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Veröffentlicht von:Jyrki Aleksi Kouki Geändert vor über 6 Jahren
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Teil 1: Grundlagen, Beteiligungsfähige Rechtsträger
Umwandlungsrecht Teil 1: Grundlagen, Beteiligungsfähige Rechtsträger
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Umwandlungsrecht Zwei Ausgangsfälle:
Tim ist Einzelkaufmann und möchte sein Unternehmen zukünftig in der Rechtsform der GmbH betreiben. Möglichkeiten? b) Tim und Marco betreiben jeweils ein Unternehmen in der Rechtsform der GmbH. Sie beschließen bei einer Flasche Wein, „die Läden zusammenzuschmeißen“. Am Ende soll eine GmbH stehen, die beide Unternehmen betreibt. Möglichkeiten?
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Umwandlungsrecht Möglichkeit 1: Einzelübertragung
Tim (Fall a) gründet eine GmbH und bringt sein bisheriges Unternehmen als Sacheinlage ein Tim und Marco (Fall b) gründen gemeinsam eine GmbH und bringen beide Unternehmen als Sacheinlage ein Schuldrechtlich: Sacheinlagevereinbarung, § 5 IV GmbHG) Sachenrechtlich?
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Umwandlungsrecht Sachenrechtlicher Vollzug problematisch
Unternehmen als Ganzes keine Sache iSd §§ 90 ff. BGB Gesamtheit von Sachen (beweglich und unbeweglich), Forderungen und Vertragsbeziehungen Übertragung nach den jeweils dafür geltenden Vorschriften erforderlich Soweit bisheriger Inhaber Schuldner, befreiende Übernahme (Schuldübernahme, Vertragsübernahme) nur mit Zustimmung des Gläubigers, §§ 414 f. Vollzugsaufwand wächst mit der Größe des Unternehmens Bedürfnis nach Vollzug uno actu
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Umwandlungsrecht Dieses Bedürfnis befriedigt das Umwandlungsrecht
Geregelt im UmwG von 1994 Rechtsformübergreifende Regelung (§ 3) Verschiedene Formen der Umwandlung (§ 1) Neutrale Formulierung: „Rechtsträger“, Anteilsinhaber“ Verschmelzung übernimmt Funktion des AT Siehe §§ 2-35 Hinten wird verweisen (vgl. § 125, § 177 II)
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Gliederung Gliederung des Gesetzes in Bücher:
Verschmelzung, §§ 1 – 122 Spaltung, §§ 123 – 173 Vermögensübertragung, §§ 174 – 189 Formwechsel, § 190 – 304.
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Grundstrukturen Kennzeichnend für ist die Gesamtrechtsnachfolge:
Verschmelzung Spaltung Vermögensübertragung ist die Gesamtrechtsnachfolge: Vermögen geht sachenrechtlich als Ganzes über Einzelübertragung wird vermieden, vgl. § 2 Strukturell dem Erbfall im BGB vergleichbar Anders nur beim Formwechsel Rechtsform ändert sich, Vermögenszuordnung bleibt gleich Identität des Rechtsträgers auch zwischen PersG und KapG! Erzwingt die Anerkennung der Personengesellschaft als rechtsfähig
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Grundstrukturen Zweites Grundprinzip: Bargeldlosigkeit
Oder anders formuliert: Anteilsgewährung; § 2 UmwG Gegenleistung besteht in der Gewährung von Anteilen/Mitgliedschaften am neuen Rechtsträger Grds. also nicht in Geld Im Fall a) wird Tim also Alleingesellschafter der neuen GmbH Im Fall b) muss ein Umtauschverhältnis festgelegt werden (§ 5 I 3). Danach bemisst sich die zukünftige Beteiligung von Tim und Marco an der gemeinsamen GmbH. Die Mehrheit wird bei dem liegen, dessen eingebrachtes Unternehmen wertvoller war.
