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Dozentenkurs Erbrecht und Familienrecht +

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Präsentation zum Thema: "Dozentenkurs Erbrecht und Familienrecht +"—  Präsentation transkript:

1 Dozentenkurs Erbrecht und Familienrecht +
HeidelPräp! 2. Sitzung am Freitag, den Dr. Lena Kunz, LL.M. (UChicago)

2 Fortsetzung der ersten Sitzung Fall 1 – Frage 2
Dr. Lena Kunz, LL.M. (UChicago) | Juristische Fakultät

3 Vergleich: Bindung an den letzten Willen
Bindungsintensität Einseitige letztwillige Verfügung (Testament) (§§ 1937, 2231 ff-.) Gemeinschaftliches Testament (§§ 2265 ff.) Erbvertrag (§§ 1941, 2274 ff.) Durch einverständliche Aufhebung (§§ 2290 ff.) Einseitige Aufhebung durch Rücktritt (§§ 2293 ff.) Einseitige Aufhebung durch Anfechtung (§§ 2281 ff.) Dr. Lena Kunz, LL.M. (UChicago) | Juristische Fakultät

4 Merkpunkte zum Erbvertrag
KEIN schuldrechtlicher Vertrag, in dem sich der Erblasser zu einer Verfügung vTw verpflichtet (arg. e § 2302!) Sondern: Rechtsgeschäft von Todes wegen mit Doppelcharakter = Verfügung von Todes wegen und „wirklicher Vertrag“ (BGHZ 26, 204, 207) Alleinstellungsmerkmal: Vertragsmäßige Verfügungen vTw, § 2278 (vgl. § 2299)  besondere erbrechtliche Bindungswirkung Dr. Lena Kunz, LL.M. (UChicago) | Juristische Fakultät

5 für einseitigen Erbvertrag
Notarielles Muster für einseitigen Erbvertrag Beachte: In der Praxis ist der einseitige ErbV selten. Dr. Lena Kunz, LL.M. (UChicago) | Juristische Fakultät

6 Erbvertrag Heute, am erschienen vor mir dem Notar Dr. Norbert Nüssle in den Amtsräumen … um einen Erbvertrag zu errichten gleichzeitig Herr Viktor Veit (V) und dessen Sohn, Herr Emil Erbstein (E). V erklärt: Zu meinem alleinigen Erben setze ich meinen Sohn E ein. Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Zum Testamentsvollstrecker ernenne ich Theodor Thun (T); dieser hat folgende Aufgaben: … Die vorstehenden Bestimmungen über die Erbeinsetzung (…) sind vertragsmäßig und nicht einseitig widerruflich. E erklärt: Ich will heute nicht letztwillig verfügen. Ein einseitiges Rücktrittsrecht wird nicht vorbehalten. Diese Niederschrift wurde den Beteiligten bei gleichzeitiger Anwesenheit vorgelesen, genehmigt und unterschrieben. Dr. Lena Kunz, LL.M. (UChicago) | Juristische Fakultät

7 Erscheinungsformen des Erbvertrags
Einseitiger Erbvertrag Zweiseitiger Erbvertrag Gegenseitiger Erbvertrag Entgeltlicher Erbvertrag Nur ein Vertrags-partner verfügt vertragsmäßig. Beide Vertrags-partner verfügen vertragsmäßig (zugunsten Dritter) Beide Vertrags-partner verfügen vertragsmäßig (zu gegenseitigen Gunsten) Vertragsmäßige Verfügung in Abhängigkeit zu schuldrechtlicher Verpflichtung §§ 2278, 2289 §§ 2278, 2298 I, 2289 §§ 2278, 2298 I, II, 2289 §§ 2278, 2295, 2289 Dr. Lena Kunz, LL.M. (UChicago) | Juristische Fakultät

8 Was sind vertragsmäßige Verfügungen?
Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen, Rechtswahl (§ 2278 Abs. 2), die eine besonders intensive Bindungswirkung haben sollen. Hier sieht das Gesetz nicht einmal eine Auslegungsregel vor (allein durch Auslegung zu ermitteln. Lediglich die Bindungswirkung (s. § 2289) ist gesetzlich geregelt. Dr. Lena Kunz, LL.M. (UChicago) | Juristische Fakultät

