Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Budgetbegleitgesetz I (2001)

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "Budgetbegleitgesetz I (2001)"—  Präsentation transkript:

1 Budgetbegleitgesetz I (2001)
LDG-Vergleich LDG-neu (Jahresnorm) Budgetbegleitgesetz I (2001) Bundessektion Pflichtschullehrer

2 Zusätzliche Informationsquellen: Hotline in der Abstimmungswoche
Kurzzusammenfassung Zusätzliche Informationsquellen: Entsprechende Gesetzestexte im Original Kontaktaufnahme mit Vertretern der Personalvertretung und Lehrergewerkschaft in allen Bundesländern Hotline in der Abstimmungswoche Bundessektion Pflichtschullehrer

3 31. August 2005 Ende des Erprobungszeitraumes
Mit 1. September 2005 treten die durch die vorliegenden Bestimmungen mit Wirkung vom 1. September 2001 aufgehobenen bzw. abgeänderten Rechtsvorschriften in der durch das Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, geänderten Fassung wieder in Kraft. Anmerkung: Sollte weder die Gewerkschaft (auf Grund eines Abstimmungsergebnisses) noch die Regierung einen Antrag auf Verlängerung des LDG -neu (Jahresnorm) stellen, läuft dieses automatisch aus. Es gelten dann die Bestimmungen des Budgetbegleitgesetzes I 2001.

4 Unterrichtsverpflichtung
Lehrverpflichtung VOLKSSCHULE Budgetbegleitgesetz I LDG-neu Gesetzlich vorgesehen: Bandbreite von 20-22 Minderheitenschulgesetz (Ktn/Bgl) Verwirklicht: VS großteils teilweise 21 Abschläge für IT- Betreuer, Regionalbetreuer und Bibliothekare – länderweise unterschiedlich Gesetzlich vorgesehen Abschläge Korrektur ,5 IT- Betreuer ,5 oder 1 IT- Regionalbetr ´ Betreuung von Kindern mit SPF ohne zusätzlichen L ,5 Zus. Lehrer für Vorschulkinder ,5 Lehrer an zweisprachigen Schulen: Zweitlehrer/ 1 Klasse ,5 Zweitlehrer/ mehrere Klassen sowie für Korrektur ,5

5 Unterrichtsverpflichtung
Lehrverpflichtung HAUPTSCHULE LDG-neu Budgetbegleitgesetz I Gesetzlich vorgesehen: Bandbreite von 20 – 22* * 22. Stunde = MDL Verwirklicht: großteils teilweise Abschläge für IT- Betreuer, Regionalbetreuer und Bibliothekare – länderweise unterschiedlich Gesetzlich vorgesehen Abschläge: (max. 4) Mathematik ,5 Deutsch lebende Fremdsprache Physik und Chemie ,5 Zusätzliche Abschläge: IT- Betreuer mehr als 5 IT- Arbeitsplätze ,5 mehr als 10 IT- Arbeitsplätze IT- Regionalbetreuer Schulbibliothek: bis 11 Klassen ab 12 Klassen

6 Unterrichtsverpflichtung
Lehrverpflichtung SONDERSCHULE LDG-neu Budgetbegleitgesetz I Gesetzlich vorgesehen: Bandbreite von 20 – 22 Verwirklicht: großteils teilweise 21 Abschläge für IT- Betreuer, Regionalbetreuer und Bibliothekare – länderweise unterschiedlich Gesetzlich vorgesehen Verwendung als Klassenlehrer an Klassen mit Klassenführung: Integrationslehrer ,5 oder 1 Korrektur ,5 IT-Betreuer ,5 oder 1 IT-Regionalbetr Verwendung in Klassen mit einem dem Hauptschulunterricht vergleichbaren Fachunterricht: Abschläge: (max. 4) Mathematik ,5 Deutsch lebende Fremdsprache Physik und Chemie ,5 Zusätzliche Abschläge: IT- Betreuer mehr als 5 IT- Arbeitsplätze ´ ,5 mehr als 10 IT- Arbeitsplätze IT- Regionalbetreuer

7 Unterrichtsverpflichtung
Lehrverpflichtung POLYTECHNISCHE SCHULE LDG-neu Budgetbegleitgesetz I Gesetzlich vorgesehen: Bandbreite von 20 – 21* * 22. Stunde = MDL Verwirklicht: großteils teilweise 20 Abschläge für IT- Betreuer, Regionalbetreuer und Bibliothekare – länderweise unterschiedlich Gesetzlich vorgesehen: Abschläge: (max. 4) Mathematik od. Technisches Seminar und Grundlagen der Mechanik bzw. Elektrotechnik ,5 Deutsch od. andere Sprachen Zusätzlicher Abschlag: IT- Betreuer mehr als 5 IT- Arbeitsplätze ,5 mehr als 10 IT- Arbeitsplätze IT- Regionalbetreuer

