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Chancen und Stolpersteine der aktuellen Asylgesetzrevision

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Präsentation zum Thema: "Chancen und Stolpersteine der aktuellen Asylgesetzrevision"—  Präsentation transkript:

1 Chancen und Stolpersteine der aktuellen Asylgesetzrevision
Asylverfahren 19.0 Chancen und Stolpersteine der aktuellen Asylgesetzrevision Vorstellung: Simona Risi, seit 7 Jahren Gerichtsschreiberin am BVGer, seit 3 Jahren Pool-GS in verschiedenen Abteilungen, insg. 5 Jahre Erfahrung als GS im Asylrecht; BVGer beurteilt jährlich etwa 4500 Beschwerden im Asylrecht. Im Jahr 2018 wurden in der Schweiz 15 255 Asylgesuche gestellt. Disclaimer: Die Präsentation zeigt meine persönliche Einschätzung der aktuellen Asylgesetzrevision auf und stellt keine offizielle Präsentation des BVGer dar; keine Thematisierung der Dublin-Verfahren Referat St. Galler Juristenverein, 20. Juni 2019, Simona Risi

2 Überblick Asylverfahren
Rechtliche Grundlagen des Asylverfahrens: UN-Charta, Flüchtlingskonvention, EMRK, Art. 121 Abs. 1 BV, AslyG mit Asylverordnungen Ablauf eines Asylverfahrens vor der aktuellen Revision: Einreise in die Schweiz  Asylgesuch  Zuweisung an ein Empfangs- und Verfahrenszentrum  Erstbefragung  eingehende Anhörung zu den Asylgründen  Entscheid durch das SEM  Beschwerdemöglichkeit an das BVGer (idR endgültig) Völkerrecht gewährt den Staaten aufgrund der staatlichen Souveränität das „Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Personen aus dem Ausland zu kontrollieren und zu regeln“ (vgl. Art. 2 Abs. 1 UN-Charta). Recht steht unter dem Vorbehalt vertraglicher Vereinbarungen wie Genfer Flüchtlingskonvention (FK) oder der EMRK, deren Rechte die betroffenen Staaten zu schützen haben  Art. 121 Abs. 1 BV: umfassende Gesetzgebungskompetenz für den Bereich der Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie für die Gewährung von Asyl zu. Gestützt auf diese Kompetenz hat das Parlament u.a. das erste Asylgesetz (AsylG) erlassen, das per 1. Januar 1981 in Kraft trat. Kantone  Sachverhalt abklärten. Das Bundesamt für Polizeiwesen entschied Neugestaltung des Verfahrens und Zuweisung an BFF. In den Jahren Totalrevision (in Kraft seit dem 1. Oktober 1999). Es folgten weitere Teilrevisionen. 1. Januar 2005 BFF mit Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung zusammengelegt  BFM entstanden, das fortan erstinstanzlich über Asylgesuche entschied. Per 1. Januar 2015 bei unveränderter Organisation und Struktur in „Staatssekretariat für Migration“ (SEM) umbenannt. Heutiges AsylG wird durch mehrere Verordnungen (etwa betr. Verfahrens- und Finanzfragen) ergänzt. Das Asylverfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, sofern das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). Die Rechtstellung anerkannter Flüchtlinge richtet sich nach den Bestimmungen des AIG. Ablauf: Botschaft 2012; EVZ in Kreuzlingen, Altstätten, Basel, Chiasso und Vallorbe Referat St. Galler Juristenverein, 20. Juni 2019, Simona Risi

3 Entwicklung des neuen Asylrechts
: Inkrafttreten der Testphasenverordnung gestützt auf Art b AsylG : Das Testzentrum Zürich nimmt den Betrieb in der Deutschschweiz auf : Beschluss der Asylgesetzrevision durch das Parlament : Das Stimmvolk nimmt die Änderung des AsylG an : Die Asylgesetzrevision tritt in Kraft Teilschritt 2013  nächste Folie Zufällige Zuweisung Annahme mit fast 67% Ja-Stimmen Zu Ergebnissen der Testphase komme ich am Schluss noch einmal zurück Referat St. Galler Juristenverein, 20. Juni 2019, Simona Risi

4 Art. 112b AsylG 1 Der Bundesrat kann Testphasen zur Beurteilung neuer Verfahrensabläufe vorsehen, wenn diese aufgrund von aufwendigen, organisatorischen und technischen Massnahmen eine Testphase vor dem Erlass einer Gesetzesänderung erfordern. 2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Testphasen in einer Verordnung. Dabei kann er bei der Ausgestaltung des erstinstanzlichen Asylverfahrens und des Wegweisungsverfahrens und damit zusammenhängenden Finanzierungsfragen von diesem Gesetz und dem AIG abweichen. 3 Er kann für Testphasen die Beschwerdefrist (…) auf zehn Tage verkürzen, wenn der wirksame Rechtsschutz (…) durch geeignete Massnahmen gewährleistet ist. 4 (…) 5 Die Dauer der Testphase beträgt höchstens zwei Jahre. Dringl. Bundesbeschluss vom ; Geltungsdauer der VO im Juni 2015 bis verlängert; umstritten (Kompetenz des BR bei Gestaltung, ohne Regelung Grundlagen im Gesetz, ausser Verkürzung Beschwerdefrist wenn der wirksame Rechtsschutz gewährleistet ist) Referat St. Galler Juristenverein, 20. Juni 2019, Simona Risi

5 Wichtige Neuerungen per 1.3.2019 (I)
Unterbringung und (erstinstanzliche) Verfahrensführung unter einem Dach Aufenthalt aller Asylsuchenden während des Verfahrens in einem Bundesasylzentrum (max. 140 Tage, angemessene Verlängerung der Aufenthaltsdauer, wenn dadurch das Verfahren rasch abgeschlossen oder der Vollzug der Wegweisung erfolgen kann) Ausnahmsweise Zuweisung an den Kanton Besonderes Zentrum für „renitente“ Asylsuchende bisher: EVZ, je nach Kapazität nach 2 Monaten an die Kantone Verbleib im BAZ flexibel: Bei weiteren Abklärungen, die V über 140 ausdehnen, Zuteilung Renitente: Art. 24a nAsylG: Referat St. Galler Juristenverein, 20. Juni 2019, Simona Risi

6 Durch den Bund mandatierte Leistungserbringer für die 6 Asylregionen:
Ostschweiz HEKS, Nordwestschweiz HEKS, Westschweiz und Flughafen Genf Caritas, Region Bern/Zürich/Flughafen Zürich Berner RBS, Zentralschweiz/Tessin Caritas und SOS Ticino Referat St. Galler Juristenverein, 20. Juni 2019, Simona Risi

7 Art. 24a AsylG 1 Asylsuchende, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gefährden oder welche durch ihr Verhalten den Betrieb und die Sicherheit der Zentren des Bundes erheblich stören, werden in besonderen Zentren untergebracht, die durch das SEM oder durch kantonale Behörden errichtet und geführt werden. Mit der Unterbringung (…) ist eine Ein- oder Ausgrenzung nach Artikel 74 Absatz 1bis AIG anzuordnen (…). Art. 15 AsylV 1 2 Eine erhebliche Störung des Betriebs und der Sicherheit eines Zentrums des Bundes liegt insbesondere vor, wenn die asylsuchende Person: a. die Hausordnung des Zentrums des Bundes grob verletzt, insbesondere weil sie Waffen oder Betäubungsmittel besitzt oder aufbewahrt, oder ein Ausgangsverbot wiederholt missachtet; b. sich den Verhaltensanweisungen des Personals des Zentrum des Bundes widersetzt und dadurch insbesondere andere Asylsuchende oder das Personal belästigt, bedroht oder gefährdet; oder c. wiederholt den ordentlichen Betrieb des Zentrums des Bundes behindert, insbesondere durch die Verweigerung von Hausarbeiten oder die Missachtung der Nachtruhe. (Entwurf) Referat St. Galler Juristenverein, 20. Juni 2019, Simona Risi

8 Wichtige Neuerungen per 1.3.2019 (II)
Kürzere Fristen im erstinstanzlichen Verfahren Abschluss des gesamten Verfahrens innert 140 Tagen Ablauf: Asylgesuch  Vorbereitungsphase (max. 21 Tage)  Beschleunigtes Verfahren (max. 8 Arbeitstage, evt. einige Tage mehr); Stellungnahme der RV zum Entscheidentwurf (bei Abweisung)  Verfügung durch das SEM oder Wechsel ins erweiterte Verfahren (max Monate)  Beschwerdemöglichkeit an das BVGer Vorbereitungsphase: Erhebung der Personalien, Fingerabdrücke und Fotografien, allenfalls Prüfung von Beweismitteln und Identitäts-/Reisepapieren (Art. 26 Abs. 2 nAsylG); Hinweis auf Rechte und Pflichten im Asylverfahren; Allenfalls Befragung zur Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Fluchtgründen, Abklärung ob das Asylgesuch hinreichend begründet ist und allenfalls (Aufforderung zum) Rückzug und formlose Abschreibung (Art. 26 Abs. 3 nAsylG) Beschleunigtes Verfahren: Anhörung zu den Asylgründen oder Gewährung des rechtl. Gehörs (bei Nichteintretenstatbeständen nach Art. 36 AsylG [etwa bei feststehender Identitätstäuschung oder grober Verletzung der Mitwirkungspflicht]) (Art. 26c nAsylG)  Entscheidentwurf mit Stellungnahme der RV Oder erweitertes Verfahren (Art. 26d nAsylG): Wenn nach der Anhörung feststeht, dass ein Entscheid im Rahmen des beschleunigten Verfahrens (namentlich wegen der Notwendigkeit weiterer Abklärungen) nicht möglich ist  Zuteilung an Kanton Probleme: Beweismittelbeschaffung innert der kurzen Fristen schwierig: Anspruch auf rG geht sämtlichen Fristen vor; Stellungnahme RV zum Entwurf idR nur 1 Tag Frist (52d AsylV 1: Die Frist endet am nachfolgenden Arbeitstag zur selben Uhrzeit, an welcher die Übergabe des Entwurfs an den Leistungserbringer stattgefunden hat); Gefahr der Erledigung von NEE und ablehnenden Entscheiden im beschleunigten verfahren und Gesuche mit absehbarem Schutzbedarf im erweiterten Verfahren mit Erledigung nach einem Jahr oder später; Zuweisung ins erweiterte Verfahren kann nur mit der Endverfügung angefochten werden; Beschleunigung durch e-Dossier (separat) Referat St. Galler Juristenverein, 20. Juni 2019, Simona Risi

9 Wichtige Neuerungen per 1.3.2019 (III)
Beratung und Rechtsvertretung für alle Asylsuchenden Beratung über das Asylverfahren Rechtsvertretung ab Beginn der Vorbereitungsphase bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens (im beschleunigten Verfahren) oder bis zur Mitteilung, der zugewiesene RV,sei wegen Aussichtslosigkeit nicht gewillt, eine Beschwerde einzureichen oder bis zum Wechsel ins erweiterte Verfahren Gleichbleibend: Unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren bisher: nur Unterstützung für unbegleitete Minderjährige im erstinstanzlichen Verfahren, vor BVGer Anspruch auf RV wenn UP gewährt (bei Nichtaussichtslosigkeit) Art. 102f bis 102m nAsylG Art. 102f nAsylG 1 Asylsuchende Personen, deren Gesuch in einem Zentrum des Bundes behandelt wird, haben Anspruch auf unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung. 2 Das SEM beauftragt einen oder mehrere Leistungserbringer mit der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1   Beratung über Asylverfahren (Rechte und Pflichten, Art. 102g nAsylG) RV (ab Beginn der Vorbereitungsphase, sofern kein ausdrücklicher Verzicht seitens der asylsuchenden Person; Das SEM teilt dem Leistungserbringer die Termine für die Erstbefragung, die Anhörung und weitere Verfahrensschritte, bei denen eine Mitwirkung der RV notwendig ist, mit. Aufgaben RV: Teilnahme an der Erstbefragung in der Vorbereitungsphase und an der Anhörung zu den Asylgründen; Stellungnahme zum Entwurf eines ablehnenden Asylentscheids im beschleunigten Verfahren; Wahrnehmung der RV im Beschwerdeverfahren; Wahrnehmung der Interessen von UMA als Vertrauensperson in den BAZ und am Flughafen; Art. 102j Abs. 2 und 3 AsylG: Bei rechtzeitiger Mitteilung entfalten die Handlungen des SEM ihre Rechtswirkungen auch OHNE die Anwesenheit oder Mitwirkung des RV; Bei nicht fristgerechter/keiner Stellungnahme zum Entwurf  Annahme Verzicht RV im erweiterten Verfahren, Art. 102l Abs. 1 nAsylG: Nach Zuweisung auf den Kanton können sich Asylsuchende bei entscheidrelevanten Schritten im erstinstanzlichen Verfahren, insbesondere wenn eine zusätzliche Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt wird, kostenlos an eine Rechtsberatungsstelle oder (im Ausnahmefall) an die zugewiesene Rechtsvertretung wenden. Qualifikation der Beraterinnen und Rechtsvertreterinnen: Zur Beratung sind Personen zugelassen, die sich beruflich mit der Beratung von Asylsuchenden befassen, Zur Rechtsvertretung zugelassen sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Zugelassen sind auch Personen mit universitärem juristischem Hochschulabschluss, die sich beruflich mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden befassen (wie bisher auf Beschwerdeebene bei der amtlichen Rechtsvertretung im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung) Probleme: Beim Wechsel in das erweiterte Verfahren resp. in den Kanton: RV bleibt nur in besonderen Fällen bestehen, sonst Wechsel zu RBS: Zulassung von Beratungsstellen im Kanton durch den Bund (52j AsylV1); gewisse Entschädigungen für Unterstützung bei entscheidrelevanten Schritten (= gem. Art. 52h AsylV 1 ergänzende Anhörung, rG, massgebliche Eingaben); Keine Möglichkeit zur Stellungnahme zum Entscheidentwurf im erweiterten Verfahren; Einbindung der RV in das Erstellen des (medizinischen) Sachverhalts bisher teilweise ungenügend Referat St. Galler Juristenverein, 20. Juni 2019, Simona Risi

10 Wichtige Neuerungen per 1.3.2019 (IV)
Teilweise neue Beschwerde- und Behandlungsfristen vor BVGer Beschwerdefristen: im beschleunigten Verfahren 7 Arbeitstage (bei NEE 5 Arbeitstage, im erweiterten Verfahren 30 Tage) Behandlungsfristen (ab Beschwerdeeingang): NEE 5 Arbeitstage ME im beschl. V. 20 Tage ME im erw. V. 30 Tage Übrige Fälle 20 Tage Vorher: 30 Tage für materielle Entscheide, 5 Arbeitstage bei NEE Behandlungsfristen (gelten immer ab Eingang der Beschwerde [IV-V-VI-Sitzung vom ] Beschwerden gegen mat. Entscheide im beschleunigten Verfahren: 20 Tage (Art. 109 Abs. 1 nAsylG)  hier wird idR auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, um die Frist einhalten zu können. Auch auf einen Schriftenwechsel wird verzichtet, wenn keine neuen potenziell erheblichen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden; sonst: VL innert 7 Arbeitstagen Beschwerden gegen mat. Entscheide im erweiterten Verfahren: 30 Tage (Art. 109 Abs. 2 nAsylG) = neu Beschwerden gegen NEE/Flughafenverfahren: 5 Arbeitstage (Art. 109 Abs. 3 nAsylG); bei Dublin-Verfahren wird auf die Erhebung eines KV verzichtet, ebenso möglichst keine VL, sonst innert 3 Arbeitstagen (womit die Behandlungsfrist dann auch aufgebraucht ist) Übrige Fälle: 20 Tage (Art. 109 Abs. 6 nAsylG) Fristüberschreitungen möglich um einige Tage „bei triftigen Gründen“ (Art. 109 Abs. 4 nAsylG) = neu; bisher ging man von Ordnungsfristen aus, die teilweise massiv überschritten wurden (durchschnittlich > 240 Tage pro Verfahren) Referat St. Galler Juristenverein, 20. Juni 2019, Simona Risi

