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Veröffentlicht von:Adalwolfa Wetzel Geändert vor über 10 Jahren
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Jagd- und Wildtier-managementgesetz und Durchführungsverordnung Schulung für Multiplikatoren
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Grundsätzliches Jagd-und Wildtiermanagementgesetz ist Vollgesetz, d.h. ab gelten die Regelungen des JWMG BJagdG gilt ab diesem Zeitpunkt nicht mehr außer Regelungen zum Jagdschein (§§ 15-18a BJagdG) Regelungen des LJagdG gelten mit einigen Ausnahmen (werden im Rahmen der Präsentation genannt!) nicht mehr. Rabenvogelverordnung tritt zum außer Kraft, weiterhin in Kraft bleiben: Rotwildverordnung, Jägerprüfungsordnung, Kormoranverordnung, Bundeswildschutzverordnung, Jagdabgabeverordnung
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Grundsätzliches Die aufgeführten Regelungen der Durchführungsverordnung zum Jagd – und Wildtiermanagementgesetz sind in Teilen noch nicht endgültig, weil die DVO erst nach Inkrafttreten des Gesetzes zum vom Minister unterzeichnet werden kann. Es wird im Vergleich zum Anhörungsentwurf noch Änderungen geben. Teile mit noch nicht abschließend gültigen Regelungen sind „blau“ markiert. Nach Inkrafttreten der DVO müssen die Folien ggf. entsprechend korrigiert werden.
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Grundsätzliches II Gliederung JWMG- Grundlage der Schulung:
I. Allgemeine Bestimmungen §§ 1 - 9 II. Jagdbezirke §§ III. Beteiligung Dritter an der Jagd §§ IV. Jagdschein, Jagdabgabe §§ V. Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung §§ VI. Sicherung der Nachhaltigkeit, Wildschutz §§ VI. Wild-und Jagdschaden §§ VIII. Verwaltungsbehörden, Beiräte §§ IX. Straf- und Bußgeldvorschriften §§ 66-69 X. Schlussbestimmungen §§ 70 – 72
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I. Allgemeine Bestimmungen
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Anzeige- und Ablieferungspflichten, Aneignungsrecht (JWMG §§ 3 und 4)
Aneignungsrecht wie bisher, bei Vögeln z.T. Vermarktungsverbote nach NatSchG beachten! Kein Aneignungsrecht mehr für tot aufgefundene Greife und Falken (außer Habicht und Wanderfalke) Kein Aneignungsrecht bei Arten, die nach FFH-Richtlinie besonders geschützt sind (Luchs, Wildkatze) oder bei lebenden Tieren des Schutzmanagements (Luchs, Wildkatze, Rebhuhn, Habicht, Auerwild) Nach BNatSchG streng geschützte Arten: Anzeigepflicht an untere Jagdbehörde, wenn Arten krank, verletzt oder tot aufgefunden wurden (Wildkatze, Luchs, Wanderfalke, Habicht)
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Duldung von Hegemaßnahmen (§ 6 JWMG)
Duldungspflicht für Verpächter von Jagden, bei Jagdgenossenschaften auch für ihre Mitglieder und Nutzungsberechtigte von Grundstücken (Landpächter) von Wildtiermanagement- und Hegemaßnahmen in zumutbarem Umfang und, soweit angemessen, gegen einen Entschädigung
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Wildtiere und Management- stufen (Schalenmodell- JWMG § 7)
48 Wildarten werden Schalen zugeordnet Nutzungsmanagement: 27 Arten (Jagdliche Nutzung üblich) Entwicklungsmanagement: 10 Arten (Jagdliche Nutzung grundsätzlich möglich) Schutzmanagement: 11 Arten (keine jagdlich Nutzung, da gefährdete oder geschützte Arten)
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Entwicklungsmanagement
Schutzmanagement Geschont/geschützt & Konzept obligatorisch Entwicklungsmanagement Bejagung möglich & Konzept erwünscht (Monitoring) Nutzungsmanagement Generelle Bejagung & Konzept nach Bedarf
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Wildtiere und Management- stufen (Schalenmodell- JWMG § 7)
Wildlebende Tierarten können dem JWMG unterstellt werden, wenn Nachhaltige jagdliche Nutzung möglich und Verwertung üblich ist (nicht jedes erlegte Tier muss verwertet werden!!) Regulation zum Schutz anderer Rechtsgüter oder bestimmter Tierarten mit jagdlichen Mitteln erforderlich ist (z.B. Krähen, Fuchs) Jagdrechtsinhaber oder JAB zum Wildtiermonitoring, zur Hege und zum Schutz von Arten wesentlich beitragen können (z.B. Feldhase, Rebhuhn, Auerwild)
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Wildtiere und Management- stufen (Schalenmodell- JWMG § 7)
Jagd kann bei Arten des Nutzungsmanagements uneingeschränkt ausgeübt werden, auf die Arten im Entwicklungsmanagement kann sie grundsätzlich ausgeübt werden, (z.B. Erlegung von „Küchenhase“ auch bei geringem Besatz!) im Schutzmanagement bleibt das Recht der Jagdausübung auf Arten erhalten, es wird aber keine Jagdzeit mehr bestimmt. Kormoran: Eingriffe auf naturschutzrechtlicher Grundlage weiterhin möglich!
