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Veröffentlicht von:Liesa Heigel Geändert vor über 11 Jahren
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Lizensierung von Luftfahrtpersonal durch die EASA EASA Flight Crew Licensing
Regelwerkstruktur Definitionen Offene Fragen Bewertung von Implementierungsentwürfen Änderungen Folie 13: Neu Beratende Gremien Autor: Frank-Peter Schmidt-Lademann Kommentare an Aktuelle Version der Präsentation: 10. Dec 2006 Frank-Peter Schmidt-Lademann
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EASA: Die Chance, die es zu nutzen gilt
Wir sollten die Gelegenheit nicht ungenutzt lassen, doch noch zu einem vernünftigen Regelwerk für die Lizensierung zu kommen Um möglichst wenig Aspekte zu übersehen, sollte eine möglichst breite aber strukturierte Diskussion erfolgen Die Sparten sollten nicht mit Scheuklappen operieren sondern zusammen agieren, um zu einem Regelwerk aus einem Guss zu gelangen. Immer mehr Piloten sind in mehreren Sparten beheimatet und müssen unter Brüchen im Regelwerk leiden. Es sollte eine Person die Beiträge Deutschlands koordinieren Ein engagiertes Team, das kompetent ist aber es auch versteht, mit der Basis zu kommunizieren, sollte gebildet werden unter anderem aus Vertretern der Landesverbände. Es arbeitet engstens zusammen mit den deutschen Vertretern in den Europäischen Gremien Es muss umgehend ein gemeinsames Positionspapier der betroffenen Sparten entwickelt werden, dass unsere Anforderungen an die Implementierungsregeln deutlich macht 10. Dec 2006 Frank-Peter Schmidt-Lademann
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Ziele dieser Präsentation
Einstieg in das Regelwerk der EASA zur Lizensierung von Luftfahrtpersonal Übersicht über den aktuellen Stand der Diskussion Versucht die Zusammenhänge schon während des Entwurfsstadiums der Regelwerke übersichtlich darzustellen, um besser die Systematik bzw Widersprüche erkennen zu können und die Auswirkungen des Regelwerks in der Praxis abschätzen zu können. Läßt frühzeitig Interpretationsspielräume erkennen entsprechenden Klärungsbedarf. Begleitet die Entwicklung des Regelwerks und dient damit zunächst Der Information von Gruppen und Personen, die um Stellungnahmen gebeten werden, da erfahrungsgemäß ohne ausreichende Vorbereitung qualifizierte Stellungnahmen nicht zu erhalten sind. Als Material für Informationsveranstaltungen, um einen möglichst breiten Kreis informieren zu können und die Auseinandersetzung mit dem Thema zu provozieren. Kann dann bei Einführung des Regelwerks sofort als Schulungsmaterial eingesetzt werden Zur Fortbildung von Fluglehrern, Prüfern und Personal der Beauftragten Auf Informationsveranstaltungen zur Information der Piloten und Vereine Enthält Informationen unterschiedlichster Detailstufen und kann dann für den jeweiligen Zweck umgestellt werden Wird begleitet von am Entwurf des Regelwerks beteiligten Personen Könnte als Plattform zur Diskussion des Regelwerks dienen. Meine Erfahrung mit der Präsentation zur LuftPersV Novellierung und JAR-FCL (siehe ) zeigten einen großen Bedarf für ein solches Hilfsmittel. 10. Dec 2006 Frank-Peter Schmidt-Lademann
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Luftfahrtorganisationen
ICAO JAA Geht auf in EASA FAA NAA 10. Dec 2006 Frank-Peter Schmidt-Lademann
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Europäische Union http://www.europa.eu.int/
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EASA als Europäische Organisation http://www.easa.eu.int/
Europäische Kommission Die EASA wurde zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 von der EU ins Leben gerufen Sie ist der Generaldirektion „Verkehr und Energie“ unterstellt. Generaldirektionen Beschäftigung, soziale Angelegenheiten und Chancengleichheit Bildung und Kultur Binnenmarkt und Dienstleistungen Fischerei und maritime Angelegenheiten Forschung Gemeinsame Forschungsstelle Gesundheit und Verbraucherschutz Informationsgesellschaft und Medien Justiz, Freiheit und Sicherheit Landwirtschaft und ländliche Entwicklung Regionalpolitik Steuern und Zollunion Umwelt Unternehmen und Industrie Verkehr und Energie Wettbewerb Wirtschaft und Finanzen Artikel 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 : (1) Zur Durchführung dieser Verordnung wird eine Europäische Agentur für Flugsicherheit, im Folgenden „Agentur“ genannt, errichtet. Verkehr Energie EASA 10. Dec 2006 Frank-Peter Schmidt-Lademann
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EASA Zeitachse Verordnung EG 1592/2002 verabschiedet, EASA wird ins Leben gerufen Verordnung EG 1702/2003 verabschiedet zur Zertifizierung der Lufttüchtigkeit Verordnung EG 2042/2003 verabschiedet zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit 27.4. – Sammeln von Meinungen zu den Grundanforderungen zur Lizensierung und Flugbetrieb EASA zieht nach Köln Änderungsentwurf zur Erweiterung der Verordnung EG 1592/2002 auf die Bereiche Lizensierung und Flugbetrieb Änderungsentwurf der EASA wird von der Europäischen Kommission übernommen und ans Parlament und den Rat weitergeleitet (COM(2005)579) 2006 Einrichtung der Arbeitsgruppen FCL.001 und MDM.032 2007 Geplant: Erster Entwurf zum Lizensierungsregelwerk 10. Dec 2006 Frank-Peter Schmidt-Lademann