8 Unterrichtsverpflichtung
Lehrverpflichtung LEHRERINNEN FÜR EINZELNE GEGENSTÄNDE LDG-neu Budgetbegleitgesetz I Lehrer für einzelne Gegenstände generell 22 Religionslehrer LehrerInnen für Werkerziehung, SportlehrerInnen, Sprachen- lehrerInnen

9 Fazit - VolksschullehrerInnen
VolksschullehrerInnen haben im Budgetbegleitgesetz I eine um eine Stunde höhere Lehrverpflichtung, die sich jedoch durch allfällige Abschläge vermindern kann. Klassenführung und Kustodiate werden im Budgetbegleitgesetz I zusätzlich abgegolten. Im LDG-neu sind Unterschreitungen der festgelegten Untergrenzen möglich.

10 Fazit - HauptschullehrerInnen
Für HauptschullehrerInnen ergeben sich durch diverse Abschlagsregelungen im Budgetbegleitgesetz I Unterrichtsverpflichtungen zwischen 19 und 23 Stunden. Klassenführung und Kustodiate werden im Budgetbegleitgesetz I zusätzlich abgegolten. Im LDG-neu sind Unterschreitungen der festgelegten Untergrenzen möglich.

11 Fazit - SonderschullehrerInnen
SonderschullehrerInnen und LehrerInnen an Integrationsklassen haben im Budgetbegleitgesetz I eine um eine Stunde höhere Lehrverpflichtung, die sich jedoch durch allfällige Abschläge vermindern kann. SonderschullehrerInnen, die nach dem Lehrplan der HS unterrichten – siehe HL. Klassenführung und Kustodiate werden im Budgetbegleitgesetz I zusätzlich abgegolten. Im LDG-neu sind Unterschreitungen der festgelegten Untergrenzen möglich.

12 Fazit – PTS-LehrerInnen
Für PTS-LehrerInnen ergeben sich durch diverse Abschlagsregelungen im Budgetbegleitgesetz I Unterrichtsverpflichtungen zwischen 19 und 23 Stunden. Klassenführung und Kustodiate werden im Budgetbegleitgesetz I zusätzlich abgegolten. Im LDG-neu sind Unterschreitungen der festgelegten Untergrenzen möglich.

13 Budgetbegleitgesetz I
VS-SchulleiterInnen LDG-neu Budgetbegleitgesetz I Unterrichtsverpflichtung Leitung der Schule je Klasse je Sonderschul- u. PTS-Klasse 1,5 5 – 10 Kinder mit SPF je zusätzlich 1-5 Kinder mit SPF 0,5 mind. 5 Kinder integrativ/Vorschullehrplan je Betreuungsgruppe GTS ,5 Lehrverpflichtung Leitung der Schule je Klasse je Sonderschul- u. PTS-Klasse 1,5 5 – 10 Kinder mit SPF je zusätzlich 1-5 Kinder mit SPF 0,5 mind. 5 Kinder integrativ/Vorschullehrplan je Betreuungsgruppe GTS ,5

14 HS u. PTS - SchulleiterInnen
LDG-neu Budgetbegleitgesetz I Unterrichtsverpflichtung Leitung der Schule je Klasse ,5 je Betreuungsgruppe GTS ,75 Lehrverpflichtung Leitung der Schule je Klasse ,5 je Betreuungsgruppe GTS ,75

15 LeiterInnen an Sonderschulen
LDG-neu Budgetbegleitgesetz I Unterrichtsverpflichtung Leitung der Schule je Klasse ,5 je Betreuungsgruppe GTS ,75 LeiterInnen SPZ je 2 Integrationsklassen ,5 Lehrverpflichtung Leitung der Schule je Klasse ,5 je Betreuungsgruppe GTS ,75 LeiterInnen SPZ je 2 Integrationsklassen ,5

16 Fazit – SchulleiterInnen
SchulleiterInnen haben im Budgetbegleitgesetz I eine um zwei Stunden höhere Supplierverpflichtung bzw. Lehrverpflichtung, die sich jedoch durch allfällige Abschläge vermindern kann. Klassenführung und Kustodiate werden im Budgetbegleitgesetz I zusätzlich abgegolten. Die Freistellung von der regelmäßigen Unterrichtserteilung steigt im Budgetbegleitgesetz I von 8 auf 9 Klassen an.

17 Vergütung für Klassenführung
LDG-neu Budgetbegleitgesetz I Derzeit keine Vergütung, Anrechnung im Bereich C Es gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung von 58,4 € an Volksschulen und 116,9 € an den anderen Schularten.

