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Veröffentlicht von:Sarah Weiss Geändert vor über 5 Jahren
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Hier der Titel Ungarisches Erbrecht RA Dr. Tibor Gálffy
Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft in Budapest Juristenverband, 18. Oktober 2019 Hier der Titel
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Bürgerliches Gesetzbuch in Kraft seit 15.03.2014
UNGARISCHES ERBRECHT Bürgerliches Gesetzbuch in Kraft seit besteht aus 8 Hauptteilen („Büchern“) Allgemeiner Teil (§ 1:1 bis § 1:6) Der Mensch als Rechtssubjekt (§ 2:1 bis § 2:55) Die juristischen Personen (§ 3:1 bis § 3:406) Familienrecht (§ 4:1 bis § 4:244) Sachenrecht (§ 5:1 bis § 5:187) Schuldrecht (§ 6:1 bis § 6:592) Erbrecht (§ 7:1 bis § 7:100) Schlussbestimmungen (§ 8:1 bis § 8:6)
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Testamentsformen Österreich Ungarn
Notarielles Testament Eigenhändiges Testament (selbst geschrieben und unterschrieben) Schriftliches Testament benötigt 3 Zeugen Nuncupatio erforderlich: „Das ist mein letzter Wille“ Notarielles Testament Eigenhändiges Testament (selbst geschrieben und unterschrieben) Schriftliches Testament benötigt 2 Zeugen Keine nuncupatio erforderlich Datum, Unterschrift auf jede Seite Testamentsformen sind gleichwertig. Das spätere Testament hebt im Zweifel das frühere auf.
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Gesetzliches Ehegattenerbrecht (1)
Österreich Ungarn Für Erbrecht genügt „Ehe auf Papier“ Erblasser hinterlässt Kinder: Ehegatte erbt 1/3 restliche 2/3 erben Kinder des Erblassers Ohne Kinder: Ehegattin erbt 2/3 1/3 erhalten die Eltern Bei Zerrüttung und ohne Lebensgemeinschaft kein Erbrecht Erblasser hinterlässt Kinder: Ehegatte erbt „wie ein Kind“ d.h. Nachlass wird zwischen Ehegatten und Kindern zu gleichen Teilen verteilt Ohne Kinder: Ehegatte erbt 1/2 1/2 erhalten die Eltern
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Gesetzliches Ehegattenerbrecht (2)
Österreich Ungarn Ehegattin erhält Wohnrecht an der bisherigen Ehewohnung und Eigentum an allen zum Haushalt gehörigen beweglichen Sachen (Möbel, Teppiche, Bilder etc) Unterhaltsanspruch gegen Erben Neben Kindern: Ehegattin hat Fruchtgenussrecht an Wohnung samt Einrichtung Ohne Kinder: Eigentumsrecht Anstelle des gesetzlichen Erbteils kann der Ehegattin auch am übrigen Nachlass ein Fruchtgenussrecht eingeräumt werden (Witwenrecht)
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Gesetzliches Erbrecht der Verwandten und deren Reihenfolge
Österreich Ungarn Kinder des Verstorbenen Eltern und deren Kinder Großeltern und deren Kinder Urgroßeltern, jedoch nicht deren Kinder Weiter entfernte Verwandte haben kein Erbrecht Kinder des Verstorbenen Eltern und deren Kinder Großeltern und deren Kinder Urgroßeltern und deren Kinder Weiter entfernte Verwandte erben zu gleichen Teilen
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Pflichtteil Österreich Ungarn Pflichtteilsberechtigt sind
Ehegatte und Kinder Höhe: 1/2 des ges. Erbteils Pflichtteilsminderung um 50 % durch Testament u.U. möglich Art Geldanspruch Stundung möglich Pflichtteilsberechtigt sind Ehegatte in Lebensgemeinschaft Kinder subsidiär auch Eltern Höhe: 1/3 des ges. Erbteils Keine Pflichtteilsminderung Art Primär Geldanspruch Gericht kann stattdessen Sachleistung anordnen
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Erbverzicht Österreich Ungarn
Bedarf zur Rechtswirksamkeit eines Notariatsakt Wirkt grundsätzlich auch für die Nachkommen des Verzichtenden Erbverzicht ist im Zweifel auch Pflichtteilsverzicht, jedoch nicht umgekehrt Schriftlicher Vertrag genügt Wirkt grundsätzlich nicht für die Nachkommen des Verzichtenden Erbverzicht ist im Zweifel auch Pflichtteilsverzicht, jedoch nicht umgekehrt
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Haftung der Erben Österreich Ungarn Zwei Arten der Erbserklärung
Unbedingter Erbantritt: unbegrenzte Haftung für Schulden jeder Art Bedingter Erbantritt: persönliche Haftung, jedoch der Höhe nach beschränkt mit Wert des Nachlasses (Pro viribus-Haftung) Einheitliche Erbserklärung grundsätzlich Sachhaftung (Cum viribus-Haftung) Nur bei Weiterveräußerung persönliche Haftung, jedoch der Höhe nach beschränkt mit Nachlassgegenstand Für Nachlasskosten besteht unbeschränkte Haftung (z.B. Mietzinse nach Todesfall)
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Verlassenschaftsverfahren
Österreich Ungarn Durchführung durch Bezirksgerichte (Notar ist Gerichtskomissär) Nach Ableben: juristische Person „ruhender Nachlass“ Mit Einantwortung geht Vermögen vom ruhenden Nachlass auf Erben über Erbe erbt im Zeitpunkt der Einantwortung Durchführung durch Notar Institut des „ruhenden Nachlasses“ ist unbekannt Übergang des Vermögens des Verstorbenen auf den Erben bewirkt rückwirkende Rechtsnachfolge Erbe erbt im Zeitpunkt der Todes des Erblassers
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Vielen dank für ihre aufmerksamkeit
Dr. Tibor Gálffy H-1111 Budapest, Bartók Béla út 54. T +36 (1) . Fehler, insbesondere Satz- und Tippfehler werden vorbehalten.
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