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Europäische Länder EG/EASA ECAC JAA JAR-FCL EG Albanien P Lettland San-Marino Andorra Liechtenstein O Schweden Belgien Litauen Schweiz Bosnien-Herzgow. Luxemburg Serbien u. Montenegro Bulgarien B Malta Slowakei Dänemark Mazedonien Slowenien Deutschland Moldavien Spanien Estland Monaco Tschechische Republik Finnland Niederlande Türkei Frankreich Norwegen Ukraine Griechenland Polen Ungarn Irland Österreich Vatikan Island Portugal Vereinigtes Königreich Italien Rumänien Weißrussland Kroatien Russland Zypern JAR-FCL = JAR-FCL eingeführt O EASA Mitglied aber nicht in der EG 10. Dec 2006 Frank-Peter Schmidt-Lademann
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Systematik der Regelwerke
Rulemaking Directorate (Dir. C.Probst) Die drei Ebenen der Luftfahrtregulierungen: (Basic Regulation 1592) und Essential Requirements (Grundlegende Anforderungen) werden erlassen von EU-Parlament und dem Minsterrat (Hard Law) Implementing Rules (Ausführungsbestimmungen) erlassen von der EU-Kommission Bauvorschriften, Akzeptierte Methoden der Umsetzung (AMC) and Anleitungen (GM) erlassen von der EASA (Soft Law) 10. Dec 2006 Frank-Peter Schmidt-Lademann
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Verfahren Für jede Verordnungsänderung muss die EASA auf ihrer Website eine Benachrichtung über Änderungsvorschläge (NPA) incl. einer Folgenabschätzung (RIA) veröffentlichen Konsultation der Betroffenen Analysebericht über die eingegangenen Kommentare (CRD) Betroffene können nochmals kommentieren Die EASA übermittelt Endfassung als Meinung (Opinion) an die EU-Kommission EU Kommission überarbeitet EASA-Meinung und übermittelt sie an Parlament und Ministerrat Nach der Verabschiedung Veröffentlichung im Amtsblatt der EU 10. Dec 2006 Frank-Peter Schmidt-Lademann
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EASA Regelwerk VERORDNUNG (EG) Nr. 1592/2002 Annex I: Grundlegende Anforderungen an die Lufttüchtigkeit gemäß Artikel 5 Annex II: Luftfahrzeuge, auf die das Regelwerk nicht anzuwenden ist Annex III: Essential requirements for pilot licensing (proposed) Annex IV: Essential requirements for air operations (proposed) Annex V: Criteria for qualified entities referred to in Article 9a Artikel 1-58 Implementing Rules 1702/2003 Lufttüchtigkeit und Zertifizierung Implementing Rules 2042/2003 Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit Implementing Rules ????/200? Luftfahrtpersonal Lizensierung In Vorbereitung Änderungsverordnung NPA 2/2004 vom zur Verabschiedung vorgelegt zur Erweiterung des Regelwerks für die Lizensierung von Luftfahrtpersonal, Flugbetrieb und Luftfahrzeugen von Drittländern mit den Anhängen III und IV 10. Dec 2006 Frank-Peter Schmidt-Lademann
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Regelwerk zur Lizensierung
Artikel 6a der VERORDNUNG (EG) Nr. 1592/2002 Lizensierung von Flugbesatzungen Annex III der VERORDNUNG (EG) Nr. 1592/2002 Grundanforderungen zur Lizensierung von Piloten Verordnung (EG) Nr. xxxx/xxxx Implementierungsregeln zur Lizensierung von Flugbesatzungen In Vorbereitung 10. Dec 2006 Frank-Peter Schmidt-Lademann
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Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002
Diese Verordnung gilt für a) die Konstruktion, die Herstellung, die Instandhaltung und den Betrieb von luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen sowie für Personen und Organisationen, die mit der Konstruktion, Herstellung und Instandhaltung dieser Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen befasst sind; b) Personen und Organisationen, die mit dem Betrieb von Luftfahrzeugen befasst sind. 10. Dec 2006 Frank-Peter Schmidt-Lademann
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Aufgabenbereiche der EASA
der Musterzulassung (bereits in Kraft) Der Regelung für Instandhaltung (teilweise in Kraft) Der Schaffung von Regelungen für Flugbesatzungen Der Schaffung von Regelungen für den Flugbetrieb langfristig mit der der regulierung des Betriebs von Flughäfen langfristig mit der Regulierung der Flugsicherung 10. Dec 2006 Frank-Peter Schmidt-Lademann
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Beratende Gremien ADVISORY GROUP OF NATIONAL AUTHORITIES (AGNA) The Advisory Group of National Authorities (AGNA), made up of one person per Member State, provides a mechanism for the involvement of national authorities in the rulemaking process. SAFETY STANDARDS CONSULTATIVE COMMITTEE (SSCC) The Safety Standards Consultative Committee (SSCC) is made up of representatives of persons and organisations directly subject to the Basic Regulation, the implementing rules, certification specifications or guidance material, without discrimination on the basis of nationality. (E.g. EAS, AOPA, …) 10. Dec 2006 Frank-Peter Schmidt-Lademann
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Arbeitsgruppe FCL.001 Sie wurde im Juli 2006 in Leben gerufen. Ihre Aufgabe ist es die Regeln zur Implementierung der Grundsatzregelungen aus COM(2005)579 zur Pilotenlizensierung zu entwickeln. Hier geht es im Einzelnen um: Struktur der Lizenzen und Berechtigungen Tauglichkeitsanforderungen Ausbildungseinrichtungen Einrichtung von Lizenzen (PPL,CPL,MPL,ATPL) und Berechtigungen einschliesslich Lehrberechtigungen und Prüferberechtigungen auf der Basis von JAR-FCL Einrichtung einer Recreational Pilot License (RPPL) für Flugzeuge, Hubschrauber, Powered Lift Aircraft, Segelflugzeuge, Freiballone und Luftschiffe. Anforderungen an zuständige Institutionen Mitglieder der Arbeitsgruppe sind überwiegend Vertreter der nationalen Luftfahrtbehörden aber auch Vertreter aus Verbänden z.B. EAS. Der ihr vorgegebene Zeitplan sieht zur Zeit vor, im September 2007 einen Entwurf (NPA) des Regelwerks zur Stellungnahme zu veröffentlichen 10. Dec 2006 Frank-Peter Schmidt-Lademann