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Wildtiere und Managementstufen (JWMG § 7) Nicht mehr dem JWMG unterstellte Arten
Folgende Arten und Artengruppen, die nach § 2 BJagdG dem Jagdrecht unterstellt waren, sind nicht mehr vom JWMG umfasst (d.h. unterliegen der Zuständigkeit des Naturschutzrechts) Haarwild: Wisent, Elchwild, Schneehase, Murmeltier, Mauswiesel, Fischotter, Seehund Federwild: Wachtel, Birkwild, Rackelwild, Alpenschneehuhn, Wildtruthuhn, Turteltaube, Brandgans, Säger, Möwen, Haubentaucher, Großtrappe, Graureiher, Kolkrabe, Greife und Falken außer Habicht und Wanderfalke
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Wildtiere und Management- stufen (JWMG § 7) Anhang 1 JWMG: Artenliste
Nutzungsmanagement Haarwild: Rotwild, Sikawild, Damwild, Gamswild, Muffelwild, Rehwild, Schwarzwild, Fuchs, Dachs, Hermelin, Marderhund, Mink, Nutria, Steinmarder, Waschbär, Wildkaninchen Federwild : Stockente, Tafelente, Reiherente, Blässhuhn, Höckerschwan, Kanadagans, Nilgans, Rabenkrähe, Elster, Ringeltaube, Türkentaube
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Wildtiere und Management- stufen (JWMG § 7) - Anhang 1 JWMG: Artenliste
Entwicklungsmanagement Haarwild: Feldhase, Baummarder, Iltis Federwild: Krickente, Pfeifente, Schnatterente, Graugans, Rostgans, Fasan, Waldschnepfe
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Wildtiere und Management- stufen (Schalenmodell- JWMG § 7) Anhang 1 JWMG: Artenliste
Schutzmanagement Haarwild: Luchs, Wildkatze Federwild: Auerwild, Haselwild, Habicht, Wanderfalke, Hohltaube, Rebhuhn, Kormoran, übrige Enten (Anatinae) ohne Säger, übrige Gänse (Anser und Branta),
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III. Beteiligung Dritter an der Jagd
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Jagdnutzung durch die Jagdgenossenschaft (JWMG § 16)
Nutzung durch Verpachtung; Verpachtung kann auf Kreis der Mitglieder beschränkt werden Nutzung durch angestellte oder sonst beauftragte Jägerinnen und Jäger (sonst beauftragt = Tätigkeit ohne Anstellung) – Regiejagdmodelle!! Angestellte oder sonst beauftragte Jägerinnen und Jäger sind Jagdausübungsberechtigte Jagdgenossenschaft kann mit Zustimmung der UJB Jagd ruhen lassen
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Jagdpacht (JWMG § 17) Neue Mindestpachtdauer 6 Jahre, im Einzelfall bei Nichtverpachtbarkeit 3 Jahre Mindestgrößen bleiben Jagdgenossen sind bei der Vergabe der Pachten als Bieter nicht mehr befangen Regelungen des Gesetzes über Jagdpachtverträge und entgeltliche Begehung gelten nicht für die Dauer laufender Jagdpachtverträge und Verträge über entgeltliche Jagderlaubnisse, Regelungen gelten aber für Verlängerung dieser Verträge ab (JWMG § 72 Abs. 1)
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Jagderlaubnis (JWMG § 25)
Keine Unterscheidung mehr zwischen entgeltlicher und unentgeltlicher Jagderlaubnis Bei entgeltlicher Jagderlaubnis keine Eintragung mehr im Jagdschein und Anrechnung auf Jagdpachtflächen Vorschriften über Jagdgäste (schriftliche Erlaubnis oder Begleitung) wie bisher
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V. Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung
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Wegerecht (JWMG § 29) Jägernotweg bleibt erhalten, d.h. Nutzung von öffentlichen Wegen, die nicht zum allgemeinen Gebrauch bestimmt sind (Feld-und Waldwege) im Einzelfall nach Genehmigung durch Untere Jagdbehörde Umfasst Betreten und – neu – Befahren Anleinpflicht für Hunde entfällt
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Jagdeinrichtungen (JWMG § 30)
Zustimmungspflicht der Grundeigentümer bleibt erhalten Verbot des Betretens von Jagdeinrichtungen ohne Befugnis auch außerhalb des Waldes (neu!)
