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Arbeitsgelegenheiten nach SGB II
Chancen und Risiken einer Arbeitsmarktreform
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Die Gesetzesgrundlage ƒ 16 Abs
Die Gesetzesgrundlage ƒ 16 Abs. 3 SGB II (3): Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Werden Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten nicht nach Absatz 1 als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert, ist den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen; diese Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz sind entsprechend anzuwenden; für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften erwerbsfähige Hilfebedürftige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
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Die Anspruchsberechtigten
-> Rund Arbeitslose
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Von der Kinderbetreuung bis zum Gartenbau
kommt jede Arbeit in Frage, die nicht der örtlichen Wirtschaft ins Gehege kommt (Minister Clement)
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Grundregeln: -> Arbeitslose müssen von den Vermittlern oder Fallmanagern angebotene Arbeitsgelegenheiten annehmen! (Ausnahme: Individuell bedingte schwerwiegende Gründe sprechen dagegen) -> ALG II-Empfänger, die auf diese Weise dazuverdienen, werden laut BA nach jetziger Systematik aus der Arbeitslosenstatistik fallen. -> Sie erhalten hierfür neben dem ALG II eine Mehraufwandsentschädigung. In aller Regel wird diese zwischen 1 und 2 € betragen. -> Die Träger der gemeinnützigen Arbeit sollen für die Arbeitsgelegenheiten eine Pauschale zur Abdeckung der Verwaltungskosten erhalten.
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Kriterien für Zusatzjobs
Tätigkeiten müssen im öffentlichen Interesse, gemeinnützig und zusätzlich sein. (zusätzlich= was sonst aus finanziellen Gründen nicht gemacht würde) Grundsatz des Förderns und Forderns Planung, Durchführung und Kontrolle liegt bei lokalen Arbeitsgemeinschaften und Beiräten (BA, Kommunen, Träger der freien Wohlfahrtspflege, Vertreter Arbeitgeber /Arbeitnehmer, Kammern, berufsständische Organisationen)
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Hilfebedürftigen durch Tätigkeiten, die
Die Chancen Integration von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen durch Tätigkeiten, die menschen- und arbeitnehmergerecht sinnstiftend Persönlichkeit fördernd – integrativ – arbeitsweltnah arbeitsmarktintegrierend am Gemeinwohl orientiert in ein soziales Gefüge integriert für die Beschäftigten motivierend qualifizierend
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freiwillig und zumutbar
Arbeitsplatz- und Stellenschlüsselneutral Tarifneutral vergütungsneutral sind. (DICV Mainz)
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Die Risiken / Kritik Verdrängung regulärer Arbeit im 1. Arbeits- markt
Gigantischer Billiglohnsektor Druck auf Tariflohngestaltung Dequalifizierungsfalle Ausbeutung Integration scheitert an fehlenden regulären Arbeitsplätzen
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Nicht vorhandene Arbeitnehmerrechte, eine symbolische Bezahlung und die in der Regel fehlende Vollschicht verhindern, dass die Arbeitslosen tatsächlich an den ersten Arbeitsmarkt herangeführt werden.
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Was geht das die MAV an ? § 18 Abs.1 SGB II Örtliche Zusammenarbeit Die Agenturen für Arbeit arbeiten bei der Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben nach dem Dritten Buch mit den Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarkts, insbesondere den Gemeinden, den Kreisen und Bezirken, den Trägern der freien Wohlfahrtspflege, den Vertretern Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie den Kammern und berufsständischen Organisationen, um die gleichmäßige oder gemeinsame Durchführung von Maßnahmen zu beraten oder zu sichern und Leistungsmissbrauch zu verhindern oder aufzudecken. Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind verpflichtet, mit den Agenturen für Arbeit zusammenzuarbeiten.
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MAVO – rechtliche Grundlagen
Handlungsmöglichkeiten für MAVen vor Ort: § 26 Abs. 3 Ziffern 3, 5, 7, 8 § 27 Abs. 1 und 2 Information , § 27a Information in wirtschaftlichen Angelegenheiten § 29 Abs. 1 Ziffern 1, 4, 5, 14,15,16 § 32 Abs. 1 Ziffern 1, 8, 9, 10, neu 12 § 36 Abs.1 Ziffern 1, 2, 9,10 § 37 Abs. 1 Ziffern 1, 2, 9, 10
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Ausgestaltung sozialrechtlicher Beschäftigungsverhältnisse
§ Vorstellungsgespräch bei der Beschäftigungsstelle § Beachtung der Eingliederungsvereinbarung § Einweisung in die Tätigkeit mit erforderlichen Hilfestellungen, um soweit wie möglich Tätigkeiten selbstständig und eigenverantwortlich gestalten zu können. § So erforderlich, Vermittlung und Unterstützung auf der Suche nach weiteren Beratungsangeboten (z.B. Suchtberatung, Schuldnerberatung). § Soweit erforderlich, Information und Unterstützung bei der Suche nach einem dauerhaften Arbeitsplatz oder nach einer weiteren Qualifizierung, Aus- oder Weiterbildung.
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§. Soweit vorhanden stehen den Beschäftigten
§ Soweit vorhanden stehen den Beschäftigten einrichtungsinterne und -übergreifende Angebote zur Qualifizierung zur Verfügung. § Dauer der Maßnahme längstens für 6 – 9 Monate. § Angemessene Mehraufwandsentschädigung durch die SGB II-Behörde, § Anspruch auf Urlaub, mindestens nach den Regelungen nach Bundesurlaubsgesetz. § Geltung der Vorschriften des Arbeitsschutzes. § Nach mindestens dreimonatiger Tätigkeit Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses. § Weisungsbefugnis des jeweiligen Dienstvorgesetzten. § Keine Veranlassung von Sanktionen durch die Beschäftigungsstelle gegenüber der SGB II- Behörde.
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Vertrag mit den beschäftigten Personen zur Wahrnehmung einer Arbeitsgelegenheit
über Art und Inhalt der Tätigkeit Arbeitsort, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit den wöchentlichen Beschäftigungsumfang die von der Beschäftigungsstelle zu leistende Hilfestellung (aus: DICV Mainz)
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Handlungsebenen für MAVen
Die rechtliche Ebene Beteiligung nach SGB II, Beteiligung nach MAVO Die „emotionale“ Ebene Integration in den Betrieb, Sorge um das Arbeitsklima, Verhinderung von Diskriminierung
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