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Arbeitsgruppe MDM.032 Am hat die Arbeitsgruppe MDM 032 ihre Arbeit aufgenommen. Ihre Aufgabe ist es die Regelungen zu finden für den privaten Luftverkehr auf nicht komplexen Luftfahrzeugen in den Bereichen Musterzulassungen, Instandhaltung, Pilotenlizenzwesen und Flugbetrieb. Sie arbeitet der Arbeitsgruppe FCL1.001 zu. Die Arbeitsgruppe setzt sich zusammen aus Vertretern der EASA, EAS, IAOPA, ECOGAS (Industrieverband) und einigen nationalen Luftfahrtbehörden. Ein erstes Ergebnis der Arbeitsgruppe MDM-032 war das A-NPA Hier werden einige Konzepte zur Regelung im Bereich nicht komplexer Luftfahreuge im privaten Luftverkehr entwickelt und Meinungen hierzu abgefragt. Es sind 7 Fragen. Sie betreffen die Zulassung von Beaftrageten für Zulassungen, Zulassung und Wartung von diesen Luftfahreugen, Flugbetrieb und Lizensierung in diesem Bereich. Am lief die Kommentierungszeit ab. Die Kommentare werden zur Zeit ausgewertet. Mit einem Ergebnis der Auswertung der 4400 Kommentare ist erst im laufe des jahres 2007 zu rechnen. 10. Dec 2006 Frank-Peter Schmidt-Lademann
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Inkrafttreten Das Regelwerk tritt als Verordnung der EG in allen Mitgliedsstaaten automatisch in Kraft (Im Gegensatz zu den JAR Richtlinien) Die Zeitpunkte für das Inkrafttreten der einzelnen Bestimmungen wird in den Implementierungsregeln festgelegt (Artikel 58 Abs. 2) Abweichungen in den einzelnen Mitgliedsstaaten sind unter Beachtung der Flexibilitätsbestimmungen des Artikel 10 möglich, müssen jedoch genehmigt werden und gelten dann für alle Länder Artikel 10 Abs. 5 (5) Lässt sich ein Schutzniveau, das dem durch die Anwendung der Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 5, 6, 7 und 7 bis erreichten Niveau gleichwertig ist, mit anderen Mitteln erreichen, können die Mitgliedstaaten ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit eine Genehmigung in Abweichung von diesen Durchführungsbestimmungen erteilen. In diesen Fällen teilt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission mit, dass er beabsichtigt, eine solche Genehmigung zu erteilen, und legt die Gründe für die Notwendigkeit einer Abweichung von der betreffenden Bestimmung sowie die Bedingungen zur Gewährleistung eines gleichwertigen Schutzniveaus dar. 10. Dec 2006 Frank-Peter Schmidt-Lademann
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Übersicht über Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002
Geltungsbereich Artikel 2 Ziele Artikel 3 Begriffsbestimmungen Artikel 4 Anwendungsbereich Artikel 5 Lufttüchtigkeit Artikel 6 Naturschutz Artikel 6a Lizenzierung von Luftfahrzeugführern Artikel 6b Flugbetrieb Artikel 7 Gemeinsame Aufsicht Artikel 8 Anerkennung von Zulassungen und Zeugnissen Artikel 9 Anerkennung aus Drittländern Artikel 9a Qualifizierte Stellen Artikel 10 Flexibilität der Mitgliedsstaaten gegenüber den Regelungen Artikel 11 Informationsnetz Artikel 12 bis 53 Aufgaben, Aufbau, Arbeitsweise und Finanzvorschriften der EASA Artikel 54 bis 58 Schlussbestimmungen Annex I Grundlegende Anforderungen an die Lufttüchtigkeit gemäß Artikel 5 Annex II Luftfahrzeuge gemäß Artikel 4 Absatz 2 Annex III Grundlegende Anforderungen an die Zulassung von Flugbesatzungen Annex IV Grundlegende Anforderungen an den Flugbetrieb Annex V Kriterien für qualifizierte Stellen 10. Dec 2006 Frank-Peter Schmidt-Lademann
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Luftfahrzeuge, deren Betrieb nicht dem Reglement der EASA unterliegt
Gemäß durch NPA 2/2004 geändertem Artikel 4 in Verbindung mit Annex II a) Luftfahrzeuge von eindeutiger historischer Bedeutung b) speziell für Forschungszwecke, Versuchszwecke oder wissenschaftliche Zwecke ausgelegte oder veränderte Luftfahrzeuge, c) Luftfahrzeuge, die zu mindestens 51 % von einem Amateur oder einer Amateurvereinigung ohne Gewinnzweck für den Eigengebrauch ohne jegliche gewerbliche Absicht gebaut werden; d) Luftfahrzeuge, deren ursprüngliche Auslegung nur für militärische Zwecke bestimmt war; e) Flugzeuge, Hubschrauber und motorisierte Gleitschirme mit höchstens zwei Sitzen und einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von nicht mehr als i) 300 kg im Fall von einsitzigen Landflugzeugen/hubschrauber oder ii) 450 kg im Fall von zweisitzigen Landflugzeugen/Hubschrauber oder iii) 330 kg im Fall von einsitzigen Amphibienflugzeugen oder Schwimmerflugzeugen oder iv) 495 kg im Fall von zweisitzigen Amphibienflugzeugen oder Schwimmerflugzeugen/Hubschraubern, sofern sie, falls sie sowohl als Schwimmerflugzeuge als auch als Landflugzeuge betrieben werden, jeweils beide MTOM-Grenzwerte nicht überschreiten; v) kg im Fall von zweisitzigen Landflugzeugen mit einem Gesamtrettungssystem v) 315 kg im Fall von einsitzigen Landflugzeugen mit einem Gesamtrettungssystem und Flugzeuge mit einer Abreißgeschwindigkeit oder Mindestgeschwindigkeit im stationären Flug in Landekonfiguration von höchstens 35 Knoten CAS (Calibrated