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Steuerliche Möglichkeiten nutzen

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Präsentation zum Thema: "Steuerliche Möglichkeiten nutzen"—  Präsentation transkript:

1 Steuerliche Möglichkeiten nutzen
Ehrenamtsfreibetrag für alle Minijobber in Kirche, Kommune, Gewerkschaften, gemeinnützige Organisationen René Hissler Vereinsberater & Versicherungsfachmann LAG Pro Ehrenamt e.V. bdvv e.v.

2 René Hissler, Vereinsberater
Steuer- und Sozialversicherung Ehrenamtsfreibetrag § 3 Nr 26 a EStG, 720 € im Jahr, 60 € im Monat Steuer- und Sozialversicherungsfrei Alle Tätigkeiten im Dienste oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts ( auch Kommunen) oder einer unter § 5 A bs 1 Nr 9 KStG fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (nicht für gewerbliche Zwecke). Maximale Arbeitszeit: 1/3 eines vergleichbaren Vollerwerb Höhere Abrechnung über 450 Euro-Minijob- möglich oder als Aufwendungsersatzspende - keine Auszahlung– nur Spendenquittung Das bedeutet für alle Organsationen die Möglichkeit: Statt von 450 € Brutto die Nebenkosten in Höhe von 31,4% an die Minijobzentrale anzuweisen nur von 390 € diese Nebenkosten zu entrichten. Bei Personen, die im Bereich Kinder- und Seniorenbetreuung aktiv sind, erhöht sich der Freibetrag auf 200 € im Monat. Zwei Voraussetzungen: 1. Eigene Erklärung, dass dieser Freibetrag nicht bei einer anderen Organisation beantragt wurde und 2. Es muss sich um eine Nebentätigkeit oder Teilzeitstelle handeln.

3 Hinweise für Personalkosten Anmeldepflicht - Minijob-zentrale.de
Arbeitsentgelt bis 450 Euro im Monat generelle Steuerpflicht - 2 % - pauschal Krankenversicherung % - pauschal Rentenversicherung % - pauschal >155€ Aufwendungsausgleichsgesetz- + U1 + U2 + BG 31% Abgaben ! Ausnahme: < 50 Tage Einsatz im Jahr nur U Der Arbeitnehmer zahlt für die Minijobs keine Abgaben. Der Arbeitgeber trägt die pauschalen Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung und die Umlagebeiträge zum Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft. Bei kurzfristigen Minijobs muss der Arbeitgeber keine Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zahlen. Hier fallen nur die Umlagebeiträge an. Verzichtet der Arbeitgeber auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte, ist die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für einen 450 Euro Minijob mit einem einheitlichen Pauschalsteuersatz von insgesamt 2 Prozent des Arbeitsentgelts zu erheben. Voraussetzung ist, dass er für diese Beschäftigung Rentenversicherungsbeiträge zahlt. In dieser Pauschsteuer ist neben der Lohnsteuer auch der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer enthalten, unabhängig ob der Arbeitnehmer einer Religionsgemeinschaft angehört. Krankenversicherung: Der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung beträgt 13 Prozent des Arbeitsentgelts. Dies gilt nur, wenn der Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung pflicht-, freiwillig oder familienversichert ist. Bei „Privatversicherten“ und Grenzgängern entfällt der Beitrag, ebenso für Arbeitnehmer, die bereits Altersrente beziehen. Der Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung fällt für alle Arbeitnehmer an. Auch für Arbeitnehmer, die bereits Altersrente beziehen. Ein geringfügig Beschäftigter kann durch „Aufstockungsbeiträge“ seine Rentenanwartschaften erhöhen. Er muss die Differenz zwischen dem 15 % Pauschalbeitrag des Arbeitgebers und dem vollen Beitrag zur Rentenversicherung (2013 = 19,5%) – also 4,5 % - selbst zahlen. Besonderheiten bestehen bei Verdienstgrenzen unter 175 Euro im Monat. Von diesem Verdienst (175 Euro) sind in jedem Fall die 12% abzuführen. Der Arbeitnehmer trägt die Differenz zwischen dem tatsächlichen Entgelt und der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung fallen nicht an. Nach 4 Wochen Beschäftigung hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung – längstens bis zum 42. Tag. Um kleine bis mittlere Betriebe (bis 30 Arbeitnehmer) von diesen Aufwendungen zu entlasten, wurde ein Ausgleichsverfahren für Arbeitgeber zum eingeführt (Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen (AAG) . Ausgeschlossen sind: Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände sowie Stiftungen, Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts, Hausgewerbetreibende und die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege einschl. ihrer selbständigen und nichtselbständigen Untergliederungen, Einrichtungen und Anstalten. Die letztgenannten können schriftlich und unwiderruflich ihre Teilnahme an dem Ausgleichsverfahren erklären. Am Ausgleichsverfahren bei Schwangerschaft/Mutterschaft nehmen grundsätzlich alle Arbeitgeber – unabhängig der Betriebsgröße – teil. Umlage 1: zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit – zur Zeit 0,1 % ;Umlage 2: zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschutz; Eine Erstattung der Arbeitgeberkosten (80%) erfolgt nur auf Antrag ! Seit werden die Kosten für die Berufsgenossenschaft mit einbehalten und seit dem werden die Zeiten in der Rentenversicherung anerkannt. Es dürfen keine €uros an Personalkosten ohne ordnungsgemäße Anmeldung bei der Minijobzentrale gezahlt werden ! (§8 SGB IV). Muster: An- und Abmeldung für kurzfristigen Personaleinsatz: immer Personalfragebogen mit Sozialversicherungsnummer ausfüllen lassen! Personengruppe 110, Grund 40, Beitragsgruppe 0000 18 3 18

