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Qualifikationsphase G8 Kurswahlen 2013, ABI 2015

Kopien: 1
Oberstufeninfo Zusammengestellt nach Folien des Kultusministeriums und des Philologenverbandes AEG, Bm-Ha 11/2012 Infos zur Qualifikationsphase G8 Kurswahlen.

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Präsentation zum Thema: "Qualifikationsphase G8 Kurswahlen 2013, ABI 2015"—  Präsentation transkript:

1 Qualifikationsphase G8 Kurswahlen 2013, ABI 2015
Pflicht: 32 Wahl: +4 Infos zur Qualifikationsphase G8 Kurswahlen 2013, ABI 2015 Zeitplan Wahlzettel Auswertung bis Osterferien/Aushang Entwurf Leistenplan mit Lehrer-Namen auf L1,L2,L3 Kurswahlen nach Leistenplan nach Osterferien Überarbeitung Wahlen bis Zusammengestellt nach Folien des Kultusministeriums und des Philologenverbandes  AEG, Bm-Ha 11/2012

2 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Grundlage KMK-Vereinbarung zur gymnasialen Oberstufe Zweijährige Qualifikationsphase, Fachdifferenzierung auf zwei Anforderungsebenen, Schulhalbjahrsbezogene Unterrichtssequenzen, Fachkurssystem statt Schulzweige, 265 Gesamtwochenstunden in den Schuljahrgängen 5 bis 12, darunter bis zu fünf Wahlstunden. Gesetzliche Grundlage zur Verordnung über die Gymnasiale Oberstufe nach §11 NSchG mit folgenden Vorgaben: Die Gymnasiale Oberstufe besteht aus der der einjährigen Einführungsphase (Klasse10) und der zweijährigen Qualifikationsphase (Klasse 11/12) Schwerpunktbildung, Facheinteilung nach Kern-, Schwerpunkt-, Ergänzungs-, Wahlfächern Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) § 11 Gymnasium (1) Das Gymnasium vermittelt seinen Schülerinnen und Schülern eine breite und vertiefte Allgemeinbildung und ermöglicht den Erwerb der allgemeinen Studierfähigkeit. Es stärkt selbständiges Lernen und wissenschaftspropädeutisches Arbeiten. Entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Neigungen ermöglicht das Gymnasium seinen Schülerinnen und Schülern eine individuelle Schwerpunktbildung und befähigt sie, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg an einer Hochschule, aber auch berufsbezogen fortzusetzen. (2) Im Gymnasium werden Schülerinnen und Schüler des 5. bis 12.Schuljahrgangs unterrichtet. Es kann ohne die Schuljahrgänge 11 und 12 geführt werden. (3) Der 10.Schuljahrgang ist zugleich die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe. §9 Abs.3 Satz 4 gilt entsprechend. Die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe umfasst die Schuljahrgänge 11 und 12. Das Gymnasium setzt für die Qualifikationsphase Schwerpunkte im sprachlichen, naturwissenschaftlichen oder gesellschaftswissenschaftlichen Bereich; es kann weitere Schwerpunkte im musisch-künstlerischen und im sportlichen Bereich setzen. (4) Der Besuch der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe dauert höchstens drei Jahre. Ein im Ausland verbrachtes Schuljahr wird nicht auf die Höchstzeit angerechnet. Zur Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung wird von der Schule die Höchstzeit um ein weiteres Jahr verlängert. Die Schule kann in Härtefällen, die nicht von der Schülerin oder dem Schüler zu vertreten sind, eine weitere Verlängerung um ein weiteres Schuljahr zulassen. (5) In der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe wird fächerübergreifendes, vernetztes und selbständiges Denken und Lernen durch persönliche Schwerpunktsetzung der Schülerinnen und Schüler gefördert. Die Schülerinnen und Schüler nehmen in allen Schulhalbjahren der Qualifikationsphase am Unterricht in den Kernfächern und in den ihrer Schwerpunktbildung entsprechenden Fächern teil. Im Übrigen nehmen sie am Unterricht in Ergänzungsfächern und Wahlfächern teil. (6) In der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe werden die Leistungen der Schülerinnen und Schüler in einem Punktsystem bewertet. (7) Die gymnasiale Oberstufe schließt mit der Abiturprüfung ab. Für die schriftliche Prüfung werden grundsätzlich landesweit einheitliche Aufgaben gestellt. (8) Die allgemeine Hochschulreife wird durch eine Gesamtqualifikation erworben, die sich zusammensetzt aus den Leistungen in der Abiturprüfung und aus den Vorleistungen des 11. und 12.Schuljahrgangs. §60 Abs.1 Nr.6 (vorzeitiger Erwerb eines Abschlusses) bleibt unberührt. (9) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere zur Ausführung der Absätze 3 bis 8 zu regeln."

