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ChemVerbotsV
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sonst. Technische Regeln Normen Rechtsprechung (EuGH und EuG)
Grundlagen des deutschen und europäischen Chemikalienrechts Verordnung: verbindlich und unmittelbar Gesetz Chemikaliengesetz – ChemG Richtlinie: verbindlich und mittelbar Verordnung Gefahrstoffverordnung – GefStoffV Entscheidung: verbindlich und unmittelbar, aber nur für Adressaten Technische Regeln – für Gefahrstoffe – TRGS Empfehlung: unverbindlich BG – Regeln, UVV sonst. Technische Regeln Normen Stellungnahme: unverbindlich Rechtsprechung (EuGH und EuG) verbindlich, aber nur für Adressaten
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Wichtige EU Verordnungen weitere EU Verordnungen
Grundlagen des deutschen und europäischen Chemikalienrechts Wichtige EU Verordnungen REACh VO (EG) Nr. 1907/2006 (Registrierung, Bewertung, Zulassung von Chemikalien) CLP VO (EG) Nr. 1272/2008 (Einstufung, Kennzeichnung, Verpackung v. Stoffen/Gemische) BP VO (EU) Nr. 528/2012 (Bereitstellung, Verwendung von Biozidprodukten Arbeits-programm VO (EU) 1062/2014 (Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wikstoffe) weitere EU Verordnungen Detergenzien VO (EG) Nr. 648/2004 (Detergenzien – Verordnung) OZON VO (EG) Nr. 1005/2009 (Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen) PIC VO (EU) Nr. 649/2012 (Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien) PSM VO (EG) 1107/2009 (Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln) POP VO (EG) Nr. 850/2004 (Persistente organische Schadstoffe) DualUse VO (EG) Nr. 428/2009 (Güter mit doppeltem Verwendungszweck) Explosivstoffe VO (EU) Nr. 98/2013 (Vermarktung, Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe) Drogen VO (EG) 111/2005 (Überwachung des Handels mit Drogenaustauschstoffen) Antifouling VO (EG) Nr. 782/2003 (Verbot zinnorganischer Verbindungen auf Schiffen)
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Grundlagen des deutschen und europäischen Chemikalienrechts
Chemikalienrecht Generell Chemikaliengesetz (ChemG) Wichtige Rechtsverordnungen zum ChemG GefStoffV Gefahrstoffverordnung ChemVerbotsV Chemikalienverbotsverordnung ChemOzonschichtV Chemikalien-Ozonschichtverordnung ChemKlimaSchutzV Chemikalien-Klimaschutzverordnung ChemVOCFarbV Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung ChemGiftV Giftinformationsverordnung ChemKostV Chemikalien-Kostenverordnung ChemSanktionsV Chemikalien-Sanktionsverordnung ChemBiozidZulV Biozid-Zulassungsverordnung ChemBiozidMeldeV Biozid-Meldeverordnung Technische Regeln / sonstige Regeln TRGS Technische Regeln für Gefahrstoffe TRBS Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBA Technische Regeln für biologische Arbeitsstoffe BGR Berufsgenossenschaftliche Regeln (neu: DGUV-R) BGV Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (neu: DGUV-V)
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Nationale Rechtsvorschriften ChemVerbotsV
Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens und über die Abgabe bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung – ChemVerbotsV) Inhaltsübersicht Abschnitt 1: Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen Abschnitt 2: Verbote und Beschränkungen Abschnitt 3: Regelungen zur Abgabe Abschnitt 4: Schlussbestimmungen Anlage 1 zu §3: Inverkehrbringensverbote Anlage 2 zu §§5 – 11: Anforderungen in Bezug auf die Abgabe
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Nationale Rechtsvorschriften ChemVerbotsV
§ 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen bestimmter gefährlicher Stoffe und Gemische sowie bestimmter Erzeugnisse, die diese freisetzen oder enthalten, nach dem Chemikaliengesetz. Sie regelt zum Schutz des Menschen und der Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens bestimmter gefährlicher Stoffe und Gemische sowie bestimmter Erzeugnisse, die diese freisetzen können oder enthalten, Anlage I Anforderungen, die Bezug auf die Abgabe bestimmter gefährlicher Stoffe und Gemische einzuhalten sind. Anlage II
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Nationale Rechtsvorschriften ChemVerbotsV
§ 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung ist Abgabe: die Übergabe oder der Versand an den Erwerber oder die Empfangsperson, Gewerbsmäßige Abgabe: eine Abgabe, die Im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt oder Mit der Absicht zur Gewinnerzielung im Rahmen einer nicht nur im Einzelfall durchgeführten Tätigkeit erfolgt, Abgebende Person: eine natürliche Person, die eine Abgabe durchführt Erwerber: eine natürliche oder juristische Person, in deren Eigentum oder Verfügungs- gewalt die Ware durch die Abgabe übergeht, Empfangsperson: eine vom Erwerber beauftragte natürliche Person, die die Ware bei der Abgabe entgegennimmt.
