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Veröffentlicht von:Viktoria Schmitter Geändert vor über 11 Jahren
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Datenschutz? Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!
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Gesundheitskarte Maut Vorratsdatenspeicherung WM-Tickets RFID Pass Payback Vaterschaftstest Genetischer Fingerabdruck
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Datenschutz Warum Datenschutz? Was wird geschützt?
Für wen gilt das BDSG? Konsequenzen Beauftragter für den Datenschutz Verstöße
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Warum Datenschutz? Grundgesetz Art. 1 Grundgesetz Art. 2
„Menschenwürde“ Grundgesetz Art. 2 „freie Entfaltung der Persönlichkeit“ Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung Bundesdatenschutzgesetz
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Was wird geschützt? personenbezogene Daten
bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Personen Datenverarbeitungsanlagen oder Karteien
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personenbezogene Daten
Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse: Name Anschrift Größe Foto Telefonnummer betriebl. Nebenstelle -Adresse (!)
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Für wen gilt das BDSG? Öffentliche Stellen und
Nichtöffentliche Stellen, die personenbezogene Daten erheben, nutzen oder verarbeiten
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Konsequenzen Prüfung ob die Erhebung, Verarbeitung, Nutzung zulässig ist (Verbotsprinzip) Benachrichtigung und Auskunft an den Betroffenen Einrichtung zum Schutz der pbDaten Bestellung eines Beauftragten für den Datenschutz ab mehr als 4 Arbeitnehmern
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Einrichtung zum Schutz der pers. bezogenen Daten
Technische und organisatorische Maßnahmen §9 BDSG Vertraulichkeit Verfügbarkeit Integrität
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Beauftragter für den Datenschutz
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Bestellung des DSB keine Interessenkonflikte Zuverlässigkeit
der Geschäftsführung direkt unterstellt erforderliche Fachkunde
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Fachkunde (Az.: 5T 153/90-01 LG Ulm )
Computerexperte Anwendung der Vorschriften der Datenschutzgesetze und der den Datenschutz betreffenden Rechtsvorschriften Kenntnisse der betrieblichen Organisation didaktische Fähigkeiten
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Fachkunde (Az.: 5T 153/90-01 LG Ulm )
psychologisches Einfühlungsvermögen Organisationstalent angemessener Umgang in Konflikten um seine Person, seine Funktion und seine Aufgabe
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Aufgaben des DSB Wirkt auf die Einhaltung des BDSG und anderer Vorschriften für den Datenschutz hin Schulung der Mitarbeiter Durchführung der Vorabkontrolle bei sensiblen personenbezogenen Daten
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bei Verstoß gegen BDSG §43 Bußgeldvorschriften
vorsätzliche und fahrlässige Handlungen z.B. fehlende Bestellung eines bDSB bis zu € z.B. unbefugtes Erheben oder Verarbeiten von nicht allgemein zugänglichen Daten Bis zu €
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bei Verstoß gegen BDSG 17. Datenschutzbericht 2005 der Landesbeauftragten für Datenschutz NRW 5.9 Kleine Gefälligkeiten - kein Kavalierdelikt!
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bei Verstoß gegen BDSG §44 Strafvorschriften
z.B. vorsätzliche Handlung bei der unbefugten Verarbeitung in der Absicht sich oder einen anderen zu bereichern bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe
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bei Verstoß gegen BDSG 17. Datenschutzbericht 2005 der Landesbeauftragten für Datenschutz NRW 5.2 Dubiose Datenverarbeitung im Call-Center
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Was ist zu tun? Bestellung eines DSB
Prüfung auf Rechtmäßigkeit der Datenerhebung, -nutzung, -speicherung Mitarbeiterschulung Erstellen eines Verfahrensverzeichnisses Einrichtung von Schutzmaßnahmen
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externer bDSB Der betriebliche Datenschutz-beauftragte kann auch eine Person außerhalb der verantwortlichen Stelle sein §4f Abs.2 Satz 2 BDSG (externer Datenschutzbeauftragter)
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Datenschutz ist Kundenschutz
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