18 Vergütung für die Verwaltung von Sammlungen (Kustodiate)
LDG-neu Budgetbegleitgesetz I Keine Vergütung, Anrechnung im Bereich C Es gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung von 42,9 €.

19 Budgetbegleitgesetz I
MDL und Supplierungen LDG-neu Budgetbegleitgesetz I Mehrdienstleistungen: Vergütungssatz: 1,43% x 0,875 = 1,25% Supplierstunden: 1 pro Woche ohne besondere Vergütung, alle anderen mit Fixbetrag 21,48 €. Mehrdienstleistungen: Vergütungssatz: 1,43% Supplierstunden: max. 10 pro Jahr ohne besondere Vergütung, alle anderen mit 1,43% Beispiel 10. Gehaltsstufe L2a2: MDL: ,5 x 1,43% = 35,27 € ,27 x 0,875 = 30,86 € Supplierstunde: 35,27 € ,48 € Anfall von MDL im Vertretungsfall bei Schulveranstaltungen

20 Einstellung der MDL-Vergütung
LDG-neu Bei Erkrankung oder Pflegefreistellung vermindert sich die Vergütung in der betreffenden Woche um ein Fünftel für jeden Tag der Abwesenheit. Bei sechs Tage-Unterricht um ein Sechstel. Budgetbegleitgesetz I (5) Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen ist für die Tage einzustellen, an denen die Unterrichtserteilung zur Gänze unterbleibt. Ausgenommen sind: 1. die im § 2 Abs. 4 des Schulzeitgesetzes 1985, BGBI. Nr. 77, als schulfrei genannten Tagen oder 2. die zur Verwirklichung der Fünftagewoche schulfrei erklärten Samstage oder 3. einzelne aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens schulfrei erklärten Tage gemäß § 2 Abs. 5 des Schulzeitgesetzes oder

21 4. die nach der Diensteinteilung für den Lehrer regelmäßig unterrichtsfreien Wochentage oder
5. Tage, an denen der Lehrer an einer eintägigen Schulveranstaltung oder an einer eintägigen schulbezogenen Veranstaltung teilnimmt oder 6. bis zu fünf Tagen in jedem Schuljahr, an denen der Lehrer Veranstaltungen der institutionellen Fort- oder Weiterbildung besucht, oder 7. Tage, an denen der Lehrer wegen eines Dienstauftrages zur Erfüllung einer Tätigkeit, die a) im gesamtschulischen Interesse liegt, b) weder zu den lehramtlichen Pflichten zählt noch der einer fünf Tage pro Schuljahr überschreitenden Fort- oder Weiterbildung oder einer sonstigen Ausbildung dient und c) nicht zu einem anderen Zeitpunkt möglich ist, abwesend ist, zur Gänze unterbleibt. (6) Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen nach Abs. 1 und 2 ist abweichend von Abs. 5 Z 1 am Dienstag nach Pfingsten sowie in Ferialzeiten einzustellen, die mindestens eine Woche dauern. Einzustellen sind pro Tag ein Fünftel bzw. ein Sechstel der Vergütung gemäß Abs. 1 und 2.

22 Ergänzende Aspekte Das Budgetbegleitgesetz I ordnet Differenzierungen in der Lehrverpflichtung an. Das LDG-neu bietet flexible Möglichkeiten dazu. In der Erprobungsphase wurde dieser Spielraum nicht ausreichend genutzt. Das Budgetbegleitgesetz bietet keinen Ansatz zu einer Gesamtbewertung der Arbeitsleistung der LehrerInnen über den unterrichtlichen Teil hinaus. Die Tätigkeits-bereiche 2 und 3 sind nicht definiert, daher ist die Forderung nach Einhaltung der Obergrenze schwieriger. Ergebnisse der Arbeitszeituntersuchung bleiben daher in ihrer möglichen Wirkung in der Öffentlichkeit unberücksichtigt. Der Umstieg auf das Budgetbegleitgesetz I könnte zu Problemen bei der Lehrerbeschäftigung führen.

23 Stimmzettel Ich stimme für: Budgetbegleitgesetz I LDG-neu (Jahresnorm)

24 Anmerkungen zur Abstimmung
Wer die Varianten Budgetbegleitgesetz I oder LDG-neu ankreuzt, entscheidet sich dafür, dass das gewählte Dienstrecht ab unbefristet in Kraft tritt. Selbstverständlich wird sich die Gewerkschaft auch in Zukunft für die Weiterentwicklung des dann gültigen Dienstrechtes einsetzen.


Herunterladen ppt "Budgetbegleitgesetz I (2001)"

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen