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Veröffentlicht von:Linda Solberg Geändert vor über 8 Jahren
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Family Office Forum Internationale Vermögensanlage - Steueroptimierung ohne Wohnsitzwechsel RA/StB/FAStR Prof. Dr. Jochen Lüdicke Wiesbaden, 28. April 2015
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Welteinkommens- und Weltvermögensprinzip
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Grundprinzipien des internationalen Steuerrechts
Wohnsitzprinzip i.V.m. Universalitätsprinzip Im Staatsgebiet wohnende oder sich gewöhnlich aufhaltende Personen werden mit ihrem Welteinkommen bzw. –vermögen besteuert (z.B. ESt, KSt) Quellenprinzip i.V.m. Territorialitätsprinzip Nicht im Staatsgebiet wohnende oder sich gewöhnlich aufhaltende Personen werden mit ihrem Inlandseinkommen bzw. Vermögen besteuert (beschränkte Steuerpflicht kraft sachlicher Inlandsbindung (z.B. ESt, KSt) Nationalitätsprinzip i.V.m. Universalitätsprinzip Unbeschränkte Steuerpflicht für alle Staatsangehörigen (z.B. USA), unabhängig vom Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
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Welteinkommens- und Weltvermögensprinzip
Summe der Einkünfte Gleichgültig, wo die Einkünfte erwirtschaftet worden sind Persönliche Anknüpfung Zielsetzung Gleichgerichtete Umsetzung der Belastungsentscheidung in einem progressiven Tarif Problem der traditionellen Umsetzung: Freistellungsausnahmen bei enger Sachanknüpfung im Ausland Anrechnungsmethode führt zu “cherry picking” des Gesetzgebers
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Fall 1 - Welteinkommensprinzip
S ist ein im Inland ansässiger Vermieter mit Immobilien im Ausland und im Inland S bezieht Einkünfte aus seiner Vermietungstätigkeit in Deutschland Die Immobilieneinkünfte im Ausland werden dort besteuert und ausländische Steuer wird angerechnet oder es erfolgt eine Freistellung unter Progressionsvorbehalt Immobilie S Immobilie
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Steuerliche Auswirkungen
Bei S: Im Inland Ertrag durch Vermietungstätigkeit im Inland untersteht der Einkommensteuer in Deutschland Ertrag der ausländischen Immobilie wird zunächst, nach dem Welteinkommensprinzip, der Einkommensteuer unterworfen Entsprechend der deutschen Abkommenspraxis sind die Einkünfte aus der Vermietung der ausländischen Immobilie unter Anwendung des Progressionsvorbehalts (§ 32b EStG) freigestellt (Art. 23 A OECD-MA) Ist S zusätzlich US-Amerikaner, werden die Einkünfte zudem in den USA versteuert und die ausländische und die deutsche Steuer werden angerechnet Gestaltungsmöglichkeit bei Anknüpfung an Staatsangehörigkeit Aufgabe der US-Staatsangehörigkeit Nachwirkendes Besteuerungsrecht (expatriate regime)
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Gestaltungschancen mit Kapitalgesellschaften, Trusts und Stiftungen
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Qualifizierte Investmentfondslösungen
Abkommensberechtigung Bei entsprechender Ausgestaltung ist ein selbstständiger Investmentfonds eine in einem Vertragsstaat ansässige und abkommensberechtigte Person i.S.d. Art. 1 OECD – MA Trennungsprinzip Grundsätzlich keine Vermögenszurechnung (Abschirmwirkung)
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Fall 2 – Investmentfonds
Kapitalanlage über Beteiligung an Investmentfonds Anleger zahlt Geld in Fonds Erhalt von Anteilscheinen Fonds investiert das gebündelte Geld in Anleihen, Aktien, Immobilien, etc. Verkauf durch Anleger an Fonds ist möglich Die ausschüttungsgleichen Erträge sollten an Anleger fließen, da sie ohnehin beim Anleger besteuert werden Nicht ausschüttungsgleiche, thesaurierte Erträge werden (noch) nicht besteuert, Wiederanlage ist zu 100% (nicht rund 74% nach KapSt/Soli) möglich Fondssitz/Fondverwaltung bestimmt anwendbares DBA-Netz für Drittlandserträge S Fonds Immobilie