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Sachliche Verbote (JWMG § 31) I
Schießfertigkeitsnachweis bei Teilnahme an Bewegungsjagden und beim Schießen auf Vögel mit Schrot – Nachweis innerhalb eines Jahres Verbot von Munition, deren Inhaltsstoffe nachgewiesenes Risiko für Gesundheit von Menschen beinhaltet bei der Schalenwildjagd, ausgenommen Fangschuss (ab ) Verbot in Vogelgruppen zu schießen Verbot weibl. Rotwild und Kälber nach Uhr zu bejagen Verbot Baujagd am Naturbau, außer Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit Verbot Schrotschuss auf Schalenwild, außer Fangschuss (neu!)
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Sachliche Verbote (DVO § 9)
Vorschriften für die Verwendung von Büchsenmunition für die Bejagung von Schalenwild wie bisher. Ausnahme: gestreifte Frischlinge können mit Munition mit geringerer Auftreffenergie als 2000 Joule auf 100 m beschossen werden, gilt auch für Fangschuss.
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Ausübung der Fangjagd mit Fallen (JWMG § 32)
Generelles Verbot von Totfangfallen Ausnahmen durch untere Jagdbehörden bei erheblichen Gefahren Sachkundenachweis für Nicht-Jäger nach 20 (statt bisher 15) Stunden Kein gesonderter Sachkundenachweis für Jagdscheininhaber
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Fangjagd mit Fallen (DVO § 8 - Anlage 3: Zulässige Fallen für den Lebendfang
Fallentyp A - Kastenfalle für Tiere ab Fuchsgröße; Mindestgrößen Fangraum: Länge: 130 cm, Breite: 25 cm, Höhe: 25 cm. Fallentyp B - Kastenfalle für Tiere unter Fuchsgröße; Mindestgrößen Fangraum: Länge: 100 cm, Breite: 15 cm, Höhe: 15 cm Fallentyp C - Röhrenfalle für alle Haarwildarten, vorwiegend für den unterirdischen Einbau, Mindestgrößen für den Fangraum: Länge: 200 cm, Durchmesser: 25 cm. Fallentyp D - Kastenfalle aus Casanetengitter für Jungfüchse zum Einschieben in den Röhreneingang, mit folgenden Mindestgrößen Fangraum: Eberswald Jungfuchsfalle: Länge: 100 cm, Breite: 25 cm, Höhe: 25 cm Fuchswelpenfalle n. Carius: Länge: 100 cm, Breite: 20 cm, Höhe: 20 cm (Eingang) - 40 cm (Fangraum) – Fallentyp wird verm. nicht mehr zugelassen oder nur unter bestimmten Voraussetzungen Weitere Vorgaben zu den Fallentypen A bis D: Die aufgeführten Fallentypen müssen so beschaffen sein, dass eine Verletzung von Tieren ausgeschlossen ist. Drahtgitter ist als Baumaterial nicht zugelassen. Kontrollöffnungen aus Draht sind zulässig, falls Verletzungen der Tiere ausgeschlossen sind. Röhrenfallen müssen eine ausreichende Druckfestigkeit aufweisen. In geschlossenem Zustand müssen die Fangräume abgedunkelt sein. Abweichend hiervon ist bei Fallentyp E Casaneten-Drahtgitter zulässig und eine Abdunkelung entbehrlich. Nach aktuellen Stand verboten: Wiesel–Wippbrettfalle
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Fangjagd mit Fallen (DVO § 8- Anlage 3: Zulässige Fallen für den Totfang
Fallentyp F - Abzugseisen (Auslösung auf Zug) für Haarwild mit folgenden Bügelweiten und Klemmkräften: - Bügelweite 37 cm (+/- 10%), Mindestklemmkraft 150 Newton - Bügelweite 46 cm (+/- 10%), Mindestklemmkraft 175 Newton - Bügelweite 56 cm (+/- 10%), Mindestklemmkraft 200 Newton - Bügelweite 70 cm (+/- 10%), Mindestklemmkraft 300 Newton Weitere Vorgabe zum Fallentyp F: Abzugseisen mit den Bügelweiten 37 cm (+/- 10%) und 46 cm (+/- 10%) dürfen nur für Marder und Iltis verwendet werden.
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Ausübung der Fangjagd mit Fallen (DVO § 8)
Fallen sind vor ihrer jeweiligen Verwendung durch die jagdausübende Person auf ihre Funktionsfähigkeit und Sicherheit zu überprüfen. Fallen müssen vor ihrem erstmaligen Einsatz bei der Prüfstelle angemeldet (> Anmeldung bisher bei der UJB!) und dauerhaft mit Nummernschildern gekennzeichnet werden - Anmeldung spätestens drei Monate nach Erwerb Totfangfallen: Prüfung von Funktionsfähigkeit und Sicherheit vor der erstmaligen Verwendung durch die Prüfstelle, Überprüfung muss alle vier Jahre wiederholt werden. Die Prüfstelle bescheinigt das Ergebnis der Überprüfung und führt ein Verzeichnis über das Ergebnis der Überprüfungen mit Namen und Anschriften der Falleneigentümer.