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§ 3 Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens (1) Beschränkungen ergeben sich insbesondere aus: REACH Artikel 67 i.V.m. Anhang XVII in der jeweils gültigen Fassung (2) Inverkehrbringensverbote für Stoffe/Gemische/Erzeugnisse (Anlage 1 Spalte 1; Umfang/Ausnahmen Spalte 2, 3) Ausnahmen vom Verbot nach (2): Stoffe / Gemische / Erzeugnisse nach § 2 ChemG (Absatz 1, Nr. 1 und 2, Absatz 2 Satz 2) -> [Kosmetik, Lebens- Futtermittel, Arzneimittel], Stoffe / Gemische / Erzeugnisse zu Forschungs-, wissenschaftlichen Lehr- und Ausbildungszwecken, für eine ordnungsgemäße / schadlose Abfallverwertung
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Verbote & Beschränkungen
Nationale Rechtsvorschriften ChemVerbotsV § 3 Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens Verbote & Beschränkungen nach REACH (Anh. XVII)* nach ChemVerbotsV Asbest Benzol Bleiverbindungen Cadmium(verbindungen) Arsenverbindungen Azofarbstoffe Trichlorethylen Toluol Zinnorganische Verbindungen etc. Formaldehyd Polychlorierte Dioxine & Furane Pentachlorphenole Biopersistente Fasern *Auszug, aktuelle Liste:
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§ 5 Anforderungen und Ausnahmen (1) Abgaberegelungen gelten nach Anlage 2 Spalte 2 für in Spalte 1 aufgeführte Stoffe und Gemische (2) Erleichterte Anforderungen an die Abgabe existieren für Wiederverkäufer und berufsmäßige Verwender gemäß Anlage 2 Spalte 3
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Nationale Rechtsvorschriften ChemVerbotsV
§ 5 Anforderungen und Ausnahmen (1) Abgaberegelungen gelten nach Anlage 2 Spalte 2 für in Spalte 1 aufgeführte Stoffe und Gemische (2) Erleichterte Anforderungen an die Abgabe existieren für Wiederverkäufer und berufsmäßige Verwender gemäß Anlage 2 Spalte 3 Kat.: Kat.: 1A + 1B Kat.: Kat. 1: H224 (flam. Liquid) H300 (oral) H340 (Mutagenität) H270 (oxid. Gase) Typ B: H241 (self-reactive) H301 (oral) H350/350i (Carcinogenität) H271 (oxid. Solid/liquid) Typ B: H241 (org. Peroxide) H310 (dermal) H360F, D, DF, Fd, Df (Repro.toxizität) H272 (oxid. Solid/liquid) Typ C+D: H242 (self-reactive) H311 (dermal) H370 (STOT SE) Typ C+D H242 (org. Peroxide) H330 (inhalativ) H372 (STOT RE) Typ E+F H242 (self-reactive) H331 (inhalativ) Typ E+F H242 (org. Peroxide)
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§ 5 Anforderungen und Ausnahmen (3) Abgaberegelungen gelten nur für die gewerbsmäßige Abgabe (sofern nichts anderes in diesem Abschnitt bestimmt ist (4) Abgabeanforderungen gelten NICHT für: Kraftstoffe (Tankstellen), Sonderkraftstoffe mit H224, Heizöl Methanol oder methanolhaltige Gemische (Verwendung in Brennstoffzellen) Stoffe und Gemische, die nach CLP ausschließlich mit GHS02 oder GHS03 gekennzeichnet sind: Gase der Klasse 2 Klebstoffe, Härter, Mehrkomponentenkleber oder Mehrkomponenten- Reparaturspachtel Mineralien für Sammlerzwecke, Experimentierkästen, Pyrotechnische Gegenstände Sonderkraftstoffe (GHS02 mit H224) Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter (nach §2 Nr. 2 Tabakerzeugnisgesetz)