4 Sozialversicherung Übungsleiter
Übungsleiterfreibetrag € 200 € im Monat steuer- und sozialversicherungsfrei § 3 Nr. 26 EStG für ehrenamtlich Tätige in der Jugendhilfe, Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen (künstlerischer) Tätigkeiten, Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst einer juristischen Person oder gemeinnütziger, mildtätiger, kirchlicher Körperschaft. Höhere Abrechnung über 450 Euro - Job - möglich oder Honorarrechnung als Selbständige( r ) Übungsleiter/innen - abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig? Ständige Nachfragen kommen zu der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Übungsleiterinnen und Übungsleitern. Der geänderte Standpunkt der Sozialversicherungsträger eröffnet die Möglichkeit, dass Übungsleiter/innen (ÜL) als selbstständig Tätige eingestuft werden können, sofern die entsprechenden Kriterien für eine Selbstständigkeit (z. B: Weisungsungebundenheit, keine Eingliederung in den Betrieb, keine Zahlungen bei Urlaub oder Krankheit usw.) gegeben sind. Dann besteht für die Vereine keine Melde- und Beitragspflicht zur Sozialversicherung. Grundsätzlich behalten sich die Sozialversicherungsträger aber das Recht auf Einzelfallprüfung vor. Die Frage, ob ein/e Übungsleiter/in selbstständig tätig ist oder nicht, entscheidet sich nach den jeweils konkret vorliegenden Umständen, die insgesamt gewürdigt werden. Im Unterschied zum Sozialversicherungsrecht wird im Steuerrecht angenommen, dass eine Tätigkeit selbstständig" ist, sofern keine Kriterien für eine abhängige Beschäftigung vorliegen. In der Praxis dürfte dieser Unterschied kaum wirksam werden. Dennoch ist es im Zweifel ratsam, sich eine Anrufungsauskunft beim Finanzamt zur Statusfeststellung einzuholen. Dann kann der Verein im Fall der Fälle später nicht mehr für in der Vergangenheit nicht abgeführte Lohnsteuer haftbar gemacht werden. Im Berufsgruppenkatalog vom Verband Deutscher Rentenversicherer (VDR) sind alle Berufe aufgeführt, bei denen verbindlich der Status „Selbständig“ oder „abhängige Beschäftigung“ festgelegt wurde. Der Beruf „Übungsleiter“ wurde als „Selbständig“ eingestuft. Verdienstgrenzen? selbstständig oder abhängig? Sozialversicherung? Steuern? Unfallversicherung? nebenberuflich im Rahmen des ÜL-Freibetrages von Euro €/Jahr ) gesetzlich in der VBG versichert; Verdienst bis zu Euro 450/Monat – Minijob bis zu 50 Tage im Kalenderjahr, abhängig beschäftigt, Anmeldepflichtig bei der Minijobzentrale. Midijob , ist oft günstiger! Beitrags- und Meldepflicht für den Verein Kosten 1/3 AN, 2/3 Verein, Besteuerung durch den Verein nach Steuerkarte,gesetzlich in der VBG versichert, Honorare,keine Höchstgrenze, selbstständig tätig keine Beitrags- und Meldepflicht für den Verein Rentenversicherungspflicht für den ÜL Besteuerung durch den Übungsleiter, der über den Freibetrag hinausgeht nicht gesetzlich in der VBG versichert; ÜL müsste sich ggf. freiwillig selbst versichern Quelle: René Hissler Vereinsberater Sehr wichtig: Vordrucke ausfüllen und aufbewahren – 10 Jahre ! 4