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Fangjagd (DVO § 8) Kontrollzeiten – Prüfstelle
Zulässige und zugelassene Fallen sind durch die jagdausübende Person zu kontrollieren: 1. Fallen der Fallentypen A, B, C und E mindestens zweimal täglich morgens und abends (Kastenfallen, Röhrenfalllen, Totfangfallen), 2. Fallen des Fallentyps D mindestens alle zwei Stunden (Jungfuchsfallen). Die Prüfstelle, welche die Aufgaben nach § 8 Absatz 4 und 5 wahrnimmt, wird von der obersten Jagdbehörde im Gemeinsamen Amtsblatt des Landes Baden-Württemberg bekannt gegeben. Die Prüfstelle gibt den Jagdbehörden auf Verlangen Auskunft über die vorgenommenen Prüfungen, Anmeldungen und Kennzeichnungen und übermittelt ihnen dabei die erhobenen Daten.
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Wildfütterung (JWMG §33)- Schalenwild
Grundsätzliches Verbot der Fütterung von Schalenwild – (Fütterung schließt Ablenkfütterung mit ein!). Fütterung möglich nach Anzeige eines Konzepts für mindestens ha bei der obersten Jagdbehörde, die das Konzept nicht nach 3 Monaten beanstandet hat Konzept muss Angaben enthalten über Ziele, verwendete Futtermittel und Einrichtungen, Art und Weise der Fütterung u.a. Zulässige Gründe für Fütterung (§ 31 Abs. 3): Tierseuchenbekämpfung, Schadensvermeidung, Gefahrenabwehr, Schutz der Wildtiere, Tierschutz, wissenschaftliche Zwecke, Störung des biologischen Gleichgewichts
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Wildfütterung (JWMG § 33) – Schalenwild
Ablenkungsfütterungen nur im Wald und mit einem Abstand von 300 m zum Waldrand im Rahmen einer Konzeption Fütterungen, die näher als 300 m zur Grenze des Jagdbezirks liegen sind nur zulässig, wenn der Reviernachbar schriftlich zustimmt Jagdruhe an betriebenen Fütterungen 300 m (> bisher 200 m)
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Wildfütterung (JWMG § 33, § 72) – Schalenwild
Achtung! Bei der Fütterung von Schalenwild gelten bis zum weiter: § 19 Abs. 2 LagdG: Schalenwild darf vom 1. Dezember bis zum 31. März gefüttert werden, d.h. im Winter 2015/2016 kann nochmals ohne Konzeption gefüttert werden! Beachten: Fütterungspflicht in Notzeiten entfällt! § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2: Ablenkungsfütterungen für Schwarzwild im Wald sind ganzjährig zulässig. Das Futter muss so dargeboten werden, dass es anderem Schalenwild nicht zugänglich ist. Ordnungswidrigkeiten Fütterung
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Fütterungskonzeptionen (DVO § 4)
Nähere Bestimmungen über Inhalte von Konzeptionen: Konzeption muss mindestens 2500 ha Fläche, die in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang stehen, umfassen (d.h. einzelne Reviere, die bei einem Konzept nicht mitmachen, sind unerheblich, wenn Gesamtfläche > ha) Angaben über Gebiet, Ziele und Notwendigkeit der Fütterung, Futtermittel, Standort, Art der Einrichtungen, Fütterungszeiten und –dauer, verantwortliche Personen
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Fütterungskonzeptionen (DVO § 4)
Abs. 3: Die Konzeption ist der obersten Jagdbehörde schriftlich und in elektronischer Form zu übermitteln. Die Konzeption ist von den auf den erfassten Grundflächen jagdausübungsberechtigten Personen, den Inhaberinnen oder Inhabern erfasster Eigenjagdbezirke, bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken auch vom Vorstand der Jagdgenossenschaft zu unterzeichnen. Die oberste Jagdbehörde bestätigt den Eingang der Konzeption.
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Wildfütterung (JWMG § 33) Federwild
Fütterung nur durch jagdausübungsberechtigte Personen bei behördlicher Anordnung oder Ablenkungsfütterung außerhalb der Jagdzeit bis sechs Wochen vor Beginn der Bejagung Füttern von Enten oder Schwänen durch Privatpersonen, die nicht JAB sind ist damit verboten!) Bei Federwild keine Konzeption notwendig!
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Wildfütterung (DVO § 3) Unzulässig ist eine Fütterung von Wildtieren, die - Anforderungen an eine ordnungsgemäße Hege nicht erfüllt oder Belange des Naturschutzes, des Tierschutzes oder der Tiergesundheit oder die Maßnahmen nach § 33 Abs. 1 JWMG gefährdet oder bein trächtigen Fütterungsmaßnahmen dürfen nicht gegen § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 30a des Landeswaldgesetzes verstoßen. Bei der Fütterung einer Wildtierart ist zu gewährleisten, dass die Futtermittel von anderen Wildtierarten nicht oder nur in unschädlichem Umfang aufgenommen werden. > Ersetzt die bisherige Pflicht zur Abdeckung von Futter bei Schwarzwild!