9 Bindungsintensität bei vertragsmäßigen Verfügungen
Sofortige Bindung (arg. e § 2289 Abs. 1 S. 2) ( gemT: § 2271 Abs. 1, 2) ABER: keine Beschränkung der lebzeitigen Verfügungsbefugnis (§  2286) Hier sieht das Gesetz nicht einmal eine Auslegungsregel vor (allein durch Auslegung zu ermitteln. Lediglich die Bindungswirkung (s. § 2289) ist gesetzlich geregelt. Vertragsmäßigkeit beschränkt die Befugnis des Erblassers, letztwillige Verfügungen im ErbV einseitig aufzuheben oder zu ändern. (= zulässige Beschränkung der Testierfreiheit) Dr. Lena Kunz, LL.M. (UChicago) | Juristische Fakultät

10 Gesetzliche Erbfolge Dr. Lena Kunz, LL.M. (UChicago) | Juristische Fakultät

11 Grundsätze Verwandtenerbrecht (s. § 1589) gegliedert nach Ordnungen (sog. Parentelsystem  Gradualsystem, vgl. § 1589 S. 3) Ausnahme: Ehegattenerbrecht, § 1931 Ausnahme: § 1928 Abs. 3 (Gradualsystem) Verschwägerte haben kein Erbrecht. § 1924 Abs. 2: Repräsentationsprinzip im Stamm § 1924 Abs. 3: Eintrittsrecht Dr. Lena Kunz, LL.M. (UChicago) | Juristische Fakultät

12 Hinweis auf aktuelle Entscheidung
zu § 1928 Abs. 3 BGB OLG Frankfurt a.M., FamRZ 2017, 481 (Verfassungsmäßigkeit des § 1928 III BGB wegen des Übergangs zum Gradualsystem) Dr. Lena Kunz, LL.M. (UChicago) | Juristische Fakultät

13 Fallbeispiele Dr. Lena Kunz, LL.M. (UChicago) | Juristische Fakultät

14 Anwachsung des Erbteils der K1 nach § 2094 Abs. 1 S. 1? (+)
Fall 1: Erblasser E setzt seine Kinder K1 und K2 zu gewill-kürten Erben ein (je ½). K1, die bereits selbst einen Sohn (S) hat, schlägt die Erbschaft wirksam aus. Wie wird E beerbt? Lösungsvorschlag: K1 fällt als Erbin weg.  Hat der Erblasser in seinem Testament einen Ersatzerben einge-setzt? (s. §§ 2096, 2099) (-) Anwachsung des Erbteils der K1 nach § 2094 Abs. 1 S. 1? (+) Kein testamentarischer Ausschluss (+), s. §  2094 Abs. 3 Ausschluss der gesetzlichen Erbfolge (+) Wegfall eines Erben (+) (K1 hat ausge-schlagen) RF: Anwachsung zugunsten der K2 Ergebnis: K2 ist Alleinerbin des E. Dr. Lena Kunz, LL.M. (UChicago) | Juristische Fakultät

15 Fall 2: Erblasser E hinterlässt zwei leibliche Kinder (K1, K2) und eine Adoptivtochter (T) sowie einen Stiefsohn (S). T hat bereits ein eigenes Kind (X). E war bis zu seinem Tod mit F verheiratet, die zugleich Mutter des S ist. Zudem lebt noch die Mutter des E. E hat in einem wirksamen Testament F zur Alleinerbin eingesetzt. Diese schlägt die Erbschaft wirksam aus. T schlägt eine Erbschaft ebenfalls aus. Wie wird E beerbt? Lösungsvorschlag: Es greift die gesetzliche Erbfolge; wegen der gewillkürten Alleinerbschaft der F kommt keine Anwachsung in Betracht. Einen Ersatzerben hat E nicht eingesetzt. Gesetzl. Erben: K1, K2, T (Abkömmlinge) (§ 1589 BGB), ABER NICHT: Stiefsohn S (nur mit E verschwägert, § 1590 BGB) T schlägt wirksam aus  § 1953 Abs. 2 BGB (Fiktion des Vorversterbens der T), d.h. Eintritt des X (§ 1924 Abs. 3). Ergebnis: E wird von K1, K2 und X beerbt. Zur Adoptivtochter, s. § 1754 BGB Dr. Lena Kunz, LL.M. (UChicago) | Juristische Fakultät