5 Vordruck – Freibetrag Vordrucke ausfüllen und aufbewahren – 10 Jahre !
Jährliche Meldung an den Verein / Verband / Institution- über weitere Tätigkeiten Name:___________ Vorname:_____ SteuerID Nummer:__________________ geb. am_____ ______Anschrift:____________________Telefon/ _______ Bestätigung an den Verein /die Institution zur Berücksichtigung der steuerfreien Einnahmen i. S. des § 3 Nr. 26 EStG Ich erkläre hiermit, dass ich die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG im laufenden Kalenderjahr_____ bei anderen Einrichtungen, für Einnahmen als Übungsleiter bzw. anderen begünstigten Tätigkeiten □ nicht oder □ in Höhe von EUR in Anspruch genommen habe bzw. in Anspruch nehmen werde. Ort, Datum: Unterschrift:_____ Keine Bargeldzahlungen an Mitglieder oder Beauftragte! Alle Zahlungen für Aufwandsentschädigungen, z.b. für Telefon-, Portokosten, Kleider, Schreibwaren, Drucker, Kopierer, Benzingeld, als Auslagenersatz quittiert, sind unproblematisch und führen zu keinen Beanstandungen durch das Finanzamt oder die Sozialversicherung. Die Erstattungen müssen im Rahmen bleiben und von der Mitgliederversammlung durch den Kassenbericht genehmigt werden. Geldzahlungen für Arbeitseinsätze sind generell über die Minijob-Zentrale anzumelden. ( Ausnahmen: Übungsleiter / Minijob / Werkvertrag, Übungsleiterfreibetrag 2.400€, steuer- und sozialversicherungsfrei nach § 3 Nr. 26 EStG für ehrenamtlich Tätige in der Jugendhilfe, Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen (künstlerischer) Tätigkeiten, Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst einer juristischen Person oder gemeinnütziger, mildtätiger, kirchlicher Körperschaft. Jeder Übungsleiter kann die Steuervergünstigung nur einmal im Jahr bis zu Euro beanspruchen. Der Verein muss sich schriftlich bestätigen lassen, dass der Übungsleiter diese Vergünstigung nicht noch bei einem anderen Auftraggeber geltend macht. (R17 Abs. 10 LStRL 2001 und 2002). * In der Sozialversicherung gilt der Freibetrag von 200 € seit 2007 Eine höhere Abrechnung über 450 Euro – Mini-Job – ist möglich oder über eine Honorarrechnung als Selbstständiger. Als „Minijob“ bis zusätzlich 450 Euro im Monat muss eine Meldung an die Minijobzentrale erfolgen. Bei einer Honorarabrechnung mit einem Werkvertrag – als selbständiger Übungsleiter – ist eine Gewerbeanmeldung nicht erforderlich. Die Rechnung muss den Vorschriften entsprechen, d.h. eine laufende Rechnungsnummer, die geleisteten Stunden, die persönliche Steuernummer und der Hinweis zur Mehrwertsteuer: Gem. § 19 UStG wird die Mehrwertsteuer nicht ausgewiesen.   5 5


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