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Fall 3 – Einschaltung einer KapG im Ausland
S ist eine im Inland ansässige Person mit Beteiligung an KapG im Ausland (z.B. Bahamas), der ihm gehörende Ferienmmobilie im Ausland (z.B. Spanien) übertragen wurde Nutzung der Immobilie durch S Vergleich mit Segelschiff, Kunstgemälden, etc. KapG Immobilie S Nutzung der Immobilie
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Stiftungen und Trusts Übertragung von Vermögen auf die Stiftung /Trust ohne Wohnsitzwechsel Deutschland Gem. § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG steuerpfichtig Steuerklasse III i.S.d. § 15 Abs. 1 ErbStG, ggf. Steuerklassenprivileg nach § 15 Abs. 2 ErbStG Schweiz Kantonale Erbschaftsteuer bei der Errichtung nicht steuerbefreiter Stiftungen vgl. Für Kanton Zürich: § 4 Abs. 2 ZH-ESchStG Progressiv gestaffelter Steuersatz nach § 22 ZH-ESchG, beginnend i.H.v. 2% für einen schenkungssteuerpflichtigen Betrag von bis zu CHF; Steuerpflichtige Erwerbe für Beträge über 1.5 Mio CHF bis zu max. 6 % des Gesamtbetrages
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Stiftungen und Trusts Ermittelte Steuer wird mit einem auf den Beziehungsstatus bezogenen Mulitplikator verrechnet, der nach dem Verwandschaftsgrad zwischen Stifter und Destinatären abgestuft ist Österreich Keine vergleichbaren Regelungen Stiftungseingangsteuer bei unentgeltlicher Zuwendung zugunsten von eigennützigen wie gemeinnützigen Stiftungen i.H.v. 2,5% Entweder Zuwendende oder Stiftung im Zeitpunkt der Zuwendung Wohnsitz/Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt/Ort der Geschäftsleitung in Österreich
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Fall 3 – Stiftung in Liechtenstein
Gründung einer Familienstiftung in Liechtenstein Selbstständige Rechtspersönlichkeit Trennungsprinzip Auf Dauer angelegt Stiftungsvermögen dauernd zum Zwecke der Bestreitung der Kosten der Erziehung und Bildung, der Ausstattung oder Unterstützung von Angehörigen einer oder mehrerer bestimmter Familien, oder zu ähnlichen Zwecken verbunden Stiftung S F S1 S2 E1
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Steuerliche Auswirkungen
Bei S: Im Inland (Deutschland): Grundsätzlich löst die Schenkung Erbschaftsteuer aus (Ausnahme: Begünstigtes Vermögen – 13a, 13b ErbStG) In Liechtenstein Keine Erbanfall-, Ertrag- oder Schenkungsteuer Keine Erbersatzbesteuerung Sperrwirkung für Thesaurierung Abgeltungssteuersatz auf Ausschüttungen, auch bei Kapitalanlagen im Inland oder Spezialfonds
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Niedrige Thesaurierungsbesteuerung
Belastung mit Körperschaftsteuer vs. Einkommensteuer Belastung mit Körperschaftsteuer Deutschland: 15 % United Kingdom: 20 % Vs. Belastung mit Einkommensteuer Deutschland: 45 % United Kingdom: ca. 42 %
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Gestaltungsgrenzen durch Quellensteuern und Hinzurechnungsregelungen
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Quellensteuern Sachliche Inlandsbindung Deutschland:
Im Inland erzielte Einkünfte ausländischer Investmentvehikel (Fonds, Trusts, Stiftungen) unterliegen der dt. Besteuerung (§ 2 KStG – beschränkte Steuerpflicht) Auslandseinkünfte unterliegen auf Ebene der Vehikel keiner deutschen Besteuerung. Durch Sitzwahl und Ort der Geschäftsleitung kann günstiges Besteuerungssystem erreicht werden Ausland: Prüfung, ob Quellensteuersätze bei Ausschüttung an natürliche Personen bzw. juristische Personen unterschiedlich sind Prüfung, welche Geschäftsintensität eine zwischengeschaltete Drittlandsgesellschaft entfalten muss um DBA-Vorteile zu nutzen
