichtigste ist wohl unsere Preisgestaltung ab 1.1.2004 im OTC-Bereich. Soweit es überhaupt noch in unserer Macht steht, dort eine Stabilität zustande zu bringen, sollten wir jede Anstrengung unternehmen, um englische Verhältnisse (= ruinöser Preis- kampf) zu vermeiden.

15 Dr. Jürgen Kühnen Vors. Richter am OLG Versammlung am 27.11.2003: Gegenstand: Preisbildung bei den OTC-Präparaten ab 1.1.2004 A. berichtet über eine von ihm besuchte Informationsveranstaltung und verdeutlicht anhand eines Kalkulationsbeispiels die betriebswirtschaftlichen Auswirkungen von Preissenkungen anschließende Diskussion unter den Teilnehmern Ziel des A.: Erstellen eines Meinungsbildes Mehrzahl der Apotheker: Entwicklung zunächst abwarten und beobachten; zunächst Beibehaltung der Hersteller-Preisempfehlung A. und weitere Apotheker erklärten diese Absicht ausdrücklich Einladung zum 27.11.2003: …. Wir wissen nicht, wie unsere Kollegenschaft mit der Tatsache umzugehen weiß, dass zu Jahresbeginn die Preisbindung im OTC-Bereich fallen wird. Ich vertrete die Meinung, dass die Skala der sich hieraus ergebenden Handlungsmöglichkeiten sich zwischen den Eckpunkten Existenzvernichtung oder Existenzerhaltung bewegen können. Wir sollten zusammen alles versuchen, um unsere Apotheken am Leben zu erhalten. Um sich zu diesem kritischen Bereich auszutauschen, lade ich Sie zum …… zu einer Ver- sammlung ein.

16 Dr. Jürgen Kühnen Vors. Richter am OLG Lösung: Verstoß gegen § 1 GWB Preisabsprachen der Apotheker ? abgestimmte Verhaltensweise der Apotheker ? Bindungswille der beteiligten Apotheker nicht festzustellen Erstellung eines Meinungsbildes zum künftigen Preisverhalten mit dem Ziel, einen Preiswettbewerb zu verhindern Preiswettbewerb wird als äußerst gefährliche Situation für die Apotheker bezeichnet Unwissenheit über das künftige Preisverhalten der Kollegen wird beklagt Stabilität wird abgemahnt, um englische Verhältnisse zu ver- hindern Meinungsbild soll Vertrauen zur Beibehaltung der Preisem- pfehlungen des Herstellers schaffen

17 Verhinderung, Einschränkung oder Ver- fälschung des Wettbewerbs Geschützt ist nur der lautere, erlaubte Wettbewerb, dieser aber in allen seinen Erscheinungsformen (nicht: verbotenes Glücksspiel, unlautere Werbung) Das Kartellverbot umfasst jedwede Beschränkung der wettbewerblichen und unternehmerischen Handlungsfreiheit Bsp.: Preisabsprachen, Festlegung von Lieferquoten oder Absatzgebieten, Abkaufen von Wettbewerb, Verständigung auf Vertragsbedingungen, Vereinbarung von Wettbewerbsverboten, Einräumung von Gebietsschutz Die Wettbewerbsbeschränkung muss spürbar sein, d.h. sie muss geeignet sein, die Verhältnisse auf dem Markt mehr als nur in einem unbedeutenden Umfang zu beeinflussen ( ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal) Das Kartellverbot gilt für horizontale wie für vertikale Vereinbarungen Dr. Jürgen Kühnen Vors. Richter am OLG

18 bezwecken oder bewirken (objektiv) bezwecken bewirken Die Einschränkung wettbewerblicher Handlungsfrei- heiten ist unmittelbar Gegenstand von Vertragspflichten Es bedarf keiner näheren Marktanalyse, ob tatsächlich wettbewerbsbeschränkende Wirkungen eintreten werden Kernbeschränkungen Horizontalverhältnis Vertikalverhältnis Preisabsprachen Quotenabsprachen Gebietsaufteilungen Festsetzung von WVP Gewährung von absol. Gebiets- schutz für den Abnehmer Wettbewerbsverbote z.N. der Abnehmerseite Ein objektiver wettbewerbsbeschränkender Zweck ist nicht festzustellen Es muss in concreto die Möglichkeit einer wettbewerbsbeschränkenden Wirkung festgestellt werden Sonstige Beschränkungen Exklusiver Bezug von einem Lieferanten gemeinsame Produktion oder Ver- marktung Dr. Jürgen Kühnen Vors. Richter am OLG Abkaufen von Wettbewerb Nichtangriffspakt

