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Veröffentlicht von:Annegret Jutta Steinmann Geändert vor über 6 Jahren
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Ronald Meißner, LL.M. Oppenhoff & Partner
Automotive M&A im Krisen- und Insolvenzumfeld Workshop, 10. Internationales CAR-Symposium, 3. Februar 2010 Ronald Meißner, LL.M. Oppenhoff & Partner
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Aktuelles Umfeld Deutsche Automobilzulieferer
Insolvenzen von Nov bis Nov. 2009: 73 Betroffene Arbeitnehmer: ca Umsatzentwicklung europäischer Automobilzulieferer im Vergleich zum Vorjahreszeitraum in Prozent Firma Bereich Arbeitnehmer Plastal Plastikkomponenten 7000 Edscha Scharniere / Dachsysteme 6500 Karmann Fahrzeugbau, Dachsysteme 3300 Stankiewicz Schallisolation, Akustik 2180 Aksys Akustik 2000 Halberg Guss Antriebseinheiten TMD Friction Bremsbeläge Acument Verbindungssysteme 1700 Tedrive Differentiale, Lenksysteme 1500 Theis Gruppe Bandstahl 1465 Insolvenz ist nicht das Ende! Insolvenzordnung kennt folgende Grundformen der Sanierung: Insolvenzplanverfahren Eigenverwaltung übertragende Sanierung – nur diese ist hier Thema Quelle: Der Spiegel 51/2009 Quelle: Roland Berger/ Rothschild: Global Automotive Supplier Study 2009 (Dezember 2009)
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Besonderheiten in der Automobil-Branche
Wechselseitige Abhängigkeit Wertschöpfungskette Just-in-time Beziehungen Single sourcing Ausfall eines Zulieferers kann Kette zum Stillstand bringen. Großes Interesse aller an schneller Rettung bzw. Sanierung.
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Kauf im Krisen- und Insolvenzumfeld
Herausforderungen Zeitdruck Begrenzte Möglichkeiten, eine Due Diligence durchzuführen Kapitalbedarf beim Unternehmen Kaum Garantien möglich Intransparenz der tatsächlichen Unternehmenssituation Problematik der (Insolvenz-) Anfechtung Drängen der Gläubiger auf Befriedigung
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Insolvenz-Szenarien
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Ablauf des Insolvenzverfahrens
mögliche Transaktionszeitpunkte Insolvenzreife Überschuldung / Antrag (drohende) auf Eröffnung Eröffnung des Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzverfahrens Insolvenzverfahrens Berichtstermin Spätestens nach 3 Wochen: Eröffnungsverfahren Insolvenzantragspflicht bis zu 3 Monate Veräußerung möglich - Veräußerung des Möglichkeit der Veräußerung Gläubigerversammlung Aber Anfechtungsrisiko ! Unternehmens in der Regel des Unternehmens schon vor beschließt, ob Stilllegung nicht möglich dem Berichtstermin oder Fortführung Vorbereitung des Gläubigerausschuss muss Bei Veräußerung: Zustimmung Verkaufsprozesses zustimmen, falls bestellt der Gläubigerversammlung notwendig § 22 InsO vorläufiger Insolvenzverwalter (1) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, so geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. In diesem Fall hat der vorläufige Insolvenzverwalter: 1. das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten; 2. ein Unternehmen, das der Schuldner betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stilllegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden; 3. zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird; das Gericht kann ihn zusätzlich beauftragen, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen § 156 InsO Berichtstermin (1) Im Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter über die wirtschaftliche Lage des Schuldners und ihre Ursachen zu berichten. Er hat darzulegen, ob Aussichten bestehen, das Unternehmen des Schuldners im ganzen oder in Teilen zu erhalten, welche Möglichkeiten für einen Insolvenzplan bestehen und welche Auswirkungen jeweils für die Befriedigung der Gläubiger eintreten würden. (2) Dem Schuldner, dem Gläubigerausschuß, dem Betriebsrat und dem Sprecherausschuß der leitenden Angestellten ist im Berichtstermin Gelegenheit zu geben, zu dem Bericht des Verwalters Stellung zu nehmen. Ist der Schuldner Handels- oder Gewerbetreibender oder Landwirt, so kann auch der zuständigen amtlichen Berufsvertretung der Industrie, des Handels, des Handwerks oder der Landwirtschaft im Termin Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden § 158 InsO Maßnahmen vor der Entscheidung (1) Will der Insolvenzverwalter vor dem Berichtstermin das Unternehmen des Schuldners stilllegen oder veräußern, so hat er die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen, wenn ein solcher bestellt ist. (2) Vor der Beschlußfassung des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, vor der Stilllegung oder Veräußerung des Unternehmens hat der Verwalter den Schuldner zu unterrichten. Das Insolvenzgericht untersagt auf Antrag des Schuldners und nach Anhörung des Verwalters die Stilllegung oder Veräußerung, wenn diese ohne eine erhebliche Verminderung der Insolvenzmasse bis zum Berichtstermin aufgeschoben werden kann. Geänderter Überschuldungsbegriff, § 19 II InsO: Keine Überschuldung, wenn positive Fortführungsprognose zunächst Geltungsdauer bis zum (Finanzmarktstabilisierungsgesetz) jetzt: Geltung bis zum durch das "Unternehmenssanierungsgesetz": Das Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom ist am im Bundesgesetzblatt (BGBI. I S. 3151) verkündet worden und am in Kraft getreten. Zahlungsunfähigkeit: BGH: Schuldner ist nicht innerhalb von 3 Wochen in der Lage die fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen.