3 Abschlüsse und Berechtigungen
schulischer Teil der Fachhochschulreife Allgemeine Hochschulreife Fachhoch- schulreife Abschlüsse und Berechtigungen Nachweis bestimmter Leistungen in der Abiturprüfung und Abgeschlossene Berufsausbildung Nachweis bestimmter Leistungen in den vier Schulhalbjahren der Qualifikationsphase oder Einjährig: berufsbe- zogenes Praktikum oder Einjährig: soziales oder ökologisches Jahr, Wehr-/Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst AVO-GOBAK § 1 AVO-GOBAK § 17 Nachweis bestimmter Leistungen in zwei zeitlich aufeinander folgenden Schulhalbjahren der Qualifikationsphase

4 Aufbau der gymnasialen Oberstufe
10.1 10.2 Einführungsphase Versetzung 11.1 11.2 12.1 12.2 Qualifikationsphase Angebot von Schwerpunkten Thematisch bestimmte Halbjahresabschnitte Abiturprüfung (Zentralabitur) Klassenverband und klassenübergreifende Lerngruppen Unterricht in Kernfächern Schwerpunktfächern Ergänzungsfächern Wahlfächern Seminarfach Pflichtunterricht und Wahlunterricht Vorbereitung und Grundlage für die Arbeit in der Qualifikationsphase VO-GO § 8 (8.1 u. 8.2) Anlagen 1 und 2 EB-VO-GO zu § 8 Erwerb einer Gesamtqualifikation durch Leistungen in der Qualifikationsphase und in der Abiturprüfung VO-GO § 10 Anlage 3 EB-VO-GO zu § 10

5 +9) Einführungsphase: 10.Klasse Bereich Pflicht- unterricht
Wahl- unterricht Aufgabenfeld A B C Sport Fach Deutsch 1. Fremdsprache 2. Fremdsprache 1) 2) weitere Fremdsprache Musik 4) Kunst 4) Darstellendes Spiel 4) Wochenstunden 3 • • 4 3) • - 3) • 2 • 2 Geschichte Erdkunde Politik-Wirtschaft 5) Religion, WN, Philosophie • 2 • 2 • 2 • 2 Mathematik Biologie 6) Chemie 6) Physik 6) Informatik 6) • 4 • 2 • 2 • 2 VO-GO § 8 Anlage 1 Sport • 2 Wahlfremdsprachen 7), neue Fächer, Sporttheorie 2. Hj.8), Förderunterricht, Arbeitsgemeinschaften, Methodenlernen +9) Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe des Gymnasiums und der nach Schulzweigen gegliederten Kooperativen Gesamtschule 1) Wer im Sekundarbereich I keine zweite Fremdsprache erlernt hat, hat in der Einführungsphase mit einer zweiten Fremdsprache neu zu beginnen und diese als Pflichtfremdsprache in der Qualifikationsphase durchgehend vierstündig zu belegen. 2) Die Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache entfällt, wenn diese im Sekundarbereich I der Realschule oder der nach Schuljahrgängen gegliederten KGS oder der IGS als Wahlpflichtfremdsprache mindestens fünf Schuljahre lang durchgehend erlernt worden ist. 3) An die Stelle der ersten oder zweiten Pflichtfremdsprache kann nach Wahl des Schülers eine dritte Pflichtfremdsprache mit vier Wochenstunden treten. Diese ist in der Qualifikationsphase durchgehend vierstündig zu belegen, wenn mit der Fremdsprache in der Einführungsphase neu begonnen worden ist. Wird eine dritte Pflichtfremdsprache in der Einführungsphase zusätzlich zu einer ersten und zweiten Pflichtfremdsprache belegt, so kann nach Entscheidung der Schule der Unterricht in der dritten und in der zweiten Pflichtfremdsprache jeweils dreistündig belegt werden. 4) An die Stelle des Faches Kunst oder Musik kann nach Wahl des Schülers das Fach Darstellendes Spiel treten, wenn dieses an der Schule genehmigt ist. Im Fach Politik-Wirtschaft wird im Umfang von mindestens zehn Stunden je Schuljahr Unterricht zur Studien- und Berufswahl durchgeführt. An die Stelle einer Naturwissenschaft kann nach Wahl des Schülers das Fach Informatik treten. 7) Eine Wahlfremdsprache, die ergänzend zur 1. und 2. Pflichtfremdsprache angeboten wird, kann auch zwei-, drei- oder vierstündig erteilt werden. 8) Sofern Sport als Prüfungsfach gewählt wird, ist im zweiten Halbjahr zusätzlich zweistündiger Unterricht in Sporttheorie zu belegen. 9) Die Schulen erhalten ein Stundenkontingent zur schuleigenen Schwerpunktsetzung und Gestaltung. Die Lehrerstunden aus diesem Kontingent dürfen für Intensivierungs- und Vertiefungsstunden, für Differenzierungsmaßnahmen, für Fördermaßnahmen sowie für das Angebot von Wahlunterricht und Arbeitsgemeinschaften verwendet werden. Schülerpflichtstundenzahl: Schülerhöchststundenzahl:

