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Die gymnasiale Oberstufe am THG

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Präsentation zum Thema: "Die gymnasiale Oberstufe am THG"—  Präsentation transkript:

1 Die gymnasiale Oberstufe am THG
Stand Dezember 2012, Verordnung gültig für Abitur 2014

2 Thematische Übersicht
Unterricht in der Qualifikationsphase Fünf mögliche Schwerpunkte Seminarfach Fachhochschulreife Abiturprüfung

3 Unterricht in der Qualifikationsphase
5 Prüfungsfächer im Abitur, darunter 2 der 3 Kernfächer (De, Ma, Fremdsprache) drei Fächer auf erhöhtem Niveau dazu Ergänzungs- und Wahlfächer Seminarfach

4 Fünf mögliche Schwerpunkte :

5 Sprachlicher Schwerpunkt
Fremdsprache Fremdsprache oder Fremdsprache Deutsch

6 Mögliche Prüfungsfachkombinationen

7 Belegungsverpflichtungen

8 Typische Wahl im Profil

9 Musisch-künstlerischer Schwerpunkt
Kunst oder Musik Deutsch oder Mathe

10 Mögliche Prüfungsfachkombinationen

11 Belegungsverpflichtungen

12 Typische Wahl im Profil

13 Gesellschaftswissenschaftlicher Schwerpunkt
Geschichte Fach aus Aufgabenfeld B ( Politik-Wirtschaft oder Erdkunde)

14 Mögliche Prüfungsfachkombinationen

15 Belegungsverpflichtungen

16 Typische Wahl im Profil

17 Naturwissenschaftlicher Schwerpunkt
Naturwissenschaft Naturwissenschaft 2 oder Naturwissenschaft Mathematik

18 Mögliche Prüfungsfachkombinationen

19 Belegungsverpflichtungen

20 Typische Wahl im Profil

21 Sportlicher Schwerpunkt
Sport Naturwissenschaft

22 Mögliche Prüfungsfachkombinationen

23 Belegungsverpflichtungen

24 Typische Wahl im Profil

25 SEMINARFACH vier Halbjahre (2 std.)
Fächerübergreifende und verbindende Themen und Aufgabenstellungen in einem Kurshalbjahr Facharbeit, deren Thema der Kursleiter des Seminarfachs stellt keine Klausuren, statt dessen: HA, Referate, Protokolle, Präsentationen

26 Einbringungsverpflichtungen für die Gesamtqualifikation 2014
36 Halbjahresergebnissen darunter 5 Prüfungsfächer mit je 4 HjE Schwerpunkte sprachl. 4 2 +2 32 36 naturw. 4 2 +2 32 36 gesell. 4 2 +2 32 36 musisch 4 2 +2 32 36 sportl. 4 2 +2 34 36 Deutsch Fremdsprache Politik-Wirtschaft Religion/WN/Philosophie Prüfungsfach aus B Mathematik Naturwissenschaft Seminarfach Geschichte Kunst/Musik Musik bzw. Kunst Kunst bzw. Musik weitere Fremdsprache weitere Naturwissenschaft weitere Fremdspr./Naturw. Prüfungsfach Sport Summe der HjE Weitere HjE (z.B. Ek, Sp, FS, Ku/Mu, Ge, Po, Rel/WN, NW, Inf.) HjE insgesamt Gemäß Erlass MK vom 1) Die Schulhalbjahresergebnisse müssen dieselbe Fremdsprache oder Naturwissenschaft betreffen. 2) 1Waren Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c VO-GO neu zu erwerben, so müssen zwei Schulhalbjahresergebnisse eingebracht werden; dies gilt auch, wenn die Einbringungsverpflichtungen mit einer anderen als der in der Einführungsphase neu begonnenen Fremdsprache erfüllt werden. 2Schulhalbjahresergebnisse in einer in der Einführungsphase neu begonnenen dritten oder vierten Fremdsprache können eingebracht werden. 3) Diese Einbringungsverpflichtung besteht nur im sprachlichen Schwerpunkt. 4) 1Schulhalbjahresergebnisse müssen dasselbe Fach betreffen. 2Im musisch-künstlerischen Schwerpunkt müssen zwei Schulhalbjahresergebnisse in dem nicht als Schwerpunktfach gewählten Fach Musik oder Kunst eingebracht werden. 5) Wurde Religionsunterricht der Religionsgemeinschaft, der die Schülerin oder der Schüler angehört, nicht angeboten und an dessen statt von der Schülerin oder dem Schüler das Fach Werte und Normen oder das Fach Philosophie nicht gewählt, so sind vier aufeinander folgende zusätzliche Schulhalbjahresergebnisse eines anderen Fachs, das nicht Prüfungsfach ist, aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld einzubringen. 6) 1Einbringungsverpflichtung besteht nur im naturwissenschaftlichen Schwerpunkt. 2Die Naturwissenschaft kann durch Informatik ersetzt werden; in diesem Fall sind vier Schulhalbjahresergebnisse im Fach lnformatik einzubringen. 7) Es muss sich um die Ergebnisse aus zwei unmittelbar aufeinander folgenden Schulhalbjahren handeln, darunter das Ergebnis des Schulhalbjahres, in dem die Facharbeit geschrieben worden ist. 8) Diese Einbringungsverpflichtung besteht nur im gesellschaftswissenschaftlichen und im sportlichen Schwerpunkt. Anmerkung 9): Die Einbringungsverpflichtung Prüfungsfach aus B wird mit einem Pluszeichen dargestellt, da es sich um insgesamt 4 HjE handeln muss, also eine Addition zu z.B. Politik oder Religion erfolgen muss.