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Unternehmenskauf vom Insolvenzverwalter
Kaufvertrag mit dem Insolvenzverwalter Insolvenzverwalter kein „normaler“ Verkäufer Insolvenzverwalter hat Verfügungsbefugnis, § 80 InsO Zustimmung Gläubigerausschuss / Gläubigerversammlung erforderlich Fehlende Zustimmung führt nicht zur Unwirksamkeit des Kaufvertrages Aber: Haftungsrisiken für den Insolvenzverwalter Zustimmung als aufschiebende Bedingung Interessen des Insolvenzverwalters Verluste der beteiligten Gläubigergruppen minimieren – hoher Kaufpreis Transaktionssicherheit Sozialverträgliches Konzept für die Arbeitnehmer Keine Haftungsrisiken für die Insolvenzmasse und den Insolvenzverwalter
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Besonderheiten bei der Due Diligence
Due Diligence wegen Zeitdruck nur beschränkt möglich („Blitz Due Diligence“) Bei Krisenunternehmen häufig schlecht geführte / keine vollständigen Unterlagen Beschränkte Ressourcen beim Unternehmen zur Durchführung der Due Diligence Aufgaben des Käufers bei der Due Diligence Festlegung des Kaufgegenstandes: Welche Wirtschaftsgüter / Unternehmensteile sollen erworben werden ? Käufer sollte möglichst viele Informationen extern verifizieren Ermittlung der Sanierungsmöglichkeiten Ermittlung des Kaufpreises Einschätzung des Risikos, da kaum Gewährleistungen des Insolvenzverwalters
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Übertragende Sanierung: Asset Deal
Kaufpreis Assets Verbindlichkeiten Gläubiger Gläubiger Möglichkeit, nur werthaltige Gegenstände zu übernehmen und keine Verbindlichkeiten (Cherry picking) Insolvenzverwalter wird jegliche Gewährleistung ausschließen, da diese Masseverbindlichkeiten sind (§ 55 InsO) Keine Haftung aus Firmenfortführung (§ 25 HGB nicht anwendbar) Keine Haftung für Betriebssteuern bei Betriebsübernahme (§ 75 Abs. 2 AO) Insolvenzrechtlich eingeschränkte Anwendung des § 613a BGB (Betriebsübergang), insbesondere: Übergang der Arbeitsverhältnisse Nur Haftung für Verbindlichkeiten aus laufenden Arbeitsverhältnissen, die ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind Keine Haftung für Altverbindlichkeiten gegenüber Arbeitnehmern (zB für Pensionsanwartschaften aus dem Zeitraum vor der Eröffnung) Keine Einschränkung der (umweltrechtlichen Haftung) für Altlasten bei Übernahme des Betriebsgeländes insolvente Gesellschaft NewCo Kaufvertrag Insolvenzverwalter NewCo
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Kein Share Deal in der Insolvenz !
Altgesellschafter Neugesellschafter Abtretung Gläubiger Verbindlichkeiten Gläubiger Gesellschaft Übernahme des Unternehmens als Ganzes interessant, wenn: der Erwerber bereit ist, frische Eigenmittel in die Gesellschaft einzubringen der Erwerber an Kundenbeziehungen, dem guten Ruf des Unternehmens, Genehmigungen etc. interessiert ist, bei denen eine Einzelübertragung schwer ist (zB große Anzahl von Mietverträgen, Börsenzulassung, Lizenzen etc.) Dann meist Weg über Insolvenzplanverfahren! Kein Share Deal in der Insolvenz !