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Wildfütterung (DVO § 3) Unzulässigkeit von Fütterungen, wenn
Futtermittel für Schalenwild außerhalb von Einrichtungen oder Plätzen, die den Anforderungen der Fütterungshygiene entsprechen, ausgebracht werden (> bisher: ortsfeste Einrichtungen) Erzeugnisse, die tierisches Protein enthalten oder Erzeugnisse von Fetten aus Gewebe warmblütiger Landtiere oder Erzeugnisse von Fischen oder Mischfuttermittel, die diese Erzeugnisse enthalten, für die Fütterung von Wildtieren verwendet werden, ausgenommen davon sind Aufbrüche und sonstige Teile von gesunden Wildtieren, welche im betreffenden Jagdrevier zur Strecke gekommen sind (> entspricht LJagdGDVO) verdorbene Futtermittel dargeboten oder Futtermittel nach Ablauf des zulässigen oder von der Jagdbehörde angeordneten Verwendungszeitraums nicht unverzüglich beseitigt werden (> entspricht LJagdGDVO),
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Wildfütterung (DVO § 3) Zulässige Futtermittel:
wiederkäuendes Schalenwild: Heu, Grünfuttersilage, Rüben, heimisches Frisch- oder Fallobst, heimischer Obsttrester oder Rosskastanien Keine Haferbeimischung mehr zu Trester (bei Fütterung!) – wird vermutlich wieder zugelassen, aber genaue Vol%-Angabe! Damwild und Rotwild in Rotwildgebieten: Zulassung von Beimischung gehäckselte Maispflanzen oder Maissilage jeweils ohne gesonderte Zugabe von Körnermais oder anderen Kraftfuttermitteln durch die oberste Jagdbehörde im Rahmen der Fütterungskonzeption. Die oberste Jagdbehörde kann andere als die in Absatz 2 genannten Futtermittel im Einzelfall zum Zwecke der Wildtierforschung zulassen. Schwarzwild: Getreide einschließlich Mais Federwild und andere Arten: keine Angaben
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Kirrung (JWMG § 33) Allgemeine Regelungen
während der Jagdzeit mit geringen Futtermengen erlaubt Kirrungen und sonstige Maßnahmen zum Anlocken von Wild müssen 100 m von der Grenze eines Jagdbezirks entfernt sein, vorbehaltlich schriftlicher Zustimmung von Reviernachbarn.
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Kirrung (DVO § 5)- Wiederkäuendes Schalenwild
Zulässige Futtermittel: Wie Fütterung, abweichend darf bei der Kirrung von wiederkäuendem Schalenwild dem Obsttrester Hafer bis zu einem Volumenanteil in Höhe von 10 Prozent beigemischt werden. Menge: bis zu zehn Liter zulässige Futtermittel je (Kirrung(=Kirrplatz) (> neu, bisher „je Bejagungseinrichtung“!), Rehwild darf außerhalb des Zeitraums vom 1. September bis 31. Januar nicht gekirrt werden
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Kirrung (DVO § 5)- Schwarzwild
Zulässige Futtermittel: wie Fütterung (DVO § 3) Menge: Ein Liter je Kirrung (bisher: je Bejagungseinrichtung), die bisherige Pflicht zur Abdeckung von Futter für Schwarzwild entfällt, d.h. bei der Schwarzwildkirrung kann Futter breitwürfig ausgebracht werden. Je angefangene 100 Hektar Waldfläche darf eine Kirrung betrieben wird, wobei je Jagdrevier zumindest zwei Kirrungen zulässig sind (> neu: 100 Hektar statt 50 ha, aber pro Jagdrevier statt pro Jagdbezirk!) Kirrung nur im Wald zulässig, keine Kirrung während der allgemeinen Schonzeit (JWMG § 41)
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Kirrung (DVO § 5) – andere Wildarten
Beschickung von Luderplätzen zur Raubwildbejagung muss so erfolgen, dass das Lockmittel nicht für Schwarzwild zugänglich ist (> entspricht LJAgdGDVO) Kirrung von Federwild: nicht mehr als ein Liter Futtermittel je Kirrung
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Abschussplanung (JWMG § 35)
Abschaffung des Abschussplans für Rehwild, Ersatz durch Zielvereinbarungen (RobA) alle 3 Jahre (ab !) Keine Angabe oder Zielvereinbarung mündlich oder schriftlich zu treffen ist alle 3 Jahre forstliche Gutachten in GJB sowie staatlichen und kommunalen Eigenjagdbezirken Abschlusspläne für andere Schalenwildarten (außer Schwarzwild) für einen Zeitraum von 1 bis 3 Jahren (neu!) möglich
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Aussetzen von Wildtieren (JWMG § 37)
Aussetzen von dem JWMG unterstellten Arten nur mit Genehmigung der obersten Jagdbehörde, bei Arten des Schutz-managements im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde Das Aussetzen von Fasanen und Rebhühnern zur Bestandesstützung ist nicht genehmigungspflichtig, ausgesetzte Tiere dürfen im laufenden und im Folgejahr nicht erlegt werden.