16 (P) Ungleichbehandlung der Kinder
Fall 3: Erblasser E ist mit F in zweiter Ehe verheiratet. Aus erster Ehe hat E zwei Kinder (K1, K2). F hat aus erster Ehe ein Kind (F1). Gemeinsam haben F und E den noch minderjährigen Sohn (S). E hinterlässt kein Testament. Wie wird E beerbt? Lösungsvorschlag: Gesetzliche Erbfolge nach E: Ehegattenerbrecht (F), § 1931 I 1 (= 1/4) und pauschaler ZGA, § 1371 I (= 1/4) = ½ des Nachlasses für F Erbrecht der Abkömmlinge (K1, K2, S), § 1924 I: ½ Bedenke: Die Kinder der F haben keine Erbenstellung, auch wenn sie mit E und F in einem Haushalt lebten (s. allenfalls A‘ aus § 1969). Gesetzliche Erbfolge nach F: Erbrecht der Abkömmlinge der F: F1 und S … Kurze Zeit nach E verstirbt auch F. Wie wird F beerbt? (P) Ungleichbehandlung der Kinder Dr. Lena Kunz, LL.M. (UChicago) | Juristische Fakultät

17 Fall 4: Erblasser E hinterlässt drei Kinder (K1, K2, K3).
K1 hat selbst zwei Töchter (T1, T2). K2 hat einen Sohn (S). K3 ist kinderlos. K1 schlägt die Erbschaft wirksam aus. Wie wird E beerbt? Lösungsvorschlag: Gesetzliche Erbfolge (ohne Aus-schlagung) nach § 1924 Abs. 1 BGB: K1, K2, K3, je zu 1/3) RF der Ausschlagung: § 1953 Abs. 2 BGB (Fiktion des Vorver-sterbens) Es treten die nächstberufenen gesetzlichen Erben an die Stelle des Ausschlagenden – hier: T1, und T2 (§ 1924 III BGB). 3. Ergebnis: E wird von K2 (1/3), K3 (1/3) und T1 (1/6), T2 (1/6) beerbt. Dr. Lena Kunz, LL.M. (UChicago) | Juristische Fakultät

18 Erbfolge, wenn F insoweit ausschlägt:
Lösungsvorschlag: Das Ausschlagungsrecht ist vererb-lich, § 1952 Abs. 1. Mit dem Tod des S ist dieses Recht auf dessen Erbin (F) übergegangen. Es bezieht sich auf den Nachlass des W, der S jedenfalls angefallen ist. Erbfolge, wenn F insoweit ausschlägt: § 1953 Abs. 2 (Fiktion des Vorver-stebens des S, nicht der F!) Anfall an Tochter T (Enkelin des W), § 1924 Abs. 3 (Eintritt der Enkelin). Fall 5: Witwer W hinterlässt als gesetzlichen Alleinerben seinen Sohn S. Dieser stirbt fünf Wochen nach dem Tod des W und hinterlässt Ehefrau F und Tochter T. S hat die F testamentarisch zur Alleinerbin eingesetzt. Der Nachlass des W ist überschuldet. Kann F nur den Nachlass des W ausschlagen? Wenn ja, wie bestimmt sich die Erbfolge? Beispiel zu § 1952 I BGB (Vererblichkeit des Ausschlagungsrechts). Wenn der Nachlass des W nicht überschuldet gewesen wäre, kann ein solches Vorgehen wirtschaftlich sinnvoll sein, wenn F einen Teil des Nachlasses der T zukommen lassen will, ohne dass zunächst ErbSt und durch die unentgeltliche Weiterübertragung später auch noch Schenkungssteuer anfällt. Dr. Lena Kunz, LL.M. (UChicago) | Juristische Fakultät

19 Fallbesprechung Fall 2 Dr. Lena Kunz, LL.M. (UChicago) | Juristische Fakultät

20 Grundstruktur der §§ 2018 ff. BGB
Herausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers (§§ BGB) („Primärebene“) Haftung des Erbschaftsbesitzers (§§ ) („Sekundärebene“) Gutgläubiger Erbschaftsbesitzer: §§ 2021, 2025 S. 2 Bösgläubiger Erbschaftsbesitzer: § 2024 Verklagter (= bösgläubiger) Erbschaftsbesitzer: § 2023 Deliktischer Erbschaftsbesitzer: § 2025 BGB Vergleich: EBV §§ 985, 986 BGB (Primärebene) §§ 987 ff. BGB (EBV) (Sekundärebene) Hier zum Vergleich an § 2180 Abs. 2 BGB denken! Dr. Lena Kunz, LL.M. (UChicago) | Juristische Fakultät

