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Veröffentlicht von:Agneth Gerlitz Geändert vor über 10 Jahren
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Web 2. 0 und Social-Media-Marketing für Rechtsanwälte (München, 14. 04
Thomas Stadler Fachanwalt für IT-Recht Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
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Ver-schwie-genheits-pflicht
Berufsrecht Ver-schwie-genheits-pflicht Werbe-recht
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Werberecht Paradigmenwechsel in der Rechtsprechung des BVerfG und des BGH (zuletzt: BGH, GRUR 2010, I ZR 77/07) Art. 12 GG garantiert Werbefreiheit: Nicht die Gestattung der Werbung bedarf der Rechtfertigung, sondern ihre Einschränkung.
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Werberecht (II) Einschränkung der Werbefreiheit ist nur zulässig, wenn ausreichende Gründe des Gemeinwohls dies rechtfertigen. Soweit berufsrechtliche Vorschriften reklame-hafte Darstellungen untersagen, sind sie vor dem Hintergrund der Berufsfreiheit einschränkend auszulegen.
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Werberecht (III) Die Vorgaben der Rechtsprechung sind in den berufsrechtlichen Regelungen mittlerweile umgesetzt. § 43b BRAO und § 6 BORA verlangen, dass die Werbung über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.
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Werberecht (IV) Fazit: Die Rechtsprechung des BGH tendiert dazu, die Zulässigkeit anwaltlicher Werbung primär an den Vorgaben des Wettbewerbsrechts zu messen, den berufsrechtlichen Regelungen kommt nur noch untergeordnete Bedeutung zu.
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Verschwiegenheitspflicht
„Nach dem anwaltlichen Selbstverständnis zählt das Gebot der Verschwiegenheit zu den tragenden Säulen des Anwaltsberufs schlechthin“ (Hartung, Anwaltliche Berufsordnung, § 43a BRAO, Rn. 21) Grundlagen: § 43a Abs. 2 BRAO, § 2 BORA, § 203 StGB
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Verschwiegenheitspflicht (II)
Verschwiegenheit bezieht sich auf alles, was dem Anwalt in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist (§ 43a Abs. 2 S. 2 BRAO). Gerade auch bei Veröffentlichungen und Äußerungen im Netz, in Blogs und in sozialen Netzwerken ist darauf zu achten.
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Impressum /Informationspflichten
Informationen über den Anbieter/Betreiber eines sog. Telemediums Telemedien sind elektronische Informations- und Kommunikationsdienste (z.B. Websites) Zwei gesetzliche Regelungen, in § 5 TMG und § 55 Rundfunkstaatsvertrag
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Wer braucht ein Impressum?
Diensteanbieter von geschäftsmäßigen, in der Regel gegen Entgelt angebotenen Telemedien = alle Dienste mit wirtschaftlichem Hintergrund Unternehmenswebsites, also auch Websites von Anwaltskanzleien Anwaltliche Profile in sozialen Netzwerken wie Xing oder Facebook (umstritten für Twitter)
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Was muss im Impressum stehen?
Name und Anschrift des Diensteanbieters, Rechtsform und Vertretungsberechtigter, -Adresse, weitere effektive Möglichkeit der unmittelbaren Kontaktaufnahme (Telefonnummer, Fax-Nummer, Webformular),
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Was muss im Impressum stehen? (II)
Rechtsanwaltskammer, der man angehört, die gesetzliche Berufsbezeichnung und der Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist , die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und die Angabe dazu, wie diese zugänglich sind,
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Was muss im Impressum stehen? (III)
Registernummer (bei Partnerschaftsgesellschaft oder GmbH) und die Umsatzsteueridentifikationsnummer (nicht die gewöhnliche Umsatzsteuernummer).
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Wo und wie muss das Impressum platziert sein?
leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar Bezeichnung als „Impressum“ oder „Kontakt“ ist ausreichend zwei Klicks genügen bei eBay genügt Impressum in der „Mich-Seite“, entsprechendes muss für soziale Netze gelten
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Was passiert bei einem Verstoß?
Wettbewerbsverstoß: § 5 TMG ist Marktverhaltensregel i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG, aber Bagatellgrenze („Spürbarkeit“) muss überschritten sein Ordnungswidrigkeit nach § 16 TMG; Geldbuße ist denkbar
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Impressumspflicht nach anderen Vorschriften
§ 55 Abs. 1 RStV: Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, müssen Namen, Anschrift und ggf. Vertretungsberechtigten angeben. § 55 Abs. 2 RStV: Erweitere Impressumspflicht für journalistisch-redaktionell gestaltete Telemedien („elektronische Presse“): Alle Angaben nach § 5 TMG und Angabe eines Verantwortlichen müssen enthalten sein.