6 Versetzung 10. Klasse Klassenkonferenz
Entscheidet nach schulrechtlichen Bestimmungen sowie pädagogischen und fachlichen Gesichtspunkten Kriterium Kann eine erfolgreiche Mitarbeit in der Qualifikationsphase erwartet werden ? Grundlage Alle Fächer des Pflichtunterrichts in der Einführungsphase VO-GO § 9 EB-VO-GO zu § 9  Anforderungen an Ausgleichsfächer Deutsch, Fremdsprache, Mathematik können nur untereinander ausgeglichen werden

7 In allen anderen Fächern mindestens ausreichend
Versetzung 10. Klasse in allen Fächern mindestens ausreichend in einem Fach mangelhaft in zwei Fächern mangelhaft in einem Fach ungenügend 2 Ausgleichsfächer mit mindestens befriedigend 1 Ausgleichsfach mit mindestens gut oder 2 Ausgleichsfächer mit mindestens befriedigend In allen anderen Fächern mindestens ausreichend Versetzung möglicher Ausgleich Konferenzentscheidung im Einzelfall VO-GO § 9 EB-VO-GO zu § 9 Wird nach dem ersten Schulhalbjahr ein Wahlfach gewechselt, können nur die Leistungen in dem im zweiten Schulhalbjahr neu begonnenen Fach herangezogen werden. Nichtversetzung

8 Ziele der gymnasialen Oberstufe
Die Schüler sollen eine breite und vertiefte Allgemeinbildung erreichen wichtige inhaltliche und methodische Voraussetzungen für die allgemeine Studierfähigkeit erwerben ihren Bildungsweg auch berufsbezogen fortsetzen können Das besondere Ziel: Stärkung des selbständigen Lernens und wissenschaftspropädeutische Grundbildung mit Vertiefung in Schwerpunktbereichen

9 Einführungsphase Qualifikationsphase
Leistungsbewertung Einführungsphase Qualifikationsphase  Leistungen in den Klausuren bzw. in der Facharbeit Zusammenfassende Bewertung am Ende eines Halbjahres mit den Noten 1 bis 6  Mitarbeit im Unterricht  mündliche Beiträge (Beteiligung am Unterrichtsgespräch, Referate, u.a.) In der Qualifikationsphase: Umsetzung der Noten in Punkte  schriftliche Beiträge (Tests, Datensammlungen, Protokolle, Schülerbetriebspraktika u.a.)  experimentelle, gestalterische und praktische Leistungen Das Punktesystem 6

10 A B C Aufgabenfelder Deutsch Mathematik Politik-Wirtschaft Geschichte
sprachlich- literarisch- künstlerisch A gesellschafts- wissenschaftlich B Mathematisch- naturwissensch.- technisch C Deutsch Mathematik Politik-Wirtschaft Geschichte Erdkunde Englisch Physik Chemie Biologie Französisch Spanisch Latein Kunst Musik Darstellendes Spiel Philosophie Informatik Werte und Normen Religion Sport Seminarfach

11 Fächerarten in der Qualifikationsphase
Kernfächer Deutsch, Fremdsprache, Mathematik (4 Wo.-Std.) 2 Schwerpunktfächer Je nach gewähltem Schwerpunkt (4 Wo.-Std.) Ergänzungs- und Wahlfächer Weitere Pflicht- und Wahlfächer (4 bzw. 2 Wo.-Std.) Seminarfach es wird eine Facharbeit geschrieben (2 Wo.-Std.)