27 Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife
Voraussetzungen: ► je 2 Halbjahresergebnisse im 1. und 2. Prüfungsfach in zweifacher Wertung zusammen mindestes 40 Punkte Halbjahresergebnisse mit mindestens je 05 Punkten in einfacher Wertung ►11 Halbjahresergebnisse, darunter 2 Kurse des 3. Prüfungsfaches, in einfacher Wertung zusammen mindestens 55 Punkte mindestens 7 Halbjahresergebnisse vierstündiger und höchstens 4 Halbjahresergebnisse zweistündiger Fächer Halbjahresergebnisse mit mindestens je 5 Punkten Einbringungsverpflichtungen: - Deutsch (2) - eine Fremdsprache (2) - Geschichte oder anderes B-Fach, wenn Prüfungsfach (2) - Mathematik (2) - eine Naturwissenschaft (2) Weitere Bedingungen: AVO-GOFAK § 1 § 17 Anlage 7 Tabelle EB-AVO-GOFAK zu § zu § 17 ► sämtliche Halbjahresergebnisse in zwei unmittelbar aufeinander folgenden Halbjahren belegt und bewertet ► in einem Fach nicht mehr als 2 Halbjahresergebnisse ► kein mit 00 Punkten bewertetes Halbjahresergebnis ► P3-Fach muss mit 2 Halbjahresergebnissen berücksichtigt werden keine themengleichen Halbjahresergebnisse Die Fachhochschulreife wird erlangt nach einem mindestens einjährigen berufs- bezogenen Praktikum, einem feiwilligen sozialen Jahroder einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung.

28 Schriftliche Abiturprüfung
Zu bearbeitende Prüfungsaufgaben: In allen Prüfungsfächern werden zwei oder drei Prüfungsaufgaben vorgelegt Der Prüfling hat eine Auswahlzeit von 20 Minuten Bearbeitungszeit: P1, P2 und P3: 300 Minuten P4: 220 Minuten Sport P1: 240 Minuten Schriftliche Abiturprüfung (über wenigstens 2 Schulhalbjahre) Korrektur und Bewertung: Kennzeichnung der Vorzüge und der Mängel Festsetzung der endgültigen Bewertung Abzug von 1 bis 2 Punkten bei schwerwiegenden Verstößen gegen die sprachliche Richtigkeit oder die äußere Form Gutachten mit Bewertung AVO-GOFAK § 9 EG AVO-GOFAK zu §9

29 36 HjE mit mindestens 200 Punkten
Leistungsvoraussetzungen für die Zulassung zur Abiturprüfung, und zur Feststellung der allgemeinen Hochschulreife (ohne besondere Lernleistung) Halbjahresergebnisse Abiturprüfung Block I 1. Hj. 3. Hj. 2. Hj. 4. Hj. Block II 36 HjE mit mindestens 200 Punkten 5 Prüfungsfächer mit mindestens 100 Punkten davon 12 HjE in zweifacher Wertung, - darunter mindestens 5 HjE mit mindestens je 5 Punkten in einfacher Wertung dabei mindestens 3 Prüfungsfächer, mit mindestens 05 Punkten in einfacher Wertung davon 24 HjE in einfacher Wertung, - darunter mindestens 20 HjE mit mindestens je 5 Punkten 2-fach P1 P2 4-fach P4 P3 P5 2-fach 1-fach Weitere Fächer 16 HjE in einfacher Wertung Gemäß Erlass MK vom 1) Die Mindest-Punktsummen in Block I und II gehen jeweils von einem Notendurchschnitt von 05 Punkten aus. So ergeben 5 Prüfungsfächer zu je 05 Punkten, vierfach gewertet, die erforderlichen 100 Punkte in Block II. In Block I ergeben sich auf diese Weise für 28 Hje in einfacher Wertung und 8 HjE in doppelter Wertung insgesamt 44 Wertungen zu je 05 Punkten, also 220 Punkte. Diese Zahl ist durch die Erhöhung der Einbringungsverpflichtung in die Gesamtqualifikation von bisher 32 auf 36 Halbjahresergebnisse bedingt. Sie muss nach Verordnung mit Hilfe der Formel Punktsumme geteilt durch 44 mal 40 umgerechnet werden, so dass sich dann für Block I die angegebenen 200 Punkte ergeben.

30 Diese und weitere Informationen finden sich unter:
oder z.B. bzw. >Themen >Unsere Schulen >Allgemein bildende Schulen >Gymnasien (>Abitur)


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