Air Speed — berichtigte Fluggeschwindigkeit) f)Einsitzige oder zweisitzige Tragschrauber mit maximalem Abflugmasse nicht über 560 kg g) „Segel- und Gleitflugzeuge“ mit einer Strukturmasse von weniger als 80 kg im Fall von einsitzigen bzw. 100 kg im Fall von zweisitzigen Flugzeugen, einschließlich fußstartfähiger Flugzeuge; h) unbemannte Luftfahrzeuge mit einer Betriebsmasse von weniger als 150 kg; i) Nachbauten von Flugzeugen gemäß (a) oder (d) j) sonstige Luftfahrzeuge mit einer Leermasse einschließlich Treibstoff von weniger als 70 kg. a) Luftfahrzeuge von eindeutiger historischer Bedeutung i) aufgrund der Teilnahme an einem bemerkenswerten historischen Ereignis oder ii) als wichtiger Schritt in der Entwicklung der Luftfahrt oder iii) aufgrund einer wichtigen Rolle innerhalb der Streitkräfte eines Mitgliedstaats und auf die mindestens eine der folgenden Bedingungen zutrifft: i) Die ursprüngliche Auslegung ist nachweislich mehr als 40 Jahre alt. ii) Die Produktion wurde vor mindestens 25 Jahren eingestellt. iii) In den Mitgliedstaaten sind nur noch weniger als 50 nach demselben Konstruktionsprinzip gebaute Luftfahrzeuge registriert; b) speziell für Forschungszwecke, Versuchszwecke oder wissenschaftliche Zwecke ausgelegte oder veränderte Luftfahrzeuge, die wahrscheinlich in sehr begrenzten Stückzahlen produziert werden; c) Luftfahrzeuge, die zu mindestens 51 % von einem Amateur oder einer Amateurvereinigung ohne Gewinnzweck für den Eigengebrauch ohne jegliche gewerbliche Absicht gebaut werden; d) Luftfahrzeuge, deren ursprüngliche Auslegung nur für militärische Zwecke bestimmt war; e) Flugzeuge mit höchstens zwei Sitzen, mit einer Abreißgeschwindigkeit oder Mindestgeschwindigkeit im stationären Flug in Landekonfiguration von höchstens 35 Knoten CAS (Calibrated Air Speed — berichtigte Fluggeschwindigkeit) und einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von nicht mehr als i) 300 kg im Fall von einsitzigen Landflugzeugen oder ii) 450 kg im Fall von zweisitzigen Landflugzeugen oder iii) 330 kg im Fall von einsitzigen Amphibienflugzeugen oder Schwimmerflugzeugen oder iv) 495 kg im Fall von zweisitzigen Amphibienflugzeugen oder Schwimmerflugzeugen, sofern sie, falls sie sowohl als Schwimmerflugzeuge als auch als Landflugzeuge betrieben werden, jeweils beide MTOM-Grenzwerte nicht überschreiten; f) „Segel- und Gleitflugzeuge“ mit einer Strukturmasse von weniger als 80 kg im Fall von einsitzigen bzw. 100 kg im Fall von zweisitzigen Flugzeugen, einschließlich fußstartfähiger Flugzeuge; g) unbemannte Luftfahrzeuge mit einer Betriebsmasse von weniger als 150 kg; h) sonstige Luftfahrzeuge mit einer Gesamtmasse (ohne Pilot) von weniger als 70 kg. 10. Dec 2006 Frank-Peter Schmidt-Lademann
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Definitionen gem. Artikel 3
complex-motor-powered aircraft MTOW größer 5700 kg oder Mehr als 9 Passagiersitze oder Besatzung von 2 oder mehr Personen oder Strahltriebwerk recreational operation non commercial operation with a non complex-motor-powered aircraft. assessment body means a body which may assess conformity of legal or natural persons with the rules established to ensure compliance with the essential requirements and issue the related certificate. (Beauftragte z.B. Verbände) 10. Dec 2006 Frank-Peter Schmidt-Lademann
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Bemerkenswerte Bestimmungen aus Artikel 6a
Flugbesatzungen involviert in den Betrieb von Flugzeugen gemäß Artikel 4(1)(b)und(c), Organisationen, Flugsimulatoren, Fluglehrer, Prüfer und Ärzte zur Bestimmung der Tauglichkeit müssen sich nach den Grundanforderungen des Annex III richten. Lizenzen für “recreational operations” können von Beauftragten erteilt werden Tauglichkeitszeugnisse für “recreational operations” können von praktischen Ärzten ausgestellt werden 10. Dec 2006 Frank-Peter Schmidt-Lademann
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Recreational Private Pilot License Punkt 39 EASA Opinion 3/2004
Es wird ein RPPL (recreational Private Pilot License) erwägt. Nicht kommerzielle Tätigkeit in einem nicht komplexen Motorflugzeug Eventuell Restriktionen bei den benutzbaren Lufträumen Medical bei einem praktischen Arzt Lizenz kann durch Beauftragte erteilt werden Muss nicht ICAO konform sein, was jedoch nach Meinung der NAAs kritisch zu betrachten ist. Sollte jedoch Flüge in alle Länder der EG zulassen. Augenscheinlich weniger restriktiv als der amerikanische RPL (FAR ) Unklar in welchen Punkten nicht ICAO konform und wie dann der Übergang zu einer ICAO konformen Lizenz erfolgt (dass sich der Unterschied nur auf das Medical bezieht, ist im Text nicht zu erkennen) Btrifft wohl nicht den Segelflug Für komplexe Luftfahrzeuge und kommerzielle Tätigkeit wird weiterhin eine Lizenz nach dem JAR-FCL System gefordert. 10. Dec 2006 Frank-Peter Schmidt-Lademann
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Mögliche neue Lizenzstruktur für Privatpiloten
Jetzige Lizenzen zukünftige Lizenzen EASA? PPL JAR-FCL MEP SET SEP TMG National PPL JAR-FCL MEP SET SEP TMG EASA RPPL National PPL N SEP TMG Balloon SEP TMG Balloon EASA GPL National GPL JAR-FCL Lizensen sind bisher in so weit national als das Regelwerk eine Empfehlung darstellt, die in den einzelnen Ländern erst durch Übernahme in die nationale Gesetzgebung in Kraft tritt. GLD TMG GLD National SPL National SPL 10. Dec 2006 Frank-Peter Schmidt-Lademann
