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TVöD – Leistungsvergütung nach § 18 - Basisprojekt 1 Leistungsbezogene Entgeltdifferenzierung § 18 TVöD - Grundsätze - Referentin: Liesel Rieker, TBS gGmbH.

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Präsentation zum Thema: "TVöD – Leistungsvergütung nach § 18 - Basisprojekt 1 Leistungsbezogene Entgeltdifferenzierung § 18 TVöD - Grundsätze - Referentin: Liesel Rieker, TBS gGmbH."—  Präsentation transkript:

1 TVöD – Leistungsvergütung nach § 18 - Basisprojekt 1 Leistungsbezogene Entgeltdifferenzierung § 18 TVöD - Grundsätze - Referentin: Liesel Rieker, TBS gGmbH

2 TVöD – Leistungsvergütung nach § 18 - Basisprojekt 2 Inhalt 1 Die Regelungen des TVöD zum Leistungsentgelt in § 18

3 TVöD – Leistungsvergütung nach § 18 - Basisprojekt 3 Der Leistungstopf Ab 1. Januar 2007 Vereinbarte Zielgröße 8%, Beginn mit 1% der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres aller unter den Geltungsbereich des TVöD fallenden Beschäftigten (Auszahlung im betreffenden Kalenderjahr): –Tabellenentgelt –In Monatsbeträgen festgelegte Zulagen einschließlich Besitzstandszulagen –Entgelt im Krankheitsfall und Urlaub Nicht dazu gehören: Abfindungen, Aufwandsentschädigungen, Einmalzahlungen, Jahressonderzahlungen, Leistungsentgelte, Strukturausgleiche, unständige Bestandteile

4 TVöD – Leistungsvergütung nach § 18 - Basisprojekt 4 Auschüttung Das Gesamtvolumen ist zweckentsprechend zu verwenden Es besteht eine Verpflichtung der jährlichen Ausschüttung der Leistungsentgelte Leistungsentgelt (=Leistungstopf) erhöht sich in Folgejahren um den Restbetrag des Gesamtvolumens Gibt es bis zum 31.7.07 keine betriebliche Regelung, sind mit dem Entgelt im Dezember 2007 12% des für den Monat September jeweils zustehenden Tabellenentgelts auszuzahlen, nicht mehr als das Gesamtvolumen Gibt es bis zum 30.9.07 keine betriebliche Regelung, so erhalten die Beschäftigten mit dem Tabellenentgelt Dezember 2008 6% des jeweils für den Monat September zustehenden Tabellenentgeltes Gibt es in den Folgejahren keine Einigung, gelten die vorigen Punkte Klärung in 2008: Höchstfristen für teilweise Nichtauszahlung des Gesamtvolumens und Verzinsung nicht ausgezahlter Volumen

5 TVöD – Leistungsvergütung nach § 18 - Basisprojekt 5 Eine variable und leistungsbezogene Bezahlung zusätzlich zum Tabellenentgelt Muss grundsätzlich allen Beschäftigten (die unter den Geltungsbereich des TVöD fallen) zugänglich sein. Kann an Gruppen von Beschäftigten gewährt werden Leistungsgeminderte dürfen grundsätzlich nicht ausgenommen werden. Ihre jeweiligen Leistungsminderun- gen sollen angemessen berücksichtigt werden Bei Teilzeit kann von § 24 Absatz 2 (zeitanteiliger Anspruch) abgewichen werden Formen: –Leistungsprämie: in der Regel einmalige Zahlung oder zeitliche Abfolge –Leistungszulage: zeitlich befristet, widerruflich, in der Regel monatlich wiederkehrende Zahlung Formen der Leistungsvergütung (1)

6 TVöD – Leistungsvergütung nach § 18 - Basisprojekt 6 –Erfolgsprämie: kann in Abhängigkeit von einem bestimmten wirtschaftlichen Erfolg neben dem vereinbarten Startvolumen (1%) gezahlt werden Wirtschaftliche Unternehmensziele legt die Verwaltung- /Unternehmensführung zu Beginn des Wirtschaftsjahres fest. Der wirtschaftliche Erfolg wird auf Gesamtebene der Verwaltung, des Betriebs festgestellt Die Verbindung verschiedener Formen des Leistungsentgeltes ist zulässig Individueller Bezug und Gruppenbezug möglich, bzw. auch Kombination beider Verfahren Formen der Leistungsvergütung (2)