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Hinzurechnungsbesteuerung
Deutschland §§ 7 – 14, 16 AStG für Gesellschaften § 15 AStG für ausl. Familienstiftungen und Trusts Zurechnung Einkommen/Vermögen bei Bezugs- oder Anfallberechtigtem Gleichstellung von Trusts nach § 15 Abs. 4 AStG Bedenken hinsichtlich der Berechtigung von § 15 AStG Endgültige Vermögensentledigung Zurechnung bei Stiftungen/Trusts überhaupt möglich? Vergleich mit in der Schweiz ansässigen Stiftungen Vergleich mit Kapitalgesellschaften und Tochtergesellschaften
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Befreiung von der Hinzurechnungsbesteuerung
Deutschland § 15 Abs. 6 AStG für ausl. Familienstiftungen und Trusts Sitz oder Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens Nachweis, dass das Vermögen der Stiftung (des Trusts) der Verfügungsmacht der Destinatäre und des Stifters tatsächlich entzogen ist Auskunftsvereinbarung, die erforderlich ist, um eine Besteuerung in Deutschland sicherzustellen
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Fall 4 – Vergleich Stiftung und Zwischengesellschaft im Ausland
Mögliche Hinzurechnungsbesteuerung (§ 7 ff. AStG) für Zwischengesellschaften Möglicher Fall der Steuerhinterziehung durch Unterlassen Stiftung im Ausland Kein Beschluss der Nutzungsausschütung Lediglich Verzicht auf Kosten Keine Hinzurechnungsbesteuerung KapG Stiftung Immobilie S Nutzung der Immobilie
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Intelligente Nutzung von gemeinnützigen Strukturen
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Gemeinnützige Stiftung
Deutschland Weitestgehend freie Möglichkeiten der Vermögensanlage (Insbesondere keine “mündelsichere” Anlage) Verwirklichung der gemeinnützigen Zwecke aus den Erträgen Möglichkeit der Ausschüttung von Stiftungserträgen zum Unterhalt für den Stifter und seine nächsten Angehörigen Angemessenheitsgrenze ist in diesem Zusammenhang zu beachten Grds.: 30%
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Kombination gemeinnützige Stiftung und gemeinnützige GmbH
Gründung: Gemeinnützige Stiftung als Ertragsträger Gemeinnützige GmbH als Vermögensträger Vermögensausgestaltung Zuwendungsnießbrauch (ggf. Quotenießbrauch) zu Lasten gGmbH und zu Gunsten gStiftung Steuern und Erträge Einnahmen der Stiftung unterliegen grds. keiner Ertragsbesteuerung Stiftung generiert minimal Erträge Vermögensnutzung Die Stiftung wickelt Projekte aus Erträgen ab Maximal 30% der Erträge können für Ausschüttungen an Stifter und Angehörige verwendet werden
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Kombination gemeinnützige Stiftung und gemeinnützige GmbH
Ende der Gemeinnützigkeit Ende des Nießbrauchs
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Legitimität und Teilhabe am privaten Erfolg
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Legitimation der Erbschaftsteuer
Doppelbelastung Aufgebaute Vermögen werden sowohl mit Einkommen- als auch mit Erbschaftsteuer belastet Grundprinzip der Besteuerung Leistungsfähigkeitsprinzip Abstellen auf die individuelle Leistungsfähigkeitserhöhung?
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Strukturelles Strukturdefizit bei Immobilienverkäufen
Vergleich: Immobilien im Privat – oder Betriebsvermögen Verkauf Immobilie im Betriebsvermögen steuerpflichtig, 15 EStG Verkauf Immobilie im Privatvermögen nach 10 Jahren steuerfrei möglich, § 23 EStG Vergleich mit Kapitaleinkünften Anderes Besteuerungssystem Möglichkeit der Erfassung von Immobilienverkäufen Verfassungswidrigkeit der Spekulationsfrist?
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Herzlichen Dank!
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