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Grundanforderungen gem. Annex III
Grundregel Anforderung bei theoretischem Wissen, praktischen Fähigkeiten und Tauglichkeit sollen sich an dem Risiko der jeweiligen Tätigkeit orientieren. (Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 Artikel 7 Abs. 6(a) ) Generelle Voraussetzung (1.a.1.): A person undertaking training to fly an aircraft must be sufficiently mature educationally, physically and mentally to acquire, retain and demonstrate the relevant theoretical knowledge and practical skill. 10. Dec 2006 Frank-Peter Schmidt-Lademann
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Grundanforderungen gem. Annex III
Theoretisches Wissen (1.b.): (i) air law; (ii) aircraft general knowledge; (iii) technical matters related to the category of the aircraft; (iv) flight performance and planning; (v) human performance and limitations; (vi) meteorology; (vii) navigation; (viii) operational procedures, including resource management; (ix) principles of flight; and (x) communications. An appropriate level of competence in theoretical knowledge must be maintained. Compliance must be demonstrated by regular assessments, examinations, tests or checks. The frequency of examinations, tests or checks must be proportionate to the level of risk associated with the activity. (1.c.2.) 10. Dec 2006 Frank-Peter Schmidt-Lademann
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Grundanforderungen gem. Annex III
Praktische Fähigkeiten (1.d.) (i) pre-flight and in-flight activities, including aircraft performance, mass and balance determination, aircraft inspection and servicing, fuel planning, weather appreciation, route planning, airspace restrictions and runway availability; (ii) aerodrome and traffic pattern operations; (iii) collision avoidance precautions and procedures; (iv) control of the aircraft by external visual reference; (v) flight manoeuvres, including in critical situations, and associated “upset” manoeuvres, as technically achievable; (vi) normal and cross-wind take-offs and landings; (vii) flight by reference solely to instruments, as appropriate to the type of activity; (viii) operational procedures, including team skills and resource management, as appropriate to the type of operation, whether single or multi-crew; (ix) navigation and implementation of rules of the air and related procedures, using as appropriate, visual reference or navigation aids; (x) abnormal and emergency operations, including simulated aircraft equipment malfunctions; (xi) compliance with air traffic services and communications procedures; (xii) aircraft type or class specific aspects; and (xiii) additional practical skill training that may be required to mitigate risks associated with specific activities. An appropriate level of competence in practical skill must be maintained. Compliance must be demonstrated by regular assessments, examinations, tests or checks. The frequency of examinations, tests or checks must be proportionate to the level of risk associated with the activity. (1.e.2.) 10. Dec 2006 Frank-Peter Schmidt-Lademann
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Grundanforderungen gem. Annex III
Englische Sprachkenntnisse (1.f.) Except where the related safety risk can be mitigated by other means, a pilot must have demonstrated proficiency in English Ein Pilot muß ausreichende englische Sprachkenntnisse nachweisen ausser den damit verbundenen Sicherheitsrisiken kann anderweitig kompensiert werden. Ausbildungskurse (1.h.) Praktische und theoretische Ausbildung muß in Ausbildungskursen nach Lehrplan erfolgen Prüfer (1.j.1.) Erfüllen oder haben erfüllt die Voraussetzungen für Fluglehrer 10. Dec 2006 Frank-Peter Schmidt-Lademann
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Grundanforderungen gem. Annex III
Tauglichkeit (3.a.) All pilots must periodically demonstrate medical fitness to satisfactorily execute their functions, taking into account the type of activity. (3.a.1.) Where medical fitness cannot be fully demonstrated, mitigation measures that provide equivalent flight safety may be implemented. (3.a.2.) 10. Dec 2006 Frank-Peter Schmidt-Lademann
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Aktuelle Aktivitäten Änderungsverordnung NPA 2/2004 zur Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 vom wurde von der Kommission ergänzt und am als KOM(2005)579 an das Europäische Parlament und den Europäischen Rat weitergeleitet. Implementierungsregeln im Bereich Segelflug sind zur Zeit bei der EGU in Vorbereitung Implementierungsregeln für den Bereich Motorflug sollten bei der EAS (European Air Sports) vorbereitet werden, jedoch ist der Bereich Motorflug zur Zeit wenig organisiert 10. Dec 2006 Frank-Peter Schmidt-Lademann
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Europäische Verbände Europe Air Sports ( ) Europe Air Sports (EAS) is the association coordinating European regulatory matters for National Aero Clubs and Associations (members of FAI and from Member States of ECAC) and European Air Sports Unions and Federations. Deutsche Vertreter im Vorstand: Capt Wolfgan Weinreich (Ehrenpräsident) Frank P. Doerner (Vize Präsident) Rudolf Schügraf (Vize Präsident) European Gliding Union ( ) The EGU is the association of European Gliding Federations or Gliding Sections of National Aero Clubs. Its aim is to represent the interests of all glider pilots in Europe with respect to regulatory affairs. Deutsche Vertreter im Vorstand: Matthias Borgmeier (Vize Präsident) Jannes Neumann (Lufttüchtigkeit) Meike Müller (Lizensierung und Tauglichkeit) 10. Dec 2006 Frank-Peter Schmidt-Lademann