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Verhindern vermeidbarer Schmerzen und Leiden von Wildtieren (JWMG § 38)
Verpflichtung zur Vermeidung von Schmerzen und Leiden, besondere Vorschriften für nach NatSchG besonders geschützte Arten Verpflichtung zur Nachsuche, auch über Reviergrenzen hinaus Mitführen brauchbarer Jagdhunde bei bestimmten Jagdarten; betrifft auch die Bejagung von Rabenkrähe und Elster (neu im Jagdrecht) – war bisher nach der Rabenvogel-VO nicht vorgeschrieben.
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Wildfolge (JWMG § 39) Neu: anerkannte Nachsuchenführer dürfen ohne Zustimmung der jagdausübenden Personen des angrenzenden Reviers die Reviergrenzen mit Waffen und in Begleitung einer (bewaffneten) Person mit Jagdschein überschreiten, Wild erlegen und versorgen. Danach unverzüglich Benachrichtigung des/der zuständige(n) JAB.
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Wildfolge (§ 39) Jagdausübungsberechtigte Person = Jagdpächter
Eigenjagdbesitzer, der im eigenen Revier jagt von der Jagdgenossenschaft beauftragte oder angestellte Jägerinnen und Jäger Jagdberechtigte Person = Jagdgast (Begehungsscheininhaber) Wildtierschützer
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Anerkennung von Nachsuchen- gespannen (DVO § 21)
Die oberste Jagdbehörde überträgt die Entscheidung über die Anerkennung von Nachsuchengespannen Vereinigungen der Jägerinnen und Jäger – der LJV wird eine Beleihung des Verbandes beantragen Anerkennungskriterien für Hundeführer und Hunde: die Kriterien des LJV für die Anerkennung von Nachsuchenführern und Hunden gelten weiterhin Anerkannte Nachsuchengespanne dürfen… zum Zwecke einer sicheren Nachsuche auch halbautomatische Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, zum Erlegen von Schalenwild einsetzen.
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Wildfolge (JWMG § 39) Überjagende Hunde: Duldung bei bis zu drei Jagen (bisher ohne Einschränkung); Ankündigung der Jagden an Reviernachbarn 48 Stunden vorher; Mindestabstand 200 m beim Schnallen der Hunde, wenn Angrenzer dies verlangen.
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VI. Sicherung der Nachhaltigkeit, Wildtierschutz
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§ 41: Jagd-und Schonzeiten (Abs .2)
Allgemeine Schonzeit für alle Wildtiere in den Monaten März und April Ausnahme: Bejagung von Schwarzwild im Feld und im Wald bis zu einem Abstand von 200 m vom Waldaußenrand Keine Einschränkung der Hundeausbildung in dieser Zeit Regelung der Jagdzeiten in DVO § 10
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DVO § 10 Jagdzeiten Bitte beachten: Die im VO-Entwurf genannten Jagdzeiten können sich noch ändern, das betrifft v.a. die blau markierten Zeiträume!
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Jagdzeiten – Schalenwild I
Rotwild Kälber vom 1. August bis 31. Januar, Schmalspießer und Schmaltiere vom 1. Mai bis 15. Juni und vom 1. August bis 31. Januar, Hirsche und Alttiere vom 1. August bis 31. Januar Damwild Kälber vom 1. September bis 31. Januar, Schmalspießer und Schmaltiere vom 1. Mai bis 31. Mai und vom 1. August bis 31. Januar, Hirsche und Alttiere vom 1. September bis 31. Januar Sikawild
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Jagdzeiten – Schalenwild II
Rehwild Kitze vom 1. September bis 31. Januar, Schmalrehe vom 1. Mai bis 31. Januar, Ricken vom 1. September bis 31. Januar, Böcke vom 1. Mai bis 31. Januar, Gamswild Geißen und Kitze vom 1. September bis 31. Januar, Böcke vom 1. September bis 31. Januar, Muffelwild Widder vom 1. Mai bis 31. Mai und vom 1. September bis 31. Januar, Schafe und Lämmer vom 1. September bis 31. Januar,
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Jagdzeiten – Anderes Haarwild I
Schwarzwild vom 1. Mai bis 28. Februar unbeschadet der nach § 41 Absatz 2 Satz 2 JWMG vom 1. März bis 30. April zulässigen Bejagung des Schwarzwildes, in der Jagdzeit auch Keiler und Bachen, aber: Elterntierschutz beachten! Dachs vom 1. August bis 31. Dezember, Jungdachse vom 1. Juni bis 31. Dezember Fuchs vom 1. August bis 28. Februar, Jungfüchse vom 1. Mai bis 28. Februar
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Jagdzeiten – Anderes Haarwild II
Hermelin vom 15. November bis 28. Februar Steinmarder, Baummarder, Iltis vom 16. Oktober bis 28. Februar Marderhund, Mink, Nutria, Waschbär vom 1. August bis 28. Februar Wildkaninchen vom 1. Oktober bis 15. Februar, Jungkaninchen vom 1. Mai bis 15. Februar Feldhase vom 1. Oktober bis 31. Dezember
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Jagdzeiten – Federwild I
Stockente vom 1. September bis 15. Januar Pfeifente 1. September bis 31. Dezember (??) Schnatterente, Reiherente, Tafelente, Krickente vom 1. Oktober bis 15. Januar Tafelente und Krickente: bisher keine Jagdzeit, obwohl dem Nutzungs-bzw. Entwicklungsmanagement unterstellt, Zusage MLR auf Erteilung einer Jagdzeit Blässhuhn, Höckerschwan vom 1. Oktober bis 15. Januar
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Jagdzeiten – Federwild II
Graugans, Kanadagans, Nilgans Vom 1. September bis 15. Januar Keine Jagdzeit für Rostgans, obwohl dem Entwicklungsmanagement unterstellt Ringeltaube vom 1. November bis 10. Februar Türkentaube vom 1. November bis 31. Januar
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Jagdzeiten – Federwild III
Fasan vom 1. Oktober bis 31. Januar Waldschnepfe vom 1. Oktober bis 31. Dezember Elster, Rabenkrähe vom 1. September bis 31. Januar (wird vermutlich geändert in 1. August bis 28. Februar) Kormoran: wie bisher über die Kormoranverordnung geregelt (Schutzmanagement)!