12 Jeder Schüler hat fünf Prüfungsfächer (vierstündig)
 2 Fächer auf erhöhtem Niveau (P1, P2) schriftliche Abiturprüfung *) (die beiden Schwerpunktfächer 1), doppelte Wertung)  Fach auf erhöhtem Niveau 1) (P3) schriftliche Abiturprüfung *), doppelte Wertung  1 Fach auf normalem Niveau (P4) schriftliche Abiturprüfung *) 2  1 Fach auf normalem Niveau (P5) mündliche Abiturprüfung 2) In P4 tritt auf Verlangen des Prüflings an die Stelle der schriftlichen Abiturleistung eine besondere Lernleistung nach § 11 AVO-GOFAK. *) Eine zusätzliche mündliche Prüfung ist möglich. Im gesellschaftswissenschaftlichen Schwerpunkt: P1 das erste Schwerpunktfach Geschichte P2 Deutsch/fortgeführte Fremdsprache/Mathematik/Naturwissenschaft P3 das zweite Schwerpunktfach

13 Wahl der Prüfungsfächer
Voraussetzung für eine Wahl: mindestens halbjährige Teilnahme am Unterricht in der Einführungsphase Bedingungen für die Wahl der fünf Prüfungsfächer:  DREI schriftliche Prüfungsfächer mit erhöhtem Anforderungsniveau  ZWEI der drei Fächer Deutsch, Fremdsprache 1), Mathematik  Mindestens EIN Prüfungsfach aus jedem Aufgabenfeld. 1) Eine Fremdsprache kann als P1, P2, P3 (= erhöhtes Niveau) nur gewählt werden, wenn es sich a) um eine fortgeführte Fremdsprache (1., 2. oder 3. Pflicht- oder Wahlpflichtfremdsprache) handelt oder b) um eine Wahlsprache nach § 8 Abs (2) Nr 2 b handelt, in der am Ende des Schuljahrgangs vor der Einführungsphase mindestens die Note „ausreichend“ erreicht worden ist und darin am Unterricht in der Einführungsphase durchgehend teilgenommen und am Ende der Einführungsphase mindestens die Note „ausreichend“ erzielt wurde 2. als P4 oder P5 gewählt werden, wenn sie unter die obige Nr. 1 fällt oder wenn es sich um eine neubegonnene Fremdsprache nach § 8 Abs (2) Nr 2 c handelt und am Ende der Einführungsphase mindestens die Note „ausreichend“ erreicht wurde.  Mit 00 Punkten können Belegungsverpflichtungen nicht erfüllt werden.  Von themengleichen Halbjahren kann nur eines auf die Belegungsverpflichtung angerechnet werden.

