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Veröffentlicht von:Wilhelmus Musch Geändert vor über 10 Jahren
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Deutsches und Brandenburgisches UVP-Recht – im Überblick
Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz - Referat 51- Sachgebiet Rechtsangelegenheiten - Andrea Sander
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Rechtsgrundlagen für die Umweltverträglichkeitsprüfung in Deutschland
BUNDESEBENE: Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) LANDESEBENE: Brandenburgisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (BbgUVPG) Diese Gesetze enthalten Vorschriften vor allem zur - Anwendbarkeit: * für welche Vorhaben eine UVP durchzuführen ist (Anlage 1 UVPG, Anlage 1 BbgUVPG) * für welche Pläne und Programme eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen ist (Anlage 3 UVPG, Anlage 2 BbgUVPG) - Zum Ablauf des Verfahrens (Umweltverträglichkeitsprüfung und Strategische Umweltprüfung). Die Zuständigkeitsregeln finden sich dagegen in anderen Vorschriften (meist Landesrecht).
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Umweltverträglichkeitsprüfung als unselbständiges Verfahren
WICHTIG: In Deutschland ist die UVP (und SUP) als UNSELBSTÄNDIGES Verfahren angelegt, d.h. die Umweltverträglichkeitsprüfung wird in das jeweilige Fach-Zulassungsverfahren integriert, das bedeutet: - Über die Umweltverträglichkeitsprüfung und die Entscheidung zur Zulassung des Vorhabens ergeht nur eine Entscheidung des Fachrechts (und keine gesonderte UVP-Entscheidung), - Die Zuständigkeiten für die UVP richten sich nach den Fachverfahren. - Soweit das UVP-Recht keine entgegenstehenden Regelungen im Sinne der dort existierenden Mindeststandards enthält, gelten die Regelungen des Fachrechts, z.B. die Fristenregelung des Immissionsschutzrechts – beträgt 7 Monate für Zulassungsverfahren mit Öffentlichkeit, sonst 3 Monate, dies gilt dann auch für das Verfahren mit UVP
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Beispiele für verschiedene fachrechtliche Verfahren mit UVP
- Immissionsschutzrecht (Nr Anlage 1 UVPG, §§ 4 ff. Bundes-Immissionsschutzgesetz, 4. u. 9. BImSchV) - Kernenergie (Nr. 11 Anl. 1 UVPG, §§ 7, 9 ff. Atomgesetz) - Abfalldeponien (Nr. 12 Anlage 1 UVPG, §§ 31 f. Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz) - Wasserwirtschaftliche Vorhaben – mit Benutzung oder Ausbau eines Gewässers (Nr. 13 Anl. 1 UVPG, z.B. § 18c, §§ 7 ff., § 31 WasserhaushaltsG) - Verkehrsvorhaben (Nr. 14 Anlage 1 UVPG, z.B.§ 24, 30 Wasserstraßengesetz, § 17 Fernstraßengesetz, §§ 6, 8 Luftverkehrsgesetz) - Bergbau (Nr. 15 Anlage 1 UVPG, § 55 Bundesberggesetz) - Flurbereinigung (Nr. 16 Anlage 1 UVPG, §§ 4 ff. Flurbereinigungsgesetz) - Forstliche Vorhaben (Nr. 17 Anlage 1 UVPG, §§ 9, 10 Bundeswaldgesetz) - Bauvorhaben (Nr. 18 Anlage 1 UVPG, § 35 Baugesetzbuch, §§ 54 ff. BauO) - Leitungsanlagen – z.B. Elektrizität/Gas/Wasser [-gefährdende Stoffe] (Nr. 19 Anlage 1 UVPG, §§ 43 ff. Energiewirtschaftsgesetz, § 19a WHG, § 20 UVPG)
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Ablauf des Verfahrens zur UVP: wie durch Europarecht vorgesehen (Richtlinie 85/337/EWG)
- Feststellung der UVP-Pflicht: zwingend [X] oder nach Einzelfallprüfung [A/S] (§§ 3a ff. UVPG) – Durchführung und Ergebnis zu dokumentieren – öfftl. Bekanntgabe, wenn UVP unterbleibt (Screening) - Festlegung des Untersuchungsrahmens und Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen (Scoping) - (grenzüberschreitende) Beteiligung der Behörden, regelm. Frist: 1 Monat - (grenzüberschreitende) Beteiligung der Öffentlichkeit: regelmäßig ein Monat Auslegung, danach zwei Wochen zur Abgabe von Einwänden, Bekanntgabe und Durchführung Erörterungstermin - Erarbeitung einer Zusammenfassenden Darstellung der Umweltauswirkungen und der Maßnahmen, mit denen nachteilige Umweltauswirkungen vermieden werden - Bewertung der Umweltauswirkungen und Berücksichtigung bei der Entscheidung - Zulassungsentscheidung/Bekanntgabe – bei mehreren Zulassungsverfahren: Gesamtbewertung der federführenden Behörde
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Feststellung der UVP-Pflicht
Das Europarecht erlaubt den Mitgliedsstaaten für Projekte nach Anh. II RL 85/337/EWG eine unterschiedliche Vorgehensweise (siehe Kriterien nach Anhg. III): -> Einzelfalluntersuchung ODER Festlegung von Schwellenwerten Deutschland: bei vielen Projekten Einzelfalluntersuchung (siehe Anlage 1 UVPG und Anlage 1 BbgUVPG), differenziert nach: A-Prüfung (allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls): wenn das Vorhaben nach überschlägiger Einschätzung und den Kriterien (Anlage 2 UVPG = Anhg. III RL 85/337/EWG) erheblich nachteilige Umweltauswirkungen haben kann S-Prüfung (standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls): wenn das Vorhaben trotz geringer Größe oder Leistung nach o.g. Kriterien wegen örtlicher Gegebenheiten (Anlage 2 Nr. 2 UVPG = Anhg. III Nr. 2 UVP-RL) erhebl. nachteilige Auswirkungen haben kann -> WICHTIG: Durchführung der Einzelfallprüfung ist zu dokumentieren, bei negativem Ergebnis bekanntzugeben – nicht gesondert anfechtbar
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Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen zu Projekten mit UVP-Pflicht
- Widerspruch gegen Zulassungsentscheidung (§§ 68 ff. Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) wo: bei der Behörde, die die Entscheidung über das Vorhaben getroffen hat Frist: ein Monat ab (öffentlicher) Bekanntgabe (bei Übersendung Kenntnis in Polen) Widerspruchsbefugnis: mögliche subjektive Rechtsverletzung/anerkannte Umweltverbände Gegenstand des Widerspruchsverfahrens: Überprüfung der Rechtmäßigkeit (und Zweckmäßigkeit): -> Behörde erlässt Widerspruchsbescheid (wenn keine Abhilfe erfolgt) Klage gegen Widerspruchsbescheid (§ 42 VwGO) wo: Verwaltungsgericht am Sitz der beklagten Behörde (Land Brandenburg) Frist: innerhalb eines Monats ab Zustellung Klagebefugnis: mögliche subjektive Rechtsverletzung/anerkannte Umweltverbände Beklagter: Behörde des Landes Brandenburg (z.B. Landesumweltamt Brandenburg) -> Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg -> ggf. Revision beim Bundesverwaltungsgericht (Leipzig)
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