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Wildruhegebiete, Gebiete mit besonde- ren Schutzanforderungen (JWMG § 42)
Die untere Jagdbehörde kann das Betretens der freien Landschaft und des Waldes beschränken oder untersagen: (Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit, Fütterungsmaßnahmen) Die Jagd kann nur in den Schutzgebietstypen beschränkt werden, in denen das bisher schon möglich war, d.h. FFH- und Vogelschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete oder Naturparke sind grundsätzlich ausgenommen. Abs. 6: Jagdruhe an Querungshilfen für Wildtiere, Ausnahmen nur durch untere Jagdbehörden im Benehmen mit höherer Naturschutzbehörde u.a. zur Schadensabwehr, kein Wildschadensersatz auf diesen Flächen (§ 53 Abs. 5)
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Wildtiermonitoring, Wildtierbericht (JWMG §§ 43, 44)
Jährliche Berichtspflicht des Jagdausübungsberechtigten an die untere Jagdbehörde (Beobachtungen zu Wildtieren und Revierverhältnissen – Bestand, Lebensraum, Zustand) - tritt erst zum in Kraft! Wildtierbericht alle 3 Jahre durch die Oberste Jagdbehörde mit Aussagen zur Bestandessituation von Wildarten Empfehlungen zur Einstufung in Managementstufen und/oder Neuaufnahme in Artenliste des JWMG
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Wildtierschutz (JWMG § 48)
Ersetzt Jagdaufsicht, „abgespeckte“ Kompetenz, andere Aufgaben (Wildtiermonitoring…) Anerkennung durch UJB, auch für mehrere Reviere möglich, fachliche und persönliche Eignung für behördliche Anerkennung erforderlich Übernehmen von Aufgaben im Rahmen der Hege und des Wildtiermanagements, Befugnis zum Töten von Hunden und Katzen Beauftragung durch JAB für die Dauer der Jagdpacht Wildtierschützer sind jagdberechtigt (=Jagdgast)
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Wildtierschutz (JWMG § 48)
Bestätigung für Jagdaufseher entfällt nach Inkrafttreten des JWMG Anerkennung von Jagdaufsehern kann nicht für Wildtierschützer übernommen werden, d.h. es ist eine Neuanerkennung notwendig Noch nicht geklärt ist, ob für die Anerkennung der Nachweis des Besuchs eines Lehrgangs notwendig ist
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Schutz von Wildtieren vor Hunden und Hauskatzen (JWMG § 49)
Töten von wildernden Hunde nur noch mit schriftlicher Genehmigung der Ortspolizeibehörde und wenn andere Maßnahmen (Einfangen oder Einwirkung auf Halter) nicht erfolgversprechend sind Töten von verwilderten Katzen nur noch in Natur-und Wildschutzgebieten nach behördlicher Genehmigung Empfehlung: verwilderte Katzen bei der Gemeinde melden oder –wenn möglich – fangen und bei der Gemeinde abgeben
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Verringerung der Störung und Beunruhigung von Wildtieren (JWMG § 51)
In Notzeiten kann die untere Jagdbehörde im Wald und in der offenen Landschaft ein allgemeines Leinen- und Wegegebot erlassen. Wird dies während der Notzeiten angeordnet, ruht die Jagd. In der Jagdruhezeit (März/April) kann die UJB per Allgemeinverfügung eine Leinenpflicht für Hunde im Wald anordnen.
