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Veröffentlicht von:Elfi Geil Geändert vor über 10 Jahren
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Das elektronische Nachweisverfahren Einführung und Eckpunkte
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Inhalt des Vortrages Warum elektronische Nachweisführung?
Wer ist zur elektronischen Nachweis- und Registerführung verpflichtet? Welche Ausnahmen und Übergangsbestimmungen gibt es? Wo erhalte ich Informationsmaterial?
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1. Warum elektronische Nachweisführung. Beschluss der 26. ACK am 11
1. Warum elektronische Nachweisführung? Beschluss der 26. ACK am 11./ in Berlin: „(1)... (2) Die Amtschefinnen und Amtschefs der Länder bitten den Bund unter Beteiligung der Länder eine Arbeitsgruppe einzusetzen, welche Vorschläge zur Vereinfachung und Harmonisierung der abfallrechtlichen Übergangsbestimmungen auf Gesetzes- und Verordnungsebene, insbesondere zum Nachweisverfahren, erarbeitet. Hierbei sind die Möglichkeiten zur Übermittlung und Verarbeitung von Überwachungsdaten in elektronischer Form besonders zu berücksichtigen. Dabei sind die rechtlichen und technischen Voraussetzungen zu klären, damit bei der angestrebten grundlegenden Novellierung des Nachweisverfahrens die elektronische Übermittlung von Nachweisdaten und –erklärungen als Regelfall eingeführt werden kann.…“
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2. Wer ist zur elektronischen Nachweis- und Registerführung verpflichtet?
Zur elektronischen Nachweisführung sind ab verpflichtet alle zur Führung von Nachweisen Verpflichtete (§ 17 Abs. 1 NachwV) = Erzeuger, Einsammler, Beförderer und Entsorger gefährlicher Abfälle (§ 43 Abs. 1 KrW-/AbfG) Zur elektronischen Registerführung sind ab verpflichtet Erzeuger, Beförderer, Einsammler und Entsorger gefährlicher Abfälle (§ 23 NachwV), alle Übrigen können Register elektronisch führen (§ 25 Abs. 2 NachwV)
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3. Welche Ausnahmen und Übergangsbestimmungen gibt es?
Keine Nachweis- und Registerpflichten Erzeuger, Einsammler, Beförderer nicht gefährlicher Abfälle (§§ 42 und 43 KrW-/AbfG), Erzeuger gefährlicher Abfälle aus privaten Haushalten (§§ 42 Abs. 6 und 43 Abs. 4 KrW-/AbfG) Keine Nachweis- aber Registerpflichten in Papierform Erzeuger von Kleinmengen gefährlicher Abfälle < 2t / Jahr (§ 2 Abs. 2 NachwV) Erzeuger im SEN-Verfahren (§ 21 NachwV) Entsorger nicht gefährlicher Abfälle (§ 42 KrW-/AbfG), Entsorger gefährlicher Abfälle in eigenen Abfallentsorgungsanlage in engem räumlichen Zusammenhang (§ 43 Abs. 2 KrW-/AbfG) an der Rücknahme von gefährlichen Abfällen Beteiligte bis zur Annahme in Anlage zur weiteren Entsorgung (§ 43 Abs. 3 KrW-/AbfG)
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Übergangsbestimmungen für die elektronische Signatur bei der Führung von Entsorgungsnachweisen und Begleitscheinen Bis 4 Jahre nach Inkrafttreten der NachwV ( ) kann Übergabe / Übernahme / Annahme gefährlicher Abfälle durch den Erzeuger / Einsammler / Beförderer durch Quittungsbeleg (BGS ohne Durchschreibesätze) ohne qualifizierte elektronische Signatur erfolgen (§ 31 NachwV) Bis 4 Jahren nach Inkrafttreten der NachwV ( ) kann der Erzeuger die Verantwortliche Erklärung ohne qualifizierte elektronische Signatur erbringen (§ 31 NachwV) Der Abfallentsorger versichert mit elektronischer Übersendung an die zuständige Behörde durch eine qualifizierte elektronische Signatur die vollständige Ausfüllung, ordnungsgemäße Unterschrift und Datenübereinstimmung!
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4. Wo gibt es Informationen?
Unter (gadsys=gemeinsame Abfall-DV-Systeme der Länder) Merkblätter - elektronisches Abfallnachweisverfahren (Wie registriere ich mich? Welche technischen Voraussetzungen benötige ich?) - Einsteigerinformationen (Elektronische Unterschrift, Datensicherheit, Übergangsregelungen und Ausnahmen) - Informationen zu Kennnummern Unter und - Funktionsweise Zentrale Koordinierungsstelle, Verfahrensabläufe, Linksammlung - ab Ende September 2009 „Service-Helpdesk“ und Testumgebung
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Auf der BMU-Homepage www. bmu. de www. bmu
Auf der BMU-Homepage -Rechtliche Grundlagen -Vollzugshilfe zu den Vorschriften des KrW-/AbfG und der Nachweisverordnung -Vollzugshilfe zu den Übergangsbestimmungen zur elektronischen Nachweisführung - ab Ende Oktober Leitfaden (Ablauf der elektronischen Nachweisführung aus betriebspraktischer Sicht kleiner und mittlerer Unternehmen) - ab Ende Oktober dynamischer Fragen- und Antwortkatalog Auf der Homepage des BSI und Bundesnetzagentur Elektronisches Signaturverfahren und Datensicherheit (Übersicht über anerkannte Anbieter von Kartenlesegeräten und Signaturkarten)
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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