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§ 6 Erlaubnispflicht (1) Erlaubnis von der zuständigen Behörde wird benötigt wenn in Anlage 2 auf § 6 verwiesen wird und Stoffe / Gemische abgegeben, oder für Dritte bereitstellt werden keine Erlaubnispflicht besteht: Abgabe ausschließlich an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender…(§ 5 (2)), für Apotheken, F+E (2) eine Erlaubnis erhält auf Antrag, wer: die Sachkunde nach § 11 (1) nachgewiesen hat, zuverlässig ist und mind. 18 Jahre alt ist. (3) Unternehmen erhalten eine Erlaubnis, wenn: in jeder Betriebsstätte Personen beschäftigt werden, die sachkundig, zuverlässig und mind. 18 Jahre alt sind.
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Nationale Rechtsvorschriften ChemVerbotsV
§ 7 Anzeigepflicht (1) Schriftlich bei der zuständigen Behörde vor der erstmaligen Abgabe anzeigen, wenn: in Anlage 2 Spalte 3 auf § 7 verwiesen wird und Stoffe / Gemische an Wiederverkäufer oder berufsmäßige Verwender abgegeben, oder für Dritte bereitstellt werden keine Anzeigepflicht besteht: wenn schon eine Erlaubnis nach § 6 besteht, für Apotheken (2) In der Anzeige ist mind. eine Person zu benennen, die sachkundig (§ 6 (2)) ist. (2) Personalwechsel und/oder Aufgabe der Tätigkeit mit einer Erlaubnis sind unverzüglich der zuständiger Behörde anzuzeigen
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§ 8 Grundanforderungen zur Durchführung der Abgabe (Absatz 1 und 2): wenn in Anlage 2 auf § 8 Absatz (1) verwiesen wird: Abgabe nur durch eine im Betrieb beschäftigte sachkundige (§ 6 (2)) Person, wenn Verweis in Anlage 2 (Spalte 3) auf § 8 Absatz (2): die Abgabe an Wiederverkäufer / gewerbliche Verwender darf abweichend durch eine beauftragte Person (statt sachkundige Person) erfolgen Anforderungen an eine beauftragte Person: zuverlässig, mind. 18 Jahre alt und von einer sachkundigen Person (§6 (2)) belehrt worden ist Belehrung: darf von einer nicht im Betrieb beschäftigten Person durchgeführt werden muss jährlich wiederholt und schriftlich bestätigt werden
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Nationale Rechtsvorschriften ChemVerbotsV
§ 8 Grundanforderungen zur Durchführung der Abgabe (Absatz 3) wenn Verweis in Anlage 2 auf Absatz (3) darf die Abgabe nur erfolgen wenn: der abgebenden Person bekannt ist, dass die Verwendung in erlaubter Weise erfolgt die abgebende Person sich hat bestätigen lassen, dass die Verwendung / der Weiterverkauf in erlaubter Weise erfolgt die abgebende Person den Erwerber unterrichtet hat über: die Gefahren bei der Verwendung, Vorsichtsmaßnahmen bei bestimmungsgemäßem Gebrauch, Vorsichtsmaßnahmen bei unvorhergesehenen Verschütten / Freisetzen der Erwerber mind. 18 Jahre alt ist
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Nationale Rechtsvorschriften ChemVerbotsV
§ 8 Grundanforderungen zur Durchführung der Abgabe (Absatz 4) Selbstbedienungsverbot im Einzelhandel: für die Abgabe oder Bereitstellung für Dritte keine Automaten oder andere Formen der Selbstbedienung (Selbstbedienungsverbot nach § 23 Pflanzenschutzgesetz bleibt unberührt)
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Nationale Rechtsvorschriften ChemVerbotsV