19 Anwendungsbeispiele Wettbewerbsverbote in Unternehmenskaufverträgenin Gesellschaftsverträgen Zulässig, wenn sie auf das Maß desjenigen be- schränkt sind, was erforderlich ist, um dem Erwerber die Chance einzuräumen, den erworbenen Kunden- Stamm zu erwerben Die Erforderlichkeit ist zu wahren in 3 Richtungen: räumlich (Hauptabsatzgebiet des Veräußerers) gegenständlich (Produkte des Veräußerers) zeitlich (max. 4 bis 5 Jahre) Zulässig, wenn und soweit sie für die Aufrechter- haltung der Funktionsfähigkeit der Gesellschaft unerlässlich sind (Schutz vor innerer Aushöhlung) ph Gesellschafter Minderheitsgesellschafter mit alleiniger Geschäftsführungsbefugnis nachvertragliche Wettbewerbsverbote müssen nebenstehenden Anforderungen genügen Dr. Jürgen Kühnen Vors. Richter am OLG Minderheitsgesellschafter, der strategisch wichtige Entscheidungen aufgrund einer Einstimmigkeitsklausel blockieren kann (BGH, WuW/E DE-R 2742 – Gratiszeitung Hallo)

20 Wettbewerbsverbote und andere wettbewerbsbeschränkende Absprachen sind kartellrechtlich zulässig, sofern sie vertragsimmanent sind oder eine notwendige Nebenabrede darstellen, um den Hauptzweck des als solchen kartellrechts- neutralen Vertrages zu verwirklichen Kundenschutzklausel in einem Subunternehmervertrag, vgl. BGH, WuW/E DE-R 2554 - Subunternehmervertrag II. Wettbewerbsverbot zu Lasten des Hauptunternehmers, wenn der Subunter- nehmer erheblich in die Geschäftsbeziehung investiert hat Verpflichtung des Franchisenehmers, die vom Franchisegeber entwickelten Geschäftsmethoden und das überlassene Know how einzusetzen Pflicht des Fachhändlers im selektiven Vertrieb, nur an autorisierte Wieder- verkäufer zu liefern Diese Anforderungen gelten für horizontale wie für vertikale Wettbewerbsbe- schränkungen, vgl. BGH, WuW/E DE-R 2554 - Subunternehmervertrag II. Dr. Jürgen Kühnen Vors. Richter am OLG Wettbewerbsverbot in Miet- oder PachtV z.N. des Vermieters/Verpächters (OLG Naumburg, WuW/E DE-R 1427)

21 Subunternehmervertrag II Sachverhalt: Bekl. ist für Kl. als deren Subunternehmer ständig mit näher bezeichneten Montage- leistungen an Brandschutzanlagen befasst Vertrag sieht ein umfassendes Wettbewerbsverbot vor: - Bekl. darf die in Rede stehenden Montageleistungen ausschließlich für Kl. Aus- führen - Jegliche Betätigung der Bekl. für Mitbewerber der Kl. ist untersagt - Wettbewerbsverbot gilt auch noch 2 Jahre nach Vertragsende Kl. nimmt die Bekl. auf Einhaltung des nachvertragl. Wettbewerbsverbots in Anspruch Lösung: Verstoß gegen § 1 GWB - Kl. und Bekl. sind Unternehmer im kartellrechtlichen Sinne - Konkurrenzklausel führt zu einer Wettbewerbsbeschränkung zum Nachteil der Bekl. zum Nachteil der Wettbewerber der Kl. Dr. Jürgen Kühnen Vors. Richter am OLG

22 Subunternehmervertrag ist als solcher kartellrechtsneutral - Erforderlichkeit des vereinbarten Wettbewerbsverbots: Wettbewerbsverbot als Nebenabrede kartellrechtlich nur zulässig, soweit es auf das notwendige Maß beschränkt ist: sachlich zeitlichräumlich Arbeitsteilung: Kl. akquiriert Kunden Bekl. führt Arbeiten aus Störung dieses Leistungsaustausches, wenn Bekl. mit den Kunden eigene Vertragsbeziehungen knüpft nachvertragliche Kundenschutzklausel für 1 Jahr unbedenklich nachvertragliches umfassendes Wettbewerbsverbot geht über das Notwendige hinaus - Spürbarkeit der Wettbewerbsbeschränkung - geltungserhaltende Reduktion nur in zeitlicher Hinsicht § 138 BGB (Spürbarkeit nicht erforderlich !) Dr. Jürgen Kühnen Vors. Richter am OLG