14 Profile

15 Weitere HjE (z.B. PF Ek, Sp, FS, Ku, Mu, DS, Ge, Po, Rel/WN, NW, Inf.)
Profile Schwerpunkte sprachl. 4 2 +2 32 36 naturw. 4 2 +2 32 36 gesells. 4 2 +2 32 36 künstl. 4 2 +2 32 36 Deutsch Fremdsprache 1)2) Politik-Wirtschaft Religion/WN/Philosophie 5) Prüfungsfach aus B 9) Mathematik Naturwissenschaft 1) Seminarfach 7) Geschichte Kunst/Musik/Darstell. Spiel 4) Musik bzw. Kunst 4) Kunst bzw. Musik, oder DS 4) weitere Fremdsprache 1)3) weitere Naturwissenschaft 1)6) weitere Fremdspr./Naturw. 8) Summe der HjE Weitere HjE (z.B. PF Ek, Sp, FS, Ku, Mu, DS, Ge, Po, Rel/WN, NW, Inf.) HjE insgesamt AVO-GOFAK § 15 Abs. 1 bis § 15 Abs § 15 Abs. 10 Anlage Einbringungsverpflichtung mit den entsprechenden Fußnoten (siehe unten) EB-AVO-GOFAK zu § Sport § 15 Abs. 1 Punktsumme der Gesamtqualifikation § 15 Abs. 2 Besondere Bedingungen bei den Einbringungsverpflichtungen (Schuljahreswiederholung, Themengleichheit, 00 Punkte nicht einbringbar, höchstens 5 Ergebnisse pro Fach) § 15 Abs. 3 Einbringungsverpflichtungen § 15 Abs. 9 Seminarfach § 15 Abs. 10 Sport Prüfungsfach Anmerkung 9): Die Einbringungsverpflichtung Prüfungsfach aus B wird mit einem Pluszeichen dargestellt, da es sich um insgesamt 4 HjE handeln muss, also eine Addition zu z.B. Politik oder Religion erfolgen muss. Fußnoten aus der Verordnung: „1) Die Schulhalbjahresergebnisse müssen dieselbe Fremdsprache oder Naturwissenschaft betreffen. 2) 1Waren Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c VO-GO neu zu erwerben, so müssen zwei Schulhalbjahresergebnisse eingebracht werden; dies gilt auch, wenn die Einbringungsverpflichtungen mit einer anderen als der in der Einführungsphase neu begonnenen Fremdsprache erfüllt werden. 2Schulhalbjahresergebnisse in einer in der Einführungsphase neu begonnenen dritten oder vierten Fremdsprache können eingebracht werden. Anmerkung der Redaktion: Dies bedeutet in Übereinstimmung mit dem MK, dass z.B. ein Realschüler, der in den Jahrgängen 5 bis 10 noch keine 2. FS hatte, die neu beginnende FS 4 Halbjahre belegen und davon zwei Halbjahresergebnisse einbringen muss. Der Gymnasialschüler hingegen, der bereits 2 FS in den Klassen 5 bis 10 versetzungsrelevant hatte und eine dieser FS in der Einführungsphase durch eine neu beginnende FS ersetzt, muss zwar auch 4 Halbjahre belegen, hat aber keine Einbringungsverpflichtung in dieser neu beginnenden FS. 3) Diese Einbringungsverpflichtung besteht nur im sprachlichen Schwerpunkt. 4) 1 Beide Schulhalbjahresergebnisse müssen dasselbe Fach betreffen. 2Im musisch-künstlerischen Schwerpunkt müssen zwei Schulhalbjahresergebnisse in dem nicht als Schwerpunktfach gewählten Fach Musik oder Kunst oder im Fach Darstellendes Spiel eingebracht werden. 5) Wurde Religionsunterricht der Religionsgemeinschaft, der die Schülerin oder der Schüler angehört, nicht angeboten und an dessen statt von der Schülerin oder dem Schüler das Fach Werte und Normen oder das Fach Philosophie nicht gewählt, so sind zwei aufeinander folgende zusätzliche Schulhalbjahresergebnisse eines anderen Fachs, das nicht Prüfungsfach ist, aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld einzubringen. 6) 1 Diese Einbringungsverpflichtung besteht nur im naturwissenschaftlichen Schwerpunkt. 2Die Naturwissenschaft kann durch Informatik ersetzt werden; in diesem Fall sind vier Schulhalbjahresergebnisse im Fach lnformatik einzubringen. 7) Es muss sich um die Ergebnisse aus zwei aufeinanderfolgenden Schulhalbjahren handeln, darunter das Ergebnis des Schulhalbjahres, in dem die Facharbeit geschrieben worden ist. 8) Diese Einbringungsverpflichtung besteht nur im gesellschaftswissenschaftlichen und im sportlichen Schwerpunkt. Die Naturwissenschaft kann durch Informatik ersetzt werden; in diesem Fall sind zwei Schulhalbjahresergebnisse im Fach Informatik einzubringen.“ 15

16 Einbringungsverpflichtungen I Anzahl der Schulhalbjahresergebnisse
Deutsch 4 Fremdsprache1)2) Kunst oder Musik4) oder DS 2 Politik-Wirtschaft Geschichte Religion o. Werte/Normen5) o. Philos. Mathematik Naturwissenschaft1) Seminarfach Summe für alle Profile 26 26 Kurswahl2013.exe

17 +6 Einbringungsverpflichtungen II sprachlich
zusätzlich im A-Profil: sprachlich +4 (weitere FS) +2 (PF aus dem B-Aufgabenfeld) 32 festgelegte Schulhalbjahresergebnisse noch maximal vier freie Wahlen zusätzlich im B-Profil: gesellschaftswissenschaftlich +2 (GE ist PF1) +2 (PW oder EK ist PF3) +2 (Auflage FSP/NW/INF) zusätzlich im C-Profil: mathematisch-naturwissenschaftlich +4 (weitere NW) zusätzlich im K-Profil: künstlerisch +2 (KU ist PF1) +2 (Auflage MU)