§ 9 Identitätsfeststellung und Dokumentation (1) Abgabebuch (auch elektronisch) ist zu führen wenn in Anlage 2 auf § 9 verwiesen wird (2) abgebende Person hat: 1. die Identität des Erwerbers feststellen und bei einer Empfangsperson zusätzlich die Auftragsbestätigung mit Verwendungszweck und Identität des Erwerbers 2. im Abgabebuch für jede Abgabe zu dokumentieren: Art / Menge der abgegebenen Stoffe / Gemische, Datum der Abgabe Verwendungszweck, den Namen der abgebenden Person, Name / Anschrift vom Erwerber bei Entgegennahme durch Empfangsperson: deren Name und Anschrift bei Relevanz: nur zur Abgabe für Forschungs- und Lehrzwecken 3. hat sich den Empfang vom Erwerber / Empfangsperson bestätigen zu lassen (durch Unterschrift, auch elektronisch, im Abgabebuch oder auf einem Empfangsschein)
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§ 9 Identitätsfeststellung und Dokumentation (3) Abgabebuch / Empfangsscheine: mind. 5 Jahre nach letzter Eintragung aufbewahren (4) Ausnahme zum Abgabebuch: wenn in Anlage 2 Spalte 3 auf Absatz 4 verwiesen wird bei Abgabe an Wiederverkäufer/berufsmäßige Nutzer (§ 5 (2)) und Speicherung der Angabe auf anderer Weise (SAP etc.) für mindestens 5 Jahre § 10 Versand (1) keine Abgabe / kein Anbieten im Versandweg, wenn in Anlage 2 auf § 10 verwiesen wird Ausnahme bei Abgabe an Wiederverkäufer/berufsmäßige Nutzer (§ 5 (2)) (2) gilt auch für die nicht gewerbsmäßige („verschenken“) Abgabe und das nicht gewerbsmäßige Anbieten
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Kein Abgabebuch, keine Dokumentation
Nationale Rechtsvorschriften ChemVerbotsV § 12 ChemVerbotsV – Ordnungswidrigkeiten - Abs. 1: § 26 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a) ChemG: bis zu € - Abs. 2: § 26 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b) ChemG: bis zu € - Abs. 3: § 26 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe c) ChemG: bis zu € § 13 ChemVerbotsV – Straftaten - Abs. 1: § 27 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2-4 ChemG: bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe - Abs. 2: § 27 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2 ChemG: bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe - Abs. 3: § 27c Abs. 1 ChemG: bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe - Abs. 4: § 27c Abs. 2 ChemG: bis zu einem Jahr oder Geldstrafe Anzeigepflicht Grundanforderungen Kein Abgabebuch, keine Dokumentation
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Physikalische Gefahren nach CLP-Verordnung
Gefahrenklassen & Gefahrenkategorien ChemVerbotsV relevant Physikalische Gefahren nach CLP-Verordnung Instabile explosive Stoffe und Gemische; Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff Entzündbare Gase, Aerosole, Gase unter Druck (verdichtete, verflüssigte, tiefgekühlte, gelöste Gase) Entzündbare Flüssigkeiten, Entzündbare Feststoffe, Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, pyrophore Flüssigkeiten, pyrophore Feststoffe, Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische, Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, Oxidierende Flüssigkeiten, Feststoffe, Gase, Organische Peroxide
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ChemVerbotsV relevant