21 Wie ordnet man das Gutachten? Verwendungsersatzanspruch des B
Herausgabe der Nachlassimmobilie (Jugendstilvilla) § b. § 985 c. § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 2 (Eingriffskondiktion) Herausgabe des Diamantrings („Verlustgeschäft“) § b. § 985 c. § 823 Abs. 1 Herausgabe der Münzsammlung („Gewinngeschäft“) (§§ 2018, 2019) Herausgabe des Bargelds a. §§ 2023 Abs. 1, 2024 S. 2, 990 Abs. 1 S. 1, 989 (+) b. 990 Abs. 1 S. 1, 989 (+) Hier zum Vergleich an § 2180 Abs. 2 BGB denken! Verwendungsersatzanspruch des B § 2022 Abs. 1 (bzgl. Gesamtanspruch aus § 2018) §§ 994, 996, 2029, 2022 Abs. 1 Dr. Lena Kunz, LL.M. (UChicago) | Juristische Fakultät

22 Formen des Widerrufs eines Testaments
§ 2253: Grundsatz der freien Widerruflichkeit (jederzeit und ohne besonderen Grund) Merke: Der Widerruf stellt selbst eine letztwillige Verfügung dar. Er setzt deshalb Testierfähigkeit zum Zeitpunkt des Widerrufs voraus und kann auch nach §§ 2078 ff. angefochten werden. Widerruf durch Testament Widerruf durch Vernichtung oder Veränderung Widerruf durch Rücknahme des Testaments aus amtl. Verwahrung §§ 2254, 2258 § 2255 § 2256 Dr. Lena Kunz, LL.M. (UChicago) | Juristische Fakultät

23 Vergleich § 273 BGB - § 1000 BGB Hier zum Vergleich an § 2180 Abs. 2 BGB denken! Dr. Lena Kunz, LL.M. (UChicago) | Juristische Fakultät

24 § 273 (Abs. 2) BGB § 1000 BGB Gegenanspruch d. Schuldners
Gleichartigkeit iSd. § 387 nicht erforderlich. Durchsetzbarkeit des Gegenan-spruchs Fälligkeit (vgl. explizit in § 273 Abs. 2) Einredefreiheit (arg. e §§ 390, 215) Konnexität (< Synallagma iSd. § 320 BGB) 4. Kein Ausschluss des ZbR Verwendungsersatzanspruch des Besitzers (§§ 994, 996 BGB) (P) Fälligkeit bestimmt sich nach § 1001 S. 1 BGB (keine sofortige Fälligkeit iSd. § 271 Abs. 1) Warum? – Die Verwendungen nützen dem Eigentümer erst, wenn er die Sache wieder hat. „Konnexität“ (s. Gesetz) Aus BeckOGK/Krafka: Als Erweiterung des in Abs. 1 angeordneten allgemeinen Zurückbehaltungsrechts sieht Abs. 2 für den Sonderfall eines Herausgabeanspruchs ein eigenständig geregeltes besonderes Zurückbehaltungsrecht vor. Nach zutreffender allgemeiner Ansicht164 handelt es sich dabei nicht um eine abschließende Sonderregelung, sondern vielmehr um eine tatbestandliche Ergänzung der allgemeinen Regelung des Abs. 1, die für die darin geregelten Fälle kein weitergehendes Erfordernis der Konnexität verlangt. Daneben ist ferner § 1000 als weitere Spezialvorschrift zu beachten.165 Ferner bleibt außerhalb des Anwendungsbereichs – also insbesondere dann, wenn es sich nicht um einen einzuwendenden Verwendungs- oder Schadensersatzanspruch handelt – bei der Anwendung des allgemeinen Zurückbehaltungsrechts nach Abs. 1. Dr. Lena Kunz, LL.M. (UChicago) | Juristische Fakultät

25 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft
Annahme der Erbschaft = formloses, nicht empfangs-bedürftiges Rechtsgeschäft (WE) Die Annahme ist durch schlüssiges Handeln möglich. Typisches schlüssiges Handeln: Beantragung eines Erbscheins, Verkauf eines Nachlassgegen-stands, Geltendmachung einer Nachlassforderung Ausschlagung der Erbschaft = amtsempfangsbedürftige und formgebundenes Rechtsgeschäft (WE). ( § 2180 Abs. 2 BGB) Wegen ihrer Formgebundenheit KEINE schlüssige Ausschlagung im deutschen Recht. Die Ausschlagung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft und erbrechtliches Gestaltungsrecht. Hier zum Vergleich an § 2180 Abs. 2 BGB denken! Dr. Lena Kunz, LL.M. (UChicago) | Juristische Fakultät