23 ArbeitsgemeinschaftenBietergemeinschaften Unternehmenskooperationen Absicht mehrerer Unternehmen, einen oder mehrere größere Aufträge gemeinsam durch- zuführen (abzugrenzen vom Gemeinschaftsunternehmen) Kartellrechtlich zulässig, wenn und soweit: sich die Zusammenarbeit für die beteiligten Unternehmen als wirtschaftlich sinnvoll und kaufmännisch vernünftig darstellt die Kooperation muss also nicht zwingend erforderlich sein wobei es insoweit auf einen objektivierten Maßstab ankommen muss Dr. Jürgen Kühnen Vors. Richter am OLG unter den genannten Voraussetzungen wirkt sich die Kooperation nicht wettbewerbs- beschränkend, sondern sogar wettbewerbsfördernd aus, weil Unternehmen auf den Markt treten, die ohne die Zusammenarbeit kein Angebot abgegeben hätten

24 Dr. Jürgen Kühnen Vors. Richter am OLG Gemeinsame Werbung, Forschung etc. Gemeinschaftswerbung ohne vertragliche Beschränkung der eigenen Werbung ist grundsätzlich zulässig (kritisch ist die gemeinschaftliche Werbung mit Preisangaben kritisch ist die gemeinschaftliche Werbung mit Preisangaben (Preisabsprache oder Preisabstimmung oder Preisempfehlung) Verkaufsgemeinschaften zwischen Wettbewerbern sind nur zulässig, wenn sich die Beteiligten Unternehmen weder in ihrem eigenen selbstständigen Verkauf und ihrer Preisgestaltung binden noch sich sonst über einen wettbewerbsbeschränkenden Zweck geeinigt haben bei homogenen Massengütern wird der gemeinsame Verkauf idR unzulässig sein Gemeinsame Forschung, Entwicklung und Produktion von Wettbewerbern sind kartellrechtlich im Allgemeinen bedenklich, weil sie regelmäßig mit einer Beschränkung des Wettbewerbs zwischen den beteiligten Unternehmen verbunden sind Verkaufsgemeinschaften zwischen Wettbewerbern sind nur zulässig, wenn sich die Beteiligten Unternehmen weder in ihrem eigenen selbstständigen Verkauf und ihrer Preisgestaltung binden noch sich sonst über einen wettbewerbsbeschränkenden Zweck Einkaufsgemeinschaften von Wettbewerbern sind grundsätzlich unzulässig, weil sie regelmäßig den Nachfragewettbewerb beschränken Ausnahme: Erfahrungs- oder Meinungsaustausch über bloß generelle Probleme

25 Gründung eines Gemeinschafts- unternehmen (GU) es findet eine Doppelkontrolle statt anhand von § 1 GWB Fusionskontrolle Im Rahmen des § 1 GWB ist zu unterscheiden: kooperatives GU konzentratives GU GU plant, handelt und entscheidet autonom Gesellschafter sind auf die Wahrnehmung ihrer Be- teiligungsinteressen beschränkt keine Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens Es ist zu erwarten, dass über das GU das Wettbewerbs- verhalten koordiniert wird, weil beide Muttergesellschaften als Wettbewerber auf dem Markt tätig sind oder bleiben (Forschungs-, Produktions- oder Vertriebs-GU) die Muttergesellschaften auf einem vor- oder nachgelager- ten Markt tätig sind (GU für Vorprodukte oder gem. Einkauf) GU ausschl. oder überwiegend an seine Mütter liefert oder von ihnen bezieht § 1 GWB (-) § 1 GWB (+) Dr. Jürgen Kühnen Vors. Richter am OLG

26 BGH, WuW/E DE-R 711 ff. - Ost-Fleisch Sachverhalt Moksel und Südfleisch sind im Wettbewerb stehende GroßU der Fleischindustrie Betrieb von Schlachthöfen in Süddeutschland und den neuen Bundesländern bundesweiter Absatz von Rinder- und Schweinehälften Moksel betreibt in Ostdeutschland 2 Schlachthöfe Südfleisch betriebt in Ostdeutschland 1 Schlachthof Moksel und Südfleisch wollen ihre ostdeutschen Schlachthöfe in einem GU zusammenführen Sie gründen zu diesem Zweck die Ostfleisch als GU Ziel ist die Steigerung der Wirtschaftlichkeit (Einsparung der Verwaltungskosten, Synergien bei der Weiterverarbeitung, Spezialisierung bei den Schlachtungen) Lösung zu § 1 GWB Mütter des GU sind bei Gründung des GU Wettbewerber Mütter bleiben auch nach der GU-Gründung als Wettbewerber tätig