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EGU Positionen Positionspapier zu NPA 02/2004 Die Länder sollen ihre Zuständigkeiten beibehalten können Nur regeln soweit nötig Entkopplung von beruflicher und privater Fliegerei Flugbetrieb in Vereinen darf nicht unter kommerzielle Aktivitätet fallen Tauglichkeitsanforderungen an private und berufliche Piloten sind zu unterscheiden Einfache und kostengünstige Verfahren Internationale Anerkennung der Lizenz muss möglich sein Der TMG soll in mit Segelfluglizenz geflogen werden können Duale Lizenz mit fachlichen Anforderungen auf ICAO standard und 2 Medical levels. Flugbetrieb gemäß nationalen regeln und EASA Empfehlungen (S.B.O.) EGU bietet an, die Implementierungsregeln zu entwickeln 10. Dec 2006 Frank-Peter Schmidt-Lademann
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Offene Fragen Wie wird das EASA Regelwerk mit dem deutschen Luftverkehrsregelwerk verbunden Wer wird in Deutschland die Lizenzen erteilen Welche Lizenzen wird es geben. Wer ist an der Entwicklung des EASA Regelwerks beteiligt, wie schwerfällig wird das sein, wie wird sichergestellt, dass ein möglichst breiter Konsens geschaffen wird. Welche Lizenzen werden ICAO konform sein Auf welche Luftfahrzeuge wird sich das Regelwerk erstrecken (Die Kommision erwägt Ultralaicht Flugzeuge zum Teil mit einzubeziehen in Widerspruch zu Annex II) 10. Dec 2006 Frank-Peter Schmidt-Lademann
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Weiteres Material bei Bedarf bzw Folien noch in Arbeit
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Zu berücksichtigen Piloten in Deutschland insbesondere in Vereinen betreiben den Flugsport meist sehr breitbandig. Der gleich Pilot betreibt nicht selten SEP,TMG,GLD und UL nebeneinander und dies gilt gerade auch für Fluglehrer. Hier sollte daher in hohem mass die Flugerfahrung in den verschieden Sparten gegenseitig anerkannt werden. Insbesondere sollte hier im Gegensatz zur JAR.FCL auch über den Tellerand der durch das Regelwerk erfassten Luftfahrzeuge hinausgesehen werden. Der TMG ist in vielen Vereinen verbreitet und hat inzwischen eine zentrale Rolle bei der Motorflug- und der Segelflugausbildung. Dies sollte so weitergeführt werden können. Es muss Grundausbildung auf TMG möglich sein. Die Verlängerungsbedingungen für Berechtigungen müssen vereinfacht werden. Die Gültigkeit basierend auf der fortlaufenden Flugerfahrung bei unseren nationalen Lizenzen ist zu unübersichtlich und insbesondere für die Halter von Luftfahrzeugen kaum nachprüfbar. Auch die teils sehr unterschiedlichen Verfahren sind sehr verwirrend. Wie schon durch JAR.FCL eingeführt sollte der Kontakt mit der Lizenzerteilenden Behörde minimiert werden. Verlängerungen durch Fluglehrer und Prüfer sollten ausgebaut werden. Dies erspart Kosten. Flugerfahrung auf unterschiedlichen Klassen muss bei der Verlängerung gegenseitig anerkannt werden. Es sollte auf die Formulierung von eindeutigen Regeln geachtet werden. Der Interpretationsspielraum insbesondere bei unserer aktuellen LuftPersV is zu groß. Dies kann unter anderem dadurch geschehen, Dass zusammen mit den Implementierungsregeln auch die Formulare für die verschiedenen Verfahren beispielhaft entwickelt werden. Dann erkennt man meist schneller Ungenauigkeiten. Schnupperflüge sind ein wesentlicher Faktor bei der Mitgliederwerbung unserer Vereine. Diese sollten ohne großen Aufwand möglich sein. Die Fluglehrerausbildung und die Verlängerung der Lehrberechtigung in allen Sparten muss ohne allzu große Kosten und Hürden möglich sein, da wir in den Vereinen sonst Nachwuchsprobleme bei den Ehrenamtlichen Fluglehrern bekommen. Hier sollte eher an der Qualität der Fortbildungslehrgänge gearbeitet werden und eventuell der Gedanke des Übungsflugs aufgegriffen werden, um der Fortbildung auch eine praktische Komponente zu geben. 10. Dec 2006 Frank-Peter Schmidt-Lademann
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Checkliste Lizensierung Tauglichkeit
Anforderungen Erstuntersuchung Anforderungen Wiederholungsuntersuchungen Verfahren bei nicht Tauglichkeit (Gutachten) Eingeschränkte Tauglichkeit Gültigkeitszeitraum Welche Ärzte / Eigenerklärung Welche Gutachter Tauglichkeitsanforderung vor erstem Alleinflug Datenhaltung Wer führt Anerkennung von Ärzten durch Wer bestimmt Gutachter Sind die Bedingungen angemessen 10. Dec 2006 Frank-Peter Schmidt-Lademann
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Checkliste Lizensierung Lizenzen
Welche Lizenzen gibt es Welche Berechtigungen in der jeweiligen Lizenzen Mindestalter Wer stellt Lizenz aus (führt Luftfahrerakte), Wieviele Stellen gibt es bei Mehrfachlizenzen Wer verlängert Gültigkeitszeitraum der Lizenz Übernahme alter Lizenznummern (z.B. wegen US validierung) Funksprechzeugnis Verlängerung der Lizenz Wechsel JAR-FCL <-> Recreational Internationale Anerkennung Validierung/Umschreibung aussereuropäischer Lizenzen 10. Dec 2006 Frank-Peter Schmidt-Lademann
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Checkliste Lizensierung Beauftragte