26 Erbenmehrheit Kurzer Umblick
Erbengemeinschaft = Gesamthand, geborene Liquidationsgemeinschaft Dr. Lena Kunz, LL.M. (UChicago) | Juristische Fakultät

27 Lösungsvorschlag § 2038 I 2 2. Hs.
Fall 1: A, B und C sind Miterben zu je 1/3. Zum Nachlass gehört ein älteres, unbewohntes Haus. A und B wollen das Haus abreißen und durch ein neues modernes Miethaus ersetzen lassen. C ist strikt dagegen. Er will das Haus lieber renovieren lassen und dann vermieten. Zu allererst soll aber das an einigen Stellen undichte Dach repariert werden. C schließt daher im Alleingang einen Werkvertrag mit dem Dachdecker D, der das Dach schließlich repariert. Sodann verständigen sich A und C – gegen den Willen des B – darauf, das Haus renovieren zu lassen. Sie wenden sich daher an das Bauunternehmen X. Von wem können D und X Werklohn verlangen? Lösungsvorschlag A‘ des D aus § 631 I BGB Wirksamer Vertrag mit den Miterben? – C = Stellvertreter für die anderen Miterben? (P) Vertretungsmacht (rechtl. Können/Außenverhältnis) § 2038 I 2 2. Hs. Ergebnis: Vertrag wirksam. 2. A‘ des X aus § 631 I BGB (P) VM gem. § 2038 I 1 iVm. § 745 I? (str.) BGH/hL: (+) // TdL: § 2040 I lex specialis Dr. Lena Kunz, LL.M. (UChicago) | Juristische Fakultät

28 Was kann C tun, wenn sich A und B gegen die Renovierung weigern?
Ausgangspunkt: Renovierung = ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahme C  A und B auf Zustimmung aus § 2038 Abs. 1 S. 2 BGB Umsetzung (Vollstreckung): § 894 S. 1 ZPO (Fiktion der WE) Wirkung der (erzwungenen) Zustimmung: Innenverhältnis: wirksame Beschlussfassung Außenverhältnis: Ausstattung mit Rechtsmacht (Vertretungsmacht) Ausweg: Einfordern der Auseinandersetzung, § 2042 Abs. 1 BGB Dr. Lena Kunz, LL.M. (UChicago) | Juristische Fakultät

29 Zum Abschluss Dr. Lena Kunz, LL.M. (UChicago) | Juristische Fakultät

30 Abschluss: Pflichtteilsrecht, §§ 2303 ff. BGB
„Nadelöhr“: Ausschluss von der Erbfolge, § 2303 I 1 BGB Wie? durch letztwillige Verfügung NICHT durch Erbverzicht, § 2346 I 2 aE NICHT im Falle von Erbunwürdigkeit, §§ 2339 ff., 2345 II NICHT selbsttätig durch Ausschlagung Ausnahmen: Ausschlagung des Ehegatten und § 2306 I Wie genau? Ausdrücklicher Ausschluss (= Enterbung) (sog. Negativtestament) Konkludent durch Übergehen des Abkömmlings in der letztwilligen Verfügung, in der er vollständig über den Nachlass verfügt. Hinweis: Mir ist hier ein Fehler unterlaufen. Ich bitte um Entschuldigung. Sehen Sie hier die insoweit orrigierte Version. Dr. Lena Kunz, LL.M. (UChicago) | Juristische Fakultät

31 Nicht behandelte, aber wichtige Themen
Anfechtung von Testamenten Vertiefung: Annahme und Ausschlagung der Erbschaft Rechtsgeschäfte unter Lebenden (inter vivos) auf den Todesfall Auseinandersetzung zwischen Miterben Erbenhaftung, insb. in der Erbengemeinschaft Dr. Lena Kunz, LL.M. (UChicago) | Juristische Fakultät

32 für Ihre Aufmerksamkeit!
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Lena Kunz, LL.M. (Uchicago) | Juristische Fakultät

33 Merkpunkte zur Testamentsauslegung
1. Erläuternde Auslegung 2. Ergänzende Auslegung 3. Rückgriff auf Auslegungsregeln Dr. Lena Kunz, LL.M. (UChicago) | Juristische Fakultät

34 Schnittstellen zwischen ErbR und FamR
§§ 1371, 1931 III BGB Dr. Lena Kunz, LL.M. (UChicago) | Juristische Fakultät


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