27 Zweck des GU ist es, die Erlössituation der Mütter zu verbessern (Kostenersparnis beim Betrieb der 3 Schlachthöfe) das wiederum setzt voraus, dass die im GU realisierten Kostenvorteile nicht oder nur zum Teil an die Abnehmer weitergegeben werden das wiederum bedeutet kaufmännisch: - im Verhältnis der Mütter zum GU darf es keinen Preiswettbewerb geben - im Verhältnis zueinander müssen die Mütter des GU auf Preiswettbewerb verzichten es liegt nahe, dass die Mütter über das GU ihr Marktverhalten koordinieren: - Sobald für das GU ein bestimmtes Marktverhalten beschlossen ist, werden die Mütter dies nicht durch Wettbewerb konterkarieren - Ebenso können die Mütter den Informationsfluss im GU dazu nutzen, ihr Marktverhalten unter- einander zu koordinieren Daher: Typischerweise liegt ein konzentratives GU vor, wenn 1. Das GU sämtliche Funktionen eines selbständigen Unternehmens wahrnimmt, 2. Marktbezogene Leistungen erbringt 3. Nicht ausschließlich oder überwiegend tätig auf demselben Markt wie die Mütter auf einem vor- oder nachgelagerten Markt für die Mütter

28 Marktinformationssysteme Angebotsmeldeverfahren Verbandsstatistiken Einschränkung des Geheimwettbewerbs Identifizierende Marktinformationssystems sind grds. bedenklich Nicht identifizierende Systeme sind grds. unbedenklich Im Einzelfall kommt es auf den Aggregationsgrad der Daten an je enger der Markt ist, desto höher muss der Aggregationsgrad sein je transparenter der Markt, desto höher muss der Aggregationsgrad sein schädlich ist es bereits, wenn ein vorstoßender Wettbewerb sofort erkennbar wird Dr. Jürgen Kühnen Vors. Richter am OLG

29 Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen § 1 GWB § 134 BGB § 32 GWB § 33 GWB Nichtigkeit des Kartell- vertrages Nichtigkeit der Ausführungs- verträge zur Umsetzung der Kartellabsprache Wirksamkeit der im Vertikalver- hältnis geschlossenen Folge- verträge Pflicht zur Beseitigung der Wettbewerbsstörung Pflicht zur Unterlassung künftiger Störungen Schadensersatzpflicht Abstellungsver- fügung - Verbotsverfügung - Gebotsverfügung Feststellungsverfü- gung; zum Feststellungsinter- esse siehe § 33 Abs. 4 S. 1 GWB; zudem bei bestehender Wieder- holungsgefahr: vgl. BGH, DB 2008, 2249 Rn. 51 ff. § 81 Abs. 2 Nr. 1 GWB Bußgeld Dr. Jürgen Kühnen Vors. Richter am OLG Aktivlegitimation Verbände, § 33 II 1 GWB Betroffene, § 33 I 3 GWB Bindungswirkung, § 33 IV GWB ist nur eine Klausel nichtig, gilt § 139 BGB; salvatorische Klausel beachten ! geltungserhaltene Reduktion in zeitlicher Hinsicht zulässig

30 Ausnahmen von § 1 GWB § 2 GWB§ 3 GWB Legalausnahme vom Verbot des § 1 GWB entspricht im Wesentlichen Art. 101 Abs. 3 AEUV freigestellt sind Wettbewerbsbeschränkungen iSv § 1 GWB unter folgenden Voraussetzungen: - angemessene Gewinnbeteiligung der Verbraucher - Verbesserung der Warenerzeugung und -verteilung, Förderung des techn./wirtschaftl. Fortschritts - keine Beschränkungen, die für die Verwirklichung dieser Ziele unerlässlich sind - Keine Möglichkeit, für einen wesentlichen Teil der Waren den Wettbewerb auszuschalten GruppenfreistellungsVO gelten entsprechend Rationalisierungskartelle fallen unter die Legalausnahme des § 2 GWB, sofern - die vereinbarte zwischenbetriebliche Zusammenarbeit der Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge dient, - der Wettbewerb nicht wesentlich beein- trächtigt wird - die Zusammenarbeit dazu dient, die Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mitt- erer Unternehmen zu verbessern Dr. Jürgen Kühnen Vors. Richter am OLG

31 Besonderheiten des Art. 101 AEUV Nichtigkeit: Art. 101 II AEUV Spürbarkeit der Wettbewerbsbeeinträchtigung > EU-Kommission: Bagatellbekanntmachung 10 % Marktanteil der beteiligten Unternehmen bei horizontalen Beschränkungen 15 % Marktanteil bei vertikalen Beschränkungen Schwarze Liste mit Kernbeschränkungen, bei denen unabhängig von den Marktanteilen eine Spürbarkeit angenommen wird > EuGH: mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung des Wettbewerbs Gesamtwürdigung aller Umstände unter Einbeziehung quantitativer und qualitativer Elemente Zwischenstaatlichkeitsklausel Eignung zur spürbaren Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedsstaaten Wahrscheinlichkeitsprognose anhand aller Umstände des Falles Absprachen, die sich auf mehrere Mitgliedsstaaten auswirken Absprachen, an denen nur Unternehmen aus einem Mitgliedsstaat beteiligt sind ( Abschottung der Märkte auf nationaler Ebene)


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