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Veröffentlicht von:Kerstin Auttenberg Geändert vor über 5 Jahren
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Bundesteilhabegesetz 2020 – Einfach machen im Land Bremen
Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen (v.a. in besonderen Wohnformen)
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Bundesteilhabegesetz 2020 – einfach machen!
Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) hat folgende Ziele: mehr Teilhabe in allen Lebenslagen mehr gesellschaftlich inklusivere Leistungen mehr personenzentrierte Leistungen Teilhabe auch im Rahmen aller Verfahrensschritte für die Gewährung der Eingliederungshilfeleistungen durch die Ämter Was bedeutet dies ganz konkret: Teilhabe erfordert auch Übernahme von Verantwortung Eigene Aktivitäten sind erforderlich; Unterstützung wird sichergestellt Für alle Beteiligten ist erforderlich: Neues lernen und Umdenken Nicht alles „auf einmal“ verändern, sondern schrittweise Vorgehen „in guter Kommunikation“ sein, wenn etwas „schief“ läuft! Keine Verschlechterung bei den Leistungen!
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Vorbereitungen in den Behörden
Seit 2017/2018 wird die Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in allen Bundesländern in Stufen umgesetzt und zum für den Systemwechsel vorbereitet. Der Bundesgesetzgeber plant noch gesetzliche Änderungen zum , um „Lücken“ zu schließen , „Hindernisse“ auszuräumen. Landesgesetze und Rechtsverordnungen waren und sind zu entwickeln. Alle Verträge mit den Leistungserbringern müssen geprüft und umgestellt werden. Alle IT-Systeme müssen neu für die Umsetzung ausgestaltet werden. Bearbeitungsvorgaben für die Ämter sind vorzubereiten und abzustimmen. Fortbildung, zusätzliches Personal und Organisationsgestaltung ist erforderlich. Zum sollen möglichst alle vorbereitenden Aufgaben abgeschlossen sein, damit die Ämter rechtzeitig alle Bescheide neu schreiben, neue Zahlungswege festlegen können, damit der erste Schritt für den Systemwechsel zum gelingen kann. Ab 2020 folgen dann nach und nach weitere Schritte!
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Was passiert bis zum 1.1.2020? Ambulante Eingliederungshilfe
Der bisherige Bewilligungsbescheid nach SGB XII wird zum aufgehoben. Ein neuer Bescheid über die Eingliederungshilfe nach SGB IX ab wird erstellt Der Umfang der bewilligten Hilfen wird durch den neuen Bescheid nach SGB IX nicht verändert. Sofern Leistungsberechtigte aus ihrem Einkommen und Vermögen Eigenanteile an der Eingliederungshilfe tragen, wird überprüft, ob weiterhin ein Beitrag zu leisten ist.
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Was passiert bis zum 1.1.2020? Stationäre Eingliederungshilfe 1
In den stationären Wohnformen muss zum die Fachleistung und die Existenzleistung getrennt werden. Die Fachleistung wird nach SGB IX berechnet und bewilligt. Hierfür gibt es einen neuen Bescheid. Die Existenzleistung wird nach SGB XII berechnet und bewilligt. Auch hierfür gibt es einen neuen Bescheid. Ausnahme: Die Trennung von Fachleistung und Existenzsicherungsleistung gilt nicht für Pflegewohnheime (SGB XI) und nicht für Minderjährige in stationären Einrichtungen.
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Was passiert bis zum 1.1.2020? Stationäre Eingliederungshilfe - 2
Alle Einkommensüberleitungen (z.B. Überweisung der Rente direkt an den Sozialhilfeträger) sind mit Wirkung zum zurückzunehmen. Die Einkommen sind dann an die Leistungsberechtigten zu überweisen, damit die Leistungsberechtigten aus diesem Einkommen ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Reicht das Einkommen nicht aus, wird ergänzende Grundsicherung gewährt. Gibt es gar kein Einkommen bzw. keine Rente, wird der Lebensunterhalt durch Grundsicherung gedeckt.
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Was passiert bis zum 1.1.2020? Stationäre Eingliederungshilfe - 3
Grundsätzlich wird die Grundsicherung (und das Einkommen oder die Rente) auf das Konto des Leistungsberechtigten überwiesen. Der Leistungsberechtigte kann entscheiden, wohin das Einkommen und gegebenenfalls die Grundsicherung überwiesen werden soll. Dafür gelten die allgemeinen Bestimmungen des SGB XII. Der Leistungsberechtigte überweist dann – möglichst per Dauerauftrag – das Geld für die Miete an den Träger. Er überweist außerdem eine Pauschale für Verpflegung etc. (siehe dazu die Folie Verfügungsbetrag) an den Träger. Der Leistungsberechtigte kann auch entscheiden, dass das Geld für Miete bzw. das Geld für die Pauschale direkt an den Träger gezahlt wird und nicht auf sein Konto geht.