Gefahrenklassen & Gefahrenkategorien ChemVerbotsV relevant Gesundheitsgefahren nach CLP-Verordnung Akute Toxizität (oral, dermal, inhalativ) (Kat. 1 – 3), Ätzwirkung auf die Haut, Reizwirkung auf die Haut, Schwere Augenschädigung, Augenreizung, Sensibilisierung der Haut, Sensibilisierung der Atemwege, Keimzellmutagenität, Karzinogenität, Reproduktionstoxizität, Spezifische Zielorgentoxizität STOT (einmalige Exposition), Spezifische Zielorgentoxizität STOT (wiederholte Exposition), Aspirationsgefahr
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Zusammenfassung
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Zusammenfassung Stoffe, Gemische, Erzeugnisse mit Anforderungen an die Abgabe (Gesundheitsgefahren) mit folgenden Kennzeichungen (Informationen hierzu SDB Abschnitt 2) Akute Toxizität: Acute Tox. 1, 2, 3 (oral) mit H300 oder H301 Acute Tox. 1, 2, 3 (dermal) mit H310 oder H311 Acute Tox. 1, 2, 3 (inhalativ) mit H330 oder H331 Keimzell-Mutagenität Muta. 1A oder 1B mit H340 Karzinogenität Carc. 1A oder 1B mit H350 oder H350i Reproduktionstoxizität Repr. 1A oder 1B mit H360 (in allen Varianten: f,F,d,D) Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition) STOT SE 1 mit H370 (mehrmalige Exposition) STOT RE 1 mit H372 Erleichterte Anforderungen bei Abgabe an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender: Anzeigepflicht (§ 7 Absatz 1 Satz 1) Grundanforderungen zur Durchführung der Abgabe (§ 8 Absatz 2 bis 4) Identitätsfeststellung und Dokumentation (§ 9 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4) GHS06 GHS08
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Zusammenfassung Stoffe, Gemische, Erzeugnisse mit Anforderungen an die Abgabe (Physikalische Gefahren) mit folgenden Kennzeichungen (Informationen hierzu SDB Abschnitt 2) Oxidierende Gase: Ox. Gas 1 mit H270 Oxidierende Flüssigkeiten Ox. Liq. 1, 2, 3 mit H271 oder H272 Oxidierende Feststoffe Ox. Sol. 1, 2, 3 mit H271 oder H272 Entzündbare Flüssigkeiten Flam. Liq. 1 mit H224 Selbstzersetzliche Stoffe Self-react B, CD, EF mit H241 oder H242 Organische Peroxide Org. Perox. B, CD, EF mit H241 oder H242 Stoffe und Gemische, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung Phosphorwasserstoff entwickeln und nicht bereits durch eine Gesundheitsgefahr von der ChemVerbotsV erfasst sind. Erleichterte Anforderungen bei Abgabe an Wiederverkäufer und berufsmäßige Verwender: Grundanforderungen zur Durchführung der Abgabe (§ 8 Absatz 2 bis 4) GHS03 GHS02
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Zusammenfassung Erleichterte Anforderungen bei Abgabe an Wiederverkäufer und berufsmäßige Verwender: Gesundheitsgefahren (Anlage 2 Eintrag 1 Spalte 3 ChemVerbotsV) Anzeigepflicht (§ 7 Absatz 1 Satz 1): Vor Beginn der Abgabe der Stoffe und Gemische ist dies der jeweilige Behörde schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige muss eine Sachkundige Person (§ 6 Absatz 2) genannt werden. Für die Anzeige gibt es ggf. Formblätter. Nachweise über die Sachkunde und ggf. Auffrischungen müssen der Anzeige beigelegt werden. Im Allgemeinen verlangen die Behörden auch ein Führungszeugnis. Die Sachkundige Person muss nicht im Betrieb bzw. am Standort beschäftigt sein. Der Wechsel der Sachkundige Person ist der jeweilige Behörde unverzüglich anzuzeigen.