Anerkennung von Beauftragten Wie ist die regionale Verteilung gedacht Sind sie erreichbar Wie werden sie finanziert Welche Funktionen haben sie Ausstellung von Lizenzen Überwachung von Lizenzinhabern Ahndung von Verstößen Anerkennung von Prüfern Durchführung von Prüfungen (Theorie) Anerkennung und Überwachung von Ausbildungsbetrieben Fortbildungen 10. Dec 2006 Frank-Peter Schmidt-Lademann
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Checkliste Lizensierung Ausbildung
Mindestalter Theorie Curriculum (Wer definiert ganaue Inhalte), Welche Anforderungen an Theorieausbildung (Kurs, Eigenstudium, Nachweise) Englischkenntnisse Komponenten der praktischen Ausbildung, was muss im einzelnen nachgewiesen werden, können bisherige Ausbildungspläne übernommen werden Gibt es zentrale Ausbildungsnachweise Voraussetzungen für Alleinflug, Überlandflug Anforderungen an Funksprechausbildung Zeitraum der Flugausbildung Erleichterungen Bei Kompaktausbildung Bei Flugerfahrung Auf welchen Klassen kann Grundausbildung erfolgen 10. Dec 2006 Frank-Peter Schmidt-Lademann
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Checkliste Lizensierung Berechtigungen
Welche Berechtigungen EASA/National Klassen-/Musterberechtigungen Schleppberechtigung Flugzeug/Gegenstände Kunstflugberechtigung Wolkenflug Nachtflug Bedingungen für Erwerb und Erhalt der Berechtigung Definitionen für Mustereinweisungen (Differenzschulung, Vertrautmachung, was ist jeweils eingeschlossen) Wie sind Muster/Klassen definiert Einstufungen (Segelflugzeug, Selbstartfähige, Nichtselbststartfähige, TMG) Mitnahme von Passagieren (wieviele, Voraussetzungen) Zu Bedenken: Was passiert mit der Voraussetzung bei F-Schlepps an der Schwerpunktkupplung? Gilt sie für jeden, der ein in Deutschland zugelassenes Segelflugzeug fliegt? 10. Dec 2006 Frank-Peter Schmidt-Lademann
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Checkliste Lizensierung Prüfungen
Wer führt Prüfungen durch (Theorie/Praxis) Welche Fragenkataloge gelten Prüfungsplan Ablauf von Prüfungen (Gültigkeit der theoretischen Prüfung, Wiederholbarkeit) Standardisierung Prüferwahl/Zuteilung Prüfer aus anderen EU Ländern Integration von Funksprechprüfungen Englischkenntnisse 10. Dec 2006 Frank-Peter Schmidt-Lademann
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Checkliste Lizensierung Erhalt/Erneurung
Wie wird Annex III 1.e.2 umgesetzt: An appropriate level of competence in practical skill must be maintained. Compliance must be demonstrated by regular assessments, examinations, tests or checks. The frequency of examinations, tests or checks must be proportionate to the level of risk associated with the activity Erhalt der Berechtigung Ablaufdatum oder Nachweis von fortlaufender Flugerfahrung Anforderungen zur Verlängerung der Berechtigung bzw nachweis der fortlaufende Flugerfahrung Anrechenbarkeit von Flugerfahrung auf anderen Klassen Alternativen (Befähigungsprüfung) Wie lange können bei Überschreitung die Anforderungen unter Aufsicht nachgeholt werden Erneuerung Gibt es zeitliche Abstufungen Was muss in Theorie und Praxis nachgewiesen werden Alternativen Sind die Gültigkeitsbedingungen vernünftig kontrollierbar Sind die Gültigkeitsbedingungen bei Mehrfachlizenzen noch überschaubar Sind die Bedingungen angemessen 10. Dec 2006 Frank-Peter Schmidt-Lademann
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Checkliste Lizensierung Ausbildungseinrichtung
Anforderungen an Ausbildungseinrichtungen Zulassung von Ausbildungseinrichtungen Können die Vereine Ausbildung im bisherigen Umfang weiterführen (Anforderungen an Ausbildungspersonal, Fluggerät, Einrichtung) Globalausbildungsgenehmigungen 10. Dec 2006 Frank-Peter Schmidt-Lademann
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Checkliste Lizensierung Fluglehrer
Anforderungen Erleichterungen bei bestehenden Lehrberechtigungen Ausbildung An welchen Ausbildungseinrichtungen Umfang der Ausbildung Erhalt/Erneuerung Anerkennung von Ausbildung auf unterschiedlichen Klassen Sind die Anforderungen angemessen, sind sie von ehrenamtlichen Fluglehrern zu erbringen 10. Dec 2006 Frank-Peter Schmidt-Lademann
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Checkliste Lizensierung Prüfer
Anforderungen Anerkennung Erhalt/Erneuerung Sind die Anforderungen angemessen, sind sie auch von ehrenamtlichen Prüfern zu erbringen 10. Dec 2006 Frank-Peter Schmidt-Lademann
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Recreational Pilot in den USA FAR 61.101
Sehr eingeschränkt Max 1 Passagier Einmotorig < 180PS Nur am Tage Kein Segelflugzeug Kein Luftraum mit Hörbereitschaft Kein Schleppflug Nicht ICAO konform Gleiches Medical wie ICAO konformer PPL Ausbildung 20 Stunden Theorie 30 Stunden Praxis 10. Dec 2006 Frank-Peter Schmidt-Lademann
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Verlängerung der Berechtigung USA FAR 61.56