18 Mindestpflichtstunden
Schwerpunkte in der Qualifikationsphase und Belegungsverpflichtungen1) Sprachlich Naturwis. Mus.-künstl. Gesellschaftsw. WStd Hj De 42) 4 FS Ma Ma3) NW NW / Inf De3) FS3) Ma5) NW5) / Inf Ma3) NW Fortgef. FS Mu / Ku Ge Po4)/ Ek / Re / Phi Fortgef. FS NW Mu / Ku Ge 42) 4 Prüfungsf. B Prüfungsf. B 4 Po / Ek / Re / Phil FS / NW / Inf 9)10) 4 2 Mu / Ku / DS 6) 2 Ge Po Po4) VO-GO § 10 Anlage 3 Anlage 4 Anmerkung: Aufbau der Präsentation: Die ersten vier Zeilen zeigen, dass in allen Schwerpunkten diese Fächer zunächst einmal von allen Schülern vierstündig zu belegen sind (kleine Besonderheit beim naturwissenschaftlichen Schwerpunkt mit Naturwissenschaft oder Informatik, weil Naturwissenschaft nochmals als Schwerpunktfach erscheint). Die fünfte Zeile gibt das 1. Schwerpunktfach an. Im gesellschaftswissenschaftlichen Schwerpunkt wird in der 6. Zeile das 2. Schwerpunktfach gesetzt. 4) In allen anderen Schwerpunkten muss der Schüler hier ein Prüfungsfach aus B haben, so dass in allen Schwerpunkten auf diese Weise 6 vierstündige Fächer zu belegen sind. 5) Die feststehenden Schwerpunktfächer werden gelb unterlegt. 6) Im sprachlichen , im naturwissenschaftlichen und im musisch-künstlerischen Schwerpunkt werden die beiden alternativen Schwerpunktfächer hellgelb unterlegt. 7) In der 7. Zeile folgt die besondere Auflage FS/NW/Inf. für den gesellschaftswissenschaftlichen und den sportlichen Schwerpunkt. 8) Die nächsten drei Zeilen enthalten Fächer, die ein Jahr lang zweistündig zu belegen sind; sofern Geschichte oder Politik bereits als Prüfungsfächer gewählt worden sind, entfällt diese Verpflichtung. 9) Es folgen drei Fächer, die 2 Jahre lang zweistündig zu belegen sind; sofern Religion/Philosophie bereits als Prüfungsfächer gewählt worden sind, entfällt diese Verpflichtung. ___________________________________________________________ Die Schule hat den sprachlichen und den naturwissenschaftlichen Schwerpunkt anzubieten, sie soll den musisch-künstlerischen und den gesellschaftswissenschaftlichen anbieten, sie kann darüber hinaus den sportlichen anbieten. Ein Schwerpunkt darf nur dann mehrfach eingerichtet werden, wenn die beiden ersten Schwerpunkte (sprachl./naturw.) eingerichtet worden sind. Der sportliche Schwerpunkt kann nur eingerichtet werden, wenn Sport als Schwerpunktfach an der Schule genehmigt worden ist. !) Auf die zusätzlichen Belegungs- und Stundenverpflichtungen, die sich aus der Wahl eines Prüfungsfaches im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 ergeben, wird hingewiesen. 2) Im sportlichen Schwerpunkt fünf Wochenstunden. 3) Im sprachlichen Schwerpunkt kann die weitere Fremdsprache als Schwerpunktfach durch das Fach Deutsch ersetzt werden; die Belegungs- und Einbringungsverpflichtungen in dieser Fremdsprache bleiben hiervon unberührt. Im Musisch-künstlerischen Schwerpunkt kann das Fach Deutsch als Schwerpunktfach durch das Fach Mathematik ersetzt werden; die Belegungs- und Einbringungsverpflichtungen im Fach Deutsch bleiben hiervon unberührt. 4) Sofern das Fach Politik-Wirtschaft nicht als Schwerpunktfach gewählt wird, muss es zwei Schulhalbjahre lang als Ergänzungsfach belegt werden. 5) Die weitere Naturwissenschaft kann durch das Fach Mathematik oder Informatik ersetzt werden; wird sie durch das Fach Mathematik ersetzt, so bleiben die Belegungs- und Einbringungsverpflichtungen in dieser Naturwissenschaft hiervon unberührt. 6) Das Fach Darstellendes Spiel kann nur gewählt werden, wenn es an der Schule durch die oberste Schulbehörde genehmigt worden ist. Sofern Kunst oder Musik als Prüfungsfach gewählt worden ist, kann Darstellendes Spiel nicht zusätzlich als mündliches Prüfungsfach gewählt werden. 7) Wer nicht das Fach Religion wählt, muss das Fach Werte und Normen oder Philosophie belegen. Wird Religionsunterricht der Religionsgemeinschaft, der die Schülerin oder der Schüler angehört, nicht angeboten und muss nach § 128 Abs. 1 NSchG an dessen statt keines der dort genannten Fächer gewählt werden, so ist ein anderes Fach, das nicht Prüfungsfach ist, aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld zu belegen; dieses Fach kann auch Werte und Normen oder Philosophie sein. 8) Sofern Religion oder Philosophie nicht als Schwerpunktfach gewählt wird, muss es vier Schulhalbjahre lang als Ergänzungsfach belegt werden. 9) Die weitere Naturwissenschaft kann durch das Fach Informatik ersetzt werden. 10) Es kann nur ein Fach gewählt werden, in dem in der Einführungsphase durchgehend am Unterricht teilgenommen wurde. 11) Ist Sport fünftes Prüfungsfach, so müssen zusätzlich je Schulhalbjahr zwei Stunden Sporttheorie belegt werden. Wer auf Dauer vom Sportunterricht befreit ist, belegt stattdessen ein anderes Fach seiner Wahl. 12) Die Wahlmöglichkeiten richten sich nach dem Angebot der Schule. Wird ein Wahlfach als Prüfungsfach gewählt, so ist es vierstündig zu belegen. Je nach Anwahl des Schwerpunkts und der Prüfungsfächer erfolgt eine zusätzliche Wahl im Rahmen der Schülerpflichtstundenzahl nach § 10 Abs. 2. Re/ WN / Phil7) 2 4 Re / WN / Phil7) Re / WN / Phil7)8) Sport 11) Seminarfach Wahlfächer 12) Mindestpflichtstunden 34 Kurswahl2013.exe