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VII. Wild-und Jagdschaden
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§ 53 Schadensersatz bei Wildschaden
Wie bisher: grundsätzliche Ersatzpflicht an Grundstücken durch Schalenwild und Wildkaninchen Wildschäden durch Fasanen sind nicht mehr ersatzpflichtig. Wildschaden an Grundstücken, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, wird nicht erstattet.
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Umfang der Ersatzpflicht (JWMG § 55)
Bei Mais nur noch 80 %, außer Landwirt kann übliche und allgemein zumutbare Schadensabwehr nachweisen, d.h. Landwirt hat grundsätzlich Anspruch auf 100% Ersatz, wenn er Schadensabwehr betreibt, andernfalls nur 80%, Schadensabwehr nicht mehr durch Jäger, sondern durch Landwirt! Andere Regelungen im Jagdpachtvertrag möglich (100% Ersatz, Deckelung des Schadens, regionale Ausgleichskasse…)
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Umfang der Ersatzpflicht (JWMG § 55) - Sonderkulturen
Wildschadensersatzpflicht in Weinbergen bleibt Keine Ersatzpflicht bei Gärten, Obstgärten, Alleen, einzeln stehende Bäume, Freilandpflanzungen von Garten –und hochwertigen Handelsgewächsen sowie Forstkulturen anderer als im JB vorkommenden Hauptholzarten (neu: Hauptbaumarten: 5 % im Ausgangsbestand, außer vertraglich anders geregelt), wenn nicht vom Betreiber wilddicht gezäunt Keine Ersatzpflicht für Streuobstwiesen, wenn weniger als 150 Bäume pro Hektar und keine ordnungsgemäße Grünlandnutzung oder Beseitigung von Fallobst erfolgt.
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Schutzvorrichtungen (§ 15 DVO)
Als übliche Schutzvorrichtungen im Sinne des § 52 Absatz 2 Satz 2 JWMG gelten wilddichte Zäune mit folgenden Mindesthöhen: 1. 2,50 m zum Schutz gegen Muffelwild, 2. 1,80 m zum Schutz gegen Rot-, Dam- und Sikawild, 3. 1,50 m zum Schutz gegen Reh-, Gams- und Schwarzwild; übliche Schutzvorrichtungen gegen Schwarzwild erfordern zur Gewährleistung der Standsicherheit ausreichende Einlassungen im Boden, 4. 1,00 m über und 0,30 m in der Erde zum Schutz gegen Wildkaninchen Elektrozaun als übliche Schutzvorrichtung?!
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Geltendmachung des Schadens (JWMG § 57)
Bisheriges Vorverfahren entfällt weitgehend Meldefrist für Schäden im Feld innerhalb einer Woche nach Kenntnisnahme, im Wald bis (nur noch 1 Termin!), jeweils bei der zuständigen Gemeinde Bescheinigung der Gemeinde über Anmeldung und Hinweis auf anerkannte Wildschadensschätzer
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Wildschadensschätzerinnen und Wildschadensschätzer (DVO § 16)
Wildschadensschätzer sind nicht mehr ehrenamtlich im Auftrag der Gemeinde tätig, sondern können von den beteiligten Parteien angefordert werden Einsatz gegen angemessene Gebühren Kosten für Wildschadensschätzer trägt derjenige, der den Schätzer beizieht LJV: Fortbildung von Wildschadensberatern für JAB Rechtsschutz der Gruppenversicherungen gilt auch bei Wildschadensverfahren
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VIII. Verwaltungsbehörden, Beiräte
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Beirat bei der unteren Jagdbehörde (JWMG § 60)
Kreisjagdamt als Kollegialorgan wird ersetzt durch einen Beirat 5 Vertreter der Jagd, je ein Vertreter der Jagdgenossenschaft, Gemeinden, Landwirtschaft, Forst, Hegegemeinschaften und - neu: je ein Vertreter der unteren Naturschutz- und der unteren Veterinärbehörde Nur noch beratende Funktion für die UJB, insbesondere bei Maßnahmen zur Beruhigung von Wild (§ 51), Abschussplanung, Ausweisung von Wildschutzgebieten, Einrichtung von Hegegemeinschaften Mit Inkrafttreten des Gesetzes endet die Amtszeit der Beisitzer beim Kreisjagdamt
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X. Schlussbestimmungen
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Übergangsbestimmungen (DVO § 23)
Einberufung einer Jagdgenossenschaftsversammlung: spätestens bis zum Ablauf von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung Bestellung bisher bestellter Wildschadensschätzerinnen und Wildschadensschätzer gelten bis Ablauf ihrer Bestellung weiter. Fütterungskonzeptionen nach § 4 können vor dem 1. April 2016 vorgelegt werden. Für zulässige Fallen, die vor Inkrafttreten JWMG und DVO ordnungsgemäß angemeldet und gekennzeichnet wurden, ist keine erneute Anmeldung und Kennzeichnung erforderlich. Die unteren Jagdbehörden übermitteln der Prüfstelle die bei ihnen vorliegenden Daten dieser Anmeldungen und Kennzeichnungen.
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