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Was passiert bis zum 1.1.2020? Stationäre Eingliederungshilfe - 4
Für die Überweisung der Leistung gibt es unterschiedliche Möglichkeiten: Grundsätzlich werden die Gelder in Gänze (z.B. Rente oder Grundsicherung) auf ein eigenes Konto des Leistungsberechtigten überwiesen. Die Gelder können aber auch auf ein anderes Konto überwiesen werden, das der Leistungsberechtigte den zahlenden Institutionen angibt. Wer könnte das sein ? Angehörige oder notfalls auch der Leistungsanbieter der Eingliederungshilfe, aber es ist nur möglich, wenn der Leistungsberechtigte und der Leistungsanbieter das so vereinbaren. Die Behörde kann nicht bestimmen, wohin das Geld überwiesen werden soll, es sei denn, es besteht bei Mietzahlungen die Gefahr, dass die Miete von dem Geld nicht bezahlt wird.
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Was passiert bis zum 1.1.2020? Stationäre Eingliederungshilfe - 5
Der Leistungsberechtigte teilt den zahlenden Sozialleistungsträgern (z.B. Rentenkasse) und der Grundsicherungsstelle mit, wohin das Geld gezahlt werden soll. Das sollte so schnell wie möglich geschehen, weil deutschlandweit alle Leistungsberechtigten diese Umstellungen den Sozialleistungsträgern mitteilen und alles zum umgestellt sein soll. Der Leistungsberechtigte übersendet den neuen Mietvertrag / Betreuungsvertrag an das Amt für Soziale Dienste in Bremen oder das Sozialamt Bremerhaven (siehe dazu Folie 11: Wohn- und Betreuungsvertag). Wenn diese Unterlagen vorliegen, kann der Fall berechnet und umgestellt werden.
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Wie berechnet sich die Hilfe zum Lebensunterhalt?
Die Regelbedarfsstufe 2 wurde ab bundesweit mit 382,- € festgelegt. Zum 1. Januar eines Jahres erfolgt regelmäßig eine Anpassung Einzelpositionen Betrag in € gesamt: 382 € Nahrungsmittel/Getränke anteilige Beträge für: Frühstück Mittagessen Abendessen 123,89 37,16 49,57 Bekleidung/Schuhe 31,14 Wohnen/Energie/Wohnungsinstandhaltung 31,51 Innenausstattung/Haushaltsgeräte u.a. 21,91 Gesundheitspflege 13,50 Verkehr 29,61 Nachrichtenübermittlung 31,78 Freizeit/Unterhaltung/Kultur 34,09 Bildungswesen 0,91 Beherbergungs-/Gaststättenleistungen 8,84 Andere Waren/Dienstleistungen 28,18
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Hilfe zum Lebensunterhalt
Abweichende Festsetzung des Regelbedarfs Zum werden die Regelbedarfe prozentual erhöht. Eine individuell abweichende Regelsatzfestsetzung kommt zur Anwendung, wenn es sich um einen durch die Regelbedarfe abgedeckten Bedarf handelt, der nicht nur einmalig oder absehbar nur kurzzeitig besteht. Die Höhe der abweichenden Festsetzung orientiert sich an der individuellen Bedarfslage im Einzelfall. Der Regelbedarf kann zum Beispiel erhöht werden, wenn der Leistungsbezieher Über- oder Sondergrößen für Bekleidung und Schuhe benötigt.