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Verschmelzung/Spaltung
Zur Neugründung oder zur Aufnahme Beteiligungsfähige Rechtsträger nach § 3 Nicht: GbR Problemfall: UG -> Sacheinlageverbot Auch gemischt möglich, auch mehr als zwei Problem: Auflösung Problem: Überschuldung Siehe dazu BGH v , II ZR 199/17
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Auslandsbeteiligung § 1: Nur für Rechtsträger mit Sitz (Satzungssitz) im Inland Problem: Beschränkung der Niederlassungsfreiheit/ Ungleichbehandlung in Bezug auf EU-Gesellschaften? Rspr. des EuGH: Grds. möglich „Sevic“ – EuGH v – C-411/03 zur Verschmelzung „Polbud“ C-106/16 zur Sitzverlegung ins Ausland Inzwischen für beide Richtungen („raus“ und „rein“) geklärt
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Übersicht grenzüberschreitende Umwandlung
Zu unterscheiden sind: Verwaltungssitz (Ort der Geschäftsleitung) Satzungssitz (Ort, an dem die Gesellschaft satzungsmäßig ansässig und, soweit erforderlich, ins Register eingetragen ist Zuzugsfall (Entscheidung des Zuzugsstaats) Problem: „Unterlaufen“ der nationalen Anforderungen, ZB Mindestkapital Wegzugsfall (Entscheidung des Zuzugsstaats) Wegfall nationaler Regulierung zum Arbeitnehmer-, Gläubiger- und Minderheitenschutz Fiskalische Interessen -> Besteuerungsrecht wandert uU ins Ausland
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Rechtslage unterschiedlich
Zuzug mit dem Verwaltungssitz Das sind die Ltd.-Fälle: Satzungssitz in GB, Verwaltungssitz hier Zulässig nach EuGH Centros, Insprire Art, Überseering Zuzugsstaat muss das akzeptieren, auch keine beschränkenden Zusatzregeln möglich Wegzug mit dem Verwaltungssitz Muss der Wegzugsstaat nicht akzeptieren, EuGH Daily Mail, Cartesio Erreichbarkeit für Behörden, Fiskus, Gläubiger problematisch Viele MS akzeptieren das aber (insbesondere England, aber auch D, siehe § 4a GmbHG: Nur Satzungssitz muss im Inland liegen) Rechtsform und Vermögenszuordnung der Gesellschaft bleiben bei Verlegung des Verwaltungssitzes unverändert
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Satzungssitzverlegung
Steht dem Formwechsel nahe Durch Eintragung ins ausländische Register ändert sich die Rechtsform Numerus clausus der Rechtsformen Deutsches Register würde keine Malta-Ltd. eintragen Aber Frage: Kann eine Malta-Ltd. zur deutschen GmbH werden? Ohne Auflösung und Neugründung, also uno actu, wie im UmwG vorgesehen? Zuzugsstaat: Muss das akzeptieren, wenn inländische Ges. auch formwechseln können (EuGH Vale) Und zuziehende Gesellschaft sich den Erfordernissen des Inlandsrechts anpasst Im Beispiel: 25 T€ Mindestkap., nur natürliche Person als GF Siehe im Einzelnen Melchior, GmbHR 2014; R 311 ff. Wegzugsstaat: Muss das ebenfalls akzeptieren, keine Zwangsauflösung (EuGH Polbud, 2017) Tatsächliche Tätigkeit im Ausland nicht erforderlich Angemessene Sicherung für Arbeitnehmer, Gläubiger, Fiskus zulässig
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Konsequenzen Grenzüberschreitender Formwechsel für deutsche Gesellschaften möglich Statt GmbH und AG zB B.V./N.V? Verhindern lässt es sich nicht Gesetzliche Regelung nicht vorhanden Verhältnismäßige Beschränkung? Ansatzpunkte: SE-Gründung und §§ 122a ff. UmwG Arbeitnehmer -> Mitbestimmungs-Beibehaltung? Gläubiger -> Sicherheitsleistung? Gter-Minderheit -> Einstimmigkeit? ¾-Mehrheit mit Austrittsrecht?
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Grenzüberschreitende Verschmelzung
Ist Satzungssitzverlegung ähnlich Übertragende Gesellschaft erlischt (zieht weg) Übernehmende Gesellschaft begründet Betriebsstätte im Ausland Für den Zuzugsstaat schon früh anerkannt (EuGH Sevic, 2005) Für den Wegzugsstaat jetzt durch EuGH Polbud ebenfalls Verschmelzung und Sitzverlegung sind austauschbare Vorgänge Teilregelung in Verschmelzungs-RL und §§ 122a ff. UmwG Gilt nur für Verschmelzung und nur für Kapitalgesellschaften Für Verschmelzung von Personengesellschaften und alle Umwandlungen, die nicht Verschmelzung sind, fehlen Regeln Normenmangel Darf Vorgang im Ergebnis nicht hindern (EuGH Vale) Rechtsfortbildung und Analogien müssen die Lücke schließen Anforderungen/Verfahren ähnlich wie bei der Sitzverlegung
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