Ein “flight review” in den letzten 24 Monaten auf einer der Luftfahrzeugkategorien, für die man eine Berechtigung hat. Keine weiteren Bedingungen gefordert. Gilt dann für alle Kategorien und Klassen, für die man eine Berechtigung hat Ein “flight review” besteht aus einer Stunde Theorie und einer Stunde Flug Auf Segelflugzeugen kann die Stunde Flugzeit durch 3 Starts ersetzt werden (gilt dann ebenfalls für alle anderen Kategorien) § Flight review. (a) Except as provided in paragraphs (b) and (f) of this section, a flight review consists of a minimum of 1 hour of flight training and 1 hour of ground training. The review must include: (1) A review of the current general operating and flight rules of part 91 of this chapter; and (2) A review of those maneuvers and procedures that, at the discretion of the person giving the review, are necessary for the pilot to demonstrate the safe exercise of the privileges of the pilot certificate. (b) Glider pilots may substitute a minimum of three instructional flights in a glider, each of which includes a flight to traffic pattern altitude, in lieu of the 1 hour of flight training required in paragraph (a) of this section. (c) Except as provided in paragraphs (d), (e), and (g) of this section, no person may act as pilot in command of an aircraft unless, since the beginning of the 24th calendar month before the month in which that pilot acts as pilot in command, that person has— (1) Accomplished a flight review given in an aircraft for which that pilot is rated by an authorized instructor and (2) A logbook endorsed from an authorized instructor who gave the review certifying that the person has satisfactorily completed the review. 10. Dec 2006 Frank-Peter Schmidt-Lademann
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JAR JAR (Joint Aviation Requirements) sind von der JAA definierte Anforderungen, die verbindlich für den Europäischen Luftverkehr gelten. Mit dem Beitritt der BRD zu den am auf Zypern beschlossenen Vereinbarungen zu der Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung und Durchführung gemeinsamer Vorschriften zum sicheren Betrieb in der Luftfahrt ist die Verpflichtung verbunden, die nach dieser Vereinbarung beschlossenen JAR so bald wie möglich in nationales Recht umzusetzen. JAR-1 Definitions and Abbreviations JAR-11 JAA Regulatory And Related Procedures JAR-145 Approved Maintenance Organisations JAR-147 Approved Maintenance Training/Examinations JAR-21 Certification Procedures for Aircraft and Related Products and Parts JAR-22 Sailplanes and Powered Sailplanes JAR-23 Normal, Utility, Aerobatic, and Commuter Category Aeroplanes JAR-25 Large Aeroplanes JAR-26 Additional Airworthiness Requirements for Operations JAR-27 Small Rotorcraft JAR-29 Large Rotorcraft JAR-36 Aircraft Noise JAR-66 Certifying Staff Maintenance JAR-APU Auxiliary Power Units JAR-AWO All Weather Operations JAR-E Engines JAR-FCL 1 Flight Crew Licensing (Aeroplane) JAR-FCL 2 Flight Crew Licensing (Helicopter) JAR-FCL 3 Flight Crew Licensing (Medical) JAR-FCL 4 Flight Crew Licensing (Flight Engineers) JAR-MMEL/MEL Master Minimum Equipment List / Minimum Equipment List JAR-OPS 1 Commercial Air Transportation (Aeroplanes) JAR-OPS 3 Commercial Air Transportation (Helicopters) JAR-P Propellers JAR-STD 1A Aeroplane Flight Simulators JAR-STD 2A Aeroplane Flight Training Devices JAR-STD 3A Aeroplane Flight and Navigation Procedures Trainers JAR-STD 1H Helicopter Flight Simulators JAR-TSO Joint Technical Standard Orders JAR-VLA Very Light Aeroplanes 10. Dec 2006 Frank-Peter Schmidt-Lademann
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JAA Länder Stand März 2004 JAR-FCL P Belgien Luxemburg Schweden Dänemark Malta Schweiz Deutschland Monaco Slowenien Finnland Niederlande Spanien Frankreich Norwegen Ungarn Griechenland Östereich Tschechische. Rep. Großbritannien Polen Türkei Irland Portugal Island Rumänien Italien Beitrittskandidaten: Albanien, Bulgarien, Estland, Kroatien, Lettland, Litauen, Mazedonien, Moldavien, Slowakische.Rep., Ukraine, Zypern Quelle: und 10. Dec 2006 Frank-Peter Schmidt-Lademann
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Struktur der Regelwerke
LuftVG LuftVZO LuftPersV Nationale Lizenzen Mit Angleichungen an das JAR-FCL Regelwerk JAR-FCL Europäische Lizenzen 10. Dec 2006 Frank-Peter Schmidt-Lademann
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LuftVG - JAR LuftVG LuftVZO Auszug aus der LuftVZO §20 LuftPersV JAR-FCL (2) Die fachlichen Voraussetzungen und Prüfungen für den Erwerb von Lizenzen, deren Umfang einschließlich Berechtigungen, Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung sowie sonstige Bedingungen für die Ausbildung der mit einer Lizenz oder Berechtigung verbundenen Rechte richten sich nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal sowie für Privatflugzeugführer, Berufsflugzeugführer und Verkehrsflugzeugführer nach der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 8Oa vom 29. April 2003), 10. Dec 2006 Frank-Peter Schmidt-Lademann
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Betroffene Verordnungen
LuftVZO Zulassung von Luftfahrtpersonal, Flugschulen, usw 1. DV LuftVZO Tauglichkeit LuftPersV Ausbildung und Lizenzierung von Luftfahrtpersonal (Nationale Lizenzen) 1. DV LuftPersV Durchführungsverordnung regelt vor allem die Übergangsvorschriften sowie Richtlinien in zahlreichen Anhängen 2. DV LuftPersV Ausbildungs und Prüfungs Richtlinien JAR-FCL Deutsch Europäischen Richtlinien zur Lizensierung von Luftfahrtpersonal übersetzt ins Deutsche und angepaßt an die Deutsche Gesetzgebung LuftSiG Luftsicherheitsgesetz, Zuverlässigkeitsprüfung 10. Dec 2006 Frank-Peter Schmidt-Lademann
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Karte der EG Länder 10. Dec 2006 Frank-Peter Schmidt-Lademann
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