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Zusammenfassung Erleichterte Anforderungen bei Abgabe an Wiederverkäufer und berufsmäßige Verwender: Gesundheits- und Physikalische Gefahren (Anlage 2 Eintrag 1 Spalte 3 ChemVerbotsV) Grundanforderungen zur Durchführung der Abgabe (§ 8 Absatz 2 bis 4): (2) Anforderungen an die abgebende Person: Zuverlässigkeit, mindestens 18 Jahre alt, jährlich belehrt von einer sachkundigen Person Die Zuverlässigkeit ist über ein Führungszeugnis nachzuweisen. (3) 1. Der abgebenden Person muss bekannt sein, dass der Erwerber die Stoffe oder Gemische nur in erlaubter Weise verwendet oder weiterveräußern will und die rechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt, und keine Anhaltspunkte für eine unerlaubte Verwendung oder Weiterveräußerung vorliegen (Endverbleibserklärung). entsprechende Bestätigung des Erwerbers. Darüber hinaus sollten weitere Informationen zum Verwendungszwecks eingeholt werden. Vom Erwerber sollte eine Bestätigung vorliegen, dass dieser die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt. (3) 2. Der Erwerber muss über die Gefahren des Stoffes/Gemisches, die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen beim bestimmungsgemäßen Gebrauch und für den Fall des unvorhergesehenen Freisetzens sowie über die ordnungsgemäße Entsorgung informiert werden. Informationen hierzu finden sich im SDB, insbesondere in den Abschnitten 2, 4, 6, 7 und 13. Bereitstellung des SDB ist ausreichend. (3) 3. Bei Abgabe an eine natürliche Person muss diese mindestens 18 Jahre alt ist. (4) Im Einzelhandel darf die Abgabe nicht über Automaten oder durch andere Arten der Selbstbedienung erfolgen (Selbstbedienungsverbot).
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Zusammenfassung Erleichterte Anforderungen bei Abgabe an Wiederverkäufer und berufsmäßige Verwender: Gesundheitsgefahren (Anlage 2 Eintrag 1 und 2 Spalte 3 ChemVerbotsV) Identitätsfeststellung und Dokumentation (§ 9 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4) (2) 1. Die abgebende Person hat bei der Abgabe die Identität des Erwerbers, im Falle der Entgegennahme durch eine Empfangsperson die Identität der Empfangsperson und das Vorhandensein der Auftragsbestätigung, aus der der Verwendungszweck und die Identität des Erwerbers hervorgehen, festzustellen. (4) Soweit in Anlage 2 Spalte 3 auf diesen Absatz verwiesen wird, gelten die Anforderungen nach Absatz 1, 2 Nummer 2 und 3 und Absatz 3 bei der Abgabe an den in § 5 Absatz 2 genannten Empfängerkreis nicht, wenn der Betriebsinhaber die Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 in anderer Weise für mindestens fünf Jahre nachweisen kann. Bei Nutzung einer entsprechender Software (z.B. Warenwirtschaftssystem, SAP) inklusive der Dokumentation der Art und Menge der abgegebenen Stoffe oder Gemische, des Datums der Abgabe, des Verwendungszweck, des Namens der abgebenden Person, des Namens und der Anschrift des Erwerbers, ggf. des Namens und der Anschrift der Empfangsperson und der Empfangsbestätigung für mindestens fünf Jahre, muss kein elektronisches Abgabebuch geführt werden.
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