11 Wichtige Neuerungen per 1.3.2019 (V)
Weiteres Strengere Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 3bis AsylG) Mündliche Entscheideröffnung möglich (Art.12 und 12a AsylG) BVGer: Instruktionsmassnahmen vor Ort und mündliche Urteilseröffnung möglich (Art. 110abis AsylG) Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. (5 statt 20 Tage) Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. SEM kann in geeigneten Fällen mündlich eröffnen und summarische begründen (mit Protokoll; Art. 12 Abs. 3 AsylG) In Beschwerdeverfahren kann das BVGer in den BAZ Instruktionsmassnahmen nach Art. 39 Abs. 2 VGG (=Zeugeneinvernahmen, Augenschein, Parteiverhör) durchführen (Art. 110abis Abs. 1 nAsylG). Das Urteil kann mündlich eröffnet werden (Art. 110abis Abs. 2 nAsylG). Die Parteien können innert 5 Tagen nach der Eröffnung eine vollständige Ausfertigung des Urteils verlangen. Die Vollstreckbarkeit wird damit nicht aufgeschoben (Art. 110abis Abs. 3 nAsylG). Referat St. Galler Juristenverein, 20. Juni 2019, Simona Risi

12 Chancen Erfahrungen aus dem Testbetrieb
Die Verfahren dauern weniger lang (2/3 der bisherigen Zeit) Die Präsenz der Rechtsvertreter und die räumliche Nähe der im Verfahren involvierten Akteure hat eine qualitätsfördernde Wirkung  Die Beschwerdequote nimmt um 1/3 ab und die Beschwerden der zugewiesenen RV sind von guter bis sehr guter Qualität Die Anzahl freiwilliger RückkehrerInnen nimmt um das Dreifache zu Weggewiesene Personen beziehen wesentlich seltener und kürzer Nothilfe _________________________________ Reduzierte Gefahr der Begründung mit Widersprüchen, die durch die lange Dauer zwischen den (ehemals) beiden Befragungen entstanden sind Behebung formeller Fehler durch Stellungnahme der RV im erstinstanzlichen Verfahren Qualität gut gem. Evaluationsbericht des Schweiz. Kompetenzzentrum für Menschenrechte, vgl. ASYL 1/19 Im Testbetrieb wurden die beschleunigten Verfahren im Durchschnitt innerhalb von knapp 59 Tagen rechtskräftig entschieden. RV sehr gute Neuerung; Anfechtungsquote nahm entgegen den Befürchtungen nicht zu. BVGer: Testbetrieb war gut bewältigbar, Fristen konnten zumeist eingehalten werden (Einzelfälle vorbehalten) Änderung der Glaubhaftigkeitsprüfung, die aktuell oft auf Widersprüche aus ist zw. Summ. Befragung und Anhörung; im TestV wurde idR nur Personalien aufgenommen und angehört, zudem kurze Zeit zwischen Erstbefragung und Anhörung  weniger Widersprüche; Element der Widersprüche rückt bei der Glaubhaftigkeitsprüfung in den Hintergrund Referat St. Galler Juristenverein, 20. Juni 2019, Simona Risi

13 Kritik & Offene Fragen Funktioniert die flächendeckende Anwendung der Schnellverfahren? Wirksamkeit des Rechtsschutzes? Leistet die Verkürzung der Beschwerdefrist im beschleunigten Verfahren einen Beitrag zur Beschleunigung? Ist sie mit dem Recht auf effektive Beschwerde vereinbar? Offene Fragen seitens des Publikums? In dem Sinne, dass die Verfahrensrechte und die kurzen Fristen eingehalten werden. Aktuelle Annahmen gemäss Zeitschrift ASYL 01/19: ¼ der Asylgesuche wird nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen entschieden werden können  gehen deswegen ins erweiterte Verfahren; dieses wurde aber im Gegensatz zum beschleunigten Verfahren nicht geprobt 2) Sehr kurze Frist zur Stellungnahme zum Entscheidentwurf im beschleunigten Verfahren; Rechtsschutz gilt im erweiterten Verfahren nur beschränkt, wobei dies idR gerade die komplexen Fälle sein dürften 3) Effekt gering, längere Frist würde RV entlasten + allenfalls muss Asylsuchender selber Beschwerde erheben (so entscheidet RV über Zugang zum Beschwerdeweg; keine Möglichkeit, sich gegen Niederlegung des Mandats zu wehren); ist aber nicht unangemessen kurz, ausser allenfalls über die Feiertage (keine Gerichtsferien im Asylverfahren) Referat St. Galler Juristenverein, 20. Juni 2019, Simona Risi


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