19 Gesamtqualifikation ab ABI 2014
Schulhalb-jahr SP1 SP2 SP3 PF4 PF5 Block I 36 Kurse: 20xPF+16xAuflagen 48 Ergebnisse= 32 PF-Ergebnisse +Auflagen-Ergebnisse +Wahl-Ergebnisse ≥240 KMKPunkte 240x40/48=200 Punkte 11.1 XX X 11.2 12.1 12.2 + 16 weitere Ergebnisse gemäß Einbringungsverpflichtung höchstens 4 Unterkurse in PF4, PF5 und den weiteren Kursen auf grundlegendem Niveau höchstens 3 Unterkurse im SP1, SP2 und SP3 Block II 5 Kurse: 20 Ergebnisse >100 Punkte wird nicht berücksichtigt  Abitur-prüfung XXXX höchstens 2 „Unterkurse“, SP1-3 Bedingung? Ha, 11/12 Die 36 Schulhalbjahresergebnisse und die Prüfungsergebnisse sind wie folgt einzubringen: 1. in Block I 24 Schulhalbjahresergebnisse, darunter die 8 Schulhalbjahresergebnisse im vierten und fünften Prüfungsfach aus dem ersten bis vierten Schulhalbjahr, in einfacher Wertung sowie die 12 Schulhalbjahresergebnisse im ersten bis dritten Prüfungsfach aus dem ersten bis vierten Schulhalbjahr in zweifacher Wertung, 2. in Block II die Prüfungsergebnisse in den fünf Prüfungsfächern in vierfacher Wertung, wobei an die Stelle des vierten Prüfungsfachs das Ergebnis einer besonderen Lernleistung nach § 11 Abs.4 treten kann. (4) 1In der gymnasialen Oberstufe und im Beruflichen Gymnasium müssen im Block I mindestens 200 Punkte nach der Anlage 2 a erreicht werden; dabei müssen unter den 24 Schulhalbjahresergebnissen in einfacher Wertung mindestens 20 und unter den 12 Schulhalbjahresergebnissen in zweifacher Wertung mindestens 9 Schulhalbjahresergebnisse mit mindestens je 5 Punkten in einfacher Wertung erreicht worden sein. 2Im Block II müssen mindestens 100 Punkte erreicht werden; dabei müssen in drei Prüfungsfächern, darunter im ersten, zweiten oder dritten Prüfungsfach, jeweils mindestens 20 Punkte erreicht worden sein.

20 Gesamtqualifikation und Abiturprüfung
Block I 1) Mindestpunktzahl 200 Höchstpunktzahl 600 24 Halbjahresergebnisse, darunter das 1. bis 4. Halbjahr von P4 und P5, in einfacher Wertung dabei höchstens 4 Halbjahresergebnisse mit weniger als 05 Punkten sowie die 12 Halbjahresergebnisse von P1, P2 und P3 in doppelter Wertung dabei höchstens 3 Halbjahresergebnisse mit weniger als 05 Punkten AVO-GOFAK § 15 die Prüfungsergebnisse in den 5 Prüfungsfächern in vierfacher Wertung 3 Prüfungsfächer mit mindestens 20 Punkten, darunter P1 , P2 und oder P3 statt P4 besondere Lernleistung möglich 1) Berechnung Block I: Punktsumme in entsprechender Gewichtung, multipliziert mit 40, geteilt durch 48 Block II Mindestpunktzahl 100 Höchstpunktzahl 300