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Wohn- und Betreuungsvertrag
Mit Wirkung zum vereinbaren die Leistungsberechtigten mit den Leistungserbringern (Trägern) einen neuen Wohn- und Betreuungsvertrag Dieser beinhaltet: Einen allgemeinen Teil, z. B. Angabe der Vertragspartner, Laufzeit des Vertrages, Kündigungsregelungen… Eine Anlage zur Überlassung von Wohnraum, z. B. Beschreibung des persönlichen und gemeinschaftlichen Wohnraums, Miethöhe… Eine Anlage zur Unterstützungsleistung (Fachleistung) Eine Anlage zur Beschreibung der Leistungen für Lebensmittel, Verbrauchsgüter und Materialkosten im Bereich der Hauswirtschaft Ggf. weitere Vereinbarungen, z. B. zu Regelungen, wenn sich die Fachleistung verändern sollte oder zum Datenschutz
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Verfügungsbetrag (in besonderen Wohnformen)
Für Leistungsberechtigte, die eine Existenzsicherungsleistung (Sozialhilfe) beziehen, wird vom bis folgende Übergangsregelung für den Verfügungsbetrag vorgeschlagen Die Regelbedarfsstufe 2, die in der Regel für Menschen gilt, die in besonderen Wohnformen leben, beträgt derzeit 382 Euro (siehe auch Folien „Hilfe zum Lebensunterhalt“). An den Leistungserbringer (das Wohnheim) werden 236,38 Euro als Pauschale für Verpflegung bezahlt. Der Leistungsberechtigte behält 114,48 Euro als Barbetrag und 31,14 Euro (Bekleidungspauschale). Das macht zusammen 145,62 Euro (=Verfügungsbetrag). Ab 2022 wird dann die Höhe des Verfügungsbetrags im Rahmen der Gesamtplankonferenz gemeinsam mit dem Leistungsbezieher festgelegt. Falls der Verfügungsbetrag höher ausfällt, verringern sich gleichzeitig die Leistungen, die in der Pauschale mit dem Träger vereinbart sind.
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Verfügungsbetrag (in besonderen Wohnformen)
Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport in Bremen Verfügungsbetrag (in besonderen Wohnformen) Vorschlag zur Übergangsregelung in Besonderen Wohnformen (Hilfe zum Lebensunterhalt) Leistungs-berechtigter Leistungs-erbringer Kostenträger vom bis Regelbedarfsstufe 2 382,00 € (Stand ) 114,48 € Barbetrag (gemäß § 27 b Abs. 2 Satz 2 SGB XII, 27% der RBS 1) 31,14 € Bekleidungs-pauschale (Anteil Bekleidung und Schuhe aus RBS 2) = 236,38 € Vereinbarung zwischen LB und LE über Unterstützung, Miete und HLU in einem Vertrag möglich
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Wie berechnen sich die Kosten der Unterkunft (Mietkosten) in besonderen Wohnformen?
Die Mietkosten in besonderen Wohnformen, die ab anerkannt werden, setzen sich – wie folgt – zusammen: Für Unterkunft (Miete) und Heizung werden bis zu 427,10 € in Bremen bzw. 362 € in Bremerhaven (untere Angemessenheitsgrenze). Dieser Betrag errechnet sich jeweils aus den durchschnittlichen Aufwendungen für einen Ein-Personen-Haushalt. Wenn Zusatzkosten (siehe Folie Zusatzkosten) im Vertrag gesondert ausgewiesen sind, können bis zu 25% höhere Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung in besonderen Wohnformen anerkannt werden. Das sind also 533,88 € in Bremen bzw. 452,50 € in Bremerhaven (obere Angemessenheitsgrenze). Die Angemessenheitsgrenze gilt dabei für jeden Leistungsberechtigten einzeln, unabhängig davon, ob der Leistungsberechtigte in einem Einzel- oder Doppelzimmer lebt. Es werden immer nur die tatsächlichen Kosten anerkannt.
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Kosten der Unterkunft: Was sind Zusatzkosten?
Zusatzkosten sind: 1. Zuschläge für Möblierung für die persönlich genutzten Räumlichkeiten, 2. Wohn- und Wohnnebenkosten, wobei diese Kosten im Verhältnis zu vergleichbaren Wohnformen (Wohnungen) angemessen sein müssen, 3. Haushaltsstrom, Instandhaltung von persönlichen Räumlichkeiten und den Räumlichkeiten zur gemeinschaftlichen Nutzung sowie der Ausstattung mit Haushaltsgroßgeräten oder 4. Gebühren für Telekommunikation sowie Gebühren für den Zugang zu Rundfunk, Fernsehen und Internet.
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Kosten der Unterkunft Mietvertrag oder Vertrag nach dem Wohn-und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) Aus dem Vertrag muss hervorgehen, welche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung und für die Zusatzkosten jeweils mit der vertraglich vereinbarten monatlichen Forderung des Leistungserbringers abgedeckt sind. Es muss ersichtlich sein, welche zusätzlichen Kosten vereinbart wurden und in welcher Höhe diese jeweils anfallen. Für die Berücksichtigung der Zusatzkosten ist – außer bei dem Möblierungszuschlag - die gleichmäßige Aufteilung im Überlassungsvertrag überprüfbar darzulegen. Damit die Aufteilung der Zusatzkosten überprüft werden kann, müssen im Vertrag die Höhe der jeweiligen Gesamtkosten sowie die Anzahl der Personen (max. Kapazität oder durchschnittliche Auslastung) enthalten sein.
