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Veröffentlicht von:Elke Helfert Geändert vor über 10 Jahren
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Klaus Eichhorn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
Neue Anforderungen an WEG-Verwalter? LG Düsseldorf, Urteil v – 25 S 7/13 Klaus Eichhorn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
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Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.10.2013 – 25 S 7/13
Der Beschluss über die Bestellung eines Verwalters ist für ungültig zu erklären, wenn die Bestellung den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung widerspricht, weil in der Person des Gewählten ein wichtiger Grund gegen seine Bestellung vorliegt. Dies kann der Fall sein, wenn der Verwalter mangels Ausbildung im Bereich der Immobilienverwaltung die praktische Erfahrung als allein Verantwortlicher für die Verwaltung einer Eigentumsanlage nicht besitzt und er im Vorfeld seiner Bestellung bereits im Lager der Mehrheit innerhalb der zerstrittenen Wohnungseigentümergemeinschaft gestanden hat. Deutsche Immobilien-Messe Neue Anforderungen an den Verwalter? RA/Fa MuW Klaus Eichhorn
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Keine Anforderung im WEG
Keine subjektiven Voraussetzungen Kein Befähigungsnachweis keine persönlichen Qualifikationen Keine Zugehörigkeit zum Verband = WEG-Verwalter kann jeder werden Deutsche Immobilien-Messe Neue Anforderungen an den Verwalter? RA/Fa MuW Klaus Eichhorn
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Pflichtenkatalog aus dem WEG
Aufgaben und Befugnisse gegenüber Wohnungs- eigentümern und Gemeinschaft § 27 I WEG gesetzliche Vertretung der Wohnungseigentümer § 27 II WEG gesetzliche Vertretung der Gemeinschaft § 27 III WEG Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung § 28 WEG Willensbildung der Gemeinschaft §§ 24, 25 WEG Deutsche Immobilien-Messe Neue Anforderungen an den Verwalter? RA/Fa MuW Klaus Eichhorn
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Gesetzliches Leitbild § 21 WEG
Verwaltung durch die Wohnungseigentümer, wenn nicht anders vereinbart § 21 Abs.1 WEG Ordnungsgemäße Verwaltung durch Mehrheitsbeschluss § 21 Abs.3 WEG Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung § 21 Abs.4 WEG Fälle ordnungsgemäßer Verwaltung § 21 Abs.5 Nr.1-6 WEG Deutsche Immobilien-Messe Neue Anforderungen an den Verwalter? RA/Fa MuW Klaus Eichhorn
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ordnungsgemäße Verwaltung
….alle Maßnahmen, die im Interesse der Wohnungseigentümer auf die Erhaltung, Verbesserung oder dem der Zweckbestimmung des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechenden Gebrauch gerichtet sind. Eine Maßnahme erfolgt im Interesse der Gesamtheit aller Wohnungseigentümer, wenn sie bei objektiver Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles nützlich ist Merle in: Bärmann, WEG, 12. Auflage, 2013, § 21 Rdn. 27, 28 Deutsche Immobilien-Messe Neue Anforderungen an den Verwalter? RA/Fa MuW Klaus Eichhorn
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Maßstäbe bei der Bestellung
Bestellungsbeschluss muss ordnungsmäßiger Verwaltung nach § 21 III, IV WEG entsprechen Beurteilungsspielraum der WEer, ob der Bestellte das Amt ordnungsgemäß ausüben wird Erst überschritten, wenn Bestellung objektiv aus wichtigem Grund nicht mehr vertretbar ist LG Düsseldorf, Urteil vom – 25 S 7/13; Merle in: Bärmann, WEG, 12. Auflage, 2013, § 26 Rdn. 45, 48; Deutsche Immobilien-Messe Neue Anforderungen an den Verwalter? RA/Fa MuW Klaus Eichhorn
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Anfechtung der Bestellung anders als Abberufung
Abberufung des Verwalters Mehrheit gegen den Verwalter Bestellung des Verwalters Mehrheit für den Verwalter Respekt vor der Mehrheitsentscheidung bei der Anfechtung des Bestellungsbeschlusses höhere Anforderungen an das Vorliegen des wichtigen Grundes als bei der Abberufung LG Düsseldorf, Urteil vom – 25 S 7/13 Deutsche Immobilien-Messe Neue Anforderungen an den Verwalter? RA/Fa MuW Klaus Eichhorn
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Anfechtung der Erstbestellung
Ein wichtiger Grund gegen die Erstbestellung eines Verwalters liegt vor, wenn unter Berücksichtigung aller, nicht notwendig vom Verwalter verschuldeter Umstände nach Treu und Glauben eine Zusammenarbeit mit dem zu bestellenden Verwalter unzumutbar und das erforderliche Vertrauensverhältnis von Anfang an nicht zu erwarten ist. BGH, Urteil vom V ZR 170/11 Deutsche Immobilien-Messe Neue Anforderungen an den Verwalter? RA/Fa MuW Klaus Eichhorn
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Grenze der Anforderung
Kein Grund dass der neue Verwalter bisher nur Erfahrungen mit der Verwaltung eigener Immobilien hatte BGH, Urteil vom V ZR 170/11 Deutsche Immobilien-Messe Neue Anforderungen an den Verwalter? RA/Fa MuW Klaus Eichhorn
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Fachlich ungeeignet ist, wer…
Grundsätze des Rechnungswesens nicht beherrscht OLG Düsseldorf, B.v – I-3 WX 123/05 falschen Umlageschlüssel anwendet AG Neukölln B – 70 II 242/04 ohne Ermächtigung Verträge abschließt OLG München, B.v – 34 Wx 29/05 Mitwirkungsrechte der Wohnungseigentümer unterläuft OLG Köln B.v – 16 WX 191/04 Deutsche Immobilien-Messe Neue Anforderungen an den Verwalter? RA/Fa MuW Klaus Eichhorn
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Anspruch auf professionelle externe Verwaltung im Einzelfall
…..Ein Wohnungseigentümer kann bei einem Objekt, das von Streitigkeiten geprägt ist, grundsätzlich verlangen, dass die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums von einer gewerblichen externen Verwaltung durchgeführt wird, deren Inhaber bzw. Mitarbeiter über die berufliche Qualifikation und Erfahrung bei der Verwaltung von Wohnungseigentümer- gemeinschaften verfügen. ….. LG Düsseldorf, Urteil v – 25 S 7/13 Deutsche Immobilien-Messe Neue Anforderungen an den Verwalter? RA/Fa MuW Klaus Eichhorn
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Neue Anforderungen an den Verwalter? RA/Fa MuW Klaus Eichhorn
Fazit Keine neuen Anforderungen an WEG-Verwalter durch LG Düsseldorf Klarstellung der Grundsätze und Maßstäbe der für eine Verwalterbestellung Konkretisierung der Anforderungen für eine zerstrittene Gemeinschaft Argumente für gesetzliche Regelung Deutsche Immobilien-Messe Neue Anforderungen an den Verwalter? RA/Fa MuW Klaus Eichhorn
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für die Aufmerksamkeit
Vielen Dank für die Aufmerksamkeit Deutsche Immobilien-Messe Neue Anforderungen an den Verwalter? RA/Fa MuW Klaus Eichhorn
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