21 Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife
Voraussetzungen: ► je 2 Halbjahresergebnisse im 1. und 2. Prüfungsfach in zweifacher Wertung zusammen mindestes 40 Punkte Halbjahresergebnisse mit mindestens je 10 Punkten P1/P2: im Schnitt 05 Punkte ►11 Halbjahresergebnisse in einfacher Wertung zusammen mindestens 55 Punkte mindestens 6 Halbjahresergebnisse vierstündiger und höchstens 5 Halbjahresergebnisse zweistündiger Fächer Halbjahresergebnisse mit mindestens je 5 Punkten 11 weitere Kurse Einbringungsverpflichtungen: - Deutsch (2) - eine Fremdsprache (2) 1) - Geschichte oder anderes B-Fach, wenn Prüfungsfach (2) - Mathematik (2) - eine Naturwissenschaft (2) 1) Weitere Bedingungen: 1) Die Schulhalbjahresergebnisse müssen dieselbe Fremdsprache oder Naturwissenschaft betreffen. AVO-GOFAK § 1 § 17 Anlage 7 Tabelle EB-AVO-GOFAK zu § zu § 17 ► sämtliche Halbjahresergebnisse in zwei aufeinanderfolgenden Halbjahren belegt und bewertet ► in einem Fach nicht mehr als 2 Halbjahresergebnisse ► kein mit 00 Punkten bewertetes Halbjahresergebnis ► keine themengleichen Halbjahresergebnisse ► P3-Fach muss mit 2 Halbjahresergebnissen berücksichtigt werden Die Fachhochschulreife wird erlangt nach einem mindestens einjährigen berufs- bezogenen Praktikum oder einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung.

22 Verweildauer in der gymnasialen Oberstufe
Höchstzeit: 4 Jahre Mindestzeit: 2 Jahre Regelfall: 3 Jahre Überschreitung der Regelzeit 1. Rücktritt nach dem 1. Halbjahr der Qualifikationsphase oder 2. Rücktritt nach dem 2. Halbjahr der Qualifikationsphase oder 3. Rücktritt nach dem 3. Halbjahr der Qualifikationsphase oder 4. Rücktritt nach dem 4. Halbjahr der Qualifikationsphase  Keine Meldung zur Abiturprüfung  Rücktritt vor Beginn der Abiturprüfung  Nichtzulassung zur Abiturprüfung Zusätzlich möglich: Härtefall sowie Wiederholung nach Nichtbestehen 10.1 10.2 Einführungsphase 11.1 11.2 12.1 12.2 Qualifikationsphase NSchG § 11(4) VO-GO § 3 VO-GO §11 2 Rücktritt VO-GO § 13 mit Versetzung in die Qualifikationsphase AVO-GOBAK § 7 3 Rücktritt AVO-GOBAK § 8 4 Keine Meldung EB-AVO-GOBAK 8.3 zu § 8 EB-AVO-GOBAK 14.6 zu § 14 Rücktritt 4 Rücktritt vor Prüfung 4 Nichtzulassung Die Regelungen gelten für das Abitur nach 12 Jahren. Die Verweildauer in der Oberstufe beginnt mit dem erfolgreichen Besuch des 10. Schuljahrgangs in seiner Doppelfunktion als Klasse 10 der Mittelstufe und Einführungsphase der Oberstufe. Eine Wiederholung des 10. Schuljahrgangs ist eine Nichtversetzung in der Mittelstufe und wird nicht auf die Verweildauer in der Oberstufe angerechnet. Wer ohne Besuch der Einführungsphase in die Qualifikationsphase eingetreten ist, besucht die Qualifikationsphase mindestens zwei und höchstens drei Schuljahre. Ein im Ausland verbrachtes Schuljahr wird nicht auf die Verweildauer angerechnet. Zeiten des Besuchs eines Beruflichen Gymnasiums werden auf die Verweildauer in der gymnasialen Oberstufe angerechnet. Eine erforderliche Wiederholung bei Sportunfähigkeit im sportlichen Schwerpunkt gemäß §11(7) VO-GO wird auf die Verweildauer angerechnet.

23 Abgabe des Wahlzettels bis spätestens Di., 26.02.2013 im Sekretariat
Kurswahlen Abi 2015 Abgabe des Wahlzettels bis spätestens Di., im Sekretariat


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