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Kosten der Unterkunft Einmalige Bedarfe der Kosten der Unterkunft
Umzugskosten / Mietsicherheit Mietkautionen sind grundsätzlich nicht zu übernehmen Für Umzüge innerhalb einer besonderen Wohnform sind Umzugskosten nicht zu übernehmen.
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Kosten der Unterkunft Mietausfälle
Antrag auf Direktzahlung an den Vermieter Direktzahlung von Amtswegen, wenn u. a.: Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen Konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, vorliegen
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Mehrbedarf Mittagessen
Ein Mehrbedarf bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung ist vorgesehen: in einer Werkstatt für Behinderte Menschen nach§56 SGB IX, bei einem anderen Leistungsanbieter nach §60 SGB IX oder im Rahmen vergleichbarer anderer tagesstrukturierender Angebote (Tagesförderstätten) für die Zubereitungskosten außer Haus aktuell 3,30 € je Arbeitstag/Teilnahmetag Davon unberührt bleibt der Anteil Mittagessen im Regelsatz.
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Mehrbedarf Mittagessen
Berechnung der Tage der Inanspruchnahme: Zahl der Arbeitstage pro Jahr/Monat (unter Berücksichtigung durchschnittlicher Urlaubs-, Krankheits und Feiertage) bei 5 Wochenarbeitstagen: 220 Tage pro Jahr = 19 Tage pro Monat bei 4 Wochenarbeitstagen: 4/5 von 220 Tagen pro Jahr = 14 Tage pro Monat bei 3 Wochenarbeitstagen: 3/5 von 220 Tagen pro Jahr = 11 Tage pro Monat bei 2 Wochenarbeitstagen: 2/5 von 220 Tagen pro Jahr = 8 Tage pro Monat 5-Tage-Arbeitswoche z.B. mtl. 62,70 € Es besteht eine Verpflichtung, Änderungen mitzuteilen Kein Anspruch im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich in der WfbM, weil die Vergütung das Mittagessen bereits umfasst
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Einkommen und Vermögen
Zu den Eingliederungshilfeleistungen ist ein Beitrag aufzubringen. Maßgeblich für die Ermittlung des Beitrages ist: Summe der Einkünfte Jahresbruttorente (i.S. EStG) des Vorvorjahres Einkommensteuerfreie Einkünfte wie z.B. Kindergeld, Wohngeld, Elterngeld, BaföG werden nicht berücksichtigt.
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Einkommen und Vermögen
Ein Beitrag ist zu zahlen, wenn Renteneinkommen > € 1.869,00 monatlich Arbeits-Einkommen (soz-vers.) > € 2.647,75 monatlich bzw. Andere Einkünfte > € 2.336,25 monatlich Von dem auf ein volles Kalenderjahr bezogene übersteigende Einkommen sind 2 % (abgerundet auf volle 10 €) als monatlicher Beitrag zu zahlen. theoretisches Beispiel: Rente von € 2.000,00 mtl. = monatlicher Beitrag von € 30,00
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Einkommen und Vermögen
Beitragsfreiheit: bei Bezug existenzsichernder Leistungen nach SGB II, SGB XII, BVG bestimmte Eingliederungshilfeleistungen, z.B. Besuch der Werkstatt Partnereinkommen wird nicht herangezogen. Vermögensfreibetrag ab 2020 = ca. € ,00 Daneben sind wie bisher geschützt: z. B. selbst bewohnte angemessene Immobilie usw.
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Lebenslagenmodell Erhalt von Leistungen der Eingliederungshilfe
Lebenslagenmodell nach §103 Absatz 2 SGB IX für Menschen mit Behinderungen und Pflegebedarf – außerhalb von besonderen Wohnformen Erhalt von Leistungen der Eingliederungshilfe vor Erreichen der Regelaltersgrenze Hilfe zur Pflege = Eingliederungshilfeleistung Der Träger der Eingliederungshilfe gewährt im Rahmen der Eingliederungshilfe nach SGB IX auch die Leistungen der häuslichen Pflege nach SGB XII Für Leistungen der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Pflege gelten die Einkommens- und Vermögensgrenzen nach SGB IX
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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