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Veröffentlicht von:Elke Messner Geändert vor über 9 Jahren
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Kollektivvertrag Restaurantfachmann/frau, Koch/Köchin, Gastronomiefachmann/frau, Systemgastronomiefachmann/frau
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Arbeitszeit 5-Tage-Woche (daraus ergeben sich 48 Stunden Wochenruhe, Mindestwochenruhe = 36 Stunden, restliche 12 Stunden können innerhalb des Durchrechnungszeitraumes verschoben werden), Sonntag gilt als normaler Arbeitstag Aushang des Anfangs/Endes der Arbeitszeit, Ruhepausen, Dauer der wöchentlichen Ruhezeit eine Woche im Voraus
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Arbeitszeit Durchrechnungszeitraum max. 13 Wochen (bei Saisonbetrieben ganze Saison) Muss als Betriebsvereinbarung (bzw. im Einzel- arbeitsvertrag) vereinbart sein Beginn und Ende des Durchrechnungszeitraumes muss schriftlich festgelegt werden Normalarbeitszeit kann auf 48 Std./Woche ausgedehnt werden (in der Durchrechnung dürfen 40 Std./Woche nicht überschritten werden, sonst sind sie als Ü-Stunden zu entgelten).
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Arbeitszeit Zeitausgleich für geleistete Überstunden am Ende der Saison, muss gemeinsam im Voraus vereinbart werden. Arbeitgeber muss Aufzeichnung über die geleisteten Arbeitsstunden führen und diese am Ende des Durchrechnungszeitraumes an den MA übergeben. Für Jungendliche kann die Normalarbeitszeit auf 46 Std. ausgedehnt werden (Zustimmung des BR erforderlich). Durchrechnung innerhalb von 2 Wochen.
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Arbeitszeit Pausen unterliegen der betrieblichen Regelung. Max. 1 Stunde/Tag. Laut AZG nach 6 Stunden ½ Std. Pause vorgeschrieben. Tagesruhezeit: 11 Stunden. Diese kann auf 10 Std. verkürzt werden, muss aber innerhalb von 10 Tagen nachgeholt werden. Ist dies nicht möglich, steht ein 100%iger ÜZ zu. In Saisonbetrieben sind auch Teildienste möglich.
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Beschäftigung von Jungendlichen an Sonntagen
Für Jugendliche muss jeder 2. Sonntag arbeitsfrei bleiben. Ausnahmen sind mit Zustimmung des Arbeits- inspektorates möglich.
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Überstunden Angeordnete Arbeitsleistung über die NAZ
Tägliche Arbeitszeit darf 10 Std. nicht überschreiten. Wöchentliche Überstunden dürfen 15 Std. nicht überschreiten (ohne Zustimmung des Arbeits- inspektorates) Überstunden nach Durchrechnungszeitraum Verfall der Überstunden nach 4 Monaten (wenn sie nicht geltend gemacht werden) Überstunden müssen vom AG aufgezeichnet werden und dem MA schriftlich bestätigt werden.
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Überstundenentgelt: Überstundengrundlohn: 1/173 des Bruttolohnes
Überstundenzuschlag: 50% Bei Teilzeitbediensteten gelten erst die über die NAZ von 40 Stunden/Wo. geleisteten Stunden als Überstunden, sonst wird von „Mehrarbeit“ gesprochen (Zuschlag max. 25%) 100% ÜZ für gesetzlich anerkannte Feiertage und für Tagesüberstunden (über 10 Stunden, wenn sie nicht innerhalb von 10 Tagen durch Zeitausgleich ausgeglichen werden)
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Lohnordnung: Festlohn
Garantielohn: Garantielohn + Umsatzbeteiligung (10-15% BG) Verteilung des BG über Tronc (gemeinsames Umsatz- prozentkonto), über getrennte Umsatzprozentkonten oder über das Reviersystem Betriebspraktikum: Entlohnung entsprechend dem korrespondierenden Lehrjahr Mindestlohn für fallweise Beschäftigte = 120% des kollektivvertraglichen Mindestlohnes für die entsprechende Tätigkeit
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Zulagen und Zuschläge:
Fremdsprachenzulage für Garantielöhner für jede vom AG ausdrücklich verlangte, angewendete Fremdsprache Dienstkleidungspauschale für Lehrlinge Nachtarbeitszuschlag bei überwiegender Arbeitszeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr. Lohnerhöhungen aufgrund längerer Betriebszugehörigkeit
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Sonstige Regelungen: Mahlzeiten und Wohngelegenheiten können frei zwischen AG und AN vereinbart werden Handwerkszeug und Hausuniformen: Kochlehrlingen ist notwendiges Handwerkszeug unentgeltlich zur Verfügung zu stellen Uniformen, die sich von der üblichen Berufskleidung unterscheiden, sind vom DG zu stellen
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