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Veröffentlicht von:Mathilde Wetzel Geändert vor über 10 Jahren
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Gläubigerinteressen in einer neuen Restrukturierungslandschaft -Neues Recht der Unternehmenssanierung in Deutschland- Dr. Schulte-Kaubrügger Rechtsanwalt/Insolvenzverwalter Stand per 28. September 2011 Auswirkungen der geplanten Reform des Insolvenzrechts
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Gliederung Allgemeines Ziele des ESUG Regelungen des ESUG
Ehemalige bzw. heute keine Ziele des ESUG Thesen Auswirkungen der geplanten Reform des Insolvenzrechts
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Allgemeines Gläubiger beklagen, dass die InsO keine ausreichenden Möglichkeiten für eine optimale Gläubigerbefriedigung bietet Zu späte Antragstellung Keine bzw. sehr geringe Quotenerwartung Zerschlagung statt Sanierung etc. Gläubiger beklagen die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Restrukturierung und Sanierung von Unternehmen Gläubiger beklagen…dass sie Gläubiger sind ESUG soll die Rahmenbedingungen für die Restrukturierung und Sanierung von Unternehmen verbessern Auswirkungen der geplanten Reform des Insolvenzrechts
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Ziele des ESUG Frühzeitige Sanierung insolvenzbedrohter Unternehmen soll erreicht werden Gläubigereinfluss im Verfahren soll gestärkt werden Chancen für eine Eigenverwaltung des schuldnerischen Unternehmens sollen erhöht werden Sanierungschancen sollen durch Eingriffsmöglichkeiten in Gesellschafterrechte verbessert werden Deutsches Insolvenzrecht soll im internationalen Vergleich konkurrenzfähig werden Qualität bei der Abwicklung von Insolvenzverfahren soll durch größere Konzentration der Insolvenzgerichte gesteigert werden Auswirkungen der geplanten Reform des Insolvenzrechts
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Derzeit keine Ziele des ESUG
Momentan nicht verfolgt wird der Gedanke eines Vorinsolvenzverfahrens Also kein Sauvegarde-Verfahren (Frankreich) Keine Company-Voluntary-Arrangements (Großbritannien) Keine Schemes of Arrangement (Großbritannien) Keine Überarbeitung der Insolvenzeröffnungstatbestände (erstaunlich, da der Insolvenzeröffnungstatbestand der Überschuldung bis Ende 2013 ausgesetzt ist) Auswirkungen der geplanten Reform des Insolvenzrechts
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Thesen – I Frühzeitige Sanierung insolvenzbedrohter Unternehmen wird durch das ESUG nicht erreicht werden! Weder Strafbedrohung noch der Anreiz einer Eigenverwaltung und/oder Sanierung durch Insolvenzplan haben bisher die verspätete Antragstellung verhindert; ESUG bietet keine weiteren entscheidenden Anreize Gläubigereinfluss im Verfahren wird durch das ESUG nicht erhöht! Institutionelle Großgläubiger werden sich im Vorfeld des Insolvenzantrages nicht auf eine Person als Insolvenzverwalter festlegen lassen/wollen Der vor-vorläufige Gläubigerausschuss wird nicht mit der erforderlichen Qualität besetzt werden können Bereits heute informelle Gläubigerbeteiligung Auswirkungen der geplanten Reform des Insolvenzrechts
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Thesen – II Gläubigereinfluss auf die Verwalterbestellung beeinträchtigt die Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters! Die Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters und der Insolvenzgerichte ist ein hohes Gut! Sollten die Gläubigerinteressen derart überragen, dass das Gut der „Unabhängigkeit des Verwalters“ zurücktreten muss? Eigenverwaltung hängt nicht mehr von der Situation (Eigenverwaltungswürdigkeit, Vermögenslage, Gläubigergefährdung etc.), sondern vom Willen des Schuldners ab! Schuldner bestimmt, da Überprüfung der Anordnungsvoraussetzungen durch Gericht schwierig Der Bock wird zum Gärtner gemacht! Interessen der Gläubiger gefährdet! Auswirkungen der geplanten Reform des Insolvenzrechts
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Thesen – III Deutsches Insolvenzrecht ist im internationalen Vergleich konkurrenzfähig! Konzentration der Insolvenzgerichte professionalisiert die Abwicklung der Insolvenzverfahren! ESUG erweitert den „Instrumentenkasten“ des Insolvenzverwalters und verbessert die Rahmenbedingungen für die Sanierung von Unternehmen! Kompetenz der Insolvenzverwalter und der Insolvenzgerichte muss gestärkt werden – das geht auch ohne Stärkung der Gläubigerrechte! InsO sollte Restrukturierungs- und Insolvenzordnung heißen! Auswirkungen der geplanten Reform des Insolvenzrechts
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
9 Auswirkungen der geplanten Reform des Insolvenzrechts 9
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