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Exkurs: Juristische Weblogs
Angebote, die eine gewisse publizistische Relevanz aufweisen und geeignet sind an der Meinungsbildung mitzuwirken Juristische Weblogs unterliegen damit regelmäßig der Impressumspflicht nach § 55 Abs. 2 RStV
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Newsletter Unternehmensnewsletter sind Telemedien, wenn sie von jedermann abonniert werden können. Frei abonnierbare Anwalts-Newsletter unterliegen damit der Pflicht zur Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG.
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Zusammenfassung Impressumspflicht besteht bei
wirtschaftlich ausgerichteten Angeboten (Anwalts-Homepage, Profile bei Xing oder Facebook, Newsletter), journalistisch-redaktioneller Ausgestaltung, nicht ausschließlich privaten und persönlichen Angeboten.
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Exkurs: DL-InfoV Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung tritt am in Kraft. Dienstleister (also auch Anwälte) müssen danach dem Leistungsempfänger vor Abschluss des Vertrages bzw. vor Erbringung der Dienstleistung bestimmte Informationen zur Verfügung stellen.
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DL-InfoV (II) Der Dienstleistungserbringer kann die von ihm zur Verfügung zu stellenden Informationen auch über die Angabe einer Adresse elektronisch leicht zugänglich machen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 DL-InfoV). Es dürfte sich somit anbieten, die geforderten Informationen auf die eigene Website zu stellen.
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Urheberrecht Soweit eine persönlich-geistige Schöpfung gegeben ist (Schöpfungshöhe): Sprachwerke (Schriftwerke, Computerprogramme) grafische bzw. bildliche Gestaltungen Werke der Musik und des Films Darstellungen technischer Art, z.B. Stadtkarten Lichtbilder (Fotos), wobei die Schöpfungshöhe hier keine Rolle spielt
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Urheberrecht (II) Bei der Übernahme von fremden Inhalten (Texten, Bilder, Fotos etc.) ist immer höchste Vorsicht geboten, da man sich praktisch nicht exkulpieren kann, sollte sich später eine Urheberrechtsverletzung herausstellen.
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Verwendung von Fotos Die Lichtbildrechte liegen beim Fotografen.
Wer Fotos ins Netz stellt, die er nicht selbst angefertigt hat, muss darauf achten, dass er sich umfassende Nutzungsrechte einräumen lässt, insbesondere für die Onlinenutzung.
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Verwendung von Fotos (II)
Bei der Abbildung von Personen, ist deren Recht am eigenen Bild betroffen, das einfachgesetzlich durch § 22 KUG geschützt ist. Danach dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Es empfiehlt sich daher immer, eine ausdrückliche Einwilligung der abgebildeten Personen einzuholen.
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Domainrecht Generische Domainnamen Domainnamen, die fremde Marken oder Unternehmenskennzeichen beinhalten
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Generische Domainnamen
Die Verwendung beschreibender Begriffe in Domainnamen stellt regelmäßig keine wettbewerbsrechtliche Irreführung dar (BGH: „mitwohnzentrale.de“). Die Verwendung der Domain “rechtsanwaelte-notar. de" durch einen Rechtsanwalt ist zulässig (BGH). „rechtsanwaelte-dachau.de“ ist irreführend (OLG München).
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Domains, die fremde Marken enthalten
Die Benutzung der Domainnamen anwalt- ebay.de anwalt-ebay.de rechtsberatung-ebay.de ebay-recht.net durch einen Rechtsanwalt verletzt die Markenrechte von eBay (LG Hamburg, Urt. V – 312 O 937/07) .
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Äußerungsrecht In den Schutzbereich der Meinungsfreiheit fallen:
Werturteile (Ausnahme: Formalbeleidigung, Schmähkritik) Tatsachenbehauptungen dann, wenn sie geeignet sind, zur Meinungsbildung beizutragen (Ausnahme: offensichtlich unwahre Tatsachenbehauptungen)
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Äußerungsrecht (II) Sofern eine Äußerung gegeben ist, die in den Schutzbereich von Art. 5 GG fällt, muss eine Abwägung mit der kollidierenden Rechtsposition (zumeist Persönlichkeitsrecht) vorgenommen werden. Rechtsprechung des BVerfG und des BGH ist in der Tendenz sehr meinungsfreundlich, was nicht alle Instanzgerichte umsetzen.
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Äußerungsrecht (III) Aus Anwaltsschreiben darf im Internet grundsätzlich wörtlich zitiert werden! (BVerfG, Beschluss vom ; Az.: 1 BvR 2477/08)
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Geschafft! Und jetzt sind Sie dran!
Rechtsanwalt Thomas Stadler
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