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Krisen-Szenarien
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Krisenszenarien Optionen in Krisenzeiten des Unternehmens Share Deal
Asset Deal Konzernszenarien Wer ist insolvenzgefährdet? Muttergesellschaft – Risiko: Insolvenzanfechtung Erfüllungswahlrecht des Insolvenzverwalters Zielgesellschaft – Risiko: Bei Share Deal: Käufer holt sich Insolvenz / Schulden ins Haus Insolvenzantragspflichten, Haftung Ziel: Insolvenzfestigkeit der Transaktion Konzernmutter Insolvenzanfechtung, § 129 Abs. 1 InsO § 129 InsO - Anfechtung Rechtshandlungen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten. In Bezug auf den Unternehmenskauf insgesamt oder einzelne Vermögensübertragungen 3 Monate vor Insolvenzantrag = regelmäßig anfechtungskritischer Zeitraum (es sei denn: Vorsatzanfechtung, § 133 InsO: 10 Jahre, oder unentgeltliche Übertragung, § 134 InsO: 4 Jahre) Asymmetrische Rückabwicklung des Kaufs: Erworbene Vermögensgegenstände fließen an die Masse zurück, Anspruch auf Kaufpreisrückgewähr kann vielfach nur zur Tabelle angemeldet werden (§ 144 Abs. 2 InsO) Wahlrecht des Insolvenzverwalters bei nicht vollständig erfüllten Verträgen, § 103 InsO § 103 InsO Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen. Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Fordert der andere Teil den Verwalter zur Ausübung seines Wahlrechts auf, so hat der Verwalter unverzüglich zu erklären, ob er die Erfüllung verlangen will. Unterläßt er dies, so kann er auf der Erfüllung nicht bestehen. Wahl zwischen Erfüllung und Erfüllungsverweigerung bei noch nicht vollständig erfüllten Verträgen Bei Verweigerung kann Erfüllung nur als Insolvenz-Forderung verfolgt werden Käufer kann zur Herausgabe bereits übertragener Wirtschaftsgüter gezwungen werden
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Insolvenzfestigkeit der Transaktion
Gestaltungsmöglichkeiten zur Sicherung des Käufers gegen insolvenzbezogene Risiken Ausgestaltung des Unternehmenskaufs als anfechtungsfestes Bargeschäft: Auf Gleichwertigkeit zwischen Leistung und Gegenleistung achten Vermeidung von Kaufpreisanpassungen / Earn-out (statt dessen Zug-um-Zug Erfüllung) Vorsicht bei Einbehalten und Treuhandkonten als Sicherungsinstrumente Erfüllungshandlungen außerhalb des anfechtungskritischen Zeitraumes Transaktionsgestaltung mittels Bedingungen / Anwartschaftsrechten Zurückbehaltungsrechte bei Zahlungsunfähigkeit / Vermögensverfall Ziel: Balance zwischen traditionellen M&A Sicherungsinstrumenten und Strategien zur Vermeidung insolvenzrechtlicher Anfechtungs- und Wahltatbestände des Insolvenzverwalters § 129 InsO - Anfechtung (1) Rechtshandlungen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten. § 140 InsO – Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung Eine Rechtshandlung gilt in dem Zeitpunkt als vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten. Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechts-geschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintra-gung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt. Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht. § 142 InsO - Bargeschäft Eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, ist nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 (Vorsatzanfechtung) gegeben sind.
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Alternative Transaktionsstrukturen
Debt-Equity Swap Kapitalschnitt: Kapitalherabsetzung im einfachen Verfahren, dann (Sach-) Kapitalerhöhung unter Einbringung der Forderung des Gläubigers gegen neue Anteile an der Krisengesellschaft. Die Forderung erlischt durch Konfusion.
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Funktionsweise Debt-Equity Swap
Kapitalerhöhung: Einbringung der Forderung des Gläubigers gegen neue Anteile an der Krisengesellschaft. Die Forderung erlischt durch Konfusion. Alt-Gesellschafter Gläubiger 40 % 60 % 100 % Forderung Kapitalerhöhung
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Alternative Transaktionsstrukturen
Debt-Equity Swap Kapitalschnitt: Kapitalherabsetzung im einfachen Verfahren, dann (Sach-) Kapitalerhöhung unter Einbringung der Forderung des Gläubigers gegen neue Anteile an der Krisengesellschaft. Die Forderung erlischt durch Konfusion. Reverse Debt-Equity Swap Einbringung der Forderung in eine NewCo, sodann gliedert die Krisengesellschaft ihren Geschäftsbetrieb auf die NewCo aus. Die Forderung erlischt durch Konfusion.
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Funktionsweise Reverse Debt-Equity Swap
Einbringung der Forderung in eine NewCo. Ausgliederung des Geschäftsbetriebes der Krisengesellschaft auf NewCo. Die Forderung erlischt durch Konfusion. Alt-Gesellschafter 100 % Gläubiger Gesellschaft Forderung 100 % 40 % 60 % Einbringung der Forderung NewCo Ausgliederung § 123 Abs. 3 UmwG
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Ronald Meißner, LL.M. Partner Konrad-Adenauer-Ufer 23, 50668 Köln
Tel.: +49 (0)
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