7 TVöD – Leistungsvergütung nach § 18 - Basisprojekt 7 Die individuellen Leistungsziele von Beschäftigten bzw. Beschäftigtengruppen müssen beeinflussbar und in der regelmäßigen Arbeitszeit erreichbar sein, (smart-Regel) Die Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung eines Leistungsentgeltes darf für sich genommen keine arbeitsrechtlichen Maßnahmen auslösen. Arbeitsrechtliche Maßnahmen sind nicht durch die Teilnahme an einer Ziel- vereinbarung bzw. durch Gewährung von Leistungsentgelt ausgeschlossen Feststellung oder Bewertung von Leistung möglich durch –Zielvereinbarungen –Systematische Leistungsbewertung Schriftlich Meßbar Anspruchsvoll Realistisch Terminiert Methoden (1)

8 TVöD – Leistungsvergütung nach § 18 - Basisprojekt 8 Zielvereinbarung: –Ist eine freiwillige Abrede zwischen der Führungskraft und einzelnen Beschäftigten oder Beschäftigtengruppen über objektivierbare Leistungsziele und deren Bedingungen Leistungsbewertung: –Ist die auf einem betrieblich vereinbarten System beruhende Feststellung der erbrachten Leistung nach möglichst messbaren oder anderweitig objektivierbaren Kriterien oder durch aufgabenbezogene Bewertung Methoden (2)

9 TVöD – Leistungsvergütung nach § 18 - Basisprojekt 9 (Zwingende) Ausgestaltung des betrieblichen Leistungsvergütungssystem geschieht durch Betriebsvereinbarung, insbesondere sind zu regeln: Verfahren der Einführung von diesen Entgelten Zulässige Kriterien für Zielvereinbarungen Ziele zur Sicherung und Verbesserung der Effektivität und Effizienz Anpassung von Zielvereinbarungen bei wesentlichen Änderungen von Geschäftsgrundlagen Auswahl der Formen von Leistungsentgelten Betriebsvereinbarungen (1)

10 TVöD – Leistungsvergütung nach § 18 - Basisprojekt 10 Auswahl der Methoden sowie Kriterien der systematischen Leistungsbewertung und der aufgabenbezogenen Bewertung (messbar, zählbar oder anderweitig objektivierbar), ggf. differenziert nach Arbeitsbereichen, u.U. Zielerreichungsgrade Vereinbarung von Verteilungsgrundsätzen Überprüfung/Verteilung des zur Verfügung stehenden Finanzvolumens, ggf. Begrenzung individueller Leistungsentgelte aus umgewidmetem Entgelt Dokumentation und Umgang mit Auswertungen über Leistungsbewertungen Betriebsvereinbarungen (2)

11 TVöD – Leistungsvergütung nach § 18 - Basisprojekt 11 Bildung einer betrieblichen paritätischen Kommission Zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Betriebs-/Personalrat aus dem Betrieb benannt Aufgaben: –Entwicklung und ständiges Controlling des betrieblichen Systems –Empfehlung von notwendigen Korrekturen des Systems bzw. von Systembestandteilen –Beratung von schriftlich begründeten Beschwerden, die sich auf Mängel des Systems bzw. seiner Anwendung beziehen Die Rechte der betrieblichen Mitbestimmung bleiben unberührt Die betriebliche Kommission (1)

12 TVöD – Leistungsvergütung nach § 18 - Basisprojekt 12 Die betriebliche Kommission (2) Der Arbeitgeber entscheidet auf Vorschlag der betrieblichen Kommission, ob und in welchem Umfang der Beschwerde im Einzelfall abgeholfen wird Folgt der Arbeitgeber dem Vorschlag der Kommission nicht, muß er seine Gründe darlegen


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